Betriebliche Regelungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebliche Regelungen"

Transkript

1 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Betriebliche Regelungen Wenn auch nach den Lohnsteuerrichtlinien Auswärtstätigkeiten ohne Einhaltung einer bestimmten Mindestentfernung des Einsatzortes vom Betrieb und von der Wohnung vorliegen, so kann in betrieblichen Reisekostenordnungen festgesetzt werden, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur ersetzt werden, wenn das Ziel einer Auswärtstätigkeit in einer bestimmten Entfernung vom Betrieb liegt oder eine bestimmte Region verlassen wird. Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmen lediglich, wie viel der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann, nicht aber, ob oder wie viel oder unter welchen Bedingungen er zahlen muss. Ein in Düsseldorf ansässiger Betrieb könnte z.b. in der betrieblichen Reisekostenordnung festsetzen: Verpflegungsmehraufwendungen werden nur erstattet, wenn das Gebiet der Stadt Düsseldorf verlassen wird. Der Arbeitnehmer könnte die steuerlich zutreffenden Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. 40

2 3 Auswärtstätigkeiten im Inland 3.1 Verpflegungsmehraufwendungen Verpflegungspauschalen Der Arbeitgeber kann Verpflegungsmehraufwendungen nur bis zur Höhe gesetzlich festgelegter Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten. Folgende Pauschalen können vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten im Inland steuerfrei erstattet werden ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG): Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden am Tag 24, bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden am Tag 12, bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden am Tag 6. Ein Arbeitnehmer fährt am 3.4. morgens um 7:00 Uhr von seiner Wohnung in Düsseldorf nach Bremen. Er benutzt den Dienst-Pkw und kehrt um 22:00 Uhr zurück. Die Abwesenheit beträgt mindestens 14 Stunden, aber nicht 24 Stunden am Tag. Die Verpflegungspauschale beträgt 12. Ein Arbeitnehmer fährt am 3.4. um 15:00 Uhr von der Firma in Düsseldorf zum Flughafen und fliegt nach München. Er kehrt am 4.4. um 22:00 Uhr in seine Wohnung zurück. Die Abwesenheit am 3.4. beträgt mindestens 8 Stunden, aber nicht 14 Stunden am Tag. Er kann für den 3.4. eine Pauschale von 6 erhalten. Am 4.4. ist er mindestens 14, aber nicht 24 Stunden unterwegs, die Pauschale beträgt 12. Berechnung der Abwesenheitszeiten Es wird die Abwesenheit von Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte berechnet. Die Auswärtstätigkeit kann an der Wohnung des Arbeitnehmers beginnen. Fährt der Arbeitnehmer aber bei Beginn einer Auswärtstätigkeit von der Wohnung zuerst an den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, dann beginnt die Auswärtstätigkeit erst bei Verlassen der regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzusehen. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte ist an jedem Kalendertag gesondert zu ermitteln. Führt der Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Auswärtstätigkeiten an einem Kalendertag durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. 41

