Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:
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- Maria Frei
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1 Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab dem Referent: Mathias Otto, Steuerberater aus Rosenheim
2 Themenübersicht: 1. Bauleistungen a. Kurzeinführung Was sind Bauleistungen und warum wurde 13b UStG eingeführt? b. Geänderte Rechtsprechung des BFH im Jahr 2013 c. Rechtsstände in 2014 Bis Alte Rechtsprechung (Bescheinigung gem. 48b EStG) Vom bis Verwendungsnachweis zu eigenen Bauleistungen Ab Anlage USt 1 TG (annähernd alte Rechtslage ABER: neue Bescheinigung) d. Antragsverfahren zur Anlage USt 1 TG e. Vereinfachungsregeln Anzahlungen 2. Metall-Lieferungen ab dem a. Welche Metalle betrifft die Neuregelung b. Übergangsregelung bis und die Risiken für den Abnehmer
3 Was sind Bauleistungen? Unter den Begriff der Bauleistungen fallen sämtliche Leistungen, die sich auf die Substanz eines Bauwerks auswirken. Der Begriff des "Bauwerk" ist weit auszulegen; er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche, irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (also auch z. B. Leistungen im Straßenbau, bei Tunnel- und Brückenbauten). Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken können auch Bauleistungen sein. Jedoch nur wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt Unter 500 netto nie Bauleistung (kein Wahlrecht)!
4 Warum gibt es den 13 b UStG? Der 13b UStG wurde eingeführt um das Steueraufkommen zu sichern. Bei Insolvenz des Leistungserbringers kann dieser die USt nicht mehr an das Finanzamt abführen. Der Leistungsempfänger jedoch hätte mit einer ordnungsgemäßen Rechnung den vollen Vorsteuerabzug und das Finanzamt wäre benachteiligt. Um dies zu vermeiden wurde der 13b UStG eingeführt. Somit hat der Leistungsempfänger die USt abzuführen und kann zugleich den Vorsteuerabzug geltend machen.
5 Geänderte Rechtsprechung das BFH im Jahr 2013 Bei dem betreffenden Finanzgerichtsverfahren ging es im Wesentlichen um die Berufsgruppe der Bauträger. Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass 13 b UStG dann nicht anwendbar sei, wenn der Leistungsempfänger die Leistung selbst nicht zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Bauträger erbringen aber selbst keine Bauleistung, sondern veräußern nur den erstellten Bau. Damit wurden die Rechnungen an die Bauträger nicht mehr in den 13 b UStG einbezogen und schuldeten die Umsatzsteuer nicht mehr aus den Baurechnungen. Erhebliche Erstattungen waren die Folge. Von den Handwerkern, die an die Bauträger geleistet hatten, wurde nun die Umsatzsteuer gefordert, die sie aber bisher noch nicht vom Bauträger bekommen hatten.
6 Alte Rechtslage bis (Bescheinigung 48b EStG) Bis galt die Vorlage der Befreiungsbescheinigung nach 48 b EStG an den leistenden Unternehmer (Subunternehmer) als Indiz, dass 13 b UStG zur Anwendung kommen kann. Denn der Leistungsempfänger hat sich damit als Bauleistender zu erkennen gegeben.
7 Rechtslage von bis (Verwendungsnachweis zu eigenen Bauleistungen) In dieser Zeit musste der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer einen Verwendungsnachweis vorlegen, welcher bestätigt, dass der Leistungsempfänger die Leitung in Anspruch nimmt, um selbst Bauleistungen zu erbringen. Es gilt die Rechtsprechung des BFH uneingeschränkt. Kein Wahlrecht!
8 Rechtslage ab dem aktuelle Rechtlage! (Anlage USt 1 TG) Auf Antrag erhält der Bauunternehmer ab dem vom zuständigen Finanzamt die Bescheinigung USt 1TG. Wenn er diese Bescheinigung dem Leistungserbringer vorlegt, ist davon auszugehen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt und somit die Voraussetzungen des 13b UStG vorliegen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Leistungsempfänger damit auch eigene Bauleistungen erbringt. (Leistung für den eigenen Betrieb)
9 Antragsverfahren Anlage USt 1 TG Der Antrag ist auf einem gesonderten Formblatt zu stellen (UST 1 TG). Das Finanzamt siegelt dann bei Vorlage dieses Formblatt oder stellt eine gesonderte Bescheinigung aus. Diese gilt dann für längstens 3 Jahre. Der Ablauf der Gültigkeit ist auf der Bescheinigung vermerkt. Nach Ablauf muss eine neue Bescheinigung beantragt werden.
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11 Vereinfachungsregelungen (soweit man von Vereinfachung sprechen kann) Für Fertigstellung bis zum : Die betroffenen Unternehmen können einvernehmlich für die Vergangenheit an der bisherigen Handhabung festhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Ab bis zum müssen die Leistungen aber zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet werden. Hier besteht kein Wahlrecht mehr.
12 2. Metall-Lieferungen ab dem Welche Metalle sind von der Regelung betroffen? (Bundesgesetzblatt 2014 Teil I Nr. 34 vom ; Anlage 4) 1) Selen 2) Silber 3) Gold 4) Platin 5) Roheisen 6) Kupfer 7) Nickel 8) Aluminium 9) Blei 10) Zink 11) Zinn 12) etc. Wichtig! Es ist auf die jeweilige, in Anlage 4 genannte Zolltarifnummer zu achten.
13 Übergangsregelung: Bis kann noch die alte Rechtslage angewandt werden. D.h. bis zum Stichtag können Rechnungen vom Lieferanten weiterhin mit 19 % USt gestellt werden. ABER ACHTUNG! Risiko für den Abnehmer! Wenn Lieferer die Steuer nicht ordnungsgemäß abführt, haftet der Abnehmer für das Steueraufkommen.
14 Vielen Dank für Interesse! wir verschaffen Ihnen Vorsprung!!! Mathias Otto Steuerkanzlei Otto Äußere Münchener Straße Rosenheim Tel / Internet: Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne noch zur Verfügung. Bitte sprechen Sie mich einfach an.
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