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1 Seiten FIRMEN-PKW 1-3 NEUES REISEKOSTENRECHT 4-7 Ein Auto für das Unternehmen: Zuordnungswahlrechte optimal nutzen Was für die Frau die Schuhe sind, ist für den Mann das Auto. Auch Jahrzehnte nach dem Beginn der Emanzipationsbewegung bleiben die Klischees. So manche Unternehmergattin fühlt sich sofort an ein Gespräch erinnert. In diesem hat ihr der Ehepartner die Notwendigkeit eines neuen Firmenfahrzeugs klar gemacht. Wenn die Entscheidung über den Kauf getroffen ist, fängt die eigentliche Überlegung erst an. Wie kann das Fahrzeug steueroptimal für die Firma genutzt werden? Gemischt genutzt Wird der Pkw von dem Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt, ist der betriebliche Nutzungsanteil und der Wille des Unternehmers entscheidend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen: 1. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 Prozent muss das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet werden. 2. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 Prozent bis 50 Prozent besteht ein Zuordnungswahlrecht. Das Fahrzeug kann dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. 3. Bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent für den Betrieb handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Das Fahrzeug muss in die Liste des Anlagevermögens übernommen werden. Seite 1 von 7

2 Privatvermögen Gehört das Fahrzeug in das Privatvermögen, können trotzdem anteilig die Kosten für betriebliche Fahrten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Entweder nimmt man die Regelung für Reisekosten in Anspruch und setzt 30 Cent je gefahrenen Kilometer für Dienstreisen an und 30 Cent je Entfernungskilometer und Tag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte. Alternativ können auch die Gesamtkosten, wie Benzinkosten, Versicherungsbeiträge, Reparaturen und die KFZ- Steuer, für das Fahrzeug inklusive der Abschreibung ermittelt werden und auf betriebliche Fahrten und private Fahrten aufgeteilt werden. Dazu wird der Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres festgehalten. Das Verhältnis der aufgezeichneten betrieblich gefahren Kilometer zu der gesamten Fahrleistung des Jahrs ergibt die Kosten, die als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Umsatzsteuer Was Sie bisher gelesen haben betrifft nur die Einkommensteuer. Nun kommen wir zur Umsatzsteuer und dem Unternehmensvermögen. Ab jetzt geht es darum Vorsteuern geltend zu machen oder Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Für die Umsatzsteuer hat der Unternehmer ein dreifaches Zuordnungswahlrecht, sofern das Fahrzeug betrieblich und privat genutzt wird und die betriebliche Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung (weniger als 10 Prozent) ist. Dieses umsatzsteuerliche Wahlrecht sieht wie folgt aus: 1. Das Fahrzeug wird zu 100 Prozent dem Unternehmen zugeordnet. 2. Das Fahrzeug wird nur mit dem Anteil dem Unternehmen zugeordnet, der der betrieblichen Nutzung entspricht. 3. Das Fahrzeug wird zu 100 Prozent dem Privatvermögen zugeordnet. 100 Prozent Unternehmensvermögen Wird das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, können sämtliche Vorsteuern aus der Anschaffung und den laufenden Kosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt. Für die private Nutzung des Fahrzeugs wird entsprechend Umsatzsteuer fällig. Beim Verkauf ist vom Netto-Verkaufspreis die Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent an das Finanzamt abzuführen. Seite 2 von 7

3 Prozentuale Zuordnung Ordnet der Unternehmer nur den entsprechend betrieblich genutzten Anteil dem Unternehmensvermögen zu, kann er aus der Anschaffung und aus den laufenden Kosten nur Vorsteuer ziehen, soweit sie den betrieblichen Anteil betreffen und eine entsprechende richtige Rechnung vorliegt. Umsatzsteuer auf die Privatnutzung fällt nicht an. Beim Verkauf ist nur Umsatzsteuer auf den Anteil zu berechnen, der dem betrieblich genutzten Anteil entspricht. 100 Prozent Privatvermögen In diesem Fall hat der Unternehmer die Möglichkeit Vorsteuern aus den laufenden Kosten zu ziehen. Dabei ist für die Zuordnung wieder der prozentuale Anteil der betrieblichen Fahrten zu ermitteln. TIPP Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt können 100 Prozent der Vorsteuer geltend gemacht werden, auch wenn das Auto Privatvermögen ist. Seite 3 von 7

