FIS KAL N E W S M E H R W E R T S T E U E R. Abklärungen (im Frühjahr 2017) in Bezug auf die Teilrevision MWST 2018 INFORMATIONSBLATT

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1 21. Jahrgang Ausgabe Nr. 74 Dezember / 3 FIS KAL N E W S INFORMATIONSBLATT aktuell und praxisnah erscheint 3 mal jährlich erstellt vom Praktiker für Praktiker M E H R W E R T S T E U E R Abklärungen (im Frühjahr 2017) in Bezug auf die Teilrevision MWST 2018 Fachberichte im Bereich des schweizerischen Steuerrechts Änderungen vorbehalten Nachdruck (auch auszugsweise) nur unter genauer Quellenangabe gestattet. F I S K A L Schulung + Beratung GmbH Balgach SG Tel Fax

2 Die wesentlichste Neuerung bei der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist, dass sämtliche in- und ausländische Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100' Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind. Von der Steuerpflicht sind schätzungsweise 30'000 ausländische Unternehmen betroffen (zurzeit ca. 367'000 Steuerpflichtige, Einnahmen ca. 23 Mia.). Die ESTV rechnet mit Mehreinnahmen von bis zu 70 Mio. und benötigt hie zu bis zu 38 zusätzliche Vollzeitstellen. Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sind frühzeitig auf die neue obligatorische Mehrwertsteuerpflicht bei Leistungen im Inland (weltweit 100' Umsatz aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind) hinzuweisen. Die neue Mehrwertsteuerpflicht wird zu rückwirkenden Eintragungen im Mehrwertsteuerregister führen, wenn sich das Unternehmen mit Sitz im Ausland irrtümlicherweise bisher nicht eingetragen hat und dem Bund ein Steuerausfall entstanden ist (z.b. unkorrekte Bemessungsgrundlage bei der Einfuhrsteuer usw.). Die generelle Steuerpflicht bei Leistungen im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland kann rückwirkend (innerhalb der Verjährungsfrist) auch zu Steuernachbelastungen bei den inländischen Leistungsempfängern führen (z.b. Aufrechnung von irrtümlich vorgenommenen Vorsteuerabzug, nachträgliche Aufforderung zur Abrechnung der Bezugsteuer usw.). Es ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer mit Sitz im Ausland auch weiterhin einen Fiskalvertreter benötigen. Erbringt der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG wird die Steuerpflicht weiterhin nicht ausgelöst (Art. 10 revmwstg). Die Bezugsteuerpflicht bei Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG und bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, bleibt beim Leistungsempfänger weiterhin bestehen, wenn der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland sich nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen hat. Die Behörde hat den nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger bei der Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, jedoch nicht mehr vorgängig zu informieren (Art. 45 revmwstg). Ab besteht keine Aufforderungspflicht der ESTV mehr. Privatpersonen sind entsprechend zu informieren. Der Steuerberater hat vermehrt auf die Steuererklärung der direkten Steuern zu achten (Abzug Liegenschaftsunterhalt). Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes auf den eingeführt wird, besteht bei Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland im Jahr 2016 und 2017 beim inländischen nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger noch eine Aufforderungspflicht der ESTV. Ab muss der inländische Leistungsempfänger selbst die Bezugsteuer bis Ende Februar der nachfolgenden Steuerperiode (erstmals für die Steuerperiode 2018) der ESTV melden. Ab Einführung der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (voraussichtlich ) genügt es, wenn die optierten von der Steuer ausgenommenen Leistungen nur deklariert werden. Ein MWSt-Hinweis in den Rechnungen / Verträgen ist nicht mehr Voraussetzung für die Option. Damit beim Empfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, muss die MWSt in den Rechnungen / Verträgen jedoch weiterhin ausgewiesen werden. Wenn möglich, sollte deshalb bei optierten von der Steuer ausgenommenen Leistungen in den Rechnungen / Verträgen weiterhin die MWSt ausgewiesen werden (sofern nach Art. 22 Abs. 2 revmwstg möglich). 553

