Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space
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- Reiner Jürgen Förstner
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1 Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space 1. Zusammenfassung der ersten Diskussionsrunde Fahrtkosten Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte : Höhe Fahrtkosten: Sonderfälle a) Fahrtätigkeiten: Arbeitsvertrag nahezu arbeitstägliches Aufsuchen Arbeitgebereinrichtung Mobil oder nur immobile Einrichtung (kontrovers, überwiegend nur immobil) nur unbefristete Tätigkeit (ist maximal Forderung, wenn zeitliche Obergrenze dann nicht zu eng mit Exitklausel) Entfernungspauschale (keine weiteren Vereinfachungen, da gewisse Vereinfachung bereits im StVerfG) Dienstwagenbesteuerung (keine Veränderung), Wunsch der Verbände: zumindest bei Funktionsfahrzeugen (z.b. Werkstattwagen) Verzicht auf die zusätzliche Besteuerung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann mobile Einrichtung erste Tätigkeitsstätte sein? Kontrovers, aus Sicht der Verbände Nein! Was ist aber mit einer immobilen Einrichtung von der aus eine Fahrtätigkeit aufgenommen wird? Beschränkter Fahrtkostenabzug ggfs. gerechtfertigt, wenn es sich um einen immer gleichbleibenden, auf Dauer angelegten Treffpunkt handelt (z.b. Busdepot); muss nicht zwingend eine Einrichtung des Arbeitgebers sein (z.b. Hafenpier). Qualitativer oder quantitativer Ansatz maßgebend? Wann ist dieser Treffpunkt so wichtig, dass es zum beschränkten Fahrtkostenabzug bzw. zur Dienstwagenbesteuerung kommt? b) Einsatzwechsler: Frage: ist zur Abgrenzung zwischen unbeschränkten und beschränkten Fahrtkostenabzug bzw. Dienstwagenbesteuerung die Identifizierung eines typischen Berufsbildes zielführend?
2 c) Leiharbeitnehmer: muss überwiegend flexibel sein, daher grds. wohl keine erste Tätigkeitsstätte d) weiträumige Tätigkeitsstätte: wenn erste Tätigkeitsstätte, dann beschränkter Fahrtkostenabzug wohl nur für die Wege zur Tätigkeitsstätte, nicht aber innerhalb der Tätigkeitsstätte; Problem wie könnte dieser Weg, diese Strecke vereinfachend typisiert werden? Verpflegungsmehraufwendungen: 3-Monatfrist keine Differenzierung mehr nach Unterbrechungsgrund, sondern rein zeitliche Betrachtung Hinweis der Verbände: vielfach sind ArbG auch nach Ablauf der 3 Monatsfrist verpflichtet Tagegelder zu zahlen Keine Besteuerung der Vorteile aus der Mahlzeitengewährung (Sachbezugswerte), Unterkunft und Verpflegung voll steuerfrei, Verpflegungspauschalen gekürzt um die unentgeltlichen Mahlzeiten, keine Werbungskosten mehr Mehrtägige Abwesenheit: Eintägige Abwesenheit: An- und Abreisepauschale keine Mindest-Abwesenheitszeiten, keine Differenzierung mehr beim Abreiseort (grds. Verlassen der Wohnung) Wichtig: möglichst Gleichklang mit den Zahlungen für eintägige Abwesenheiten Bzgl. Abwesenheit im Ausland Frage, ob Verzicht auf ortspezifische Differenzierungen möglich ist, da oft Praxisproblem bzgl. der Abgrenzungen der Sonderorte mit unterschiedlich hohen Pauschalbeträgen bestehen Betrag für typische Berufsbilder möglich? Viele Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis, insb. Die Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten meist problematisch. Zwei Möglichkeiten: a) keine Mindestabwesenheitszeiten b) keine Pauschale mehr, da kein Mehraufwand Argumente gegen eine völlige Streichung; lange Abwesenheit, sparen Übernachtung = Lösung für Härtefälle (wenig Fälle, wenig Abrechnungen,
