Handelskammer Deutschland-Schweiz
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- Gitta Beltz
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1 Handelskammer Deutschland-Schweiz Vortrag am Schweiz: Änderung im Schweizer MWST-Recht zu 2018 / 2019 Dr. Marion Hohmann-Viol
2 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 2
3 Prüfung der MWST-Steuerpflicht: allein nach Schweizer MWST-Recht, deutsches Umsatzsteuerrecht spielt dabei keine Rolle Voraussetzungen für die MWST-Pflicht: Inlandsumsatz in der Schweiz: Ort der Lieferung oder Dienstleistung in der Schweiz und mehr als CHF Umsätze aus nicht von Steuer ausgenommenen Umsätzen und nicht ausschliesslich von der Steuer befreite Umsätze und keine Steuerbefreiung aufgrund der Bezugsteuer Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 3
4 Steuerpflicht: Schema Grundsatz: Steuerpflicht mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit Umsatz Keine Steuerbefreiung, Registrierungspflicht 0.000, CHF CHF 0 - Steuerbefreiung, keine Registrierungspflicht - ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung und Registrierung Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 4
5 Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze Keine Registrierungspflicht in der Schweiz Massgeblicher Umsatz: in Rechnung gestellte Entgelte ohne MWST (vereinbarte Entgelte) Weniger als CHF ,00 Umsatz innerhalb von 12 Monaten in der Schweiz aus steuerbaren Leistungen (Rechtslage bis ) ACHTUNG: ab sind die Umsätze innerhalb eines Jahres im In- und Ausland massgebend, d. h. auch die deutschen Umsätze zählen neu zur CHF ,00 Grenze! Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 5
6 Mehrwertsteuersätze Beherbergungsleistungen: 3,8 %, ab : 3,7 % Gewisse Güter des täglichen Bedarfs: 2,5 % Normalsatz 8,0 %, ab : 7,7% Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 6
7 Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung Anmeldung innert 30 Tagen nach Erfüllung der Voraussetzungen notwendig Zuständig: Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Fiskalvertretung notwendig (z.b. Handelskammer Deutschland-Schweiz) Sicherheitsleistung erforderlich: Bürgschaft bei einer Schweizer Bank oder Bareinzahlung bei der Eidg. Steuerverwaltung Höhe der Sicherheitsleistung: 3% des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatz, mindestens CHF 2.000, höchstens CHF Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 7
8 Verfahren bei Steuerpflicht: Abrechnungen i.d.r. quartalsweise Einreichung der Mehrwertsteuer-Abrechnungen Abrechnung nach vereinbartem Entgelt, ausnahmsweise nach vereinnahmte Entgelt (Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerpflicht beibehalten werden) Getrennte Ablage der Schweizer Aktivitäten sowie eine getrennte Buchung der Schweizer Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung Umrechnung zum Monatsmittelkurs oder Tageskurs der ESTV ( Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 8
9 Verfahren bei Steuerpflicht: Rechnungsstellung Name und Ort des Leistungserbringer Name und Ort des Leistungsempfängers Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit Rechnungsdatum übereinstimmen Art, Gegenstand und Umfang der Leistung Entgelt der Leistung Anwendbarer Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag Mehrwertsteuernummer Achtung: ohne Schweizer MWST-Nummer darf keine Schweizer MWST in Rechnung gestellt werden Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 9
10 Verfahren bei Steuerpflicht: Vorsteuerabzug in Rechnung gestellte Schweizer MWST, soweit unternehmerisch veranlasst auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidg. Zollverwaltung entrichtete Einfuhrsteuer Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 10
11 Inlandsumsatz: Begriff der Lieferung! Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung im Schweizer Recht Lieferbegriff weiter als im deutschen Recht Beispiele für Lieferungen: Reparatur Montage Werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage) Vermietung Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 11
12 Inlandsumsatz: Ort der Lieferung Reine Warenlieferung: -> Ort des Beginns der Beförderung / des Versandes Arbeiten an Gegenständen oder Grundstücken: -> Ort, wo sich Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Gebrauch- oder Nutzungsüberlassung befindet, d. h. wo er montiert, installiert oder repariert wird Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 12
13 Beispiel: Warenlieferung in die CH Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH befördert / versendet Gegenstände zur in der Schweiz ansässigen B AG. Lösung: Ort der Lieferung = Deutschland (kein Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz B = Importeur auf Einfuhrzollanmeldung B kann Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn im Besitz einer Schweizer MWST- Nummer ab unverändert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 13
14 Beispiel: Kleinsendungen / Online-Handel in die Schweiz Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH sendet ab Kleinsendungen in die Schweiz. Die Umsätze betragen über CHF ,00 pro Jahr mit von der Einfuhrsteuer befreiten Kleinsendungen, d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5,00. Lösung: Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Pflicht der A in der Schweiz ab Rechnung der A mit Ausweis Schweizer MWST A = Importeur per Adresse seines Fiskalvertreters auf Einfuhrzollanmeldung A kann Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 14
15 Beispiel: Lieferung und Montage Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH liefert und montiert bei der in der Schweiz ansässigen B AG eine Anlage für insgesamt CHF 5.000,00. Von den CHF 5.000,00 entfallen CHF 3.000,00 auf die Materialeinfuhr. Der Weltumsatz der A GmbH liegt über CHF ,00. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 15
16 Beispiel: Lieferung und Montage Lösung für Rechtslage bis : Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz, da Umsatz unter CHF ,00, ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung Einfuhrsteuer auf Gesamtentgelt für Arbeiten (Material, Montageleistungen, Kostenersatz etc.), d.h. auf CHF 5.000,00 (bei nicht baugewerblichen Lieferungen ggf. CHF 3.000,00) A = Importeur per Adresse der B auf Einfuhrzollanmeldung Vorsteuerabzug für Einfuhrsteuer ggf. bei B, sofern dieser im Besitz der Veranlagungsverfügung der EZV und einer Schweizer MWST-Nummer Kein Vergütungsverfahren für angefallene Spesen bei A, da Inlandumsätze der A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 16
