Logistiker - Frühstück
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- Kristin Buchholz
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1 Logistiker - Frühstück Auflösung des Hamburger Freihafens - Möglichkeiten der Fiskalvertretung -
2 Agenda 1. Besonderheiten in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei der Berücksichtigung des Hamburger Freihafens bis zum Änderungen durch die Auflösung des Hamburger Freihafens 3. Zeit für Ihre Fragen PwC 2
3 Allgemeine Bestimmungen zum Freihafen Umsatzsteuerrechtliche Bedeutung von deutschen Freihäfen Definition Freihäfen sind Freizonen des Kontrolltyps I nach 1 Abs. 1 S. 1 des Zollverwaltungsgesetzes Ortsbestimmung aus deutscher Sicht gehören die Freihäfen zum Ausland ( 1 Abs. 2 UStG) [Besonderheit: aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch zu Deutschland] [zu beachten ist, dass bestimmte Umsätze nach 1 Abs. 3 UStG als im Inland ausgeführt gelten] Freihäfen in Deutschland Hamburg (bis Ende 2012), Cuxhaven, Bremerhaven [nur bestimmte Gebiete in den Häfen gelten als Freizone] PwC 3
4 Lieferungen und sonstige Leistungen Definition und Leistungsortbestimmung (Überblick) Definition: Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er [ ] einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Leistungsortbestimmung: Der Ort einer Lieferung ist grds. dort, wo die Warenbewegung beginnt Ausnahmen z.b. bei ruhenden Lieferungen. Der Ort einer sonstigen Leistung im B2B-Fall (z.b. Beförderungsleistung) ist grds. dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt Ausnahmen z.b. für grundstücksbezogene sonstige Leistungen. Im B2C-Fall gelten andere Ortsbestimmungen, insbesondere greift eine Spezialregelung für Beförderungsleistungen und der damit zusammen- hängenden sonstigen Leistungen. PwC 4
5 Sonstige Leistungen Erbringung Beförderungsleistungen durch dt. Unternehmer Beispielsfall Unternehmer B aus Berlin erbringt eine innerdeutsche Beförderungsleistung an Unternehmer HH mit Sitz im Hamburger Freihafen. Lösung Die Beförderungsleistung g ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger g (= Unternehmer HH) sein Unternehmen betreibt, d.h. im Hamburger Freihafen. Da dieser aus deutscher umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Ausland gilt, ist die Beförderungsleistung im Inland nicht steuerbar. Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen; anderenfalls wird diese von Unternehmer B geschuldet, kann aber von Unternehmer HH nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. PwC 5
6 Sonstige Leistungen Erbringung Beförderungsleistung durch EU-Unternehmer Beispielsfall Unternehmer FR aus Paris erbringt eine Beförderungsleistung an Unternehmer HH mit Sitz im Hamburger Freihafen. Lösung Die Beförderungsleistung g ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger g (= Unternehmer HH) sein Unternehmen betreibt, d.h. im Hamburger Freihafen. Da dieser aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als Gemeinschaftsgebiet gilt, ist die Beförderungsleistung aus Sicht des Unternehmers FR in Deutschland als ig. Dienstleistung steuerbar und steuerpflichtig. FR meldet den Umsatz daher in seiner Zusammenfassenden Meldung, wohingegen Unternehmer HH aus deutscher Sicht einen im Inland nicht steuerbaren Umsatz empfangen hat. PwC 6
7 Sonstige Leistungen Erbringung einer Vermietungsleistung im Freihafen Beispielsfall Unternehmer HH vermietet eine Fläche in seinem im Freihafen belegenen Lager an Unternehmer S mit Sitz in Deutschland. [Annahme: Die Regelungen des 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG finden vorliegend keine Anwendung.] Lösung Die Vermietungsleistung i ist eine grundstücksbezogene Dienstleistung, i deren Ort sich nach der Belegenheit des Grundstücks richtet. Da das Grundstück im Freihafen belegen ist, ist die Vermietungsleistung im Inland nicht iht steuerbar. Die Rechnung darf damit keine Umsatzsteuer ausweisen. PwC 7
8 Sonstige Leistungen Erbringung einer Lagerleistung im Freihafen Beispielsfall i ll Unternehmer HH erbringt im Hamburger Freihafen eine Lagerleistung an Unternehmer S mit Sitz in Deutschland. Lösung Der Ort einer Lagerleistung bestimmt sich nach der Grundregel und liegt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Lagerleistung ist damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Die Rechnung muss deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Auch wenn keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, schuldet Unternehmer HH diese. PwC 8
9 Sonstige Leistungen Abgrenzung von Vermietungsleistung und Lagerleistung Kriterien für eine grundstücksbezogene Vermietungsleistung (nicht abschließend) - Recht zur Nutzung einer (genau) bestimmten Lagerfläche - Lagerfläche steht nur dem Mieter zur Verfügung - Ausschluss anderer von einer möglichen Nutzung - ausreichend enger (oder direkter) Zusammenhang mit einem Grundstück Hinweis Eine pauschale Aussage ist leider nicht möglich. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist einzelfallbezogen anhand der Verträge und des wirtschaftlich Gewollten zu betrachten. PwC 9
