Mandantenrundschreiben

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1 Mandantenrundschreiben Neuregelung in der Rentenbesteuerung Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater / vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Aktuelle Gesetzgebung 2 Alterseinkünftegesetz 2 Impressum Seite 1 von 5

2 Aktuelle Gesetzgebung Alterseinkünftegesetz Der Gesetzgeber hat am das Alterseinkünftegesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom , in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes festgestellt wurde. Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten besteuert werden. Ab 2005 ergeben sich nachfolgende Änderungen: Volle Steuerliche Gleichbehandlung der Renten und Pensionen tritt ab dem Jahr 2040 ein. Schrittweiser Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge über einen Zeitraum von 35 Jahren. Aufwendungen zur Altersvorsorge sind nach einer Übergangszeit von 20 Jahren grds. in voller Höhe bis zu einem Betrag von max Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Rentenbesteuerung ab 2005 Alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten werden in 2005 mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % als Einnahmen besteuert. Die Neuregelung gilt sowohl für die in 2005 erstmalig gezahlten Renten als auch für bereits bestehende Renten (sog. Bestandsrenten). Für jede neu hinzukommende Rente steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente bis 2020 jährlich um 2 %-Punkte, danach bis 2040 um 1 %-Punkt/Jahr. Erstmals ab dem Jahr 2040 beträgt der steuerpflichtige Anteil 100 % der Rente. Maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns. Dieser Anteil bleibt für den jeweiligen Rentenjahrgang unverändert. Beispiel: Rentenbeginn im Jahr 2006 = steuerpflichtiger Anteil von 52 % der Rente. Bis zum Ende der Steuerpflicht bleibt der steuerpflichtige Anteil von 52 % der Rente bestehen. Seite 2 von 5

3 Bereits bestehende Renten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rd Euro/Jahr (rd Euro/mtl.) für Alleinstehende sind und bleiben grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Änderungen bei Beamten und Werkspensionen sowie bei übrigen Einkünften Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (ab 2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen ab 2005 über 35 Jahre abgeschmolzen. Für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang werden diese in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Renten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. Für Alt-Pensionäre, die vor dem schon Pension bezogen haben, beträgt der Versorgungsfreibetrag unverändert Euro. Der Altersentlastungsbetrag wird ebenfalls über einen Zeitraum von 35 Jahren abgeschmolzen. Auch hier wird der Entlastungsbetrag für jeden Jahrgang festgeschrieben. Das heißt der in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr geltende %-Satz und der Höchstbetrag bleiben für den Bezieher der Alterseinkünfte zeitlebens unverändert. Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge Auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge werden ab % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil durch Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt. In 2005 können 60 % von max Euro = max Euro in den Folgejahren ein jeweils um 2 %-Punkte erhöhter Betrag ab %, höchstens aber Euro als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 % steuerfrei sind, die Besteuerung von 100 % der Renten aber erst 15 Jahre später wirksam wird. Der Höchstbetrag von Euro ist bei Arbeitnehmer, die in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind, z.b. Beamte, Richter, Soldaten oder nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, z.b. GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer aber ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung) zu kürzen. Seite 3 von 5

4 In 2005 können von dem gekürzten Höchstbetrag max. 60 % angesetzt werden. Dieser Betrag wird dann um die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichgestellte Arbeitgeberzuschüsse gekürzt. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen können bis zu Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, beträgt der Höchstbetrag Euro. Bei Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist für eine Übergangszeit bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen. Das heißt altes Recht geht vor neuem Recht. Dadurch, dass die Besteuerung von Renten nur schrittweise ansteigt bei gleichzeitiger Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, wird eine Doppelbesteuerung in nahezu allen Fällen vermieden. In außergewöhnlichen Fällen können Rentnerinnen und Rentner, die über mindestens zehn Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die auf diesen Beiträgen beruhenden Renten die günstige Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen. Die Ertragsanteile dieser Renten werden ab 2005 gesenkt werden. Kapitallebensversicherungen Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Neuverträge, die nach dem abgeschlossen werden, abgeschafft. Beiträge aus Neuverträgen können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Erträge aus Kapitallebensversicherungen sind künftig steuerpflichtig, wenn der Vertrag nach dem abgeschlossen wurde. Erträge aus Neuverträgen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sind zur Hälfte steuerfrei. Betriebliche Altersversorgung Beiträge für eine Direktversicherung sind künftig bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Leistungen in Form der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Für Neuverträge, das heißt für Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden, wird der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze um Euro aufgestockt. Die Pauschalbesteuerung mit 20 % entfällt für Neufälle. Seite 4 von 5

5 Kontakt: Schmitt & Partner Steuerberatungsgesellschaft Mittelstraße 28 Marktplatz Wolfhagen Zierenberg Fon: ( ) Fon: ( ) Fax: ( ) Steuerberater Axel Schmitt Steuerberaterin Martina Wetzler Frau Schwarz Frau Heinemann Frau Matthaei Herr Döhne Frau A. Schmitt Frau Hofmann Frau Riedl Frau Werner Frau Löwer Frau Alheid Frau Dobry Stb.schmitt@schmitt-und-partner.de fon: ( ) m.wetzler@schmitt-und-partner.de fon: ( ) a.schwarz@schmitt-und-partner.de fon: ( ) u.heinemann@schmitt-und-partner.de fon: ( ) s.matthaei@schmitt-und-partner.de fon: ( ) g.doehne@schmitt-und-partner.de fon: ( ) a.schmitt@schmitt-und-partner.de fon: ( ) t.hofmann@schmitt-und-partner.de fon: ( ) m.riedl@schmitt-und-partner.de fon: ( ) h.werner@schmitt-und-partner.de fon: ( ) c.loewer@schmitt-und-partner.de fon: ( ) v.alheid@schmitt-und-partner.de fon: ( ) e.dobry@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Eine Haftung für den Inhalt dieses Mandantenbriefs kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Seite 5 von 5

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