3 3 Auswärtstätigkeiten im Inland Ein Mitarbeiter der A GmbH mit regelmäßiger Arbeitsstätte in der Firma hat am 4.5. folgenden Arbeitsverlauf: Um 6:30 Uhr verlässt er mit seinem Pkw seine Wohnung, um direkt zu einem Kunden zu fahren, wo er eine Reparatur ausführt. Um 12:00 Uhr ist er in der Firma. Er verlässt die Firma um 13:30 Uhr wieder mit seinem Pkw, um bei einem Kunden eine Wartung durchzuführen. Von dort fährt er unmittelbar zu seiner Wohnung, wo er um 18:45 Uhr eintrifft. Dem Auswärtstätigen steht eine Verpflegungspauschale zu, wenn er bestimmte Zeiten auswärts tätig ist. Dabei sind bei mehreren Auswärtstätigkeiten an einem Tag die Zeiten zusammenzurechnen. Zeiten 6:30 Uhr bis 12:00 Uhr = 5 1/2 Stunden zuzüglich 13:30 Uhr bis 18:45 Uhr = 5 1/4 Stunden, zusammen 10 3/4 Stunden, mindestens 8 Stunden, keine 14 Stunden = Pauschale 6. Die Mitternachtsregel Reisezeiten von zwei Kalendertagen können in besonderen Fällen auch zusammengerechnet werden. In 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird bestimmt, dass bei einer Tätigkeit, die nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, die gesamte Abwesenheit an beiden Tagen zusammengerechnet wird. Die Regelung ist daher nur anzuwenden, wenn keine Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Die gesamte Abwesenheitsdauer wird dem Kalendertag der bezogen auf diese Reise überwiegenden Abwesenheit zugerechnet. Dies kann dazu führen, dass ein steuerfreier Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24 auch für einen Kalendertag möglich ist, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich weniger als 24 Stunden an einem Tag von seiner Wohnung oder von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist. In der Nacht vom 7.5. auf den 8.5. führt ein Arbeitnehmer bei einem Kunden eine Reparatur durch. Er verlässt seine Wohnung um 17:00 Uhr und kehrt um 6:00 Uhr zurück. Am 8.5. ist er weiter von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr auswärts tätig. Die gesamte Auswärtstätigkeit vom 7.5. auf den 8.5. ist zusammenzurechnen. Es ergibt sich eine Dauer von 13 Stunden und damit eine Pauschale von 6 für den 7.5. (überwiegende Abwesenheit am 7.5.). Für den 8.5. erhält der Arbeitnehmer keine Verpflegungskosten, da die Abwesenheit der Nachtreise dem 7.5. zugeordnet wird und die weitere Auswärtstätigkeit am 8.5. nur 6 Stunden dauerte. Der Arbeitnehmer A kommt am Freitag um 15:00 Uhr von einer mehrtägigen Inlandsauswärtstätigkeit in die Firma zurück. Um 17:00 Uhr bricht er von dort zu einer weiteren Inlandsauswärtstätigkeit auf, die am folgenden Samstag, ohne dass er auswärts übernachtet, um 3:00 Uhr an seiner Wohnung endet. 42

4 3.1 Verpflegungsmehraufwendungen (Forts.) Die Tätigkeit von Freitag, 17:00 Uhr bis Samstag, 3:00 Uhr wird zusammengerechnet zu einer Auswärtstätigkeit von 10 Stunden. Sie wird dem Freitag zugerechnet, weil die überwiegende Abwesenheit auf den Freitag entfällt. Am Freitag war der Arbeitnehmer ferner noch weitere 15 Stunden auswärts tätig (0:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Die Stunden werden mit der 10- stündigen Abwesenheit zusammengerechnet, so dass er, steuerlich betrachtet, am Freitag 25 Stunden abwesend war. Das ergibt einen steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen von 24. Inlandsreisen und Auslandsreisen an einem Tag Einzelne Auswärtstätigkeiten sind auch dann zu einer Gesamtabwesenheitszeit zusammenzurechnen, wenn der Arbeitnehmer an einem Kalendertag eine Auswärtstätigkeit im Inland beendet (Rückreisetag) und noch am gleichen Tag eine Auswärtstätigkeit antritt oder die Sache umgekehrt liegt (vgl. dazu Kapitel 4.1). Betriebsindividuelle Verpflegungspauschalen Die Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich nicht an die gesetzlichen Verpflegungspauschalen gebunden. Sie können sowohl höhere als auch niedrigere Pauschalen zahlen als auch die Pauschalen nach anderen Zeitvoraussetzungen festsetzen, als sie gesetzlich vorgegeben sind. Welche Beträge der Arbeitgeber zahlt und unter welchen Voraussetzungen er sie zahlt, ist eine Frage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesen Vereinbarungen sind die Vertragsparteien (sofern sie nicht durch Tarifverträge usw. gebunden sind) frei. Es besteht aber keine Möglichkeit, den Arbeitnehmern (auch nicht einzelnen herausgehobenen Arbeitnehmern) höhere steuerfreie Pauschalen zu gewähren. Zahlt der Arbeitgeber höhere Verpflegungspauschalen, so entsteht dadurch gegebenenfalls lohnsteuerpflichtiger und damit auch beitragspflichtiger Arbeitslohn. Zu der Frage, wie in diesen Fällen der lohnsteuerpflichtige Anteil zu berechnen und zu versteuern ist, vgl. Kapitel Die Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen Bei ein und derselben Auswärtstätigkeit können Verpflegungsmehraufwendungen nur drei Monate lang steuerfrei erstattet werden. Im Gesetz ( 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG) heißt es: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug von Verpflegungskosten auf die ersten drei Monate. In R 9.6 Abs. 4 LStR ordnet die Finanzverwaltung daraufhin an: Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit 43

