Liechtensteinische Treuhandkammer
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- Franziska Maus
- vor 8 Jahren
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1 ische Treuhandkammer 7. Praxisschulung 8. April 2014 im SAL / Schaan Referent Max Gross Bezugsteuer auf Dienstleistungsimporten
2 Hinweis Dieser Vortrag beschränkt sich aus zeitlichen Gründen auf den Bezug von steuerpflichtigen Dienstleistungen aus dem Ausland und zu ausgewählten Problemstellungen im Treuhandbereich!
3 Bezugsteuer Rechtliche Grundlage Artikel 45 bis 49 Mehrwertsteuergesetz MWSTG/2010 (LGBl Nr.330) Artikel 109 bis 111 Mehrwertsteuerverordnung MWSTV/2010 (LGBl Nr. 340) Publizierte Verwaltungspraxis MWST-Info 14 / Bezugsteuer / Themen / Mehrwertsteuer / MWST-Info / Mehrwertsteuer / Webbasierte Publikationen Bezugsteuer 1
4 Steuerpflicht Ausländische Unternehmen Befreiung von der Steuerpflicht Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG/2010 ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuerpflicht in befreit, wenn es im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen gem. Art MWST/2010 erbringt! (Hinweis: Gilt nicht für Telekommunikationsunternehmen mit nicht steuerpflichtigen Empfängern im Inland) Bezugsteuer 3
5 Steuerpflicht Inländischer Bezüger Überwälzung der Steuerpflicht Mit Artikel 45 Abs. 2 MWSTG/2010 werden inländische Bezüger (egal ob Unternehmer, natürliche oder juristische bzw. Verbandsperson) für ihre aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen in die Steuerpflicht genommen. Art. 45 Abs. 2 MWSTG/2010 Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er: a. Nach Art. 10 steuerpflichtig ist; oder b. Im Kalenderjahr für mehr als Franken solche Leistungen bezieht und er in den Fällen von Abs. 1 Bst. c (Anm: betrifft nur Lieferungen!) vorgängig durch die zuständige Behörde informiert wurde. Bezugsteuer 4
6 Steuerpflicht Was ist steuerpflichtig? Art. 45 Abs. 1 MWSTG/2010 a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG/2010 im Inland befindet; b. Die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes); c. Lieferungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht in Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen Bezugsteuer 5
7 Steuerpflicht Welche Leistungen sind steuerpflichtig Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG/2010 (Katalogleistungen); wenn deren Ort der Leistungserbringung im Inland liegt; sofern sie im Inland besteuert würden; und der Dienstleistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz Ausland ist, das nicht im FL oder CH MWST-Register erfasst ist. Bezugsteuer 6
8 Steuerpflicht Typische Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG/2010 sind: Abtretung und Einräumungen von IP-Rechten Leistungen auf dem Gebiet der Werbung Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw. Managementleistungen Datenverarbeitung Personalverleih Finder s Fees Bezugsteuer 7
9 Steuerpflicht Welche Leistungen sind nicht steuerpflichtig Leistungen, welche in Art. 8 Abs. 2 MWSTG/2010 aufgezählt sind, wie z.b.: Coiffeur, Kosmetik, Reisebüro-/Organisationsdienstleistungen, Gastgewerbe, Catering, Kultur, Sport, Unterricht, Unterhaltung, Personenbeförderung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beherbergung, Entwicklungshilfe. Leistungen, welche gem. Art. 21 MWSTG/2010 von der Steuer ausgenommen sind, wie z.b.: gewisse Leistungen und Vermittlungen im Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungsprämien etc. Leistungen, welche gem. Art. 23 MWSTG/2010 von der Steuer befreit sind, wie z.b.: grenzüberschreitende Warentransporte; Vermittlungsleistungen von ausdrücklich in fremden Namen und auf fremde Rechnung auftretenden Vermittlern, sofern der zu vermittelnde Umsatz von der Steuer befreit ist oder im Ausland bewirkt wird. Bezugsteuer 8
10 Steuerpflicht Abrechnungsperiode Bereits bei der MWST registrierte Unternehmen pro Quartal bzw. pro Semester bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen Unternehmen, welche nicht mehrwertsteuerpflichtig sind Kalenderjahr (Art. 47 Abs. 2 MWSTG/2010) Einreichung der Abrechnung (Art. 58 MWSTG/2010) 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Verzugszins!) Festsetzungsverjährung (Art. 49 ivm Art. 42 und 43 MWSTG/2010) Das Recht eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist! Bezugsteuer 9