4 Neues Reisekostenrecht Vereinfachung ab 2014 Bald ist es soweit: Die seit Jahren geplante Vereinfachung des Reisekostenrechts kommt ab Januar Die Reform soll alle entlasten: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Verwaltung. Die vereinfachte Anwendung der steuerlichen Vorschriften soll außerdem zum Bürokratieabbau führen und zur Entlastung der Nachweis- und Aufzeichnungspflicht bei allen Betroffenen. Regelmäßige Arbeitsstätte jetzt erste Tätigkeitsstätte Die Umbenennung führt dazu, dass Sie als Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nur noch eine eindeutig definierte erste Tätigkeitsstätte haben können. Bisher waren die Finanzämter bemüht, Arbeitnehmern mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zu unterstellen. Damit konnten so wenige Fahrten wie möglich günstig als Dienstreise abgerechnet werden. Doch durch die geänderte Gesetzgebung kann ein Arbeitnehmer nur noch eine erste Tätigkeitsstätte haben. Fahrten zu anderen Arbeitsorten gelten dann als Reisekosten. Dadurch können nun viel mehr Arbeitnehmer als früher berufliche Fahrten steuerlich lukrativ als Reisekosten absetzen. Bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Sie wie bisher mit der Pendlerpauschale 0,30 je Entfernungskilometer (nur Hinfahrt) absetzen. Bei Benutzung eines Dienstwagens ist der anteilige Nutzungsvorteil zu versteuern. Hier setzt der Fiskus für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises des Autos an. Fahren Sie dagegen zu einem beruflichen Tätigkeitsort, der nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist, können Sie nun die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Reisekosten steuerlich geltend machen. Pro gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) sind 0,30 als Werbungskosten abzuziehen. Dieser Steuervorteil wird sonst nur bei der klassischen Dienstreise gewährt. Ein geldwerter Vorteil für die Benutzung des Dienstwagens ist bei diesen Fahrten nicht zu erfassen. Seite 4 von 7

5 Wo liegt Ihre erste Tätigkeitsstätte? Um Ihre erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen, wurde folgende Prüfungsreihenfolge festgelegt: Bestimmt wir die erste Tätigkeitsstätte grundsätzlich durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegungen. Ihr Arbeitgeber legt somit fest, wo sich Ihre erste Tätigkeitsstätte befindet. Diese Arbeitsstätte muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung sein. Ist keine solche Regelung getroffen, ist der Arbeitsort maßgeblich, an dem Sie mindesten 48 Monate zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist grundlegend für die Kostenberechnung auch wenn Sie an einem anderen Ort tatsächlich häufiger waren. Falls bei Ihnen mehrere Arbeitsplätze bei dieser Zuordnung in Frage kommen, gilt: Der Arbeitsort, der am nächsten an Ihrer Wohnung liegt, ist Ihre erste Tätigkeitsstätte. Ist auch dies nicht eindeutig, ist der Arbeitsort maßgeblich, an dem Sie typischerweise arbeitstäglich oder pro Woche mindestens an einen Tag oder 30 Prozent Ihrer vereinbarten Arbeitszeit arbeiten. Auch wenn Ihre tatsächliche Arbeitszeit davon abweicht, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit, geht die vereinbarte Zeit vor. Verpflegungspauschalen Aufwendungen für Verpflegung können Ihnen nur durch Pauschalen von Ihrem Arbeitgeber ersetzt werden. Falls Sie keine Erstattung erhalten, können Sie diese Beträge als Werbungskosten ansetzen. Ihre tatsächlich entstandenen Kosten sind, auch wenn höher, leider irrelevant. Die für die Pauschalen maßgeblichen Mindest-Abwesenheitszeiten wurden nun gekürzt. Die bisherige dreistufige Staffelung wurde auf zwei Sätze verringert die geringste Pauschael ist weggefallen. Vorteilhaft ist das vor allem für Arbeitnehmer, die hauptsächlich auswärtig tätig sind wie Kurierfahrer, Handwerker, Außendienstmitarbeiter oder Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen. Bei Dienstreisen im Ausland können Sie die Ausland-Tagespauschalen geltend machen. Seite 5 von 7

6 Pauschalen ab 2014: 24 Stunden 24,00 8 bis 24 Stunden 12,00 Pauschalen ab 2013: Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen (unabhängig der tatsächlichen Abwesenheitszeit) 12,00 24 Stunden 24,00 14 bis 24 Stunden 12,00 8 bis 14 Stunden 6,00 Dreimonatsfrist Auch bei der Dreimonatsfrist, in der die Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden können, gibt es jetzt eine Erleichterung: Zwar bleibt diese bestehen. Jedoch führt nun eine zeitliche Unterbrechnung von vier Wochen unabhängig vom Anlass! Zum Neubeginn der Frist. Dadurch werden auch krankheits- oder urlaubsbedingte Unterbrechungen berücksichtigt. Übernachtungskosten Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstelle im Inland können Übernachtungskosten nur noch für die ersten 48 Monate unbegrenzt erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Nach diesem Zeitraum gilt ein Höchstbetrag von monatlich 1.000,00. Übernachtungskosten im Ausland können weiterhin mit den ortsüblichen Kosten abgezogen werden. Seite 6 von 7

7 Wohnungsgröße Aufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung können nun bis zu monatlich berücksichtigt werden und das unabhängig von der Größe der Unterkunft oder Wohnung. Der Höchstbetrag umfasst alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für Wohnung oder Unterkunft entstehen. Dazu zählen Miete und Betriebskosten der Wohnung sowie des PKW-Stellplatzes. Durch die Höchstgrenze entfällt die bisher noch erforderlich eermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es wird nun nicht mehr bewertet, ob die Mietkosten als notwendig oder angemessen gelten. Seite 7 von 7

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