3 Gemäss Art. 39 VE-MWStV muss die Option in der Steuerperiode deklariert werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWStG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. Es ist davon auszugehen, dass bei nur deklarierten optierten Leistungen der fehlende MWSt-Ausweis in den Rechnungen / Verträgen nachträglich (innerhalb der Verjährungsfrist) dem Leistungsempfänger bestätigt werden kann. Die effektive Verwaltungspraxis ist zu beachten. Eine Option beim Leistungserbringer nur durch Deklaration in der MWSt-Abrechnung kann sinnvoll sein, wenn ein Leistungsempfänger (z.b. Lernende, Mieter) keine Option durch Ausweis der MWSt will oder der Leistungserbringer beim Verkauf einer Liegenschaft im Vertrag das Gebäude und den Boden nicht separat ausweisen will. Die Anwendungsmöglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern wird ausgedehnt. Er kann angewendet werden bei gebrauchten und neuen individualisierbaren beweglichen Gegenständen ohne offen überwälzte MWSt (Art. 28a revmwstg). Zudem ist der Verwendungszweck im steuerbaren zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich nicht mehr relevant. Zukäufe von Betriebsmitteln ohne offene MWSt-Überwälzung berechtigen ab zum Abzug fiktiver Vorsteuern. Bei Handelsprodukten ist beim Erwerb der Abzug fiktiver Vorsteuern möglich, unabhängig davon ob eine Lieferung im Inland oder ins Ausland erfolgt. Der Kunst- / Antiquitätenhandel konnte bisher beim Einkauf den fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. nicht vom Künstler direkt zugekauft wurden (von der Steuer ausgenommene Leistung). Ab muss beim Verkauf von Sammlerstücken wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. die Margensteuerung angewendet werden. Entsprechende Softwareanpassungen sind vorzunehmen. Selbstverständlich kann die Regelbesteuerung (normale Besteuerung) angewendet werden, vor allem wenn der Zukauf von einem MWSt-pflichtigen Verkäufer erfolgt. Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstücke gilt (Art. 24a Abs. 4 revmwstg, Art. 48 a d VE-MWSTV). Als Sammlerstücke gelten u.a. auch Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt. Verkäufe von Sammlerstücken, die von der Steuer ausgenommen zugekauft wurden, werden ab steuerlich günstiger (Margenbesteuerung). Weitere Neuerungen z.b. Steuerpflicht Gemeinwesen, Begriff eng verbundene Personen, Steuerpflicht Inland beim Online-Handel, Steuersätze bei elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher usw. können dem revmwstg sowie dem VE-MWStV entnommen werden. 554

4 Folgende steueroptimierende Empfehlungen sollten im Zusammenhang mit dem revmwstg beachten werden, sofern sie unternehmerisch Sinn machen. Ereignis: Bestand eingekaufte Sammlerstücke per bei denen ein fiktiver Vorsteuerabzug bereits vorgenommen wurde Empfehlung: Auflistung per vornehmen, weil bei den späteren Inlandverkäufen die Umsatzsteuer auf dem Verkaufspreis abzurechnen ist (die Margenbesteuerung wird nicht angewendet) (Übergangsbestimmung Art. 115a revmwstg). Kann bei allfälligen reduzierten Steuersätzen ab zu steuerlichen Vorteilen führen. Bei Exportlieferungen von Sammlerstücken muss der vorgenommene fiktive Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden (Übergangsbestimmung Art. 115a revmwstg). Bezug und Einfuhr von Gegenständen mit geringfügigem Steuerbetrag (weniger als 5) von im Inland nicht steuerpflichtigen Online-Händlern mit Sitz im Ausland Bezug von Leistungen von Leistungserbringen mit Sitz im Ausland (bisher im Inland nicht steuerpflichtig) Noch im Jahr 2017 beziehen, weil der Online- Händler bis im Inland nicht steuerpflichtig wird und somit keine Umsatzsteuer verrechnen muss. Zudem entfällt die Einfuhrsteuer. Den Leistungserbringer auf die Steuerpflicht ab aufmerksam machen, wenn er im In- und Ausland mindestens 100' Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWStG von der Steuer ausgenommen sind. Wenn nur Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG erbracht werden, ist keine Steuerpflicht im Inland gegeben. Hinweisen, dass die Vorsteuern von vorsteuerbelasteten Aufwendungen vor dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland nur erschwert geltend gemacht werden können (Empfehlung: bereits bei den Aufwendungen eine Leistung im Inland ausführen). In Offerten / Verträgen müssen die Beträge eine allfällige inländische MWSt beinhalten (sofern der Leistungserbringer steuerpflichtig wird). Eine nachträgliche Überwälzung der MWSt wird nicht akzeptiert. Bei Einfuhren von Produkten überprüfen, ob die korrekten Einfuhrwerte bei der EZV deklariert wurden. Das Risiko einer rückwirkenden Eintragung und Aufrechnung von vorgenommenen Vorsteuerabzügen wird gemindert. 555

