Der Einfluss von BilMoG auf die Abschreibungen im Anlagevermögen
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- Heini Gerber
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1 Der Einfluss von BilMoG auf die Abschreibungen im Anlagevermögen Uwe Jüttner, EMA Präsident der EMAA European Management Accountants Association e. V.
2 2 Inhaltsverzeichnis Die Abschreibung seit Einführung des BilMoG seit dem Neue Abschreibungsbedingungen für GWG Besonderheit im Zusammenhang mit Trivialsoftware Ausnahmen bei Abschreibungen in HB, StB und IFRS Änderungen durch das BilMoG erste Praxiserfahrungen
3 3 GWG-Abschreibung 1. GWG-Abschreibung: Neues Wahlrecht seit 2010 Mit dem neuen Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), hat die Bundesregierung ein neues Wahlrecht zur Abschreibung sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter (nach 6 Abs. 2 und 2a EStG n. F.) eingeführt. Der folgenden Seiten geben Entscheidungshilfen zur Nutzung des neuen Wahlrechts.
4 4 GWG-Abschreibung Was hat sich seit 2010 geändert? Das Wahlrecht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs), welches für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Unternehmer) gilt, sieht seit 2010 wie folgt aus: Sofortabzugs bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 (ohne USt) nicht übersteigen. Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelpostens (ab !) sind diese Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 (ohne USt) übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen ( 6 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F.).
5 5 GWG-Abschreibung Was hat sich seit 2010 geändert? Das Wahlrecht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs), welches für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Unternehmer) gilt, sieht seit 2010 wie folgt aus: Alternativ zur Sofortabschreibung (nach 6 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F.) kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (weiterhin) bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 bis zu (ohne USt) in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen (Poolabschreibung). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten.
6 6 GWG-Abschreibung
7 7 GWG-Abschreibung Änderung 6 Abs a EstG Stand: ab (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
8 8 GWG-Abschreibung Änderung 6 Abs a EstG Stand: ab (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
9 9 GWG-Abschreibung Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Unter einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ist aus Sicht der Anlagenbuchhaltung ein Anlagenverzeichnis zu verstehen. Im Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand eine Anlagenkarte (Anlagenstammsatz) mit folgenden Angaben geführt werden: 1. genaue Bezeichnung des Gegenstandes, 2. Bilanzwert am Bilanzstichtag, 3. Tag der Anschaffung oder Herstellung, 4. Höhe der Anschaffungs- oder Herstellkosten, 5. Nutzungsdauer, 6. jährliche Abschreibung, 7. Tag des Abgangs.
10 GWG-Abschreibung 1 0 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Im neuen 6 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F. wird jedoch lediglich die Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes verlangt. Angemerkt wird noch (in 6 Abs. 2 Satz 5 EStG n. F.): Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Bei einem Anschaffungsvorgang, bei dem sich die Anschaffungskosten häufig nur aus einem einzigen Beleg ergeben, ist der Tag der Anschaffung zweifellos aus der Buchführung ersichtlich, da das Belegdatum dem Anschaffungsdatum gleichzusetzen ist.
11 GWG-Abschreibung 1 1 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Bei einem Herstellungsvorgang setzen sich die Herstellungskosten meist aus mehreren Kostenarten (eigene und fremdbezogene Material- und Fertigungskosten) zusammen, die zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen können. Maßgebend für den Abschreibungsbeginn ist der Tag der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes. Viele Unternehmen nutzen in ihrem Buchführungs- bzw. Kostenrechnungssystem einen Innenauftrag als Kostensammler, der bei der Umbuchung des fertigen Wirtschaftsgutes wiederum den Tag der Herstellung mitliefert.
12 GWG-Abschreibung 1 2 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten zu beachten? Demzufolge eröffnet sich den Unternehmen auch die Möglichkeit, auf ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis zu verzichten, sofern die Angaben aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind ( 6 Abs. 2 Satz 5 EStG). Dies wäre meines Erachtens dann gegeben, wenn die Unternehmen ein separates GWG-Konto für Anlagengüter bis 410 anlegen und darauf buchen würden was auch der früheren Verwaltungsauffassung entspricht (vgl. R Abs. 2 Satz 1 EStR 2005).
