2. Gerichtsentscheide Abbruchkosten (Erschliessungskosten) und die Auswirkungen 3

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1 Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelles aus der Praxis Wichtige allgemeine Neuerungen Aussagekräftige Unterlagen als Nachweis bei Zweitfahrzeugen für einen Angestellten und bei Fahrzeugen die nicht überwiegend unternehmerisch genutzt 2 werden 1.3. Steuersatzänderung auf den Vorkehrungen im Jahr Gerichtsentscheide Abbruchkosten (Erschliessungskosten) und die Auswirkungen 3 3. Bedeutendste Änderungen bei der Teilrevision des MWST-Gesetzes auf den Auswirkungen und Abklärungen Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen Abzug fiktiver Vorsteuern Margenbesteuerung Weitere Neuerungen 16 ANHANG Checkliste Abklärungen in Bezug auf die Teilrevision MWST 2018 Bundesgesetz über die (Änderungen vom 30. September 2016) verordnung (Vorentwurf) Die Unterlagen basieren auf den heute bekannten Angaben. Präzisierungen, Anpassungen sowie Änderungen vorbehalten. Die inskünftige Verwaltungspraxis der ESTV im Zusammenhang mit der Teilrevision des gesetztes ist zu beachten. Allfällige Abweichungen sind möglich. Januar

2 1. Aktuelles aus der Praxis 1.1. Wichtige allgemeine Neuerungen Es wurden keine nennenswerten allgemeine wichtige Neuerungen von der ESTV publiziert. Die heutige Verwaltungspraxis wird von der ESTV im Zusammenhang mit dem revmwstg ab Herbst 2017 sukzessive überarbeitet Aussagekräftige Unterlagen als Nachweis bei Zweitfahrzeugen für einen Angestellten und bei Fahrzeugen die nicht überwiegend unternehmerisch genutzt werden Die MI 08 Privatanteile wurde überarbeitet. Gemäss Hinweis im 2. Entwurf vom (Vorbemerkungen Seite 2) handelt es sich beim Thema Privatanteil Fahrzeug um Praxispräzisierungen (nicht Praxisänderungen), d.h. es muss davon ausgegangen werden, dass die publizierte Verwaltungspraxis rückwirkend gilt (interne gängige Praxis der ESTV). Nachbelastete Privatanteile können bei Kontrollen der ESTV HA MWST aufgrund von Meldungen zu grossen Steuernachforderungen bei den direkten Steuern, Verrechnungssteuer sowie bei den Sozialleistungen führen. Die steuerpflichtige Person und der Steuerberater haben bei MWSt-Revisionen diese steuerlichen Folgen bei seinen Überlegungen mit zu berücksichtigen. Wenn einem Angestellten mehr als ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehen (MI 08, Ziff ) sowie wenn das Geschäftsfahrzeug nicht überwiegend unternehmerisch genutzt wird (MI 08, Ziff , Ziff ) müssen die Nachweise der Fahrzeugnutzung mittels Bordbücher (Fahrtenkontrolle) oder anderen aussagekräftigen Unterlagen stets vorhanden sein. Ansonsten müsste die Überführung des Fahrzeuges ins Privatvermögen der Mitarbeiter / eng verbundene Personen geprüft werden, damit keine grösseren steuerlichen Auswirkungen entstehen Steuersatzänderung auf den Vorkehrungen im Jahr 2017 Voraussichtlich werden sich die Steuersätze auf den verändern. Die vorgenommene Erhöhung am von 0,4% (7,6% auf 8,0%) für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung ist bis Ende 2017 befristet (Volksabstimmung ). Ab werden 0,1% für die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur FABI eingesetzt (Volksabstimmung ). Wenn die Altersvorsorge 2020 nicht auf den umgesetzt werden kann, würde sich der Normalsatz auf 7,7% reduzieren. Geplant ist jedoch, dass die Altersvorsorge 2020 auf den umgesetzt wird. Hie zu ist eine Volksabstimmung am vorgesehen. Bei einer Annahme würde sich der Normalsatz ab um 0,6% für die Finanzierung der Altersvorsorge auf 8,3% erhöhen und bis 2025 eventuell auf 8,7%. Die übrigen Steuersätze verändern sich ebenfalls entsprechend. So oder so ist von einer Steuersatzänderung auf den auszugehen. Bei Offerten, Verträgen, Katalogen usw. sollte deshalb im Jahr 2017 nicht der Steuersatz aufgeführt werden, sondern der Hinweis zuzüglich aktuell gültige MWSt, z.zt. 8,0%. Allfällige Abklärungen im Zusammenhang mit der Preisermittlung sind frühzeitig vorzunehmen sowie auch allfällige Softwareanpassungen. Aus Vereinfachungsgründen werden bei den nachfolgenden Beispielen weiterhin 8,0% MWSt verwendet. 2

