3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
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- Michael Hofer
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1 3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände oder Dienstleistungen verlassen das Unternehmen oder werden nach der sänderung ausschliesslich für steuerbare oder ausschliesslich für nicht steuerbare Zwecke verwendet; Beim Erwerb, bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils. Anwendung der partiellen sänderung: Bei Gegenständen oder Dienstleistungen, welche gemischt verwendet werden, ändert das sverhältnis; Bei Gegenständen oder Dienstleistungen, welche ausschliesslich für steuerbare oder für nicht steuerbare Leistungen verwendet wurden, erfolgt neu eine gemischte. Effektive Ermittlung: Annäherungsweise Ermittlung: Grundvoraussetzung bei der Einlageentsteuerung (Art. 32 MWStG): Die sänderung ist steuerlich in jedem Fall zu erfassen. Die Anwendung der annäherungsweisen Ermittlung wirkt sich steuerlich dann aus, wenn sich der szweck der Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare und nicht steuerbare Leistungen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Prozentpunkte ändert. Investition / Aufwand mit MWSt-Ausweis, MWSt-konformer Beleg (Art. 26 und Art. 28 MWStG), für inskünftige unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen, Wertverzehr berücksichtigen (sofern in Gebrauch genommen). zum ursprünglichen MWSt-Satz Grundvoraussetzung beim Eigenverbrauch (Art. 31 MWStG): Steuerpflichtiger muss den Vorsteuerabzug vorgenommen haben (Nachholung Vorsteuerabzug und Einlageentsteuerung innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren ist möglich), für inskünftige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Zwecke. zum ursprünglichen MWSt-Satz Bemessungsgrundlage Liegenschaften (MI 10 «sänderungen», Ziff. 3.1): Neuerstellung und Erwerb von Liegenschaften, wertvermehrende Aufwendungen zusammen mit Energiespar-, Umweltschutz- sowie denkmalpflegerischen Massnahmen (Anlagekosten, die zu einer baulichen Verbesserung führen und den Anlagewert erhöhen), Grossrenovationen (> 5% des Gebäudeversicherungswertes). Steuerlich relevant sind idr die nach den allgemeinen Grunds-
2 ätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagekosten für das Gebäude, nicht aber der Wert des Bodens. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung belastet werden. Keine Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung) auf werterhaltenden Aufwendungen, Betriebskosten (Betriebsstoffe, Hauswartstätigkeit, Verwaltungskosten), andere Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter, Wert des Bodens. Bemessungsgrundlage: (für Eigenverbrauch) Vorgenommener Vorsteuerabzug auf dem Einkaufspreis (ohne Bodenwert) oder auf den Fremdleistungen und Materialien für Eigenleistungen (zuzüglich 33% auf den Vorsteuern des Materials und allfälliger Drittarbeiten bei Halbfabrikaten (Mietwert für die Infrastruktur bei Eigenleistungen, Art. 69 Abs. 3 MWStV) (bei selbst erstellter Liegenschaft) abzüglich: Abschreibung linear 5% für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Jahr der Ingebrauchnahme: volle Abschreibung, Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage: (für Einlageentsteuerung) Überwälzte Vorsteuern auf dem Einkaufspreis (ohne Bodenwert) oder auf den Fremdleistungen und Materialien für Eigenleistungen (bei selbst erstellter Liegenschaft) allfällige abgerechnete Eigenverbrauchssteuer abzüglich: Abschreibung linear 5% für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Jahr der Ingebrauchnahme: volle Abschreibung, Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage bewegliche Gegenstände (MI 10 «sänderungen», Ziff. 3.2): Waren- und Materialvorräte (ungebraucht), aktivierbare Produktions- und Betriebsmittel (inkl. wertvermehrende Aufwendungen). Steuerlich relevant sind idr die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Gegenstände. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung belastet werden. Keine Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung) auf Service-, Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Instandstellungskosten sowie auf in Gebrauch genommenen Verbrauchsmaterialien und Werkzeugen.
3 Bemessungsgrundlage: eingekaufte Gegenstände (für Eigenverbrauch) Vorgenommener Vorsteuerabzug auf dem Einkaufspreis der zugekauften Gegenstände Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage: eingekaufte Gegenstände (für Einlageentsteuerung) Überwälzte Vorsteuern auf dem Einkaufspreis der zugekauften Gegenstände Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage: selbst hergestellte Gegenstände (für Eigenverbrauch) Vorgenommener Vorsteuerabzug auf dem Einkaufspreis der Bestandteile (zuzüglich 33% auf den Vorsteuern des Materials und allfälliger Drittarbeiten bei Halbfabrikaten (Mietwert für die Infrastruktur bei Eigenleistungen, Art. 69 Abs. 3 MWStV) (bei selbst erstellten Gegenständen) Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage: selbst hergestellte Gegenstände (für Einlageentsteuerung) Überwälzte Vorsteuern auf dem Einkaufspreis der Bestandteile (bei selbst erstellten Gegenständen) allfällige abgerechnete Eigenverbrauchssteuer Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung) Bemessungsgrundlage Dienstleistungen (MI 10 «sänderungen», Ziff. 3.3): Steuerlich relevant sind idr die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Dienstleistungen. Keine Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung) erfolgt bei Dienstleistungen, die bereits beim Bezug als verbraucht gelten oder nicht mehr nutzbar sind.
4 Bemessungsgrundlage: Wert des noch nicht genutzten Teils (für Eigenverbrauch) Vorgenommener Vorsteuerabzug auf dem Bezugspreis der Dienstleistungen Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung). Bemessungsgrundlage: Wert des noch nicht genutzten Teils (für Einlageentsteuerung) Überwälzte Vorsteuern auf dem Bezugspreis der Dienstleistungen Jahr der Entnahme / sänderung: keine Abschreibung).