11 Besondere Vermögenswidmungen Treuhandverhältnisse / Trusts Verwaltungspraxis geregelt in MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich» Die Steuerverwaltung stellt idr auf die schweizerische Praxis ab. Es gelten folgende Definitionen: Revocable Trust Zurechnung an den Treugeber/Settlor Irrevocable fixed interest Trust Klagbarer Anspruch der Begünstigten Irrevocable discretionary Trust Begünstigte nicht zum Voraus bestimmt. Lediglich anwartschaftliche Ansprüche. Bezugsteuer 10
12 Besondere Vermögenswidmungen Treuhandverhältnisse / Trusts Rechtsfolgen (Ziff BB Finanzbereich) Revocable Trust Liegt ein revocable Trust im Sinne der Definition vor und hat der oder mindestens die Hälfte der Settlor ihr Domizil im Inland (CH und FL), gelten Leistungen an den Trust als im Inland erbracht. (Hat aber mehr als die Hälfte ihr Domizil im Ausland, so gelten die Leistungen an den Trust als im Ausland erbracht). Bezugsteuer 11
13 Besondere Vermögenswidmungen Treuhandverhältnisse / Trusts Rechtsfolgen (Ziff BB Finanzbereich) Irrevocable Trust Liegt ein irrevocable fixed interest Trust oder ein irrevocable discretionary Trust im Sinne der Definition vor und hat mindestens die Hälfte der Beneficiaries bzw. Trustees (falls die Beneficiaries nicht bekannt und nicht bestimmbar sind) ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), so gelten die Leistungen an den Trust als im Inland erbracht. Die Behandlung richtet sich nach Art der Leistung. Wenn Dienstleistungen von einer Person mit (Wohn-)Sitz im Ausland an einen solchen Trust erbracht werden, handelt es sich um von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogene Leistungen, welche bei den Beneficiaries bzw. bei den Trustees im Inland der Bezugsteuer unterliegen. Liegt das Domizil der Mehrheit (mehr als 50 %) der Beneficiaries bzw. der Trustees im Ausland (Kopfprinzip), so gelten die an den Trust erbrachten Leistungen, die unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen, als im Ausland erbracht und unterliegen nicht der Inlandsteuer. Bezugsteuer 12
14 Fallbeispiel 1 Verbandsperson mit ausschliesslichen Bankable Assets (Bankkonten, Wertschriftendepots, Edelmetallkonten etc.) und ausländischem Vermögensverwalter Bezugsteuer Besteht dann, wenn die Leistungen CHF im Jahr übersteigen. Z.B. Vermögensverwalterhonorar, Treuhandkommissionen ausländischen Banken, Finder s Fees etc. Einreichung der Abrechnung und Bezahlung der Steuerschuld 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahrs (Verzugszins!) Option (freiwillige Unterstellung) Nicht möglich gem. Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG/2010, da die Einnahmen dieser Verbandspersonen unter Art. 21 Abs.2 Ziff. 19 MWSTG/2010 fallen Bezugsteuer 13
15 Fallbeispiel 2 Verbandsperson kauft/verkauft eine Beteiligung an einer juristischen Person (z.b. Aktien) und bezahlt eine Vermittlungsprovision an einen ausländischen Vermittler Bezugsteuer Nein, wenn der Vermittler die Bedingungen über die direkte Stellvertretung erfüllt, da gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff 19 Bst. e MWSTG/2010 die Umsätze einschliesslich Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen von der Steuer ausgenommen sind. Wichtig Dokumentation. Direkter Zusammenhang muss nachgewiesen werden!! Vorsicht!! Stellt jedoch ein ausländischer Anwalt eine Honorar für die Erstellung der Kaufverträge an den inländischen Käufer, so unterliegt diese Leistung der Bezugsteuer!! Bezugsteuer 14
16 Fallbeispiel 3 Verbandsperson kauft/verkauft eine ausländische Liegenschaft. Ausländische Notare/Rechtsanwälte und Vermittler stellen ihre Honoraransprüche an den inländischen Käufer/Verkäufer Bezugsteuer Nein, diese Leistung ist von der Steuer befreit, da der Ort der Leistung gem. Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG/2010 dort ist, wo die Immobilie belegen ist. Wichtig Dokumentation. In der Regel meistens gut möglich. Bezugsteuer 15
17 Kontrollschema (Seite 15 Branchen-Info «Finanzbereich») Bezugsteuer 16
18 Vergangenheit Verjährungsfrist richtet sich nach Art Jahre Verwaltungspraxis? Nicht bilanzvorlagepflichtige Verbandspersonen bis Bilanzvorlagepflichtige Verbandspersonen bis Bezugsteuer 17
19 Zukunft Ist mit einer konsequenten Umsetzung der Bestimmungen ab durch die Steuerverwaltung zu rechnen? Prüfen von Optionsmöglichkeiten nach Art. 22 MWSTG/2010? Option rückwirkend auf Beginn der Steuerperiode (Kalenderjahr) möglich (Art. 14 Abs. 4 MWSTG/2010) Keine Option möglich bei: Umsätzen im Geld- und Kapitalverkehr Versicherungsumsätze Umsätze bei Wetten, Lotterien, Glücksspielen etc. Verkauf und Vermietung von Immobilien an Private Bezugsteuer 18
20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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