5 Ereignis: Bezugsteuer bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und von im Inland nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland erbracht werden Erwerb von beweglichen Gegenständen von nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern (z.b. Betriebsmitteln usw.) Handel mit gebrauchten Gegenständen (z.b. Autohandel) Empfehlung: Nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger sollten solche Leistungen im Jahr 2017 ausführen lassen, weil im Jahr 2017 die Bezugsteuer nur abzurechnen ist, wenn die ESTV hie zu auffordert. Bewegliche Gegenstände sollten erst ab erworben werden (Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern). Verkäufe ins Ausland erst ab vornehmen, weil der bereits vorgenommene fiktive Vorsteuerabzug ab nicht mehr rückgängig zu machen ist. Verkäufe von Fahrzeugen, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt, erst ab vornehmen (Umsatzsteuer auf der Marge und nicht auf dem gesamten Verkaufspreis). Option auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen nur mittels Deklaration (ab ) Im Jahr 2017 abklären, ob ab auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen nur durch Deklaration (ohne MWSt-Ausweis in der Rechnung / im Vertrag) optiert werden soll. Möglichkeit der Einlageentsteuerung ab Allfällige Softwareanpassungen notwendig. Wenn die Option nur deklariert wird (ohne MWSt- Ausweis in der Rechnung / im Vertrag) muss die Deklaration bis zur Finalisierungsfrist der Geschäftsperiode 2018 auf die Korrektheit überprüft werden. Spätere Korrekturen der deklarierten Option der Geschäftsperiode 2018 sind nicht mehr möglich. Sacheinlagegründungen bei juristischen Personen Ab besteht die Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern auf beweglichen Gegenständen. Achtung: übernehmende Unternehmung sollte bei Übernahme der Gegenstände bereits Steuerpflicht sein (ob eine spätere Einlageentsteuerung auf fiktiven Vorsteuern möglich ist, ist noch unklar). 556

6 Ereignis: Softwareanpassungen Empfehlung: Margenbesteuerung bei Sammlerstücken (kein MWSt-Ausweis, erlaubt Vermerk margenbesteuert ) Steuersatzänderungen ab Option ohne Ausweis der MWSt in der Rechnungen / im Vertrag) Verkauf von elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter (auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten) Steuerpflicht Gemeinwesen Steuersatzänderungen ab Im Jahr 2017 abklären, ob Dienststellen von Gemeinwesen ab noch steuerpflichtig sind. Allenfalls Abmeldung per Ende 2017 vornehmen. Allfälliger Eigenverbrauch ist zu beachten. Im Jahr 2017 erstellten Offerten / Verträgen ist zu erwähnen Beträge zuzüglich aktuell gültige MWSt (z.zt. 8,0%) Überführung von beweglichen Gegenständen vom Gesellschafter in das Unternehmen (z.b. privates Fahrzeug usw.) Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer nicht steuerpflichtigen übertragenden Unternehmung Verkauf von elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter (auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten) Verkauf von Sammlerstücken, die beim Ankauf bis keinen fiktiven Vorsteuerabzug ermöglichten (von der Steuer ausgenommener Erwerb, Erwerb vor ) Bewegliche Gegenstände sollten erst ab ins Unternehmen überführt werden (Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern). Bewegliche Gegenstände sollten erst ab übernommen werden (Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern). Softwareanpassungen (reduzierter Steuersatz anstatt wie bisher Normalsatz) Verkäufe erst ab vornehmen, weil ab die Margenbesteuerung angewendet werden kann (Umsatzsteuer auf der Marge und nicht auf dem gesamten Verkaufspreis). 557

7 Ereignis: Verkauf von unbeweglichen Gegenständen ins Ausland, die beim Erwerb zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigten Empfehlung: Verkäufe erst ab vornehmen, weil der bereits vorgenommene fiktive Vorsteuerabzug ab nicht mehr rückgängig zu machen ist. 558