5 3 Auswärtstätigkeiten im Inland gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z.b. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat. Für die auswärtigen Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom entschieden (Anhang 14, R 9), dass die Dreimonatsfrist sachgerecht ist. Liegt eine auf längerfristige Tätigkeit an einer solchen auswärtigen Einrichtung ausgerichtete Tätigkeit vor, kann sich der Arbeitnehmer typischerweise nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation dort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehr -Aufwand minimieren oder sogar vermeiden. Zur Dreimonatsfrist bei einer Einsatzwechseltätigkeit vgl. Kapitel 6.2. Zur Dreimonatsfrist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug vgl. Kapitel Geltungsbereich der Dreimonatsfrist Wann gilt die Dreimonatsfrist? Die Dreimonatsfrist gilt dem Gesetz ( 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG) nach nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte. Wechselt der Arbeitnehmer daher seine auswärtige Tätigkeitsstätte, so beginnt an der neuen auswärtigen Tätigkeitsstätte eine neue Dreimonatsfrist. Die Dreimonatsfrist an der vorherigen Tätigkeitsstätte läuft weiter, so dass nun zwei auch mehrere Dreimonatsfristen laufen können und überwacht werden wollen. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Düsseldorf wird ununterbrochen vom 1.2. bis zum bei Projektarbeiten in München-Süd eingesetzt. Danach wird er vom 1.4. bis zum zu Arbeiten am Flughafen in München eingesetzt. Da er weder in München-Süd noch am Flughafen die Dreimonatsfrist überschritten hat, liegen zwei Auswärtstätigkeiten vom 1.2. bis zum 31.3 und vom 1.4. bis zum zuerst in München-Süd und dann am Flughafen München vor. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Berlin wird ununterbrochen zunächst für zwei Monate in Brandenburg, anschließend für vier Monate in Magdeburg eingesetzt. Die Tätigkeit in Brandenburg stellt eine Auswärtstätigkeit dar. Beim Wechsel nach Magdeburg beginnt eine neue (weitere) Dreimonatsfrist, so dass in den ersten drei Monaten der Tätigkeit in Magdeburg ebenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Verpflegungspauschalen erfüllt sind. Der bei der Tätigkeit in Brandenburg nicht ausgeschöpfte Teil der Dreimonatsfrist kann nicht auf die Tätigkeit in Magdeburg übertragen werden. 44

6 3.1 Verpflegungsmehraufwendungen Begriff derselben Tätigkeitsstätte Dieselbe Auswärtstätigkeit bei der eine Dreimonatsfrist läuft liegt nur vor, wenn es sich um einen Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte handelt. In R 9.6 Abs. 4 LStR bezieht die Finanzverwaltung die Dreimonatsfrist auf dieselbe Auswärtstätigkeit. Die Dreimonatsfrist gilt nicht bei mehreren unterschiedlichen Auswärtstätigkeiten. Grundsätzlich ist m.e. dieselbe Tätigkeitsstätte nur gegeben, wenn es sich um eine Tätigkeit an einem Ort mit der gleichen Adresse handelt. Die Entfernung zwischen diesen Adressen ist unerheblich. Ausnahmsweise kann es sich um dieselbe Tätigkeitsstelle handeln, wenn der Arbeitnehmer in einem eng umgrenzten Gebiet, das durch einen gewissen sachlichen Zusammenhang definiert wird, arbeitet. Der BFH hat im Urteil vom (Anhang 14, R 8) ausgeführt: Arbeitet ein Arbeitnehmer ständig an einigen Anlegeplätzen in einem überschaubaren bzw. übersichtlichen Teil eines Hafengebietes, rechtfertigt dies den Schluss, dass der Arbeitnehmer wie der BFH schreibt (noch)!! an derselben Tätigkeitsstätte beschäftigt gewesen ist. Die in Kapitel mitgeteilte Rechtsprechung zum Begriff der großräumigen regelmäßigen Arbeitsstätte kann auf die Frage derselben Tätigkeitsstätte nicht übertragen werden, da bei dieser Rechtsprechung eine entscheidende Rolle spielte, dass anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer sich auf dem Gelände des Arbeitgebers in Sozialeinrichtungen usw. günstig verpflegen könnte, was bei auswärtigen Einsätzen ja gerade nicht der Fall ist. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Dortmund wird vom bis zum bei dem Kunden A in Berlin, Treuenbrietzenstr. 23c, und vom 1.7. bis zum beim Kunden B in Berlin, Schönhauserstr. 13a, eingesetzt. Der Arbeitgeber kann in der gesamten Zeit steuerfreie Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ersetzen. Der Wechsel der auswärtigen Tätigkeitsstätte am 1.7. führt zu dem Beginn einer anderen Dreimonatsfrist, die nur Berlin, Schönhauserstr. 13a, betrifft. Ein Wirtschaftsprüfer aus Düsseldorf ist ununterbrochen zwei Monate bei der X GmbH in München tätig, danach 2 Monate bei der Y GmbH in München, deren Geschäftsräume 50 m von der X GmbH entfernt liegen. Es handelt sich um verschiedene Tätigkeitsstätten mit zwei voneinander unabhängigen Dreimonatsfristen. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Köln wird ab dem 1.4. täglich von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr bei der ABC AG in Düsseldorf, ABC Str. 1-24, eingesetzt. Er arbeitet dort in unterschiedlichen Gebäuden. Es handelt sich m.e. um dieselbe Tätigkeitsstätte. Die Dreimonatsfrist für die Verpflegungsmehraufwendungen läuft für den gesamten Einsatz bei der ABC AG. 45

