Altersversorgung von Zahnärzten: Beiträge zum Versorgungswerk sinnvoll staffeln

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1 Steuergestaltung Altersversorgung von Zahnärzten: Beiträge zum Versorgungswerk sinnvoll staffeln von StB, WP Michael Laufenberg und StB Thomas Ketteler-Eising, Laufenberg Michels und Partner, Köln, Ein gut gefülltes Beitragskonto beim zahnärztlichen Versorgungswerk ist ein sanftes Ruhekissen für jeden Zahnarzt. Steuerlich spannend wird es jedoch, wenn ein größerer Beitrag auf einmal eingezahlt wird etwa bei drohender Versorgungslücke im Scheidungsfall. Dann nämlich stellt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Der Beitrag erklärt in verständlicher Form, was der Zahnarzt bei Einzahlungen beachten sollte. Hintergrund Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich die steuerliche Behandlung von Alters einkünften und Altersvorsorgeaufwendungen grundlegend geändert. Das Gesetz sieht seit dem Jahr 2005 den Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung vor. Die Änderungen betreffen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu privaten Verträgen über eine Basisrente ( Rürup -Verträge) und vor allem Einzahlungen in berufsständische Versorgungswerke wie die Versorgungswerke der Zahnärztekammern. Die Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich als sogenannte Sonderausgaben abgezogen werden. Damit sind Beiträge in die Versorgungswerke bis zu einem Höchstbetrag von Euro ( Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten) abzugsfähig. Für eine Übergangszeit bis 2025 können die Beiträge nur zu einem bestimmten Prozentsatz abgezogen werden. Dieser betrug 60 Prozent im Jahr 2000 und erhöht sich jährlich um 2 Prozent, sodass ab 2025 die Beiträge bis zum Höchstbetrag von Euro in voller Höhe berücksichtigt werden können. Hinweis Für Arbeitnehmer bestehen einige weitere Besonderheiten im Hinblick darauf, dass bei der Berechnung noch der Arbeitgeberanteil der Beiträge abzuziehen ist. Hierauf wird in diesem Beitrag jedoch nicht weiter eingegangen. Aufwendungen zur Vorsorge steuerlich bis Euro abzugsfähig Besonderheiten bei Arbeitnehmern Der ledige Z ist als selbstständiger Zahnarzt tätig. Im Jahr 2011 hat er Beiträge von Euro in das Versorgungswerk eingezahlt. Die Rechnung lautet: Geleistete Beiträge Höchstbetrag Ansatz des niedrigeren Betrags Davon 2011: 72 % (2005: 60 % + 6 x 2 %) Euro Euro Euro Euro Euro 3

2 Renten bis 2040 nicht voll besteuert Im Gegenzug zum steuerlichen Abzug der Beiträge in das Versorgungswerk sind die hieraus später erhaltenen Rentenzahlungen im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat hierbei allerdings ebenfalls eine Übergangszeit eingeführt, in der die Renten noch nicht voll, sondern lediglich zu einem prozentualen Anteil der Besteuerung unterliegen. Diese Übergangszeit endet im Jahr Jahr des Rentenbeginns entscheidet über Besteuerung Maßgebend für den prozentualen Besteuerungsanteil der Rente ist dabei das Jahr des Rentenbeginns. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder davor, ist die Rente mit 50 Prozent zu besteuern. In den auf 2005 folgenden Jahren steigt der Besteuerungsanteil bis 2020 um je 2 Prozent, danach um je 1 Prozent an. Im Jahr 2040 ist die Übergangsphase abgeschlossen. Danach beginnende Renten unterliegen dann zu 100 Prozent der Besteuerung. Zahnarzt Z erhält ab dem 1. Januar 2010 seine Altersrente aus dem Versorgungswerk in Höhe von Euro pro Jahr. Diese unterliegt dann einem Besteuerungsanteil von 60 % (2005: 50 % + 5 x 2 %). Damit muss er jährlich einen Betrag von Euro versteuern. Abwandlung: Z tritt am 1. Januar 2040 in das Rentenalter ein und erhält ab diesem Zeitpunkt seine Altersrente aus dem Versorgungswerk in Höhe von Euro jährlich. Die Übergangsphase endet Das heißt: Jede Rente, die im Jahr 2040 (oder später) beginnt, unterliegt voll der Besteuerung. Damit muss Z in diesem Fall jährlich einen Betrag von Euro versteuern. Kritik: Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig obwohl Renten ab 2040 voll besteuert werden Kritik an der Übergangsregelung Der oben beschriebene Übergang zur nachgelagerten Besteuerung ist nicht unumstritten. Kritisiert wird insbesondere die beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Versorgungswerke bis 2025, obwohl die hieraus erhaltenen Rentenzahlungen zumindest ab 2040 voll steuerpflichtig sind. Problematisch ist insbesondere, dass der für die Beiträge auf einen Höchstbetrag von Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten Euro) begrenzt ist. Andererseits werden die später aus dem Versorgungswerk gezahlten Renten bei einem Rentenbeginn ab 2040 voll versteuert. Die Rentenzahlungen unterliegen also auch insoweit der Besteuerung, wie sie auf geleisteten Beiträgen beruhen, die über den Höchstbetrag hinausgingen und daher steuerlich nicht abzugsfähig waren. Da die Beiträge in das Versorgungswerk aus dem Nettoeinkommen also somit aus bereits versteuertem Einkommen bestritten werden, wird zum Teil die Meinung vertreten, dass damit eine nicht zulässige Doppelbesteuerung von Einnahmen vorliege. 4 ZahnärZTE