3 2. Gerichtsentscheide 2.1. Abbruchkosten (Erschliessungskosten) und die Auswirkungen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom (A-5099/2015)) Wie sich aus der Botschaft zum MWStG ergibt, wollte der Gesetzgeber mit Art. 29 MWStG die wettbewerbsverzerrende Wirkung von Steuerausnahmen mildern. Zur Erreichung dieses Zieles ist es gerade nicht erforderlich, den Vorsteuerabzug auch bei Leistungen auszuschliessen, welche nicht in einer zeitlichen und sachlichen Nähe zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen. Mit Blick auf die systematische Stellung von Art. 29 MWStG drängt es sich (ebenfalls) nicht auf, diese Bestimmung auch bei Konstellationen anzuwenden, bei welchen keine zeitliche und sachliche Nähe zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung besteht. Aus dem Entscheid kann abgeleitet werden, dass ein loser Konnex zwischen der in Abbruch befindliche Betriebsliegenschaft sowie der geplanten Neuüberbauung bzw. der künftigen Leistungserbringung mit den Neubauten angenommen werden kann, wenn das Gelände der Betriebsliegenschaft nicht vollumfänglich für die geplante Neuüberbauung genutzt wird; die zu erstellende Neuüberbauung anderen Zwecken dient, als die bisherige Betriebsliegenschaft; die Erstellung der Neubauten nicht im Anschluss an die Abbrucharbeiten bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesen Abbrucharbeiten erfolgt. Die Kriterien in der MBI 04, Ziff über den Zeitpunkt des Baubeginns bei Erstellung einer Neubaute mit Totalabbruch einer Altliegenschaft muss sinngemäss auch mit Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung gelten. Bei Ersatzneubauten gilt gemäss MBI 04, Ziff der Beginn des Totalabbruchs als Baubeginn, sofern im Anschluss an die Abbrucharbeiten mit der Erstellung der Neubauten begonnen wird. Als Ersatzneubau gilt ein neuerstelltes Gebäude am gleichen Ort wie das abgebrochene Gebäude. Die frühere Nutzung der Altliegenschaft und die zukünftige Nutzung der Ersatzneubaute sind nicht von Belang. Verzögert sich die Erstellung der Neubauten im Anschluss an den Totalabbruch aus Gründen, die von der steuerpflichtigen Person nicht zu verantworten sind bzw. von ihr nicht beeinflusst werden können (z.b. witterungsoder saisonal bedingte Verzögerungen oder behördlich angeordneter Baustopp aufgrund von archäologischen Funden), so erwachsen ihr daraus keine Nachteile, d.h. der Baubeginn wird dadurch nicht hinausgeschoben. Die steuerpflichtige Person hat die Verzögerung (nicht bei witterungs- oder saisonal bedingten Verzögerungen) mittels Unterlagen (z.b. Erlass eines Baustopps durch die zuständige Baubehörde) zu belegen. Unklar ist, was unter dem Begriff im Anschluss zu verstehen ist resp. wie lange der Unterbruch zwischen Abbrucharbeiten und Baubeginn der Neubaute sein darf. Im vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Fall war die Zeitspanne mindestens 12 Monate. Auch die frühere Verwaltungspraxis 12 Monate-Regelung beim Abbruch und bei der Sanierung zwecks Beseitigung von Altlasten gemäss asb 04 Eigenverbrauch, Ziff und Ziff , gültig bis , basierte auf einer Zeitspanne von 12 Monaten. 3

