Aktuelle Steuerinformation 4. Quartal 2011

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1 Aktuelle Steuerinformation 4. Quartal Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung zulässig Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte prüfen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar Verzugszinsen Steuertermine im 4. Quartal Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung zulässig Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Jetzt legten die Richter nach und urteilten, dass auch die Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten sind. Zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung interpretiert die seit 2004 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten so, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Da während eines Studiums keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Voller Abzug bei beruflichem Zusammenhang

2 Seite 2 von 6 Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung aktuell eine Absage erteilt und entschieden, dass die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen. Ein hinreichend konkreter Zusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Studium oder eine Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Beachte: Die Finanzverwaltung wendet die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 an. Ob sie auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Hinweise: Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann beim späteren Berufsstart steuermindernd gegen gerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nach erklärt werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum kann also noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Universität (BFH-Urteile vom , Az. VI R 38/10, Az. VI R 7/10; BFH-Urteile vom , Az. VI R 14/07, Az. VI R 31/07; BMF-Schreiben vom , Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 :002; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom ). 2. Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom , in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 monatlich zu tanken,

3 Seite 3 von 6 Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 erhalten, Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet. Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: 3. Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen und Regelungen für den Arbeitnehmerbereich getroffen. Danach kommt die Zuschlagsregelung von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

4 Seite 4 von 6 Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen. Hinweis: Inwieweit diese Ungleichbehandlung auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt. 4. Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte prüfen In der Regel sind ärztliche Leistungen also Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen dagegen der Umsatzsteuer. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einer Verfügung vom einen umfangreichen Katalog ärztlicher Leistungen aufgestellt, in dem sie aufzeigt, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit und welche umsatzsteuerpflichtig sind. Den Schwerpunkt bilden Leistungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer als kritisch eingestuft werden, wie z. B. ärztliche Gutachten, Berufsuntauglichkeitsuntersuchungen und Ähnliches. Hinweise: Sollten neben steuerbefreiten Arztleistungen auch noch andere steuerpflichtige Umsätze erbracht werden, kann unter weiteren Voraussetzungen bei Umsätzen bis im Kalenderjahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfalle beraten. 5. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur

5 Seite 5 von 6 ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die enge Gesetzesauslegung aufgegeben und mit Urteil vom entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Steuerlich ansetzbar sind nach Auffassung des BFH derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Hinweis: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil noch nicht vor. Diese bleibt noch abzuwarten. 6. Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem der Basiszinssatz nach 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Der Basiszinssatz für die Zeit vom bis zum beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: für Verbraucher ( 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag ( 497 Abs. 1 BGB, 503 BGB): 2,87 Prozent für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ( 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent 7. Steuertermine im 4. Quartal 2011 Im Monat Oktober 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: - Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Im Monat November 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

6 Seite 6 von 6 - Umsatzsteuerzahler (Monatszahler und Quartalszahler bei Dauerfristverlängerung): Anmeldung und Barzahlung bis zum Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Im Monat Dezember 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: -Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Einkommensteuervorauszahlung: Barzahlung bis zum Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Vorteile steuerlicher Beratung optimal nutzen mehr Geld, mehr Zeit, mehr Sicherheit. Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden.

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