MEHRWERTSTEUER FINANZ-DOSSIER. Die korrekte MWST-Deklaration Seite 4. Buchführung und Abrechnung

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1 CHF 28. Buchführung und Abrechnung Die korrekte MWST-Deklaration Seite 4 Lieferung über die Grenze Entwicklungen in der EU hinsichtlich Reihengeschäften Praxis-Beispiele Praxis-Beispiele zum Vorsteuerabzug aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 MWSTG Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen Seite 12 Seite 23 Seite 29

2 Impressum Redaktion: Petra Schmutz Telefon Herausgeber: WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse Zürich Telefon Fax Layout/Satz: Dimitri Gabriel Druck: ERNi Druck und Media AG Erstausgabe: März 2013 Erscheinungsweise: 4 Ausgaben pro Jahr VLB Titelaufnahme im Verzeichnis Lieferbarer Bücher: ISBN Bilder: WEKA Business Media AG, Zürich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werks darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.

3 Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a) Leistungen im Ausland 221 Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) 225 Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird 230 Entgeltsminderungen 235 Total Ziff. 220 bis 280 Diverses (z.b. Wert des Bodens) Leistungen CHF Steuer CHF / Rp. Leistungen CHF Steuer CHF / Rp. ab ab bis bis Normal 301 8,0% 300 7,6% Reduziert 311 2,5% 310 2,4% Beherbergung 341 3,8% 340 3,6% Bezugsteuer Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand 400 Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 405 Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen) 410 Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31) 415 Subventionen, durch Kurvereine eingenommene Tourismusabgaben, Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) D_MWST Nr. 555 eff / Steuer CHF / Rp. Total Ziff. 400 bis Webcode: d_04711_de Editorial 1 Editorial Wir freuen uns, Ihnen eine neue Ausgabe vom Finanz-Dossier Mehrwertsteuer zustellen zu dürfen. Sie finden darin, unter anderem, folgende spannende Beiträge: Auch vermeintlich einfache Deklarationen bergen erhebliches Fehler- und Konfliktpotenzial. Im Beitrag «Die korrekte MWST-Deklaration» wird Ihnen aufgezeigt, welche Faktoren an welcher Stelle zu deklarieren sind und welche Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Positionen bestehen. Mit diesem Verständnis der Zusammenhänge sind Sie in der Lage, die Deklarationen zu plausibilisieren. Den Beitrag finden Sie auf Seite 4. Musterabrechnung Effektiv B 1 I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom ) Ziffer Umsatz CHF Umsatz CHF 2 Seite Seite 8 Abzüge: Seite Seite Seite Seite 10 3 Seite Seite 10 + = Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) 299 = II. STEUERBERECHNUNG Satz Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) Seite 11 = Seite Seite Seite Seite Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Tourismusabgaben (Art. 33 Abs. 2) = Seite 12 An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag 500 = Guthaben der steuerpflichtigen Person 510 = III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2) 8 Seite 13 Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) Seite Die Seitenangaben beziehen sich auf die MWST-Info 15 Abrechung und Steuerentrichtung. ( / Webcode: d_03250_de). Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 2013 wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.b. VSTR, Eurotyre) aufgegriffen und führt teilweise zu einer Abkehr von der bisherigen Sichtweise in Deutschland. Über die derzeitigen Entwicklungen informiert zu sein, ist insbesondere in Zweifelsfällen von grosser Bedeutung. Den Beitrag «Entwicklungen in der EU hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften am Beispiel Deutschland» finden Sie auf Seite 12. Die «Beurteilung des Vorsteuerabzugs» im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen ist im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit vorzunehmen. Eine direkte Zuordnung von Kosten auf einzelne Unternehmenstätigkeiten ist nicht möglich. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 23. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre. Petra Schmutz Bereichsleiterin Finanz-Produkte petra.schmutz@weka.ch

4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Buchführung und Abrechnung Die korrekte MWST-Deklaration Die Kontrolle der MWST-Abrechnung Wie ist die Deklaration aufgebaut? Wie ist die Deklaration zu verstehen? Welche Kontrollfragen sind bei den einzelnen Deklarationsziffern zu stellen? Wie kann die Deklaration auf einfache Art überprüft werden? Auswirkungen einer «falschen Deklaration» bzw. einer «falschen Qualifikation» Differenzen in der MWST-Abrechnung was tun? Schlussbemerkungen... 8 MWST und NPO Ausgewählte Highlights aus den mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen für Non-Profit-Organisationen Ausgangslage Steuerpflicht und Steuersubjekt Spezialitäten zum Steuerobjekt Bekanntmachungsleistungen Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens Weitere Vereinfachungen und Entlastungen Lieferung über die Grenze Entwicklungen in der EU hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften am Beispiel Deutschland Ausführungen zum Thema Leasing Grundsätzliches Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes aus CH-MWST-Sicht Sachverhalt MWST-Beurteilung Zoll Zoll Communiqué Schweiz 3/ Aktuelles aus dem Zollbereich (Schweiz und EU) Update Freihandelsabkommen Strassenfahrzeuge ein zollrechtliches Risiko? Aktuelles aus der Gerichtspraxis Praxis-Beispiele Praxis-Beispiele zum Vorsteuerabzug aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 MWSTG News aus der ESTV und dem Bundesrat Aufschaltung der Entwürfe der Praxisfestlegung der Hauptabteilung MWST Der Bundesrat befreit alle Formen von Anlagegold von der Mehrwertsteuer Teilrevision des Zollgesetzes: Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens... 27