13 GWG-Abschreibung Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten zu beachten? 1 3 Andernfalls müsste eine Aktivierung (und Sofortabschreibung) der Wirtschaftsgüter über 150 bis 410 im Anlagevermögen erfolgen. Durch das Wahlrecht werden diejenigen Unternehmen, bei denen die Sammelposten-Regelung zu einer spürbaren Reduzierung der Aufzeichnungspflichten geführt hat, nicht gezwungen, sich erneut umzustellen. Wegen der vorgeschriebenen einheitlichen Wahlrechtsausübung ist eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung von GWGs und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens waren erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
14 GWG-Abschreibung 1 4 Wie sollte das neue Wahlrecht ausgelegt werden? Für die Unternehmen gilt es abzuwägen, wo die Vor- und Nachteile je nach Auslegung des künftigen Wahlrechts liegen. Wie auch immer Unternehmen das neue GWG-Wahlrecht wahrnehmen werden: Ein allgemein gültiger Mehr- oder Minderaufwand für die eine oder andere Alternative lässt sich nicht stichhaltig begründen. Selbst das Führen eines entsprechenden Verzeichnisses der Wirtschaftsgüter von 150 bis 410 muss letztlich keinen Mehraufwand bedeuten, da auch hier eine Sammelverwaltung z. B. pro Geschäftsjahr und Kostenstelle denkbar ist. Alle Wirtschaftsgüter über 410 sind dann als langlebige Vermögensgegenstände nach dem Grundsatz der Einzelbewertung zu bilanzieren. Hier kann selbstverständlich je nach Umfang der Investitionen im Wert zwischen 410 und ein Mehraufwand gegenüber der Sammelverwaltung entstehen.
15 GWG-Abschreibung 1 5 Wie sollte das neue Wahlrecht ausgelegt werden? Bleibt letztlich die Frage, wie sich das Wahlrecht auf das Betriebsergebnis auswirkt. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Jedes Unternehmen muss für sich abwägen, welches Ziel mit der Abschreibung der GWGs erreicht werden soll. In konjunkturellen Flautephasen haben bereits in der Vergangenheit viele Unternehmen auf das Wahlrecht zur Sofortabschreibung von GWGs verzichtet und stattdessen eine längere Nutzungsdauer gewählt. Die seit eingeführte Abschreibung des Sammelpostens über fünf Jahre kam diesen Gesellschaften zweifellos entgegen.
16 Inhaltsverzeichnis 1 6 Die Abschreibung seit Einführung des BilMoG seit dem Neue Abschreibungsbedingungen für GWG Besonderheit im Zusammenhang mit Trivialsoftware Ausnahmen bei Abschreibungen in HB, StB und IFRS Änderungen durch das BilMoG erste Praxiserfahrungen
17 1 7 R 5.5 Satz 2 +3 EStR Trivialsoftware
18 1 8 Computerprogramme ohne Befehlsstruktur H31a EStR Gibt es nicht auch Trivialsoftware über 410,00? Nein, vom Wert her sind Computerprogramme ohne Befehlsstruktur zu geringwertig und gehen in den Aufwand.
19 1 9 Abgrenzung Trivialsoftware / Kaufsoftware seit ,00 bis 150,00 Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ab 150,01 bis 410,00 Sammel-/Poolverwaltung (GWG) ab 410,01 langlebiges Wirtschaftgut alle Computerprogramme sind Trivialsoftware und können k somit als sofort abziehbarer Aufwand gebucht werden! Weitere Voraussetzungen, damit es ein GWG ist: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliches, materielles Wirtschaftsgut Aufzeichnungspflicht: kein Anlagenverzeichnis, da 6 (2) EStG Alle Computerprogramme sind Trivialsoftware und können k somit in die Poolverwaltung aufgenommen werden 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % lineare AfA pro Jahr bewegliches, materielles Wirtschaftsgut Selbständig nutzbar und bewertbar, beweglich, längerfristig dem Betrieb dienend. Aufzeichnungspflicht: kein Anlagenverzeichnis erforderlich lt. 6 (2a) 1 EStG Alle Computerprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter ter = Kaufsoftware 3 oder 5 Jahre Nutzungsdauer = 33 % oder 20 % lineare AfA pro Jahr unbewegliches, immaterielles Wirtschaftsgut selbständig nutzbar und bewertbar Längerfristig dem Betrieb dienend Aufzeichnungspflicht: Anlagenverzeichnis erforderlich Nicht zwingend Anlagevermögen kann Aufwand sein! 150,00 Hier das GWG-Wahlrecht beachten! 410,00 Sofortabschreibung (GWG) Sofortabschreibung (GWG) Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht) Kontierung ins Anlagevermögen gem. 6 (2) EStG Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar, beweglich, abnutzbar, längerfristig dem Betrieb dienend
20 Inhaltsverzeichnis 2 0 Die Abschreibung seit Einführung des BilMoG seit dem Neue Abschreibungsbedingungen für GWG Besonderheit im Zusammenhang mit Trivialsoftware Ausnahmen bei Abschreibungen in HB, StB und IFRS Änderungen durch das BilMoG erste Praxiserfahrungen
21 Degressive Abschreibung 2 1 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Bis : Umgekehrte Maßgeblichkeit zwischen Steuerbilanz und HGB-Einzelbilanz gem. 5 Abs. 1 S. 2 EStG. Neu seit : Streichung des bisherigen 5 Abs. 1 S. 2 EStG, d.h. Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit. Aufhebung der handelsrechtlichen Öffnungsklauseln zur Beibehaltung der steuerlichen Werte, d.h. Streichung der bisherigen 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 u. 3 sowie 281 HGB. Ziel: Verbesserung der Aussagekraft der Handelsbilanz (Einzelabschluss). Konsequenz: Eigenständige Bilanzpolitik in der Steuerbilanz.
