Mehrwertsteuersatzerhöhung per
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- Mona Zimmermann
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1 TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon Telefax Internet: Mehrwertsteuersatzerhöhung per Übergangsregelung von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen Überblick über die wichtigsten Regeln der Umsetzung Berikon, im Oktober 2010 Mitglied der TREUHAND Geschäftsleitung: André Abt, dipl. Wirtschaftsprüfer KAMMER/Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten
2 Inhaltsübersicht Einleitung 1. Änderung der Steuersätze 2. Rechnungsstellung 2.1 Rechnungsstellung im allgemeinen 2.2 Spezialsituationen a) Teilzahlungsgesuche b) Vorauszahlungen c) Akontozahlungen d) Periodische Leistungen e) Entgeltsminderungen f) Umsatzrückvergütungen g) Retouren / Stornierung der Leistung 3. Vorsteuerabzug 4. Deklaration mit den neuen Formularen 5. Wahlmöglichkeit der Abrechnung 6. Schlussbemerkung Quellennachweis - KMU Portal Schweiz. Eidgenossenschaft - MWST-Info 19. Steuersatzerhöhung per ( - Präzisierungen zur MWST-Info 19. u ( - Steuer Revue Nr. 5/2010 Anhänge I und II - MWST-Formulare Abrechnungsperiode ab (effektive Abrechnung und Abrechnung mit Saldosteuersätzen)
3 1 Einleitung Am 27. September 2009 wurde der Bundesbeschluss über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze von Volk und Ständen angenommen. Die Änderung stützt sich auch auf Art. 115 MWSTG. Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und ist auf 7 Jahre befristet. Im Weiteren wird die Umsatzgrenze (neu CHF 5'020'000) und die Steuerschuldgrenze (neu CHF 109'000) für Steuerpflichtige angepasst, die nach Saldosteuersätzen abrechnen. 1. Änderung der Steuersätze Die Steuersätze ändern sich wie folgt: alt bis neu ab Normalsatz 7,6 % 8,0 % Reduzierter Satz 2,4 % 2,5 % Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,6 % 3,8 % Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze, wie z.b. (je nach Branche): Saldosteuersatz alt Saldosteuersatz neu ab Metallbau /Schreinerei /Spenglerei 3,5 % 3,7 % Ing.arbeiten/Anwalt/Architektur/ Notariat 5,8 % 6,1 % Personalverleih 6,4 % 6,7 %
4 2 2. Rechnungsstellung 2.1 Rechnungsstellung im allgemeinen Bei der Steuersatzerhöhung stellen sich für die Zeit vor und nach der Erhöhung eine Reihe von Fragen bezüglich der Fakturierung an die Vertragspartner und die Abrechnung mit der ESTV. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern einzig und allein der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung vor der Steuersatzerhöhung (d.h. bis 31. Dezember 2010) erbracht, so kommt bei der Rechnungsstellung der alte Steuersatz zur Anwendung. Wird die Leistung nach der Steuersatzerhöhung (d.h. ab dem 1. Januar 2011) erbracht, dann ist der neue Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zum neuen Satz steuerbar. Dies bedeutet, dass bei Aufträgen, die bei der Steuersatzerhöhung noch in Arbeit sind, korrekte Teilrechnungen erstellt werden müssen, bzw. in der Rechnung die Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt resp. der Zeitraum detailliert aufzuführen sind. 2.2 Spezialsituationen a) Teilzahlungsgesuche Für den Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Teilzahlungsgesuchen abgegrenzt werden. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk. b) Vorauszahlungen Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, so kann in Rechnungen für Vorauszahlungen der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung bereits zum neuen Satz aufgeführt werden.