4 Beispiel: Baubeginn gemäss MBI 04, Ziff unternehmerische zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten Abbrucharbeiten 1) Abbrucharbeiten 2) zum Vorsteuerabzug unternehmerische nicht berechtigte Tätigkeiten Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit (Nachleistungen) z.b. von der Steuer ausgenommene Leistungen ist bei inskünftigen Nutzungsänderungen mit zu berücksichtigen 1) im Bodenpreis zu berücksichtigen 2) wenn die inskünftige Nutzung der Ersatzneubaute für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten ist, kann der Vorsteuerabzug auch auf den Abbrucharbeiten vorgenommen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer späteren Nutzungsänderung der vorgenommene Vorsteuerabzug auf den Abbrucharbeiten im Eigenverbrauch zu berücksichtigen ist. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach Art. 29 Abs. 1 MWStG aufgrund der fehlenden zeitlichen und sachlichen Nähe zwischen den beim Totalabbruch bezogenen Leistungen und den mit der Neuüberbauung geplanten von der Steuer ausgenommenen (und nicht optierbaren) Leistungen ist zu verneinen. Der vorgenannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Der Bundesgerichtsentscheid liegt zurzeit noch nicht vor. Mögliche Auswirkungen: Wenn das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts schützt, muss die ESTV die Verwaltungspraxis in Ziff. 1.3 der MBI 17 sowie Ziff. 10 der MBI 04 ändern. Diese Praxisänderung würde gemäss MI 20 somit rückwirkend (innerhalb der Verjährungsfrist) gelten. Ich gehe davon aus, dass das Bundesgericht gleich entscheiden wird, weil die Erstellung (Vorleistungen) und der Abbruch (Nachleistungen) einer Betriebsliegenschaft, verwendet für die Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungen, einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Grund darstellt. Gleich zu behandeln wie die Abbrucharbeiten wären auch die Bodensanierungen. Das zu erwartende Bundesgerichtsurteil kann jedoch auch die bisherige Verwaltungspraxis in Bezug auf den Baubeginn bei Ersatzneubauten beeinflussen (MBI 04, Ziff ), d.h. der Baubeginn kann sich vom Zeitpunkt des Totalabbruchs einer Altliegenschaft nach hinten zur effektiven Bautätigkeit verschieben, sofern ein loser Konnex vorliegt. Dies kann zu mehr steuerbaren Immobilienlieferungen führt. Diese allfällige Verwaltungspraxis ist unbedingt zu beachten. 4

5 3. Bedeutendste Änderungen bei der Teilrevision des MWST- Gesetzes auf den Auswirkungen und Abklärungen Am haben die Eidgenössischen Räte das teilrevidierte Bundesgesetz über die (revmwstg) in der Schlussabstimmung angenommen. Die Referendumsfrist läuft noch bis zum Das Datum des Inkrafttretens des revmwstg und der dazugehörigen MWStV bestimmt der Bundesrat. Vorgesehen ist der (Erläuternder Bericht des EFD zur Revision der verordnung (VE-MWStV) vom ). Das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der MWStV wurde am eröffnet und dauert bis zum Zudem wird voraussichtlich die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten auf den total revidiert. Die nachfolgenden Unterlagen sowie die dazugehörenden Fallbeispiele basieren auf den vorgenannten Hinweisen. Die inskünftige Verwaltungspraxis der ESTV im Zusammenhang mit der Teilrevision des gesetzes ist zu beachten. Allfällige Abweichungen sind möglich Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland Die wesentlichste Neuerung bei der Teilrevision des gesetzes ist, dass sämtliche in- und ausländische Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100' Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind. Von der Steuerpflicht sind schätzungsweise 30'000 ausländische Unternehmen betroffen (zurzeit ca. 367'000 Steuerpflichtige, Einnahmen ca. 23 Mia.). Die ESTV rechnet mit Mehreinnahmen von bis zu 70 Mio. und benötigt hie zu bis zu 38 zusätzliche Vollzeitstellen. Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind frühzeitig auf die neue obligatorische pflicht bei Leistungen im Inland (weltweit 100' Umsatz aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind) hinzuweisen. Die neue pflicht wird zu rückwirkenden Eintragungen im register führen, wenn sich das Unternehmen mit Sitz im Ausland irrtümlicherweise bisher nicht eingetragen hat und dem Bund ein Steuerausfall entstanden ist (z.b. unkorrekte Bemessungsgrundlage bei der Einfuhrsteuer usw.). Die generelle Steuerpflicht bei Leistungen im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland kann rückwirkend (innerhalb der Verjährungsfrist) auch zu Steuernachbelastungen bei den inländischen Leistungsempfängern führen (z.b. Aufrechnung von irrtümlich vorgenommenen Vorsteuerabzug, nachträgliche Aufforderung zur Abrechnung der Bezugsteuer usw.). Es ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer mit Sitz im Ausland auch weiterhin einen Fiskalvertreter benötigen. Erbringt der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG wird die Steuerpflicht weiterhin nicht ausgelöst (Art. 10 revmwstg). Die Bezugsteuerpflicht bei Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG und bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, bleibt beim Leistungsempfänger weiterhin bestehen, wenn der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sich nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen hat. Die Behörde hat den nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger bei der Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, jedoch nicht mehr vorgängig zu informieren (Art. 45 revmwstg). 5

