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1 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

2 Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung für Vorsorgeaufwendungen und die steuerliche Behandlung von Renten ab dem neu geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist der schrittweise Übergang zum Konzept der nachgelagerten Besteuerung. Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist, dass in der Erwerbsphase die Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei bleiben. In der Auszahlungsphase sind die Altersbezüge des Ruheständlers dann in vollem Umfang, jeweils unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig. 1. Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie an kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen ( Rürup-Versicherung ). Beiträge zugunsten einer solchen privaten Rentenversicherung sind indes nur begünstigt, wenn sie im Besonderen auf die Altersvorsorge des Versicherten ausgerichtet sind. Anlageprodukte, bei denen der Kapitalanlagecharakter überwiegt, sind nicht begünstigt. Beiträge zu einer sog. Riester-Versicherung sind als Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge gesondert begünstigt. Der Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Aufwendungen wird stufenweise erfolgen. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist eine Übergangsregelung vorgesehen. 2 Diese sieht vor, dass im Jahr 2005 grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Rahmens zunächst 60 % der individuell getätigten Aufwendungen als abziehbare Aufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um 2 Prozentpunkte an, so dass im Jahre 2025 die Beiträge zu 100 % abgesetzt werden können (Höchstbetrag: %, bis % von bzw bei Ehegatten, d.h % und somit maximal bzw abzgl. AG-Anteil zur Rentenversicherung; zusätzliche Kürzung bei Beamten).

3 Auch für Selbständige gilt dieser Grundsatz. Damit es durch die Systemumstellung nicht zu einer Schlechterstellung kommt, gewährt der Gesetzgeber außerdem den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach bisherigem Recht für einen Übergangszeitraum (bis 2019) mittels einer so genannten Günstigerprüfung. Führt also die alte Regelung zu einem höheren Abzug, ist dieser zu gewähren. Der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.b. Unfall- und Haftpflichtversicherungen) ist ab 2010 neu geregelt worden. Die bisher geltenden Höchstbeträge für den Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen sind jeweils um 400 von auf (Arbeitnehmer und Beamte) bzw. von auf (Selbständige, die ihre Beiträge in vollem Umfang alleine tragen) erhöht worden; dies gilt bei Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert. Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung (Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall, ohne z. B. Anspruch auf Krankengeld) können zunächst in tatsächlicher Höhe und damit unbegrenzt als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden. Weitere Vorsorgeaufwendungen wie z.b. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die über eine Basisversorgung hinausgehen, zu Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können dann nur noch insoweit berücksichtigt werden, als die Beiträge zur Basisversorgung (Kranken- und Pflegeversicherung) die o. g. Höchstbeträge noch nicht überschritten haben. 2. Steuerliche Behandlung der Renten Nachgelagert besteuert werden Leibrenten, d. h. eine an die Lebensdauer einer Person gebundene Rente und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen. 3 Die nachgelagert besteuerten Leistungen werden ab dem Jahr 2005 einheitlich auch bei Selbständigen für alle

4 Bestandsrenten und die in diesem Jahr (2005) erstmals gezahlten Leistungen zu 50 % der Besteuerung unterworfen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben (z.b.: 2006: 52%, 2007: 54%, 2022: 82%). Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag auf Dauer festgeschrieben. Maßgebend ist grundsätzlich das erste volle Rentenjahr. Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Juli des Jahres 2011 in Rente. Er erhält monatlich Jeweils zum 1. Juli 2012 und zum 1.Juli 2013 soll die Rente um angenommen 50 monatlich steigen. Wie wird diese Rente besteuert? Im Jahr 2011 gilt ein Besteuerungsanteil von 62%. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern: in Besteuerungsanteil (62%) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern in Summe Besteuerungsanteil (62%) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern Für die restliche Laufzeit der Rente (also zeitlebens) wird ein steuerfreier Betrag von ( abzüglich ) festgeschrieben. Eine Anpassung erfolgt nur bei außergewöhnlichen nicht aber bei regelmäßigen Anpassungen der Rente. 4

5 in Summe Summe abzgl. Freibetrag (s. 2012) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern Nach dem Gesetz führen Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund pro Jahr (rund pro Monat) bei Alleinstehenden in aller Regel sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen zu keiner Steuerbelastung. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Anzumerken ist, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständigen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie entsprechende Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, bis zum 1. März des Folgejahres dem Bundeszentralamt für Steuern eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Neben dem Abgleich der erklärten Rentenbezüge mit denen laut Rentenbezugsmitteilung hat die Finanzverwaltung damit auch die Möglichkeit, bisher nicht erklärte Rentenbezüge zu identifizieren. 3. Steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung wurden beseitigt. Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, sind künftig zur Hälfte steuerpflichtig, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Bei allen anderen Kapitallebensversicherungen werden die Erträge zukünftig vollständig besteuert und das Steuerprivileg wurde damit abgeschafft. 5

6 Diese Neuerungen gelten nur für Neuverträge, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung also nach dem abgeschlossen werden. Es wird daher keinen Eingriff in bereits bestehende Verträge geben. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de Stand: November 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 6

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