8 FALLBEISPIEL 1 Leistungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland Ausgangslage: Das Unternehmen L mit Sitz im Ausland (bisher nicht MWSt-pflichtig im Inland) beabsichtigt im Jahr 2018 ein neu entwickeltes Produkt auch in der Schweiz zu verkaufen. Das Produkt wird mit eigenen Fahrzeugen an die CH-Kunden geliefert und montiert. Im Mai 2018 werden im Inland Prospekte mit Preisangaben gedruckt und an potenzielle Kunden im Inland versandt. Die Kosten betragen 30' zuzüglich 8,0% MWSt. Die ersten Produkte (Leistungen mehr als ) werden im August 2018 an inländische Kunden geliefert und montiert. Das Unternehmen L erzielt im Ausland einen Jahresumsatz von Euro 20 Mio. Fragen: 1. Ist das Unternehmen L im Inland steuerpflichtig? Ab wann? 2. Was ändert sich, wenn die Werbung und die ersten Leistungen bereits im Jahr 2017 (nicht Jahr 2018) erfolgten? Lösungsansätze: 1. Die werkvertragliche Lieferung gilt als dort erbracht, wo sie vorgenommen bzw. wo der Gegenstand abgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWStG) (MI 06, Teil II, Ziff. 3.1). Der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland erbringt somit eine werkvertragliche Lieferung im Inland und wird gemäss Art. 10 revmwstg im Inland steuerpflichtig. Die Steuerpflicht für das Unternehmen L mit Sitz im Ausland beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revmwstg), d.h. im August Die Umsatzgrenzen nach Art. 10 revmwstg sind erreicht. 559 Somit könnte kein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der Werbekampagne geltend gemacht werden. Ob das Unternehmen L mit Sitz im Ausland ab Mai 2018 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten kann oder einen Antrag auf Steuervergütung nach Art MWStV stellen kann, ist noch unklar. Die Verwaltungspraxis der ESTV ist zu beachten. Allenfalls besteht die Möglichkeit bereits ab Mai 2018 oder früher eine Leistung im Inland auszuführen. 2. Der ausländische Leistungserbringer wird grundsätzlich rückwirkend auf Mai 2017 ins MWSt-Register eingetragen (Art. 10 MWStG, Art. 14 Abs. 1 MWStG) und hat auf der Inlandlieferung die Umsatzsteuer abzurechnen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dies kann bei MWSt-pflichtigen inländischen Leistungsempfängern Probleme verursachen, wenn sie den Vorsteuerabzug aufgrund der Veranlagungsverfügung MWSt der EZV vorgenommen haben. Ab sofort müssen die Einfuhrdeklarationen von den inländischen Leistungsempfängern überwacht werden. Sofern dem Bund aufgrund der Nichtregistrierung des ausländischen Leistungserbringers nachweislich kein Steuernachteil erwachsen ist, wird in der Verwaltungspraxis von einer rückwirkenden Eintragung des ausländischen Leistungserbringers im MWSt-Register abgesehen (MI 06, Teil II, Ziff ). Eine Registrierung im MWSt-Register ist jedoch notwendig, weil auch inskünftig Umsätze erzielt werden.

9 FALLBEISPIEL 2 Margenbesteuerung und/oder Abzug fiktiver Vorsteuern Ausgangslage: Die Auto AG, Autohandel, Thalwil (MWSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode) kauft und verkauft von/an Privatpersonen folgende Fahrzeuge: 1. Occasionsfahrzeug A (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für 20' / Verkauf 2018 für 26' nach Samnaun (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweis) 2. Occasionsfahrzeug B (1. Inverkehrsetzung ) Kauf 2018 für / ausschliessliche betriebliche Nutzung (Servicefahrzeug) 3. Occasionsfahrzeug C (1. Inverkehrsetzung , Art. 48b Abs. 3 VE-MWStV) Kauf 1990 für / Verkauf 2018 für im Inland Zudem werden im Jahr 2018 gelegentlich auch Sammlerstücke verkauft, u.a Ölgemälde Blauer Himmel vom Künstler K. Gwerder, Muotathal Kauf für 20' (von der Steuer ausgenommen) / Verkauf für 26' im Inland 5. 2 antike Möbelschränke von der Privatperson A (Antiquitäten gemäss Art. 48b Abs. 2 VE-MWStV)) Möbelschrank A: Kauf für 10' / Verkauf für 8' im Inland Möbelschrank B: Kauf für 16' / Verkauf für 20' (steuerbefreite Exportlieferung mit Ausfuhrnachweisen) 6. 1 Bronzestatue von der MWSt-pflichtigen Unternehmung H (Kunstgegenstand gemäss Art. 48b Art. 1 VE-MWStV) Kauf für (inkl. ausgewiesene 8,0% MWSt) / Verkauf für 26' im Inland Beträge inkl. allfällige MWSt Frage: Wie sind die vorgenannten Ein- und Verkäufe mit der ESTV abzurechnen? Allfällige Berechnungen sind vorzunehmen. 560