7 3 Auswärtstätigkeiten im Inland In Hartz/Meeßen/Wolf ABC Führer Lohnsteuer, Reisekosten, Tz. 109/2, wird die Ansicht vertreten, dass es sich dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines Sammelauftrags vom Arbeitgeber angewiesen wird, zuerst zwei Monate beim Kunden A und dann gleich anschließend zwei Monate beim Kunden B tätig zu werden, um eine einheitliche Auswärtstätigkeit handele, bei der nur für die ersten drei Monate Verpflegungskosten steuerfrei erstattet werden könnten. Diese Ansicht entspricht nicht der Gesetzeslage und es ist offenbar, dass ein Sammelauftrag oder nacheinander gegebener Aufträge keinen Einfluss auf die Verpflegungssituation des Arbeitnehmers an seinem auswärtigen Einsatzort hat. Wanderbaustellen Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart der Tätigkeit laufend verändern, gilt die Dreimonatsfrist nicht (Straßenbau usw.). Ein Arbeitnehmer wird sechs Monate bei der Verlegung einer Pipeline beschäftigt. Er kann für die vollen sechs Monate Verpflegungskosten erhalten. Dieselbe Auswärtstätigkeit In R 9.6 Abs. 4 LStR ordnet die Finanzverwaltung an, dass sich bei derselben Auswärtstätigkeit der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Es kann daher m.e. sein, dass ein Arbeitnehmer zwar an derselben Tätigkeitsstätte tätig wird, die Dreimonatsfrist aber neu zu laufen beginnt, da er nicht auf derselben Auswärtstätigkeit tätig ist. Ein Wirtschaftsprüfer ist zwei Monate bei einem Mandanten A in Düsseldorf, Königsallee 7c, 1. Stock, tätig. Kurz darauf ist er bei einem Mandanten B in Düsseldorf, Königsallee 7c, 2. Stock, für zwei Monate tätig. Es handelt sich um zwei verschiedene Auswärtstätigkeiten. Der Wirtschaftsprüfer kann während der gesamten Zeit Verpflegungskosten erstattet bekommen. Berechnung der Dreimonatsfrist Die Frist für den Dreimonatszeitraum berechnet sich nach 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 108 Abs. 1 AO. Der Dreimonatszeitraum beginnt daher nicht am Tag des ersten Einsatzes an diesem Ort, sondern am Tag darauf und endet daher mit dem Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, welcher durch seine Benennung dem Tag des Arbeitsbeginns entspricht (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz. 109/5 zu Reisekosten ). Es werden also nicht lediglich die Tage gezählt, die der Arbeitnehmer an der auswärtigen Tätigkeitsstätte verbringt; die Frist läuft auch an den Tagen weiter, an denen der Arbeitnehmer sich nicht 46