6 Steuerpflichtiges Unternehmen mit Sitz im Ausland (die Befreiung der Steuerpflicht muss das Unternehmen nachweisen) Leistungen Dienstleistungen im Inland nach Art. 8 Abs. 2 MWStG 2) Dienstleistungen im Inland nach Art. 8 Abs. 1 MWStG Lieferungen im Inland mit Materialeinfuhr 6) Lieferungen im Inland ohne Materialeinfuhr bis ' im Inland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG) beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 3) 4) 5) MWStG 100' im Inland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG) beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 3) 4) 5) MWStG bei nicht steuerpflichtigen Empfängern: sofern durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert 100' im Inland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG) beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 MWStG 3) 4) 5) 100' im Inland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG) 100' im Inland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG) sofern Leistungserbringer nicht im MWSt- Register eingetragen ist beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 MWStG 3) 4) 5) bei nicht steuerpflichtigen Empfängern: sofern durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert ab ) 100' weltweit beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 MWStG 3) 4) 5) 100' weltweit 100' weltweit sofern Leistungserbringer nicht im MWSt- Register eingetragen ist beim Empfänger: Bezugsteuer nach Art. 45 MWStG 3) 4) 5) auf unbeweglichen Gegenständen 1) Teilrevision des gesetzes (voraussichtlich auf ) 2) sofern nicht von der Steuer ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 MWStG 3) Leistungen die nach Art. 21 MWStG von der Steuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWStG von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer (Art. 109 Abs. 1 MWStV) 4) sofern der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland im Inland nicht im MWSt-Register eingetragen ist 5) bei nicht steuerpflichtigen Leistungsempfängern: mehr als 10' pro Jahr 6) unterliegt bei der EZV auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff MWStG) 6

7 FALLBEISPIEL 1 Leistungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Das Unternehmen L mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) beabsichtigt im Jahr 2018 ein neu entwickeltes Produkt auch in der Schweiz zu verkaufen. Das Produkt wird mit eigenen Fahrzeugen an die CH-Kunden geliefert und montiert. Im Mai 2018 werden im Inland Prospekte mit Preisangaben gedruckt und an potenzielle Kunden im Inland versandt. Die Kosten betragen 30' zuzüglich 8,0% MWSt. Die ersten Produkte (Leistungen mehr als ) werden im August 2018 an inländische Kunden geliefert und montiert. Das Unternehmen L erzielt im Ausland einen Jahresumsatz von Euro 20 Mio. Fragen: 1. Ist das Unternehmen L im Inland steuerpflichtig? Ab wann? 2. Was ändert sich, wenn die Werbung und die ersten Leistungen bereits im Jahr 2017 (nicht Jahr 2018) erfolgten? Lösungsansätze: 1. Die werkvertragliche Lieferung gilt als dort erbracht, wo sie vorgenommen bzw. wo der Gegenstand abgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWStG) (MI 06, Teil II, Ziff. 3.1). Der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland erbringt somit eine werkvertragliche Lieferung im Inland und wird gemäss Art. 10 revmwstg im Inland steuerpflichtig. Die Steuerpflicht für das Unternehmen L mit Sitz im Ausland beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revmwstg), d.h. im August Die Umsatzgrenzen nach Art. 10 revmwstg sind erreicht. Somit könnte kein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der Werbekampagne geltend gemacht werden. Ob das Unternehmen L mit Sitz im Ausland ab Mai 2018 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten kann oder einen Antrag auf Steuervergütung nach Art MWStV stellen kann, ist noch unklar. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. Allenfalls besteht die Möglichkeit bereits ab Mai 2018 oder früher eine Leistung im Inland auszuführen. 2. Der ausländische Leistungserbringer wird grundsätzlich rückwirkend auf Mai 2017 ins MWSt- Register eingetragen (Art. 10 MWStG, Art. 14 Abs. 1 MWStG) und hat auf der Inlandlieferung die Umsatzsteuer abzurechnen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dies kann bei MWStpflichtigen inländischen Leistungsempfängern Probleme verursachen, wenn sie den Vorsteuerabzug aufgrund der Veranlagungsverfügung MWSt der EZV vorgenommen haben. Ab sofort müssen die Einfuhrdeklarationen von den inländischen Leistungsempfängern überwacht werden. Sofern dem Bund aufgrund der Nichtregistrierung des ausländischen Leistungserbringers nachweislich kein Steuernachteil erwachsen ist, wird in der Verwaltungspraxis von einer rückwirkenden Eintragung des ausländischen Leistungserbringers im MWSt- Register abgesehen (MI 06, Teil II, Ziff ). Eine Registrierung im MWSt-Register ist jedoch notwendig, weil auch inskünftig Umsätze erzielt werden. 7