3 Aktuelles Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen war mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Nachdem dieser die beschränkte Abzugsfähigkeit für verfassungsgemäß erklärt hatte, wurde dagegen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das höchste deutsche Gericht verhandelt derzeit über die Frage, ob der beschränkte Abzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungswerke zulässig ist. Vorläufigkeit der Steuerbescheide Die Finanzverwaltung hat auf das beim BVerfG anhängige Verfahren reagiert und erlässt derzeit automatisiert alle Einkommensteuerbescheide mit dem Vermerk vorläufig. Daher besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Betroffene. Es ist nicht nötig, beim Finanzamt deswegen Einspruch einzulegen. Geprüft werden sollte jedoch, ob der Steuerbescheid einen entsprechenden Vermerk über die Vorläufigkeit im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen enthält. Freiwillige Nachzahlungen an die Versorgungswerke Negativ wirkt sich die oben beschriebene Beschränkung des s für Beiträge in Versorgungswerke insbesondere dann aus, wenn es aufgrund deutlicher Einkommenssteigerungen zu Nachzahlungen kommt. Es sollte stets versucht werden, die Verteilung der Beiträge auf die Beitragsjahre so zu steuern, dass der Höchstbetrag von Euro bzw Euro so weit wie möglich ausgeschöpft wird. Wegen BVerfG- Verfahren gelten Steuerbescheide vorläufig Beiträge zum Versorgungswerk sinnvoll aufteilen Zahnarzt Z hat 2011 Beiträge von Euro in das Versorgungswerk (einschließlich freiwilliger Beiträge) geleistet hat Z Beiträge in Höhe von Euro in das Versorgungswerk (einschließlich freiwilliger Beiträge und einer Nachzahlung für 2011 in Höhe von Euro) geleistet. Maßgebend für die Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk bei der Einkommensteuer ist das Jahr, in dem die Beiträge geleistet wurden. Damit sind im Jahr 2012 für Z Beiträge in Höhe von Euro anzusetzen, auch wenn eine Nachzahlung für das Jahr 2011 enthalten ist, und es ergibt sich die nachfolgende Berechnung: Geleistete Beiträge Euro Euro Höchstbetrag Euro Euro Ansatz des niedrigeren Euro Euro Betrags davon 72 % = Euro 74 % = Euro Euro Euro insgesamt Euro 5

4 Hätte Z die Nachzahlung für 2011 absehen können und die freiwilligen Beiträge besser koordiniert, hätte er zum Beispiel im Jahr 2011 schon Euro und 2012 nur Euro gezahlt. In dem Fall hätte sich folgende Berechnung ergeben: Geleistete Beiträge Euro Euro Höchstbetrag Euro Euro Ansatz des niedrigeren Euro Euro Betrags davon 72 % = Euro 74 % = Euro Euro Euro insgesamt Euro Aufgrund der Tatsache, dass mögliche Beiträge in Höhe von Euro für 2011 im Jahr 2012 nachgezahlt werden, kann Z also insgesamt über beide Jahre Euro weniger Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Topf mit Beiträgen zum Versorgungswerk umfasst noch mehr Einzahlungen vor allem im Fall einer Scheidung Sonderzahlungen steuerlich ohne Auswirkungen Beiträge in berufsständische Versorgungswerke gehören in den gleichen Topf wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu privaten Verträgen über eine Basisrente ( Rürup -Verträge). Sämtliche Beiträge unter liegen in Summe dem Höchstbetrag von Euro bzw Euro bei Ehegatten. Vor dem Abschluss von Rürup -Verträgen sollte daher geprüft werden, bis zu welcher Höhe sich die Beiträge noch auswirken. Schließen der Versorgungslücke im Scheidungsfall Zu den unangenehmen Folgen eines Scheidungsverfahrens gehört häufig die Entstehung einer Versorgungslücke im Alter. Grund hierfür ist der Versorgungsausgleich, der im Scheidungsfall durchgeführt wird. Danach werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der jeweiligen Altersversorgung geteilt. Durch diese Teilung gehen bei einem Ehegatten oftmals erhebliche Ansprüche verloren. Daher nutzen viele die Möglichkeit, ihre Ansprüche durch eine Sondereinzahlung in das Versorgungswerk aufzustocken. Solche hohen Einzahlungen können nur bis insgesamt Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Daher wirken sich solche Zahlungen vielfach steuerlich überhaupt nicht aus. Die hierdurch geretteten Rentenzahlungen hingegen unterliegen aber wiederum der vollen Einkommensbesteuerung. Abfindung statt Versorgungsausgleich hilft Steuern sparen Sie können Einkommensteuern sparen, indem anstelle des Versorgungsausgleichs eine Abfindung für den Verzicht auf ihn gezahlt wird. Dieser muss zivilrechtlich wirksam in einem Ehevertrag vereinbart werden. In solchen Fällen entschied der BFH für Fälle, in denen Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert wurden (etwa bei Beamten), dass die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten abziehbar sind. 6 ZahnärZTE

