>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<<
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- Susanne Messner
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1 Ausgabe 06/2012 vom 05. Juni 2012 >>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<< Inhalt in Kurzform: - Deutschland: Neuregelung zur Gelangensbestätigung bei ig Lieferungen doch erst ab Medizinproduktabgabe - erstmalig bis für das Jahr 2011 abzuführen - UFS zu Energieabgabenvergütung Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe erst ab Steuerfallen im Bereich der Umsatzsteuer TEIL II Deutschland: Neuregelung zur Gelangensbestätigung bei ig Lieferungen doch erst ab In unserer Klienten-Information 03/2012 haben wir bereits über die Verschärfung der Belegnachweispflichten bei ig Lieferungen in Deutschland berichtet. Demnach war vorgesehen, dass bei ig Lieferungen sowohl im Versendungs- als auch im Beförderungsfall ab eine sogenannte Gelangensbestätigung (Bestätigung, dass der Abnehmer die Ware tatsächlich ins EU-Ausland befördert bzw. die Ware tatsächlich im EU-Ausland erhalten hat) erforderlich ist. Die derzeit bis geltende Übergangsregelung wird nun erneut bis zum verschoben. Somit besteht erst ab die Verpflichtung derartige Bestätigungen vorzulegen, wobei die Neuregelung in einer dazu geplanten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung detaillierter ausgestaltet werden wird bzw. auch Vereinfachungsregelungen enthalten soll. Insbesondere deutschen Lieferanten, welche besonders betrugsgefährdete Güter ins EU- Ausland versenden, deren Nutzer vielfach keinen Vorsteuerabzug geltend machen können (zb hochpreisige Produkte wie bspw. Pkws, Landmaschinen, Medizintechnik, Möbel, Elektronikprodukte), wird empfohlen, bereits jetzt derartige Gelangensbestätigungen zu verwenden. Medizinproduktabgabe erstmalig bis für das Jahr 2011 abzuführen Aufgrund einer Medizinprodukteabgaben-VO sind alle natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher verkaufen, verpflichtet, eine umsatzabhängige Jahrespauschale an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu leisten. Die Berechnung der Jahrespauschale hat im Wege der Selbstberechnung zu erfolgen und ist erstmals bis für das Jahr 2011 abzuführen. Bitte beachten Sie, dass auch eine entsprechende Abgabenerklärung (zu finden unter: ) bis zum beim BASG einzureichen ist. Ärtze/Zahnärtze können in Ausnahmefällen abgabepflichtig werden, nämlich bei Abgabe von Medizinprodukten an Patienten, die nicht im Rahmen der Anwendung einer Heilbehandlung fest mit dem Körper des Patienten verbunden werden - wie bspw. Abgabe einer losen Zahnspange - sowie bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen. Detaillierte Informationen zur Überprüfung, ob ein ärztliches Unternehmen abgabepflichtig ist, finden Sie auf der Homepage des BASG unter folgendem Link: Sofern Medizinprodukte verschiedener Klassifizierungen abgegeben werden, ist die jeweils höchste Medizinproduktabgabe zu entrichten. Werden bspw. Medizinprodukte der Klasse I (Bandagen, Heftpflaster) und der Klasse IIa (Blutdruckmessgeräte) abgegeben, so beträgt die Jahrespauschale entsprechend der höheren Klasse IIa EUR 300,00. Eine Liste aller am Markt befindlichen Medizinprodukte ist leider nicht verfügbar. In der Beilage finden Sie ein Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, welchem Sie eine Liste inklusive Klassifizierung jener Medizinprodukte, die in der Freien Medizinprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 355/2004) Geschäftsführer: Ludwig Nussbaumer Mag. Klaus Lobmayr MMag. Thomas Gaigg Mag. Andreas Enter A Gmunden Ohlsdorferstraße 44 Tel. +43 / 7612 / Fax +43 / 7612 /
2 genannt sind, entnehmen können. Im Zweifelsfall wäre gegebenenfalls bei den Händlern/Herstellern nachzufragen, ob es sich um ein abgabepflichtiges Medizinprodukt handelt. UFS zu Energieabgabenvergütung Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe erst ab Der UFS Innsbruck bestätigt in seiner Entscheidung RV0188-I/12 vom , dass der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung nicht schon mit , sondern erst mit eintritt. Dagegen wird allerdings eine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht. Steuerfallen im Bereich der Umsatzsteuer TEIL II Storno einer Anzahlungsrechnung Wurde eine Anzahlung für eine in weiterer Folge nicht ausgeführte Leistung entrichtet und hat der Unternehmer darüber eine (Anzahlungs-) Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer gelegt, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß 11 Abs. 14 UStG, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Dies gilt zb auch dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt. Beispiel: Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über EUR 150,00 für eine Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 10 % ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Gast erscheint nicht und der Hotelier behält die Anzahlung als Stornogebühr ein. Obwohl es sich nun beim einbehaltenen Betrag um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz handelt, schuldet der Hotelier jedoch den ausgewiesenen Steuerbetrag aufgrund der Rechnungslegung. Erst bei Rechnungsberichtigung kann er die erfolgte Besteuerung rückgängig machen. Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung Wird für eine Lieferung oder Leistung das verrechnete Entgelt versehentlich doppelt oder wird zu viel bezahlt, so stellt sich die Frage, ob auch für die Doppel- bzw. Überzahlung Umsatzsteuer abzuführen ist. Der BFH bejaht dies, da der Gesamtbetrag der tatsächlich erhaltenen Zahlungen das Entgelt für eine Leistung (auch bei Überzahlungen) darstellt. Erst die Rückzahlung der Überzahlung führt zu einer Änderung (Minderung) der Bemessungsgrundlage und somit Umsatzsteuergutschrift für die Über- bzw. Doppelzahlung. Da irrtümliche Über- bzw. Doppelzahlungen jedoch nicht geleistet werden, um die Leistung zu erhalten, ist die Ansicht des BFH strittig und analog zu Fehlüberweisungen ist davon auszugehen, dass solche Zahlungen von vornherein nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Anhaltspunkte für diese Sichtweise ergeben sich insbesondere aus der Rechtsprechung des EuGH. In der Praxis kommt es bei derartigen Fällen oft zu unterschiedlichen Lösungen. Bitte beachten Sie daher bereits vor Rechnungslegung die umsatzsteuerlichen Konsquenzen, um aufwändige Korrekturen im Nachhinein vermeiden zu können. Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die elektronische Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen, oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Geschäftsführer: Ludwig Nussbaumer Mag. Klaus Lobmayr MMag. Thomas Gaigg Mag. Andreas Enter A Gmunden Ohlsdorferstraße 44 Tel. +43 / 7612 / Fax +43 / 7612 /
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