8 3.1 Verpflegungsmehraufwendungen an der Arbeitsstelle aufhält. Dies gilt auch, wenn die Dreimonatsfrist über das Jahresende läuft. Ein neuer Dreimonatszeitraum beginnt dann nicht jeweils am 1. Januar. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Duisburg wird ab dem ununterbrochen für einen Zeitraum von 6 Monaten bei einem Kunden in Frankfurt/Main eingesetzt. Der Dreimonatszeitraum beginnt am und endet am Mehrere Dreimonatsfristen Es können mehrere Dreimonatsfristen für mehrere unterschiedliche Tätigkeitsstätten nebeneinander laufen. An einem Tag kann ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten aufsuchen, bei denen dann unterschiedliche Dreimonatsfristen laufen können. Unterbrechung und Neubeginn Ist ein Arbeitnehmer an ein und derselben Tätigkeitsstätte tätig, bei der die Dreimonatsfrist gilt, so ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass ein Tätigwerden an einem anderen Ort nur dann zu einem neuen Beginn der Dreimonatsfrist führt, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat. Die Gründe der Unterbrechung sind irrelevant. Es kann ein anderer Einsatz sein, aber auch Kurzarbeit usw. Nur urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen unterbrechen den Ablauf der Dreimonatsfrist nicht (R 9.6 Abs. 4 LStR). Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Köln wird ununterbrochen vom 1.3. bis zum auf einer Baustelle in Kassel eingesetzt. Vom 1.5. bis zum wird er in Hannover eingesetzt. Dann wird er wieder auf derselben Baustelle in Kassel eingesetzt, wo er bis zum arbeitet. Nach Ablauf von drei Monaten der Tätigkeit in Kassel (also mit Ablauf des 1.6.) endet die Dreimonatsfrist in Kassel. Die Unterbrechung durch die Tätigkeit in Hannover ist unbeachtlich, weil sie nicht mindestens vier Wochen betrug. Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Köln wird ununterbrochen vom 1.3. bis zum auf einer Baustelle in Kassel eingesetzt. Der Arbeitnehmer wird dann vom bis zum in Hannover eingesetzt. Die Tätigkeit vom 1.3. bis zum stellt eine Auswärtstätigkeit dar. Nach Rückkehr an die Tätigkeitsstätte in Kassel am 1.6. beginnt am 2.6. eine neue Dreimonatsfrist, denn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in Kassel war mehr als vier Wochen unterbrochen. Verlängert sich eine aus betrieblichen, arbeitstechnischen o.ä. Gründen begonnene Unterbrechung durch Krankheit die nach Beginn der Unterbrechung begonnen hat auf mindestens 47

Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden

Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden Auswärtige Tätigkeiten, die am gleichen Tag beginnen und enden mehr als 8 Stunden Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und anzuwenden Welche Verpflegungspauschale ist für den Tag anzuwenden? Auswärtige

Mehr

Handbuch Reisekostenrecht 2017

Handbuch Reisekostenrecht 2017 Handbuch Reisekostenrecht 2017 für die Personal- und Abrechnungspraxis - aktuelles Recht - Praxisfälle Bearbeitet von Michael Popp 22. überarbeitete Auflage 2017 2017. Buch. 408 S. ISBN 978 3 89577 784

Mehr

1 Ergänztes BMF Schreiben... 3

1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 Ergänztes BMF-Schreiben BMF Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 05.12.2014 1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 1.1 Tätigkeitsstätte... 3 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten...

Mehr

Reisekostenabrechnung

Reisekostenabrechnung Reisekostenabrechnung Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hiermit ergeben sich umfangreiche Änderungen

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT

REISEKOSTENSTEUERRECHT REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2016

Das neue Reisekostenrecht 2016 Das neue Reisekostenrecht 2016 Hinweise für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Einführung Das lohnsteuerliche Reisekostenrecht regelt die Frage, welche Fahrt-, Verpflegungs-

Mehr

Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeit eindeutig dauerhaft zugeordnet und somit festgelegt.

Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeit eindeutig dauerhaft zugeordnet und somit festgelegt. Reisekosten Nachdem das Reisekostenrecht zum 01.01.2014 neu geregelt worden ist, sowie deren Auswertungen in diversen BMF Schreiben näher erläutert wurden, sind per 01.01.2017 wieder mal teilweise die

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland - Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 19.05.2015, 30.07.2015,

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014

Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014 Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014 Allgemeines Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (v. 20.2.2013 BStBl 2013 I S. 188)

Mehr

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten Dienstreisen Kostenarten Zu berücksichtigen Aufwendungen Km-Pauschale (0,30 /km bei Pkw) Entfernungspauschale 0,30 /Entfernungs-Km abzüglich der ersten 20 Km ab 2007 (d.h. einfache Fahrt ab dem 21. km

Mehr

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit

Mehr

Bad Homburg v.d.h, im März 2014

Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013

Mehr

2.5.5 Gesetzliche Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte

2.5.5 Gesetzliche Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 2.5.5 Gesetzliche Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte Hat der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte für den Arbeitnehmer festgelegt oder ist die getroffene Festlegung

Mehr

2 Notwendige Mehraufwendungen

2 Notwendige Mehraufwendungen TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,

Mehr

Merkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg

Merkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-03 09 33 - Fax 040-03 27 58 e-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de Merkblatt

Mehr

Merkblatt Reisekosten (ab 2008)

Merkblatt Reisekosten (ab 2008) Merkblatt Reisekosten (ab 2008) Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 2. WANN LIEGT EINE REGELMÄßIGE ARBEITSTÄTTE VOR?... 2 3. FAHRTKOSTEN... 3 3.1. ALLGEMEINES... 3 3.2. NUTZUNG VON ÖFFENTLICHEN BEFÖRDERUNGSMITTELN...

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen

Inhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen Vorwort zur 19. Auflage 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 2.1 Berufliche Veranlassung 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit 2.3 Tätigkeit außerhalb der

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 Vorwort zur 15. Auflage 5 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 15 2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 15 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten

Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben

Mehr

Mandantenrundschreiben

Mandantenrundschreiben Mandantenrundschreiben III. 2005 Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer

Mehr

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung

Mehr

Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016

Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 Kostenart Lohnsteuerliche Umsatzsteuerlicher Behandlung Vorsteuerabzug Beleg- Pauschalabrechnung abrechnung Fahrtkosten PKW vom Arbeitnehmer gestellt 0,30

Mehr

Vorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15

Vorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 Vorwort zur 21. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...

Mehr

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Hintergrund: Mit Urteil vom 09.06.2011 ( Az. VI R 55/10 und VI R 58/09) hat

Mehr

9 Abs. 4a EStG; An- und Abreisetag jeweils 12 (Sonntag und Freitag auch wenn < 8 Stunden) und 24 an den Zwischentagen (Montag Donnerstag).

9 Abs. 4a EStG; An- und Abreisetag jeweils 12 (Sonntag und Freitag auch wenn < 8 Stunden) und 24 an den Zwischentagen (Montag Donnerstag). ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2017 Prüfungsteil: EStG Teil I Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1 Inhaltsübersicht 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten.............. 1 1.1 Auswärtstätigkeiten über einen längeren Zeitraum............. 2 1.2 Keine Betriebsstätte oder regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeberporträt 1.3 Abkürzungsverzeichnis 1.4 Stichwortverzeichnis 1.5 Kostenloser Online-Zugang 1.6 Glossar

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Reisekosten-Novelle BGBl

Reisekosten-Novelle BGBl Seite 1 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 5786/7/2007 Heft 5786 v 13072007 Neue Vorschriften Reisekosten-Novelle 2007 - BGBl Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das ASVG geändert

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 5, EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland

Mehr

Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen

Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen FMBl. 2014

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber durch den Arbeitgeber 1. Begriff der Reisekosten 2. Fahrtkosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen 5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen

Mehr

Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter

Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter 1 Allgemeines Reisekosten im Sinne dieser Reisekostenordnung sind a) Fahrt- oder Flugkosten, b) Verpflegungsmehraufwendungen, c) Übernachtungskosten

Mehr

Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen

Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2018 Fachbereich:

Mehr

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten 13 2. Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 16 2.2 Tätigkeitsstätte bei einem

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 1 Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... 13 2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 16 2.2 Tätigkeitsstätte

Mehr

Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen

Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 6 B. Auswärtstätigkeit... 11 I. Grundsätzliches... 11 II. Beruflich veranlasste Reisen... 12 C. Nachweis von Reisekosten... 19 D. Betriebliche Reisekostenregelung:

