Bauleistungen im Steuerrecht

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1 Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen. Jetzt bitte den Artikel nicht gleich weglegen und denken, das betrifft mich doch gar nicht. Leider betrifft es Sie doch! Bei diesem Thema geht es um Empfänger von Bauleistungen und natürlich auch um Anbietern von Bauleistungen. Ich werde Ihnen jetzt kurz schildern, was sich hinter diesem Gesetz verbirgt, damit Sie sich darauf vorbereiten können: Bauleistungen in der Einkommensteuer i.s. 48 ff EStG 1. Grundsatz Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes, die eine Bauleistung empfangen, sind verpflichtet 15% des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen. 2. Unternehmer Darunter fallen alle natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Dieser Neuregelung unterfallen damit auch Ärzte, private Vermieter, Kleinunternehmer, usw. unabhängig davon, ob die Unternehmer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sind oder nicht. 3. Bauleistungen Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im Inland dient. Beispiele hierfür sind: - Einrichten der Baustellen - Wartung - Einrichtung eines Rohbaues - Installationen 4. Steuerabzug und Bemessungsgrundlage Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der leistende Unternehmer im Inland oder Ausland ansässig ist. Ebenso ist es unbeachtlich, ob die Leistung für den unternehmerischen oder den privaten Bereich erfolgt. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (er ist damit vom Bruttobetrag vorzunehmen). Die Abzugsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung mit amtlichem Vordruck anzumelden und abzuführen. Der Bauherr muss dabei bei jedem Bauunternehmer das für diesen zuständige Finanzamt erfragen und die Abzugsteuer an dieses abführen. 5. Befreiung vom Steuerabzug Eine Befreiung von der Steuerabzugsverpflichtung kommt nur in Betracht, wenn dem Empfänger der Bauleistung im Zeitpunkt der Bezahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die folgenden Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht überschreitet: Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt bzw Euro in den übrigen Fällen. Das Finanzamt erteilt die Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch gegenüber dem leistenden Bauunternehmer nicht gefährdet erscheint.

2 Hinweis Unsere Empfehlung lautet daher: Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, sollten alle Bauunternehmer und Bauhandwerker sich eine Freistellungsbescheinigung beantragen. 6. Folgen des Steuerabzuges Die abgeführte Steuer wird dem leistenden Bauunternehmer auf seine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wie eine Vorauszahlung angerechnet. Ist keine Anrechnung möglich, so kann der Unternehmer die Erstattung des Abzugsbetrages beantragen. Bei Verletzung der Abzugsverpflichtung haftet der Leistungsempfänger für den Steuerabzug. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger 15% des Rechnungsbetrages zusätzlich an das Finanzamt bezahlen muß, wenn er die Vergütung an den Bauunternehmer ungekürzt ohne Freistellungsbescheinigung bzw. Bagatellfall ausbezahlt hat. Daneben kann ein Bußgeld bis zu Euro festgesetzt werden. Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht gem. 13b UStG Zum wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch den neu eingefügten 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf bestimmte Bauleistungen ausgedehnt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt ( 13b Abs. 2 Satz 2). Von der Neuregelung betroffen sind damit hauptsächlich Subunternehmerverhältnisse, bei denen der Generalunternehmer nunmehr die für die Leistung des Subunternehmers geschuldete USt zu entrichten hat. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung vor allem Bauhandwerker entlasten, da viele Kleinbetriebe darunter zu leiden hatten, dass sie USt ans FA zahlen mussten, bevor ihr Kunde (Auftraggeber) die Rechnung beglichen hatte. Ab muss der Auftragnehmer nicht mehr in Vorlage treten, da die USt-Schuld nunmehr den Auftraggeber trifft. Unter 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Damit hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands vom Begriff der " Bauleistungen " in 48 Abs. 1 Satz 3 EStG leiten lassen, ohne freilich auf diesen Begriff ausdrücklich Bezug zu nehmen. Dem Grunde nach gilt also hier folgendes: Leistender Unternehmer, der Bauhand- werker ist Bauleistung i. S. v. 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG Nettorechnung über Euro Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen i. S. v. 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ausführt Zahlung Euro (Ohne USt!) USt = Euro Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer Finanzamt

3 Ab ist die Risikoverteilung neu gemischt worden: Der Leistungserbringer kann ab sofort nur dann davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorlegt. Die Verwendung dieser Freistellungsbescheinigung muss durch den Leistungsempfänger allerdings ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. Wichtig: Die Verwendung der Freistellungsbescheinigung muss ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. Der leistende Unternehmer kann deshalb nicht zwingend davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm zu einem früheren Zeitpunkt als leistender Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer bereits für einen Umsatz eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt, kann der leistende Unternehmer in der Folgezeit - solange die Freistellungsbescheinigung gültig ist - davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hinweis Weiterhin gilt: der Leistungsempfänger trägt das Risiko, wenn eine Bauleistung im Sinne des 13b UStG vorliegt und die Beteiligten dieses Recht nicht anwenden. Auch wenn der Leistungserbringer die Besteuerung in zutreffender Höhe ausführt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nochmals. Solange der Leistungserbringer die Rechnung nicht berichtigt und die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zurückbezahlt, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Das Gesetz ist ein weiterer Beitrag zur Verkomplizierung des Steuerrechts. Ich hoffe ich konnte Ihnen den notwendigen Überblick verschaffen. Selbstverständlich stehe ich gerne bei Rückfragen zur Verfügung.

4 Bauleistungen - Steuerabzug nach 48 ff. EStG Checkliste als Überblick:

5 Beispiele zu Bauleistungen:

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