8 3.2. Bezugsteuer beim inländischen Leistungsempfänger Die Bezugsteuerpflicht bei Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG und bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, bleibt beim Leistungsempfänger weiterhin bestehen, wenn der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sich nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen hat. Die Behörde hat den nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger bei der Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, jedoch nicht mehr vorgängig zu informieren (Art. 45 revmwstg). Ab besteht keine Aufforderungspflicht der ESTV mehr. Privatpersonen sind entsprechend zu informieren. Der Steuerberater hat vermehrt auf die Steuererklärung der direkten Steuern zu achten (Abzug Liegenschaftsunterhalt). Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Teilrevision des gesetzes auf den eingeführt wird, besteht bei Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland im Jahr 2016 und 2017 beim inländischen nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger noch eine Aufforderungspflicht der ESTV. Ab muss der inländische Leistungsempfänger selbst die Bezugsteuer bis Ende Februar der nachfolgenden Steuerperiode (erstmals für die Steuerperiode 2018) der ESTV melden. FALLBEISPIEL 2 Bezugsteuer bei nicht MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern Ausgangslage: Die Privatperson D in Rorschach (nicht MWSt-pflichtig) beabsichtigt zwischen Mai 2017 und September 2018 die Aussenfassade des Einfamilienhauses neu streichen zu lassen. Leistungserbringer ist ein österreichisches Malergeschäft (Jahresumsatz im Inland ca. EURO 80'000.--). Die Farbe wird im Inland eingekauft. Auftragsvolumen EURO 16' (Kurs 1.-- / EURO). Frage: Wann soll die Privatperson D aus MWSt-licher Sicht die Malerarbeiten ausführen lassen? Lösungsansätze: Folgende Auswirkungen sind im Jahr 2017 resp zu beachten: Malerarbeiten 2017: Das österreichische Malergeschäft wird im Inland nicht MWSt-pflichtig, weil die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWStG ( 100'000.--) nicht erreicht wird. Sofern die Privatperson D von der ESTV nicht aufgefordert wird (innerhalb der Verjährungsfrist), die Bezugsteuer zu deklarieren, besteht im Jahr 2017 bei der Privatperson D keine Abrechnungspflicht der Bezugsteuer. Malerarbeiten 2018: Das österreichische Malergeschäft wird ab im Inland MWStpflichtig, weil es weltweit 100' steuerbare Leistungen erzielt. Es wird der Privatperson 8,0% MWSt überwälzen. Sofern sich das österreichische Malergeschäft nicht ins Register der pflichtigen eintragen lässt, hat die Privatperson D unaufgefordert die Bezugsteuer bis Ende Februar 2019 der ESTV zu melden. 8