5 Inhaltsverzeichnis 3 News aus der EZV MWST-Nummer in der Ausfuhrdeklaration, ab 1. Januar 2014 nur noch im UID-Format (Erinnerung) Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassungs-Artikel, Gesetz und Verordnungen Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung ESTV: MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, MWST-Praxis-Infos Publikationen der Eidg. Zollverwaltung EZV: Broschüren Für Online-Abonnenten: Im Online-Modul «MehrwertsteuerPraxis» haben wir folgende neue Broschüren und Entwürfe der ESTV für Sie aufgeschaltet: MWST-Branchen-Info 10 Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs Praxisänderung 1. Entwurf Index-Nr MWST-Branchen-Info 21 Gesundheitswesen Praxisänderung 1. Entwurf Index-Nr MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Index-Nr

6 4 Buchführung und Abrechnung Die korrekte MWST-Deklaration VON BDO AG Auch vermeintlich einfache Deklarationen bergen erhebliches Fehler- und Konfliktpotenzial. Wir zeigen im folgenden Artikel auf, welche Faktoren an welcher Stelle zu deklarieren sind und welche Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Positionen bestehen. Mit diesem Verständnis der Zusammenhänge sind Sie in der Lage, die Deklarationen zu plausibilisieren. Eine Besonderheit der Mehrwertsteuer ist die Selbstdeklarationspflicht. Sie setzt eine rechtliche Qualifikation (Beurteilung) des Sachverhaltes voraus. Eine Beurteilung der Geschäftsfälle ist infolge der Komplexität der Mehrwertsteuer nicht immer einfach. Die grösste Herausforderung für Unternehmen besteht, trotz Vereinfachung des MWSTG, nach wie vor darin, steuerbare, steuerbefreite, ausgenommene Umsätze sowie Nicht-Entgelte voneinander abzugrenzen. Die richtige Qualifikation der einzelnen Geschäftsfälle ist Grundvoraussetzung für die korrekte Erstellung der MWST-Abrechnung. 1. Die Kontrolle der MWST-Abrechnung Die vom Steuerpflichtigen vorzunehmende Plausibilitätskontrolle der Mehrwertsteuerdeklaration bezweckt die komplette Überprüfung des MWST Systems der Unternehmung. Es wird geprüft, ob aufgrund der relevanten Kontensaldi von Bilanz und Erfolgsrechnung die Mehrwertsteuer korrekt deklariert und abgerechnet wird. Diese Prüfung hilft, Fehler im System zu erkennen, zu bereinigen und Abstimmungen effizient zu erledigen sowie ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen. Die MWST-Abrechnung kann nur korrekt ausgefüllt werden, wenn die Geschäftsfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung verfolgt werden können. Ob Vorsteuer geltend gemacht werden kann, hängt u.a. davon ab, ob die entsprechenden Zusatzdokumente im Original vorhanden sind (z.b. Rechnungen, Veranlagungsverfügungen MWST für die Geltendmachung der Einfuhrsteuer, Lieferpapiere). Zwischen der Buchhaltung und der MWST-Abrechnung gibt es in der Regel gewisse Differenzen, weil beispielsweise in den verbuchten Aufwendungen und Investitionen Beträge enthalten sind, welche nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Differenzen dürfen bestehen, müssen aber ermittelt, begründet und allenfalls nachdeklariert werden. 2. Wie ist die Deklaration aufgebaut? Der Aufbau der MWST Deklaration ist in 3 Teile gegliedert: Im ersten Teil (Umsatz) werden das vereinbarte oder vereinnahmte Entgelt und die Abzüge (steuer befreite und steuerausgenommene Leistungen, Leistungen im Ausland, etc.) eingetragen. Im zweiten Teil (Steuerberechnung) wird die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern werden aufgeschlüsselt. Es resultiert die Steuerforderung, d.h. die Steuerschuld oder das Steuerguthaben. Im dritten Teil (andere Mittelflüsse) sind die Nicht-Entgelte (Subventionen, Spenden, Dividenden, Gewinnanteile, Schadenersatz, etc.) einzutragen. Zu beachten ist, dass gewisse Mittelflüsse einen Einfluss auf den Vorsteuerabzug haben bzw. eine Vorsteuerkürzung mit sich ziehen.

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