5 Erläuterung der Begriffe sänderung (NÄ), Eigenverbrauch (EV) und Einlageentsteuerung (EESt) anhand von Liegenschaften VARIANTE 1: bisher: neu: (steuerbare Zwecke) Vermietung (mit Option) vollumfängliche NÄ X EV Vermietung / Verkauf von der Steuer ausgenommen wertvermehrende Investitionen VOSt./. 5% p.j. VARIANTE 2: bisher: neu: Vermietung (ohne Option) wertvermehrende Investitionen vollumfängliche NÄ X EESt Vermietung von der Steuer ausgenommen Option 7,6% VOSt./. 5% p.j.
6 VARIANTE 3: bisher: neu: partielle (ausgenommene Zwecke 1 ) (steuerbare Zwecke) NÄ X EESt (ausgenommene Zwecke 1 ) (steuerbare Zwecke) wertvermehrende Investitionen VOSt./. 5% p.j. VARIANTE 4: bisher: partielle neu: (ausgenommene Zwecke 1 ) (steuerbare Zwecke) NÄ X EV (ausgenommene Zwecke 1 ) (steuerbare Zwecke) wertvermehrende Investitionen VOSt./. 5% p.j. 1) von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWStG (ohne Ziff. 20 und 21))
7 EREIGNIS 1: Erwerb einer Liegenschaft Die nachfolgende Grafik zeigt die MWSt-lichen Auswirkungen von sänderungen beim Käufer einer Liegenschaft auf: sänderungen beim Erwerb einer Liegenschaft ANKAUF ohne Option Meldeverfahren mit Option 1) 2) 3) NUTZUNGSÄNDERUNG VERWENDUNG (neu) EV kein VOStA ausgenommene Leistungen oder Vermietung ohne Option evtl. EESt evtl. EESt steuerbare und steuerbefreite Leistungen oder Vermietung mit Option Legende: EESt Einlageentsteuerung EV Eigenverbrauch 1) wenn die Belege des Verkäufers nicht vorliegen oder wenn sich die für nicht steuerbare Leistungen erhöht 2) wenn ein Unternehmen gemäss Art. 16 Abs. 2 MWStG übernommen wird 3) wenn sich die für steuerbare Zwecke gegenüber dem früheren Eigentümer erhöht und die Belege des früheren Eigentümers vorliegen
8 EREIGNIS 2: einer Liegenschaft Die nachfolgende Grafik zeigt die MWSt-lichen Auswirkungen von sänderungen während der einer Liegenschaft auf: sänderungen bei der Bewirtschaftung einer Liegenschaft VERWENDUNG Betriebliche 1) (steuerbare Zwecke) Vermietung (mit Option) Vermietung (ohne Option) NUTZUNGS- ÄNDERUNGEN Betriebliche 2) N-Art Folgen (ausgenommene Zwecke) bisher neu vnä --- bisher neu vnä Eigenverbrauch bisher neu pnä Eigenverbrauch bisher neu vnä Eigenverbrauch bisher neu vnä Eigenverbrauch bisher neu vnä --- neu bisher vnä --- neu bisher vnä Einlageentsteuerung neu bisher pnä Einlageentsteuerung neu bisher vnä Einlageentsteuerung neu bisher vnä Einlageentsteuerung neu bisher vnä --- 1) für steuerbare und steuerbefreite Leistungen und Leistungen im Ausland 2) für von der Steuer ausgenommene Leistungen
9 EREIGNIS 3: Verkauf einer Liegenschaft Die nachfolgende Grafik zeigt die MWSt-lichen Auswirkungen von sänderungen beim Verkäufer der Liegenschaft auf: sänderungen beim Verkauf einer Liegenschaft VERWENDUNG (bisher) ausgenommene Leistungen oder Vermietung ohne Option steuerbare und steuerbefreite Leistungen oder Vermietung mit Option NUTZUNGSÄNDERUNG EESt EV VERKAUF Meldeverfahren mit Option ohne Option Legende: EESt Einlageentsteuerung EV Eigenverbrauch
10 Kauf, Verkauf und sänderung von Liegenschaften bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode (Zusammenfassung) Verkäufer (effektive Abrechnungsmethode) MV (keine Option) Eigenverbrauch 1) (ehemaliger MWSt-Satz) Unternehmen (mit Saldosteuersatzmethode) MV (keine Option) Käufer Steuerkorrektur 2) (aktueller MWSt-Satz) Beendigung der Steuerpflicht Entnahme resp. Verkauf (ohne Option) aus dem unternehmerischen steuerbaren resp. steuerbefreiten Bereich (endgültig) MV = Meldeverfahren gemäss Art. 38 MWStG und Art. 104 MWStV 1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWStG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, ist wie folgt vorzugehen (Art. 83 Abs. 1 MWStV): rechnet der Veräusserer nach der Saldosteuersatzmethode ab, sind keine Korrekturen vorzunehmen; rechnet der Veräusserer nach der effektiven Abrechnungsmethode ab, ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigenverbrauch im Sinn von Art. 31 MWStG unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 MWStG abzurechnen. 2) Bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Entnahme aus dem unternehmerischen steuerbaren Bereich (gemäss heutiger Verwaltungspraxis auch bei Anwendung des Meldeverfahrens beim Verkauf) ist jedoch auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem MWSt-Register resp. der Entnahme die MWSt zum Normalsatz abzurechnen, wenn (Art. 82 Abs. 2 MWStV, Art. 93 MWStV) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat; der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
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