Mehrwertsteuer Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per verfasst von

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1 Mehrwertsteuer 2010 Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per verfasst von Redi AG, Treuhand Fredy Märki Frauenfeld Tel im Auftrag von FB Alter Ausgabedatum 8. Dezember 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse Bern 14 Telefon +41 (0)

2 Mehrwertsteuer Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per Am 12. Juni 2009 haben National- und Ständeräte der Totalrevision des MWST-Gesetzes zugestimmt. Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Am 27. November 2009 hat der Bundesrat die Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz, gültig ab , verabschiedet. Die neuen Branchenbroschüren sind noch nicht publiziert. Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz wird die Abrechnungssystematik der MWST nicht grundsätzlich verändert. Gegenüber dem bisherigen Gesetz aus dem Jahr 2001 wurden viele Bestimmungen neu formuliert, teilweise geändert und in anderer Reihenfolge angeordnet. Deshalb muss sich jeder Betrieb mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen und die für ihn massgebenden Änderungen bestimmen. Die wesentlichsten Änderungen, unter spezieller Berücksichtigung der Heimbranche, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Gruppenbesteuerung 1. Frist bis für eine allfällige Änderung in der Zusammensetzung der MWST- Gruppe (Gruppenbesteuerung). Umsatz / Subventionen / steuerbare Erträge / freiwillige Versteuerung (Optierung) 2. Die Mindestumsatzgrenzen von CHF 75'000 und CHF 250'000 für die Steuerpflicht werden auf CHF 100'000 vereinheitlicht. 3. Beibehalten wird die Steuerfreigrenze von CHF 150'000 für nichtgewinnstrebige ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen. 4. Der maximale Jahresumsatz für die Saldosteuersatzmethode wird von drei auf fünf Millionen Franken erhöht. 5. Subventionen und andere öffentlich-rechtlichen Beiträge gelten weiterhin nicht als steuerbare Erträge. Betriebe, die nicht mit Pauschalsteuersätzen abrechnen, haben eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen. 6. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sind von der Steuer ausgenommen. 7. Wenn für die Versteuerung für von der Steuer ausgenommene Leistungen optiert wird, kann nicht mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abgerechnet werden. Grundsätzlich ist für die Optierung kein Bewilligungsverfahren mehr notwendig, ein offener Ausweis der Steuer genügt. Eine allfällig gewünschte Optierung ist jedoch weiterhin zu beantragen, wenn noch keine Leistungen verrechnet werden können (z.b. beim Bau einer Geschäftsliegenschaft). Spitalbehandlungen und Pflegeleistungen können neu ebenfalls versteuert werden. Entsprechend muss auch keine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden. Es kann in diesem Fall nicht mit Pauschalsätzen abgerechnet werden. MWSTV Info Homepage /Redi AG/fma,ihe 1 / 4

3 8. Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird nicht mehr besteuert. Arbeiten der Betriebshandwerker/Hauswarte an der Liegenschaft müssen nicht mehr versteuert werden. Ende der Steuerpflicht / Abmeldung 9. Eine allfällige Abmeldung aus dem MWST-Register per infolge Nichterreichen der erforderlichen Umsatzgrenze hat bis zum schriftlich an die ESTV zu erfolgen. 10. Das Unterschreiten einer Mindestumsatzgrenze führt nicht zum automatischen Ende der Steuerpflicht. Vorsteuer / Vorsteuerkürzungen 11. Spenden-Erträge führen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen. 12. Die Kürzung der Vorsteuern bei Verpflegungs- und Getränkespesen um 50 % ist nicht mehr vorzunehmen. Margenbesteuerung 13. Die Margenbesteuerung, die heute vor allem für Auto-Occasionshändler und Antiquitätenhändler Anwendung findet, wird abgeschafft und durch das System eines so genannten fiktiven Vorsteuerabzugs ersetzt. Personal 14. Das eigene Personal gilt nicht mehr als nahestehend. Leistungen an das Personal sind im Umfang des tatsächlich empfangenen Entgeltes bzw. der allfälligen Aufrechnungen im Lohnausweis (z. B. Verpflegung, Geschäftsauto, SBB-Generalabonnement) abzurechnen. Gratisleistungen an das Personal ohne unternehmerischen Grund führen zu einer Vorsteuerkürzung wegen Eigenverbrauchs, sofern sie pro Jahr höher sind als CHF (= Geschenk). Der Wert von Personalgeschenken darf neu bis CHF 500 (bisher CHF 300) pro Person und Jahr betragen, ohne dass eine Kürzung der Vorsteuer wegen Eigenverbrauch vorgenommen werden muss. Leistungsbezüge aus dem Ausland 15. Lieferungen und Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr werden neu geregelt. So sind z.b. Leistungsbezüge aus dem Ausland, sofern sie nicht bereits bei der Einfuhr besteuert wurden, mit der Bezugssteuer abzurechnen. Für steuerpflichtige Unternehmungen ist dabei keine Freigrenze mehr vorgesehen. Auf dem neuen MWST- Abrechnungsformular sind diese Bezüge unter der Ziff. 380 zu deklarieren (gilt auch für Betriebe, die mit Pauschalsteuersätzen abrechnen). Die übrigen Leistungsempfänger werden für diese Bezüge steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen beziehen. MWSTV Info Homepage /Redi AG/fma,ihe 2 / 4