17 Beispiel: Lieferung und Montage Lösung ab : ACHTUNG: ab ist Weltumsatz massgebend -> MWST-Pflicht der A Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Pflicht der A in der Schweiz Rechnung der A mit Ausweis Schweizer MWST A = Importeur per Adresse seines Fiskalvertreters auf Einfuhrzollanmeldung Vorsteuerabzug der A auf Einfuhrsteuer und in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 17
18 Beispiel: Lieferung und Montage (General- und Subunternehmer in D) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH (Subunternehmer) liefert und montiert Komponenten für die in Deutschland ansässige B GmbH (Generalunternehmer) in der Schweiz für CHF 5.000,00 (Weltumsatz über CHF ,00). Die B-GmbH (Generalunternehmer) hat den Gesamtauftrag zur Lieferung und Montage in der Schweiz von ihrem Schweizer Kunden. Der Umsatz der B GmbH beträgt CHF ,00. B GmbH (Generalunternehmer) A GmbH (Subunternehmer) Grundstück in der CH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 18
19 Beispiel: Lieferung und Montage (General- und Subunternehmer in D) Lösung: Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A GmbH neu ab MWST-Steuerpflicht der B GmbH Rechnung der deutschen A GmbH mit Ausweis Schweizer MWST an die deutsche B GmbH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 19
20 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH montiert eine Anlage bei der in der Schweiz ansässigen B AG in der Schweiz. Die A GmbH nimmt keine Sache mit, die der CH-Einfuhrsteuer unterliegen. Der Umsatz der A GmbH in der Schweiz beträgt CHF ,00, der Weltumsatz mehr als CHF ,00. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 20
21 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Lösung für Rechtslage bis : Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A Kein MWST-Rückvergütungsverfahren, da Inlandsumsatz Ggf. Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht (z. B. bei hohen Vorsteuerbeträgen oder als Service gegenüber B, damit dieser die Versteuerung nicht vornehmen muss) Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 21
22 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A Rechnung der A an B unter Ausweis Schweizer MWST Vorsteuerabzug der A auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 22
23 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH (Subunternehmer) montiert eine Anlage für die in Deutschland ansässige B GmbH (Generalunternehmer) in der Schweiz. Die A GmbH nimmt keine Sache mit, die der CH- Einfuhrsteuer unterliegen. Der Umsatz der A GmbH in der Schweiz beträgt CHF ,00, der Weltumsatz ist über CHF ,00. B GmbH (Generalunternehmer) A GmbH (Subunternehmer) Grundstück in der CH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 23
24 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Lösung für Rechtslage bis : Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A Kein MWST-Rückvergütungsverfahren der A, da Inlandsumsätze Ggf. Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht (z. B. bei hohen Vorsteuerbeträgen oder als Service gegenüber B, damit dieser die Versteuerung nicht vornehmen muss) Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 24
25 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A Rechnung der A an B unter Ausweis Schweizer MWST Vorsteuerabzug der A auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 25
26 Ort der Dienstleistung: Grundregel / Auffangtatbestand Grundstücksleistungen Personenbeförderung Gastgewerbliche Leistungen Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden Dienstleistungen von Reisbüros und Organisatoren von Veranstaltungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, Sportes, Wissenschaft, Unterrichts, Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen Ort des Leistungsempfängers Belegenheitsort Ort der Beförderung gemessen an der tatsächlich zurückgelegten Strecke Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 26
27 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache Fall: Der in Deutschland ansässige Ingenieur A vorbereitet und koordiniert Bauleistungen und beaufsichtigt die Bauleitung in Bezug auf Grundstück in Zürich für einen Kunden mit Sitz in CH (alternativ: DE). Der Umsatz in der Schweiz beträgt CHF 5.000,00, der Weltumsatz über CHF ,00. Ingenieur A Grundstück in der Schweiz Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 27
28 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache Lösung bis Rechtslage bis : Ort der Dienstleistung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz, da Umsatz unter CHF ,00, ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung Kein MWST-Rückvergütungsverfahren, da Inlandsumsätze des A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 28
29 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache unter CHF ,00 Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Rechnung mit Ausweis Schweizer MWST an CH / DE-Kunden Vorsteuerabzug auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 29
30 Sonderfall Bezugsteuer: Prinzip Versteuerung beim CH-Leistungsempfänger Ähnlich Reserve-Charge, aber auch für Private Keine Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 30
31 Sonderfall Bezugsteuer: Ausgewählte Fälle (nicht abschliessend) Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens nach Empfängerortsprinzip, ausser bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsoder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 31
32 Beispiel: Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip Fall: Der in Deutschland ansässige Ingenieur A erstellt für einen in der Schweiz ansässigen Klienten B ein Unfallgutachten für einen PKW. Klient B Ingenieur A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 32
33 Beispiel: Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip Lösung: Ort der Dienstleistung = Schweiz (Inlandsumsatz) Versteuerung durch Leistungsempfänger (Klient B), sofern dieser steuerpflichtig ist (Bezugsteuer) Keine MWST-Pflicht des A, ggf. freiwilliger Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht MWST-Rückvergütungsverfahren des A möglich ab unverändert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 33
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistrasse 60 CH-8002 Zürich Dr. Marion Hohmann-Viol
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