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor

Mehr

Sonderausgabe Steuertipp

Sonderausgabe Steuertipp Sonderausgabe Steuertipp Das Reisekostenrecht 2014 Um Ihnen die tägliche Arbeit zu erleichtern, haben wir in dieser Ausgabe alle bisher erschienenen Beiträge der letzten Monate zu diesem Thema zusammengefasst

Mehr

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den

Mehr

Steueränderungsgesetz 2007

Steueränderungsgesetz 2007 2007 Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung 2007 Seite 1 / 18 Entfernungspauschale erst ab 21 km Bis 2006 einschließlich: Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30

Mehr

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA In welcher Höhe liegen in den nachfolgenden Fällen Versorgungsbezüge vor? Fall 1: Die Steuerpflichtige S. erhält seit Januar 2007 monatlich

Mehr

Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht

Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar. 2017 Folie 1 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung

Mehr

N e u es Reisekostenrecht

N e u es Reisekostenrecht N e u es Reisekostenrecht Ab 2008 ändert sich die Abrechnung Ihrer inländischen und ausländischen Geschäftsreisen. Als Arbeitgeber brauchen Sie Gewissheit darüber, ob Reisekosten, die Sie Ihrem Arbeitnehmer

Mehr

I. Allgemeine Begriffe Seite. II. Reisekosten

I. Allgemeine Begriffe Seite. II. Reisekosten I. Allgemeine Begriffe 1. Gesetzliche Regelung und allgemeine Grundsätze 9 1.1 Betriebsausgaben 9 1.2 Werbungskosten 10 1.3 Nicht abzugsfähige Ausgaben 10 1.4 Rechtsgrundlagen 10 II. Reisekosten 2. Begriff

Mehr

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Dass alle Steuerpflichtigen gleich sind, manche aber gleicher, erhellt wieder einmal mehr aus der unterschiedlichen Höhe

Mehr

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflug) fördern das Betriebsklima; sie sollen aber möglichst weder Arbeitgeber

Mehr

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung - 2 - Inhalt...2 1 Einleitung...4 2 Erste Tätigkeitsstätte...5 2.1 Übersicht...5 2.2 Bestimmung durch den Arbeitgeber...6 2.3 Hilfsweise quantitative

Mehr

BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019

BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019 BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019 Bundesministerium der Finanzen 8.4.2019 In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2019 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.

Mehr

Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten ab

Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten ab Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten ab 01.01.2007 Die Erstattung von Fahrtkosten kann in Sportvereinen vorgenommen werden für A) Fahrten Wohnung Arbeitsstätte Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände,

Mehr

Merkblatt. Brennpunkte bei Auswärtstätigkeiten: Erste Tätigkeitsstätte und Dreimonatsfrist. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg

Merkblatt. Brennpunkte bei Auswärtstätigkeiten: Erste Tätigkeitsstätte und Dreimonatsfrist. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-603 09 33 - Fax 040-603 27 58 e-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Aktuelles Reisekostenrecht

Aktuelles Reisekostenrecht Axel-Friedrich Foerster Aktuelles Reisekostenrecht Möglichkeiten der steuerfreien Erstattung von Reisekosten ab 2011 Kompaktwissen Lohn und Personal 5. Auflage Axel-Friedrich Foerster Aktuelles Reisekostenrecht

Mehr

Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht

Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht Stand April 2018 2 Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. Berlin, April 2018 Geschäftsbereich Wirtschaft und Recht Bereich Recht Abteilung Steuern Ansprechpartner:

Mehr

BdSt-Ratgeber-Reihe. Das neue Reisekostenrecht

BdSt-Ratgeber-Reihe. Das neue Reisekostenrecht BdSt-Ratgeber-Reihe Bund der Steuerzahler Deutschland e.v. Französische Straße 9-12, 10117 Berlin Tel. 030-259396-0 Fax: 030-259396-25 www.steuerzahler.de Nr. 11 (Stand 01.01.2011) Das neue Reisekostenrecht

Mehr

Rüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, Köln

Rüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, Köln Referat von: Rüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, 50667 Köln 0221-9212920 [email protected] Partner in: Backes Wiese Heck Weidenauer Str. 60, 57076 Siegen 0271-30303329

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2048-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rainer Hack, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 7311 Neckenmarkt,

Mehr

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge

Mehr