22 Degressive Abschreibung 2 2 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Verzeichnisführung: Voraussetzung für die die Ausübung der steuerlichen Wahlrechte ist nach 5 Abs. 1 S. 2 EStG n. F., dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit den handelsrechtlich maßgeblichen Werten in die steuerlichen Gewinnermittlung eingehen, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind gem. 5 Abs. 1 S. 3 EStG n. F. anzugeben: Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts, Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Vorgenommene Abschreibungen. Das Führen der Verzeichnisse soll die Nachvollziehbarkeit der steuerlichen Werte aus der handelsbilanziellen Buchhaltung ermöglichen. Da die Verzeichnisse laufend zu führen sind, sind sie unmittelbar nach dem Übergang auf das BilMoG einzurichten, also i.d.r. ab
23 Anlagenstammsatz bzw. Anlagennummer 2 3
24 Degressive Abschreibung 2 4 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit erstreckt sich auf: Wahlrechte, die nur in der Steuerbilanz bestehen (vgl. Auflistung auf Folgeseite) und Wahlrechte, die in der Steuer- und Handelsbilanz bestehen (vgl. Auflistung auf Folgeseite). Die Wahlrechte gemäß Ziffer (1) führen bei Ihrer Ausschöpfung in der Steuerbilanz zwingend zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz, da in der Handelsbilanz Ansatzverbot besteht. Die Wahlrechte gemäß Ziffer (2) können zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz führen, wenn sie unterschiedlich ausgeübt werden.
25 Degressive Abschreibung 2 5 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Wahlrechte, die nur in der Steuerbilanz bestehen, sog. Begünstigungsnormen, wie z.b.: Rücklage gem. 6b Abs. 3 EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 Abs. 4 EStR Investitionsabzugsbetrag und steuerliche Sonderabschreibungen gem. 7g EStG Erfolgswirksame Investitionszuschüsse (R 6.5 EStR) Erhöhte Absetzungen ( 7c, 7d, 7h, 7i, 7k EStG; 82a, 82g, 82i EStDV) Sonderabschreibungen ( 7f, 7g EStG; 81 EStDV) Teilwertabschreibung bei dauerhafter Wertminderung ( 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand ( 11a, 11b)
26 Degressive Abschreibung 2 6 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (2) Wahlrechte, die in der Steuer- und Handelsbilanz bestehen, z.b. Vorräte: Durchschnittsbewertung oder LIFO-Methode ( 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG und R 6.9 sowie R 6.8 Abs. 4 EStR bzw. 240 Abs. 4 und 256 S. 1 HGB n. F.) Herstellungskosten mit oder ohne Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten (R 6.3 Abs. 1 EStR bzw. 255 Abs. 2 S. 3 HGB n. F.) Planmäßige Abschreibung linear, degressiv oder leistungsabhängig ( 7 EStG bzw. 253 Abs. 3 HGB n.f.) Aber: Für die Handelsbilanz ist zu belegen, dass der tatsächliche Werteverzehrs auch entsprechend erfolgt.
