Mandantenrundschreiben
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- Hans Rosenberg
- vor 6 Jahren
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1 Mandantenrundschreiben III Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer 4 Umsätze mit Geldspielautomaten 4 Seite 1 von 5
2 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, in welcher Höhe Arbeitnehmer mit Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen absetzen können. Hinsichtlich der Berechnung der Abwesenheit sind zwei Fälle zu unterscheiden: - Arbeitnehmer hat regelmäßige Arbeitsstätte: maßgebend ist die Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt - Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte: maßgebend ist allein die Abwesenheit von der Wohnung Der Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er einen ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit hat. Hierzu genügt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig und dauerhaft von einer Arbeitsstätte aus im Regelfall der Betrieb des Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit an wechselnden Tätigkeitsstätten antritt oder dort beendet. Es ist nicht maßgeblich, welches Gewicht dieser Tätigkeit zukommt; qualitative Merkmale spielen keine Rolle. Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit vom Betrieb des Arbeitgebers, nicht der von der Wohnung. Die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung ist nur noch von Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar von seiner Wohnung an die Einsatzstelle gelangt, ohne den Betrieb des Arbeitgebers zu Beginn, im Verlaufe oder am Ende der Auswärtstätigkeit zu betreten. Der Arbeitnehmer kann zur Abgeltung seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem er die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer, höchstens im Jahr als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale gilt nur für die Wege zu einer solchen Arbeitsstätte, die als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Der Betriebssitz ist auch dann regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er ihn nur aufsucht, um nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zur auswärtigen Tätigkeitsstätte weiter zu fahren. Der Arbeitsnehmer kann auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben: z.b. Linienbusfahrer, der seinen Bus in wechselndem Turnus an unterschiedlichen Busdepots übernimmt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für die Wege von der Wohnung zu einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte. Seite 2 von 5
3 Die Aufwendungen von der Wohnung zu einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar; bei Benutzung eines privaten PKW also mit der Kilometerpauschale von 0,30 pro Fahrkilometer. Für die Fahrten vom Betriebssitz zu den ständig wechselnden Einsatzstellen können nur die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen geltend gemacht werden; bei Benutzung eines privaten Kfz mit der Kilometerpauschale von 0,30 pro Fahrkilometer. Bei einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers scheidet mangels eigenen Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug aus. Übernachtet ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen am auswärtigen Einsatzort, konnte er nach der bisherigen Rechtsprechung wählen zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit. Doppelte Haushaltsführung: - eine Familienheimfahrt pro Woche - Unterkunftskosten - Verpflegungsmehraufwendungen Einsatzwechseltätigkeit: - tatsächliche Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle. Nach neuer Rechtsprechung begründet der bloß vorübergehende auswärtige Einsatz keine doppelte Haushaltsführung. Die Kosten der Fahrten zwischen Heimatwohnung und Tätigkeitsstätte sowie zwischen Tätigkeitsstätte und auswärtiger Unterkunft sind in tatsächlicher Höhe oder nach der Kilometerpauschale als Werbungskosten abziehbar. Die Entfernungspauschale gilt nicht. Auch mehrmalige Fahrten in der Woche von der Familienwohnung zur auswärtigen Unterkunft sind nun absetzbar. Bisher war nur eine Fahrt wöchentlich absetzbar. Bei einem vom Arbeitgeber gestellten Firmenfahrzeug (Sammelbeförderung) scheidet mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug aus. Die Unterkunftskosten sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie vom Arbeitnehmer getragen werden. Mehraufwendungen für Verpflegung sind für die ersten drei Monate in Höhe der Pauschalen abziehbar; maßgebend für die Abwesenheitsdauer ist die Abwesenheit von der Heimatwohnung, nicht von der auswärtigen Unterkunft. Seite 3 von 5
4 Für Unternehmer Umsätze mit Geldspielautomaten Der Bundesfinanzhof (BFH) ist erwartungsgemäß dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefolgt und hat entschieden, das die Umsätze mit Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Bundestag hatte zwar beschlossen, Umsätze mit Geldspielautomaten ab umsatzsteuerpflichtig zu machen, der Bundesrat hat den Gesetzentwurf jedoch abgelehnt. Die Finanzverwaltung verfährt wie folgt: - Nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen Die Steuerfestsetzungen bis werden aufgehoben; die Umsatzsteuer wird erstattet. Evtl. in Anspruch genommene Vorsteuer ist nicht abziehbar, soweit sie auf die Geldspielumsätze entfällt; ggf. muss der Unternehmer die Vorsteuer im Wege der sachgerechten Schätzung aufteilen. - Bestandskräftige Steuerfestsetzungen Anträge auf Änderungen bestandskräftiger bzw. festsetzungsverjährter Umsatzsteuerfestsetzungen werden abgelehnt. Die sog. Emmott`sche Fristenhemmung, wonach im Fall der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht, die Berufung auf nationale Verfahrensvorschriften ausgeschlossen ist, soweit sie die Durchsetzung eines in der Richtlinie gewährten Rechts behindern, ist nicht anwendbar. Gegen die Ablehnungsbescheide eingelegte Einsprüche ruhen bis zur Entscheidung des BFH über eine anhängige Revision. Seite 4 von 5
5 Schmitt & Partner Steuerberatungsgesellschaft Mittelstraße 28 Marktplatz Wolfhagen Zierenberg Fon: ( ) Fon: ( ) Fax: ( ) Kölnische Straße Kassel Fon: (0561) Kontakt: Steuerberater Axel Schmitt Stb.schmitt@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Steuerberaterin Martina Wetzler m.wetzler@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Schwarz a.schwarz@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Heinemann u.heinemann@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Matthaei s.matthaei@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Herr Döhne g.doehne@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau A. Schmitt a.schmitt@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Riedl m.riedl@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Krug s.krug@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Werner h.werner@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Frau Alheid v.alheid@schmitt-und-partner.de fon: ( ) Eine Haftung für den Inhalt dieses Mandantenbriefs kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Seite 5 von 5
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