9 Beurteilung Bezugsteuerpflicht Leistungserbringer mit Sitz im Ausland nein ja im Inland steuerpflichtig? ja nein Steuerpflicht des Leistungserbringers im Inland prüfen 2) ja ja Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG im Inland erbracht? nein Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG im Inland erbracht? nein Lieferungen mit Materialeinfuhr im Inland erbracht? nein Lieferung ohne Materialeinfuhr im Inland erbracht? unbewegliche Gegenstände bewegliche Gegenstände ja ja ja keine Bezugsteuer beim Leistungsempfänger geschuldet steuerbefreite oder von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht? ja nein Bezugsteuer beim Leistungsempfänger geschuldet 1) 1) Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. b revmwstg ist ein nicht MWSt-pflichtiger Empfänger bezugsteuerpflichtig, sofern er im Kalenderjahr für mehr als 10' Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 revmwstg von einem nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Leistungserbringer mit Sitz im Ausland bezieht 2) Die Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind auf die inländische MWSt-Pflicht (evtl. rückwirkend) aufmerksam zu machen, weil ansonsten je nach Leistungsart Einfuhrprobleme bei der EZV oder Überwälzungsprobleme MWSt beim Leistungsempfänger entstehen können. Beim inländischen Leistungsempfänger kann ein allfällig vorgenommener Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn dem Bund ein Steuerausfall entstanden ist. 9

10 3.3. Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen Ab Einführung der Teilrevision des gesetzes (voraussichtlich ) genügt es, wenn die optierten von der Steuer ausgenommenen Leistungen nur deklariert werden. Ein MWSt-Hinweis in den Rechnungen / Verträgen ist nicht mehr Voraussetzung für die Option. Damit beim Empfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, muss die MWSt in den Rechnungen / Verträgen jedoch weiterhin ausgewiesen werden. Wenn möglich, sollte deshalb bei optierten von der Steuer ausgenommenen Leistungen in den Rechnungen / Verträgen weiterhin die MWSt ausgewiesen werden (sofern nach Art. 22 Abs. 2 revmwstg möglich). Gemäss Art. 39 VE-MWStV muss die Option in der Steuerperiode deklariert werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWStG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. Es ist davon auszugehen, dass bei nur deklarierten optierten Leistungen der fehlende MWSt-Ausweis in den Rechnungen / Verträgen nachträglich (innerhalb der Verjährungsfrist) dem Leistungsempfänger bestätigt werden kann. Die effektive Verwaltungspraxis ist zu beachten. Eine Option beim Leistungserbringer nur durch Deklaration in der MWSt-Abrechnung kann sinnvoll sein, wenn ein Leistungsempfänger (z.b. Lernende, Mieter) keine Option durch Ausweis der MWSt will oder der Leistungserbringer beim Verkauf einer Liegenschaft im Vertrag das Gebäude und den Boden nicht separat ausweisen will. FALLBEISPIEL 3 Option Ausgangslage: Die Firma C AG, Herisau (MWSt-pflichtig, Geschäftsabschluss ) hat im Jahr 2015 die vermietete Gewerbe- und Büroliegenschaft Säntisblick für 4 000' zuzüglich 8,0% MWSt umbauen lassen. Auf dem vermieteten Gebäudeteil A (1/5 der Gesamtkosten) konnte bisher nicht optiert werden (Mieter ist nicht MWSt-pflichtig, weshalb er die Option nicht akzeptiert). Ein Vorsteuerabzug auf dem Gebäudeteil A konnte bisher nicht geltend gemacht werden. Fragen: 1. Kann ab optiert werden ohne Ausweis der MWSt im Mietvertrag? Auswirkungen? 2. Kann im Jahr 2019 auch rückwirkend noch optiert werden? 3. Kann im Jahr 2019 eine im Vorjahr deklariert optierte von der Steuer ausgenommene Leistung korrigiert werden? Vorgehen? Lösungsansätze: 1. Ab kann die Firma C AG die Vermietung des Gebäudeteils A durch offenen Ausweis der Steuer und Deklaration oder nur durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option) (Art. 22 Abs. 1 revmwstg). 10

