MWST. Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten:
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- Albert Fürst
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1 MWST Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten: Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) Fax +41 (41)
2 Bestehende Regelung des Abzugs fiktiver Vorsteuern Für Kunstgegenständen, Antiquitäten und andere Sammlerstücke galt bisher der fiktive Vorsteuerabzug. Dieser besagt, dass Steuerpflichtige bei der Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände an einen Abnehmer im Inland einen Vorsteuerabzug vornehmen können, auch wenn die Gegenstände von Privaten und damit direkt ohne Mehrwertsteuer eingekauft wurden. Grund für Wechsel zur Margenbesteuerung Seit der Totalrevision des MWST-Gesetzes von 2010 gilt für Kunstgegenstände der fiktive Vorsteuerabzug. Damit können beim Weiterverkauf von Kunstgegenständen Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind, da Kunstgegenstände oft entweder vor der Einführung der MWST hergestellt oder vom Künstler von der Steuer ausgenommen verkauft wurde. Die Wiedereinführung der Margenbesteuerung bringt jährliche Mehreinnahmen von rund 90 Mio CHF. Neuregelung des Abzuges fiktiver Vorsteuern ab Für den Verkauf von Kunstgegenständen, Antiquitäten und anderen Sammlerstücke, welche ohne Vorsteuerbelastung eingekauft werden, wird die Margenbesteuerung ab (wieder) eingeführt. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist nicht mehr zulässig. Auf diesen Sammlerstücken kann neu beim Verkauf die Margenbesteuerung angewendet werden. Kommt diese zur Anwendung, muss der Verkaufspreis unter Ziffer 200 aufgeführt werden und der Ankaufspreis kann unter Ziffer 280 (mit dem Vermerk Margenbesteuerung) abgezogen werden. Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird. Auf keinen Fall, darf in Verträgen, Rechnungen sowie Quittungen auf die MWST hingewiesen werden. Die Definition von Kunstgegenständen, Antiquitäten und andere Sammlerstücke ist in Art. 48a MWSTV festgehalten. Nebenbei: Als Antiquitäten gelten ebenfalls Fahrzeuge, bei denen die erste Inverkehrssetzung länger als 30 Jahre zurückliegt. Des Weiteren ist über Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Margenbesteuerung darf nicht angewendet werden, wenn beim Einkauf der Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG geltend gemacht wurde. (resp. wenn bis der Abzug fiktiver Vorsteuer nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG gemäss damals gültigem Gesetz vorgenommen wurde.)
3 Ohne Gegenbeweis geht die ESTV davon aus, dass beim Einkauf die Vorsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG geltend gemacht wurde (resp. dass auf sämtlichen bis bezogenen Sammlerstücke ohne Steuerausweis der Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde). Falls der Verkauf eines Sammlerstückes nicht im Inland erfolgt und/oder nicht auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer zu entrichten ist, muss ein allfälliger bis geltend gemachter fiktiver Vorsteuerabzug korrigiert werden. MWSTG Art. 24a: gültig ab Art. 24a Margenbesteuerung 1 Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird. 2 Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden. 3 Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt. 4 Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstück gilt. 5 Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. MWSTG Art. 115a: gültig ab Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016 Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird.
4 AUSWEIS MWST IM ABRECHNUNGSFORMULAR
5 Fallbeispiele Margenbesteuerung Fallbeispiel 1 Ausgangslage: Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft. (Kunst AG) betreibt eine Kunstgalarie. Sie kauft ein Aquarell für CHF 10' von H. Künstler. Nach 3 Jahren kann die AG das Aquarell für CHF an einen inländischen Kunden verkaufen. Frage: Kann die Margenbesteuerung für dieses Verlustgeschäft angewendet werden? Lösung: Ja, Deklaration Umsatz CHF 5'000 unter -> Ziff. 200 Deklaration Ankaufspreis CHF 10'000 unter -> Ziffer. 280 Folge: steuerbarer Umsatz wird um den Verlust CHF 5'000 reduziert -> Ziff. 299 Steuerbetrag CHF :107.7 * 7.7 = -CHF
6 Fallbeispiel 2 Ausgangslage: Die uns bereits bekannte steuerpflichtige Kunst AG kauft aus einer Konkursmasse eine Sammlung von 10 Glasschalen für pauschal CHF Sie kann diese einzeln wie folgt an verschiedene Kunden verkaufen: Q03/2018 Verkauf 2 Schalen zu je CHF 700 Q04/2018 Verkauf 5 Schalen zu je CHF 700 Q01/2019 Verkauf 3 Schalen zu je CHF 700 Frage: Wie ist die Margenbesteuerung korrekt zu deklarieren? Lösung: Die Versteuerung erfolgt, wenn das Verkaufsentgelt den Gesamtkaufpreis übersteigt. Die Deklaration der Verkäufe erfolgt im Zeitpunkt der Realisation. Solange der Kaufpreis von CHF nicht erreicht wird, kann der bisher erzielte Umsatz vom steuerbaren Entgelt in Abzug gebracht werden. Q03/2018 Verkauf 2 Schalen zu je CHF 700 Deklaration Ziff. 200 CHF 1'400 Abzug Ankauf Ziffer 280 CHF 1'400 Q04/2018 Verkauf 5 Schalen zu je CHF 700 Deklaration Ziff. 200 CHF 3'500 Abzug Ankauf Ziffer 280 CHF 3'500 Q1/2019 Verkauf 3 Schalen zu je CHF 700 Deklaration Ziff. 200 CHF 2'100 Abzug Ankauf (5'000-Q03:1'400-Q04:3'500) CHF 100 Marge Ziff. 299 CHF Steuer (CHF 2' : * 7.7) CHF 143
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