27 Degressive Abschreibung 2 7 Die Entwicklung der degressiven AfA in der Steuerbilanz Wegfall der Vereinfachungsregel mit Vereinfachungsregel ohne Vereinfachungsregel ohne Vereinfachungsregel ohne Vereinfachungsregel ohne Vereinfachungsregel 3fach linear, max. 30 % 2fach linear, max. 20 % 3fach linear, max. 30 % keine degr. AfA, nur lineare AfA 2,5fach linear, max. 25 % keine degr. AfA, nur lineare AfA
28 Degressive Abschreibung 2 8 Zulässigkeit der degressiven Abschreibung in der Handelbilanz seit dem Geschäftsjahr 2010 (Neuzugänge) Mit Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der entsprechenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG ist eine allein steuerrechtlich zulässige (degressive) Abschreibung in der Handelsbilanz spätestens für das Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, nicht mehr möglich. Wurde bisher aus nur steuerrechtlichen Gründen in der Handelsbilanz die degressive Abschreibungsmethode angewandt, ist im Jahr der erstmaligen Anwendung des HGB i.d.f. des BilMoG nach Artikel 66 Abs. 5 EGHGB i.v.m. 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. ein Wechsel der Abschreibungsmethode geboten. Auszug aus IDW Rechnungslegungshinweis: Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsänderungen (IDW RH HFA 1.015)
29 Degressive Abschreibung 2 9 Zulässigkeit der degressiven Abschreibung in der Handelbilanz seit dem Geschäftsjahr 2010 (Bestand) Artikel 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB gestattet für bisher nach steuerrechtlichen Vorschriften bewertete Vermögensgegenstände, die zu Beginn des Geschäftsjahres der Erstanwendung des HGB i.d.f. des BilMoG vorhanden sind, wahlweise die Fortführung der bisherigen Wertansätze unter Anwendung der für sie bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Vorschriften. Hieraus folgt, dass bei Ausübung des Beibehaltungswahlrechts die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz fortgeführt werden darf. Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist für die betreffenden Vermögensgegenstände im Erstanwendungsjahr des HGB i.d.f. des BilMoG eine Zuschreibung auf die sich nach der geänderten (nun rein handelsrechtlich begründeten) Abschreibungsmethode ergebenden Restbuchwerte vorzunehmen. Auszug aus IDW Rechnungslegungshinweis: Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsänderungen (IDW RH HFA 1.015)
30 Degressive Abschreibung 3 0
31 Degressive Abschreibung 3 1 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (2) Wahlrechte, die in der Steuer- und Handelsbilanz bestehen, z.b. Geringwertigen Wirtschaftsgütern: Einzelerfassung 410 -Regelung oder Sammelposten-Regelung. Aber: Für die Handelsbilanz ist zu belegen, dass die Vereinfachung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung entspricht.
32 3 2
33 Degressive Abschreibung 3 3 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (2) Wahlrechte, die in der Steuer- und Handelsbilanz bestehen, z.b. Sonderfall: Nutzungsdauer und AfA-Tabellen Mit Hinweis auf die AfA-Tabellen können die Nutzungsdauern nicht mehr per se in die Handelsbilanz übernommen werden, da Beibehaltungswahlrecht entfallen ist. Rechtsgrundlage für die ND nach HGB finden Sie in 253 (3) HGB: (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
34 Degressive Abschreibung 3 4 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (2) Wahlrechte, die in der Steuer- und Handelsbilanz bestehen, z.b. Rechtsgrundlage für die ND nach EStG finden Sie in 7 (1) Satz 2 EStG: (1) 1 Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2 Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Beispiel: HB SB IFRS ND vor BilMoG ND nach BilMoG (für Neuzugänge!) ND nach BP??? (Vermutung!)
35 Degressive Abschreibung 3 5 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Übergangsregelung: Wahlrecht: Die bisher in der HGB-Handelsbilanz gebildeten steuerlichen Sonderabschreibungen bzw. steuerlichen Sonderposten können gem. Art. 67 Abs. 4 bzw. Abs. 3 EGHGB entweder beibehalten und fortgeführt oder aufgelöst und unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Aber: Die Möglichkeit zur Einstellung in die Gewinnrücklagen gilt nicht für steuerliche Sonderabschreibungen, die im letzten vor dem beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Sie sind, wenn sie nicht beibehalten und fortgeführt werden, erfolgswirksam (a. o. Ertrag) aufzulösen.
36 Inhaltsverzeichnis 3 6 Die Abschreibung seit Einführung des BilMoG seit dem Neue Abschreibungsbedingungen für GWG Besonderheit im Zusammenhang mit Trivialsoftware Ausnahmen bei Abschreibungen in HB, StB und IFRS Änderungen durch das BilMoG erste Praxiserfahrungen
37 Praxiserfahrungen und Ausblick 3 7 Entkoppelung von Handels- und Steuerbilanz Zusammenhang zwischen Handelsbilanz (HB) und Steuerbilanz (StB)
38 Praxiserfahrungen und Ausblick 3 8 Das neue HGB stellt letztendlich nur ein Zwischenschritt auf dem langen Marsch in Richtung der IFRS dar. Die Konkurrenzsituation zu IFRS wird sich umso mehr stellen, als die sog. SME IFRS (Standards für kleine und mittlere Unternehmen) zu einem geschlossenen Regelwerk vom IASB ausgebaut werden. 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: Einzelabschluss Einzelabschluss wahl- Einzelabschluss zwingend nach weise nach neuen HGB zwingend nach neuem HGB (BilMoG) oder IFRS bzw. SME IFRS IFRS bzw. SME IFRS
39 Veranstaltungshinweis: BVBC-Wochenseminar vom in Offenburg / Schwarzwald: Wochenlehrgang: Anlagenbuchhalter (BVBC) mit Lernzielkontrolle Referent: Uwe Jüttner EMA Anmeldung:
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