11 Wenn die Firma C AG den Mietertrag im Abrechnungsformular als optierte von der Steuer ausgenommene Leistung (Ziff. 200, Ziff. 205, Ziff. 301) deklariert und mit der MWSt abrechnet, kann sie per die Einlageentsteuerung geltend machen. Einlageentsteuerung 8,0% von (100,0%) (85% von ) = Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 MWStG). Das Mietrecht ist zu beachten. Vermutlich kann auch weiterhin der Mietertrag nicht um die MWSt erhöht werden. Durch dieses Vorgehen kann Liquidität geschaffen werden und die Ermittlung des Vorsteuerabzugs wird vereinfacht, weil eine voll-optiert vermietete Liegenschaft vorliegt. Sofern die MWSt nicht überwälzt werden kann, wird dieses Vorgehen längerfristig steuerlich nachteilig (weil die Umsatzsteuer der Vermieter übernehmen muss). 2. Innerhalb der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWStG kann die Firma C AG im Jahr 2019 die Option auf von der Steuer ausgenommene Leistungen im Jahr 2018 durch Deklaration noch ausüben. 3. Innerhalb der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWStG kann die Firma C AG im Jahr 2019 die deklarierte Option auf von der Steuer ausgenommene Leistungen im Jahr 2018 noch korrigieren. Nach der Finalisierungsfrist ist ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. Der Art. 39 VE-MWStV lässt die Korrektur einer irrtümlich deklarierten Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen nach der Finalisierungsfrist nicht mehr zu, obwohl gemäss Art. 43 Abs. 2 MWStG bis zum Eintritt der Rechtskraft die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden können. Bei MWSt-pflichtige Unternehmen mit Saldosteuersätzen / Pauschalsteuersätzen können bei irrtümlich deklarierter Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen grössere steuerliche Probleme entstehen. 11

12 3.4. Abzug fiktiver Vorsteuern Die Anwendungsmöglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern wird ausgedehnt. Er kann angewendet werden bei gebrauchten und neuen individualisierbaren beweglichen Gegenständen ohne offen überwälzte MWSt (Art. 28a revmwstg). Zudem ist der Verwendungszweck im steuerbaren zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich nicht mehr relevant. Zukäufe von Betriebsmitteln ohne offene MWSt-Überwälzung berechtigen ab zum Abzug fiktiver Vorsteuern. Bei Handelsprodukten ist beim Erwerb der Abzug fiktiver Vorsteuern möglich, unabhängig davon ob eine Lieferung im Inland oder ins Ausland erfolgt. FALLBEISPIEL 4 Abzug fiktiver Vorsteuern Ausgangslage: Der Aktionär X der Firma X AG, Pfäffikon (MWSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode, hat nur steuerbare Leistungen) beabsichtigt Ende 2017 / anfangs 2018 sein privates Fahrzeug zum Marktwert von 50' in die X AG zu überführen und inskünftig als Betriebsfahrzeug einzusetzen. Frage: Wann soll der Aktionär X sein Fahrzeug aus steuerlicher Sicht in die X AG übertragen? Lösungsansätze: Wenn die Überführung des privaten Fahrzeuges erst ab erfolgt, kann die steuerpflichtige Firma X AG den Abzug fiktiver Vorsteuern vornehmen. Abzug 8,0% von (108,0%) 50' = 3' Bei Überführung bis Ende 2017 ist kein Abzug fiktiver Vorsteuern möglich, weil das Fahrzeug nicht für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland bestimmt ist. 12

13 3.5. Margenbesteuerung Der Kunst- / Antiquitätenhandel konnte bisher den fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. nicht vom Künstler direkt zugekauft wurden (von der Steuer ausgenommene Leistung). Ab muss beim Verkauf von Sammlerstücken wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. die Margensteuerung angewendet werden. Entsprechende Softwareanpassungen sind vorzunehmen. Selbstverständlich kann die Regelbesteuerung (normale Besteuerung) angewendet werden, vor allem wenn der Zukauf von einem MWSt-pflichtigen Verkäufer erfolgt. Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstücke gilt (Art. 24a Abs. 4 revmwstg, Art. 48 a d VE-MWSTV). Als Sammlerstücke gelten u.a. auch Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt. Verkäufe von Sammlerstücken, die von der Steuer ausgenommen zugekauft wurden, werden ab steuerlich günstiger (Margenbesteuerung). FALLBEISPIEL 5 Margenbesteuerung und/oder Abzug fiktiver Vorsteuern Ausgangslage: Die Auto AG, Autohandel, Thalwil (MWSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode) kauft und verkauft von/an Privatpersonen folgende Fahrzeuge: 1. Occasionsfahrzeug A (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für 20' / Verkauf 2018 für 26' nach Samnaun (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweis) 2. Occasionsfahrzeug B (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für / ausschliessliche betriebliche Nutzung (Servicefahrzeug) 3. Occasionsfahrzeug C (1. Inverkehrsetzung , Art. 48b Abs. 3 VE-MWStV) Kauf 1990 für / Verkauf 2018 für im Inland Zudem werden im Jahr 2018 gelegentlich auch Sammlerstücke verkauft, u.a Ölgemälde Blauer Himmel vom Künstler K. Gwerder, Muotathal Kauf für 20' (von der Steuer ausgenommen) / Verkauf für 26' im Inland 5. 2 antike Möbelschränke von der Privatperson A (Antiquitäten gemäss Art. 48b Abs. 2 VE-MWStV)) Möbelschrank A: Kauf für 10' / Verkauf für 8' im Inland Möbelschrank B: Kauf für 16' / Verkauf für 20' (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweisen) 6. 1 Bronzestatue von der MWSt-pflichtigen Unternehmung H (Kunstgegenstand gemäss Art. 48b Art. 1 VE-MWStV) Kauf für (inkl. ausgewiesene 8,0% MWSt) / Verkauf für 26' im Inland Beträge inkl. allfällige MWSt 13