4 Steuersätze 16. Die Steuersätze 7.6 %, 2.4 % und 3.6 % erfahren per keine Änderung. 17. Saldo- und Pauschalsteuersätze: Für die meisten Tätigkeiten gelten per neue Ansätze. (Link: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV - Aktuell). Die REDI AG hat die Liste der steuerbaren Umsätze im Heimwesen mit den neuen Pauschalsteuersätzen ergänzt und auf ihrer Homepage (Link: REDI AG, Mehrwertsteuer) publiziert. Die neuen Ansätze müssen bei der MWST-Verwaltung nicht neu beantragt werden. 18. Bei Leistungskombinationen kann neu einheitlich zum Satz abgerechnet werden, welcher für die überwiegende Leistung massgebend ist, sofern die überwiegende Leistung mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht. 19. Erträge aus Verpflegungsautomaten (ohne Bedienung) dürfen generell zum reduzierten Satz von 2.4 % abgerechnet werden, auch wenn eine Konsumationsmöglichkeit besteht. Abrechnung / Abrechnungsmethoden (Saldo- / Pauschalsteuersatz, effektiv) 20. Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode oder umgekehrt ist der ESTV bis schriftlich mitzuteilen. Ohne entsprechende Mitteilung wird davon ausgegangen, dass die bisherige Abrechnungsart beibehalten wird. 21. Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens drei Jahren (bisher fünf Jahre) beibehalten werden. Die effektive Abrechnungsmethode muss während mindestens 10 Jahren (bisher 15 Jahre) beibehalten werden. Die entsprechenden Fristen beginnen am neu zu laufen. 22. Das Abrechnungsformular für die Quartals- oder Halbjahresabrechnungen wurde neu gestaltet. 23. Nebst einer jährlichen Umsatzabstimmung (wie bisher) ist neu auch eine jährliche Vorsteuerabstimmung vorzunehmen, sofern nach der effektiven Methode abgerechnet wird. Korrekturen daraus sind spätestens mit der zweiten Quartalsabrechnung im Folgejahr, getrennt von der ordentlichen Abrechnung zu deklarieren. Wie die Deklaration genau auszusehen hat, ist noch nicht bekannt. MWST Kontrolle durch die eidg. Steuerverwaltung / Verjährung / Erlass der Steuern 24. Die im MWSTG Art. 78 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit für die steuerpflichtige Person, mittels Gesuch die Durchführung einer Kontrolle zu verlangen, wird noch nicht in Kraft gesetzt. 25. Die Steuerkontrollen haben neu eine abschliessende Wirkung. 26. Die absolute Verjährungsfrist wird von 15 auf 10 Jahre reduziert. 27. Neu besteht die Möglichkeit, in Härtefällen die MWST zu erlassen. Einen umfassenden Überblick über die bevorstehenden Änderungen bei der Mehrwertsteuer gibt auch das neue Dokument MWST Übergangsinfo auf der Homepage der MWST- Verwaltung (Link: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV - Aktuell). Dieses Dokument wird demnächst aufgeschaltet. MWSTV Info Homepage /Redi AG/fma,ihe 3 / 4

5 2. Ausblick 28. Der viel diskutierte Einheitssteuersatz wird im Parlament separat behandelt. 29. Die Erhöhung der MWST-Sätze gemäss der Volksabstimmung vom über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung wird per realisiert. Die REDI AG wird auf ihrer Homepage weiter über die Ausführungsbestimmungen zum neuen MWST-Gesetz informieren und die Liste der steuerbaren Umsätze mit den dazugehörigen Pauschalsteuersätzen anpassen. 3. Links Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG): Pauschalsteuersätze: REDI AG, MWST: MWST Übergangsinfo: (Dokument wird demnächst aufgeschaltet). MWSTV Info Homepage /Redi AG/fma,ihe 4 / 4

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