5 Unseres Erachtens muss die Rechtsprechung, wonach Abfindungszahlungen als Werbungskosten abziehbar sind, auch auf Fälle anwendbar sein, in denen Renten aus Versorgungswerken bezogen und als sonstige Einkünfte versteuert werden. Denn auch hierbei wird die Ausgleichszahlung mit dem Ziel geleistet, eine Kürzung steuerpflichtiger Einkünfte, also der Rente, in der Zukunft zu vermeiden. Eine Umklassifizierung solcher Werbungskosten in beschränkt abziehbare Sonderausgaben kommt unseres Erachtens nicht in Betracht, da die gesetzliche Sonderregelung bereits ihrem Wortlaut nach nur Beiträge zu Versorgungswerken umfasst. Eben solche liegen bei der hier genann ten Gestaltung aber gerade nicht vor. Dies ist allerdings bisher noch nicht gerichtlich entschieden. Damit besteht keine Rechtssicherheit und es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Abzug der Ausgleichszahlung als Werbungskosten versagen wird. Denkbar ist jedoch, dass zum Beispiel die Finanzgerichte einen Werbungskostenabzug für zulässig halten. Derzeit keine Rechtssicherheit bei Abzugsfähigkeit von Abfindungen Praxishinweis Es lohnt sich auf jeden Fall zu versuchen, den Abzug der Werbungskosten durchzufechten! Denn im Erfolgsfall ergeben sich enorme steuerliche Auswirkungen vor allem dann, wenn die Ausgleichszahlung noch in den Jahren der Erwerbstätigkeit geleistet wird und zum Beispiel eine Besteuerung im Spitzensteuersatz vorliegt. Besteuerung beim Empfänger einer Abfindung Sollte der Abzug von Werbungskosten gelingen, ist allerdings zu erwarten, dass die Finanzverwaltung dann im Gegenzug versucht, die vertraglich vereinbarte Abfindung beim Empfänger als Einnahme zu versteuern. Dies ist jedoch nicht außergewöhnlich: Denn auch die Rentenzahlungen, die der Empfänger der Abfindung erhalten hätte, wenn der Versorungsausgleich durchgeführt worden wäre, wären bei diesem steuerpflichtig gewesen. Zudem werden die Einkünfte desjenigen Ehegatten, dem Ansprüche aus einem Versorgungsausgleich zustehen würden, in der Regel ohnehin relativ gering sein und damit einem niedrigen Steuersatz unterliegen. Sollte die Abfin dung als Einmalbetrag gezahlt werden, ist zum Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile die Anwendung einer Steuerbegünstigung denkbar. Versteuerung der Abfindung beim Empfänger Empfangender Ehegatte meist mit niedrigem Steuersatz Praxishinweis Alternativ besteht je nach Höhe der normalen Beiträge die Möglichkeit, die Aufstockung über mehrere Jahre so zu steuern, dass immer nur die Differenz bis zum Höchstbetrag von Euro eingezahlt wird. Fazit Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht dem BFH folgt und die beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Altervorsorge ebenfalls als rechtmäßig ansieht. Der Zahnarzt sollte unabhängig von der anstehenden höchstrichterlichen Entscheidung seine (Einmal-)Beiträge in das Versorgungswerk möglichst gleichmäßig verteilen, sodass die Einzahlungen die Grenze von jährlich Euro ( Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten) möglichst nicht überschreiten. 7

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