14 Fragen: Wie sind die vorgenannten Ein- und Verkäufe mit der ESTV abzurechnen? Allfällige Berechnungen sind vorzunehmen. Lösungsansätze: Der Bundesrat legt fest was als Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. gilt (Art. 24a Abs. 4 revmwstg, Art. 48 a d VE-MWSTV). Annahme: die nachfolgenden Gegenstände entsprechen den Voraussetzungen. Die Ein- und Verkäufe sind wie folgt mit der ESTV abzurechnen: Verkaufspreis Ankaufspreis fiktive Vorsteuern 1. Occasionsfahrzeug A 1) ) Occasionsfahrzeug B 3) Total Verkaufspreis Umsatzsteuer Ankaufspreis Marge MWSt 3. Occasionsfahrzeug C 4) Steuer (8,0% von (108,0%)) ) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil es sich um eine Lieferung an einen Abnehmer im Ausland handelt. Eine Umsatzsteuer ist nicht geschuldet, weil es sich um eine steuerbefreite Leistung handelt 2) steuerbefreite Exportleistungen 3) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil keine Lieferung an einen Abnehmer im Inland erfolgte 4) bis Ende 2017 musste eine Umsatzsteuer von 8,0% von (108,0%) = abgerechnet werden. Ein fiktiver Vorsteuerabzug war nicht möglich, weil der Erwerb vor erfolgte Verkaufspreis Ankaufspreis Marge MWSt 4. Ölgemälde Blauer Himmel 5) Möbelschrank A Möbelschrank B 6) ) Bronzestatue 8) Total Steuer (8,0% von (108,0%))

15 5) bis Ende 2017 musste eine Umsatzsteuer von 8,0% von (108,0%) = abgerechnet werden. Ein fiktiver Vorsteuerabzug war nicht möglich, weil es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Aufwand handelt 6) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil es sich um einen Abnehmer im Ausland handelt. Eine Umsatzsteuer ist nicht geschuldet, weil es sich um eine steuerbefreite Leistung handelt 7) steuerbefreite Exportleistungen 8) es empfiehlt sich, die Regelbesteuerung anzuwenden, d.h. effektiver Vorsteuerabzug beim Erwerb und Ausweis 8,0% MWSt beim Verkauf. Ein allfälliger MWSt-pflichtiger Käufer hat die Möglichkeit des Abzugs effektiver Vorsteuern, sofern die Bronzestatue unternehmerisch begründet ist und für den steuerbaren Bereich verwendet wird Beim Fall 4, 5A und 6 müssten allfällige MWSt-pflichtige Käufer die Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern haben, sofern sie die Gegenstände für den unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich verwenden. Ob beim Fall 3 ein unternehmerischer Grund vorliegt, müsste der MWSt-pflichtige Käufer nachweisen können. Gemäss Art. 48d VE-MWStV muss die steuerpflichtige Person über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Gemäss Art. 48a VE-MWStV darf in Verträgen, Rechnungen und Quittungen nicht auf die Steuer hingewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Vermerk margenbesteuert erlaubt ist. 15

16 3.6. Weitere Neuerungen Weitere Neuerungen z.b. Steuerpflicht Gemeinwesen, Begriff eng verbundene Personen, Steuerpflicht Inland beim Online-Handel, Steuersätze bei elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher usw. können dem revmwstg sowie dem VE-MWStV entnommen werden. 16

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