10 Lösungsansätze: ABKLÄRUNGEN IN BEZUG AUF DIE TEILREVISION MWST 2018 Der Bundesrat legt fest was als Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten u.dgl. gilt (Art. 24a Abs. 4 revmwstg, Art. 48 a d VE-MWSTV). Annahme: die nachfolgenden Gegenstände entsprechen den Voraussetzungen. Die Ein- und Verkäufe sind wie folgt mit der ESTV abzurechnen: Verkaufspreis Ankaufspreis fiktive Vorsteuern 1. Occasionsfahrzeug A 1) ) Occasionsfahrzeug B 3) Total Verkaufspreis Umsatzsteuer Ankaufspreis Marge MWSt 3. Occasionsfahrzeug C 4) Steuer (8,0% von (108,0%)) ) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil es sich um eine Lieferung an einen Abnehmer im Ausland handelt. Eine Umsatzsteuer ist nicht geschuldet, weil es sich um eine steuerbefreite Leistung handelt 2) steuerbefreite Exportleistungen 3) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil keine Lieferung an einen Abnehmer im Inland erfolgte 4) bis Ende 2017 musste eine Umsatzsteuer von 8,0% von (108,0%) = abgerechnet werden. Ein fiktiver Vorsteuerabzug war nicht möglich, weil der Erwerb vor erfolgte Verkaufspreis Ankaufspreis Marge MWSt 4. Ölgemälde Blauer Himmel 5) Möbelschrank A Möbelschrank B 6) ) Bronzestatue 8) Total Steuer (8,0% von (108,0%)) ) bis Ende 2017 musste eine Umsatzsteuer von 8,0% von (108,0%) = abgerechnet werden. Ein fiktiver Vorsteuerabzug war nicht möglich, weil es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Aufwand handelt 6) bis Ende 2017 konnte kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil es sich um einen Abnehmer im Ausland handelt. Eine Umsatzsteuer ist nicht geschuldet, weil es sich um eine steuerbefreite Leistung handelt 561

11 7) steuerbefreite Exportleistungen 8) es empfiehlt sich, die Regelbesteuerung anzuwenden, d.h. effektiver Vorsteuerabzug beim Erwerb und Ausweis 8,0% MWSt beim Verkauf. Ein allfälliger MWSt-pflichtiger Käufer hat die Möglichkeit des Abzugs effektiver Vorsteuern, sofern die Bronzestatue unternehmerisch begründet ist und für den steuerbaren Bereich verwendet wird Beim Fall 4, 5A und 6 müssten allfällige MWSt-pflichtige Käufer die Möglichkeit des Abzugs fiktiver Vorsteuern haben, sofern sie die Gegenstände für den unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich verwenden. Ob beim Fall 3 ein unternehmerischer Grund vorliegt, müsste der MWSt-pflichtige Käufer nachweisen können. Gemäss Art. 48d VE-MWStV muss die steuerpflichtige Person über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Gemäss Art. 48a VE-MWStV darf in Verträgen, Rechnungen und Quittungen nicht auf die Steuer hingewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Vermerk margenbesteuert erlaubt ist. 562

12 NEWS-FENSTER Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes Am haben die Eidgenössischen Räte das teilrevidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (revmwstg) in der Schlussabstimmung angenommen. Die Referendumsfrist läuft noch bis zum Das Datum des Inkrafttretens des revmwstg und der dazugehörigen MWStV bestimmt der Bundesrat. Vorgesehen ist der (Erläuternder Bericht des EFD zur Revision der Mehrwertsteuerverordnung (VE-MWStV) vom ). Das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der MWStV wurde am eröffnet und dauert bis zum Zudem wird voraussichtlich die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten auf den total revidiert. Steuersatzänderung auf den Vorkehrungen im Jahr 2017 Voraussichtlich werden sich die Steuersätze auf den verändern. Die vorgenommene Erhöhung am von 0,4% (7,6% auf 8,0%) für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung ist bis Ende 2017 befristet (Volksabstimmung ). Ab werden 0,1% für die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur FABI eingesetzt (Volksabstimmung ). Wenn die Altersvorsorge 2020 nicht auf den umgesetzt werden kann, würde sich der Normalsatz auf 7,7% reduzieren. Geplant ist jedoch, dass die Altersvorsorge 2020 auf den umgesetzt wird. Hie zu ist eine Volksabstimmung am vorgesehen. Bei einer Annahme würde sich der Normalsatz ab um 0,6% für die Finanzierung der Altersvorsorge auf 8,3% erhöhen und bis 2025 eventuell auf 8,7%. Die übrigen Steuersätze verändern sich ebenfalls entsprechend. So oder so ist von einer Steuersatzänderung auf den auszugehen. Bei Offerten, Verträgen, Katalogen usw. sollte deshalb im Jahr 2017 nicht der Steuersatz aufgeführt werden, sondern der Hinweis zuzüglich aktuell gültige MWSt, z.zt. 8,0%. Allfällige Abklärungen im Zusammenhang mit der Preisermittlung sind frühzeitig vorzunehmen sowie auch allfällige Softwareanpassungen. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei den vorgenannten Fallbeispielen weiterhin 8,0% MWSt verwendet. 563

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