5 3 c) Akontozahlungen Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2010 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern, sofern dafür ein Situationsetat oder ein Teilzahlungsgesuch (vgl. lit. a) erstellt wird. d) Periodische Leistungen Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen, ferner Serviceund Wartungsverträge sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4 % und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5 % zu versteuern. Eine Praxispräzisierung der ESTV hält zur Aufteilung alter/neuer Steuersatz folgendes fest: Der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Entgelt für die gesamte Leistung wird vollumfänglich bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt; Es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen und Zeitschriften, Beförderungsleistungen (Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente); dazu gehören auch Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen; Der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen. e) Entgeltsminderungen Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) auf Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren. f) Umsatzrückvergütungen Gutschriften für Umsätze (Umsatzbonifikationen und andere Rabattvergütungen) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 müssen zu den im Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung geltenden Sätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
6 4 g) Retouren / Stornierung der Leistung Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung geltenden Sätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden. 3. Vorsteuerabzug Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Leistung darf die Vorsteuer in zeitlicher Hinsicht analog der oben geschilderten Umsatzsteuer in Abzug bringen bzw. muss den Vorsteuerabzug bei Entgeltsminderungen etc. entsprechend korrigieren. 4. Deklaration mit den neuen Formularen Bereits ab dem 1. Juli 2010 kommen auf Grund der Steuersatzerhöhung neue Formulare zur Anwendung (vgl. Anhang I und II). Nebst den bisherigen Feldern im Abschnitt II Steuerberechnung werden zusätzliche Felder für die ab 1. Januar 2011 gültigen Steuersätze vorhanden sein. Während auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 nur die Leistungen zu den alten Steuersätzen deklariert werden können, stehen ab dem 1. Juli 2010 die entsprechenden zusätzlichen Felder der neuen Sätze zur Verfügung. Somit können die Leistungen, welche zu den neuen Steuersätzen fakturiert wurden und zu den neuen Steuersätzen abgerechnet werden müssen, bereits ab dem 1. Juli 2010 zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Vor dem 1. Juli 2010 mit neuen Steuersätzen ausgestellte Rechnungen, die bis zum 30. Juni 2010 noch zu den alten Steuersätzen deklariert wurden bzw. werden mussten, sind somit in der Abrechnung ab dem 1. Juli 2010 zu berichtigen. Die neuen Abrechnungsformulare werden unverändert auch im Jahre 2011 eingesetzt. 5. Wahlmöglichkeit der Abrechnung Aufgrund der Steuersatzerhöhung hat die steuerpflichtige Person die Wahlmöglichkeit per 1. Januar 2011 die Abrechnungsmethode (effektiv oder Saldosteuersatz) wieder neu zu wählen, auch wenn die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist.
7 5 6. Schlussbemerkung Die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) ist nicht zu verwechseln mit der Reform zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Der erste Teil der Reform (Teil A) mit über 50 Massnahmen war vom Parlament im Juni 2009 verabschiedet worden und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Der zweite Teil der Reform (Teil B) ist noch hängig. Mit diesem zweiten Teil der Reform soll die Mehrwertsteuer noch konsequenter vereinfacht und das Wachstum der Volkswirtschaft angekurbelt werden.
8 Abrechnungsperiode: Einreichedatum und Zahlungsfrist: Valuta (Verzugszins ab): MWST-Nr: Ref-Nr: B I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom ) Ziffer Umsatz CHF Umsatz CHF Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland 200 Abzüge: Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) Leistungen im Ausland 221 Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) 225 Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 Entgeltsminderungen 235 Guthaben der steuerpflichtigen Person Total Ziff. 220 bis 280 Diverses Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 II. STEUERBERECHNUNG Leistungen CHF ab ab Satz Satz Bezugsteuer Leistungen CHF bis bis Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381) 399 Steueranrechnung gemäss Formular Nr Steueranrechnung gemäss Formular Nr SPECIMEN An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 Total Ziff. 470 bis III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift
9 Abrechnungsperiode: Einreichedatum und Zahlungsfrist: Valuta (Verzugszins ab): MWST-Nr: Ref-Nr: B I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom ) Ziffer Umsatz CHF Umsatz CHF Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland 200 In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird Abzüge: Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107) Leistungen im Ausland 221 Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) 225 Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 Entgeltsminderungen 235 Guthaben der steuerpflichtigen Person Total Ziff. 220 bis 280 Diverses Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 II. STEUERBERECHNUNG Satz Leistungen CHF ab ab Leistungen CHF bis bis Normal 301 8,0% 300 7,6% Reduziert 311 2,5% 310 2,4% Beherbergung 341 3,8% 340 3,6% Bezugsteuer Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) 399 Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand 400 Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 405 Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen) 410 SPECIMEN Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31) 415 Total Ziff. 400 bis 420 Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2) An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) Subventionen, Kurtaxen u.ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 900 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) 910 Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben: Datum Buchhaltungsstelle Telefon Rechtsverbindliche Unterschrift
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