3 wenig Bürokratie) Problem Verlust der Besitzstände Diskutierte Lösungen für Besitzstandsverlust: lange Übergangsregelung, Kompensation aus andern Bereichen des Reisekostenrechts, z. B. Fahrtkosten Unterkunftskosten Klassische Dienstreise: Abordnungen, längere Projekte befristete Tätigkeiten: Überwiegende Ansicht: beruflich veranlasste Kosten sollen voll erstattbar oder abziehbar bleiben In der Praxis häufig zunächst Hotel, anschließend Anmietung einer Wohnung, dazu Frage: typisierende Festlegung ab wann nur noch Wohnungskosten erstattbar oder abziehbar? muss eigener Hausstand vorliegen, um Kosten abziehbar zu machen? Verzicht auf die Prüfung der Voraussetzung eigener Hausstand aus Vereinfachungsgesichtspunkt denkbar, da nur vorübergehend dort tätig. zu beachten auch die arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Richtlinien zur Erstattung der Übernachtungskosten Begrenzung auf den notwendigen beruflichen Mehraufwand weiterhin notwendig durch Heranziehen der ortsüblichen Miete? Vorschlag: a) bundesweiter Mietwert? b) tatsächliche Miete, aber größenmäßige Beschränkung, auf das was beruflich notwendiger Mehraufwand ist c) ist die größenmäßige Beschränkung auch im Ausland praktikabel? zweite Wohnung an erster Tätigkeitsstätte: muss eine doppelte Haushaltsführung auf Dauer abziehbar bleiben? Begründung und Beibehaltung beides beruflich veranlasst? 2. Zusammenfassung der Priorisierung: Wichtige Diskussionsfelder für die zweite Runde:
4 Erste Tätigkeitsstätte Arbeitsvertrag quantitativer Schwerpunkt Keine Mobile Tätigkeitsstätte gleichbleibender Treffpunkt entscheidend Abschaffung 3-Monatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit Pauschalbesteuerung nach Ablauf der 3-Monatsfrist Verzicht auf Besteuerung Sachbezugswertes bei Mahlzeiten; Schlagwortartig wo kein Aufwand dort keine Werbungskosten An- und Abreisepauschale Streichung der Pauschalen für eintägige Abwesenheit mit Übergangsregelungen; Kompensation für Verlust der Besitzstände in Form der Pauschalbesteuerung Unterkunftskosten tatsächliche Miete beschränkt auf Quadratmeter Ausland abweichend hiervon (vorsehen einer Exitklausel für Ausland) Befristung der Abziehbarkeit im Bereich der Unterkunftskosten Vereinfachung bei der Voraussetzung eigener Hausstand 3. Zusammenfassung der zweiten Diskussionsrunde erste Tätigkeitsstätte: wichtig bei gesetzlicher Festlegung: Prognoseentscheidung, nur vorausschauende Betrachtung Grundsatz: dienstverhältnisbezogene Betrachtung. Problem wenn zwei erste Tätigkeitsstätten bei zwei Arbeitsverhältnissen; Lösung offen geblieben Kriterien für erste Tätigkeitsstätte: Arbeitsvertrag Arbeitgebereinrichtung Häufigkeit des Aufsuchens gesetzliche Obergrenze für Zeitraum, ab dem im Fall der Befristung erste Tätigkeitsstätte angenommen werden kann, mit Exitklausel Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung, möglichst Gleichklang mit SV sicherstellen! Sonderfälle: Anlaufstelle als erste Tätigkeitsstätte? Wenige Sonderfälle, kann sich Arbeitnehmer darauf einstellen, dann erste Tätigkeitsstätte (z.b. Seemann mit Ablegestelle unabhängig vom Vorhandensein der infrastrukturellen Einrichtungen). Verpflegungspauschalen bei
5 eintägiger Abwesenheit: Unterkunftskosten: Vorschlag der Verbände: Pauschbeträge und Mindestabwesenheitszeit absenken Übergangsregelung Vorschlag der Verbände zur Erleichterung der Nachweispflichten: pauschaler Monats- oder Jahresbetrag (z.b. 6 Euro/ Tag angenommen typischerweise 15 Arbeitstage = bis zu 90 Euro) für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte steuerfrei erstattbar (bei mehrtägigen dann Verrechnung) Frage: wie sollte mit einem solchen Pauschalbetrag umgegangen werden bei Arbeitnehmern mit einer ersten Tätigkeitsstätte und wechselnden Tätigkeitsstätten Zusätzlich wurde Pauschalbesteuerung in anderen Fällen vorgeschlagen Erhöhung der Mindestabwesenheitszeit Nur noch eine Mindestabwesenheitszeit (diskutiert wurde eine Abwesenheitszeit zwischen 10 und 12 Stunden) Vereinfachungswirkung einer Befristung der Abziehbarkeit von Unterkunftskosten nur in bestimmten Fällen? Wenn Befristung der Abziehbarkeit, dann wurde Exitklausel für Sonderfälle gefordert Abziehbarkeit der Unterkunftskosten solange arbeitsvertragliche/projektgebundene Beibehaltung der zweiten Wohnung erforderlich; solange soll Abzug von Unterkunftskosten nach Vorstellung der Verbände möglich sein Bei Auslandstätigkeit ggfs. Problem mit Quadratmeterbegrenzung.
1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
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