10 Lieferungen Lieferung von Ware aus dem Inland in den Freihafen Beispielsfall Unternehmer S, Stuttgart, verkauft Ware an Unternehmer HH mit Sitz im Hamburger Freihafen. Lösung Es liegt eine (grenzüberschreitende) Lieferung aus dem Inland (Stuttgart) in den Hamburger Freihafen vor, welche, da die Lieferung im Inland beginnt, im Inland steuerbar ist. Unter den Voraussetzungen des 6 UStG ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei. [Der Ausfuhrnachweis kann ein Beleg, der die in Abschnitt 6.6. Abs. 7 UStAE geforderten Angaben enthält, anerkannt werden.] PwC 10
11 Lieferungen Lieferung aus dem Drittland in den Freihafen Beispielsfall Unternehmer VR, China verkauft Ware an Unternehmer HH mit Sitz im Hamburger Freihafen. Die Ware wird von Unternehmer VR aus Peking in den Hamburger Freihafen befördert. Die Ware wird nicht abgefertigt, da die Endbestimmung der Ware noch nicht bekannt ist. Lösung Die Lieferung ist aus deutscher Sicht dort steuerbar, wo sie beginnt, d.h. in China. Vermutlich ist sie als Ausfuhrlieferung in China steuerfrei. Da die Ware in den Hamburger Freihafen befördert und nicht abgefertigt wird, liegt keine Einfuhr im Inland vor. Es fällt weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Unternehmer VR hat keine umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen in Deutschland zu erfüllen. PwC 11
12 Lieferungen Lieferung aus dem Freihafen nach Italien Beispielsfall Unternehmer VR, China verkauft die Ware, die sich im Warenlager im Freihafen befindet, an Unternehmer I aus Italien. Unternehmer VR fertigt die Ware in Deutschland zum freien Verkehr ab. Lösung Die Ware wird in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt; es fällt Zoll und keine EUSt an (sofern die Einfuhranmeldung im 42er-Verfahren erfolgt). An die Einfuhr schließt sich eine ig. Lieferung an, welche unter den Voraussetzungen des 6a UStG im Inland steuerfrei ist. VR erbringt im Inland steuerbare Umsätze, kann sich dafür aber eines Fiskalvertreters bedienen, so dass eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung für VR nicht erforderlich ist. PwC 12
13 Fiskalvertretung Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters Vertretung Ausländische Unternehmer können sich, sofern sie im Inland nur steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Rechte und Pflichten - Abgabe einer Steuererklärung, einer Zusammenfassenden Meldung und einer Intrastat-Meldung sowie - Führung von Aufzeichnungen für den Vertretenen, sofern erforderlich Rechnungsstellung Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Fiskalvertretung, den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und die die ihm erteilte USt-IdNr. zu enthalten. PwC 13
14 Agenda 1. Besonderheiten in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei der Berücksichtigung des Hamburger Freihafens 2. Änderungen durch die Auflösung des Hamburger Freihafens 3. Zeit für Ihre Fragen PwC 14
15 Lieferungen Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Durch den Wegfall des Hamburger Freihafens sind Lieferungen ab in das ehemalige Freihafengebiet in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, sofern es sich um innerdeutsche Lieferungen handelt. Entsprechendes gilt für Lieferungen aus dem ehemaligen Freihafengebiet in das Inland, sofern es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Hinweis: Durch den Wegfall des Freihafens sind auch zollrechtliche Besonderheiten zu beachten. Was passiert eigentlich mit der Ware, die zum 31. Dezember 2012 noch im Freihafen eingelagert ist? PwC 15
16 Sonstige Leistungen Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Diejenigen Unternehmer, die ihren Sitz bislang im Freihafen hatten, haben diesen dann ab dem 1. Januar 2013 im Inland. Die Rechnungen an Unternehmer mit ehemaligem Sitz im Freihafen müssen dann auch deutsche Umsatzsteuer ausweisen sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet. Die Unternehmer mit ehemaligem Sitz im Freihafen müssen ihre Meldepflichten anpassen (z.b. im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldung) PwC 16
17 Umsatzsteuervoranmeldung Meldung steuerfreie Umsätze, Beförderungsleistung mit Drittlandsbezug für einen dt. LE Meldung steuerpflichtige Umsätze, z.b. innergemeinschaftliche (ig) Beförderung für einen dt. LE Meldung ig. Dienstleistung, z.b. Beförderung für einen französischen LE Meldung in Dt. nicht steuerbarer Umsätze, z.b. innerrussische Beförderung für einen dt. LE PwC 17
18 Umsatzsteuervoranmeldung Meldung erhaltener ig. Dienstleistung, z.b. Einkauf Beförderungsleistung von einem französischen Unternehmer Meldung erhaltener ig. Dienstleistung, z.b. Einkauf Beförderungsleistung von einem chinesischen Unternehmer PwC 18
19 Zusammenfassende Meldung Meldung von ig. Dienstleistungen PwC 19
20 Agenda 1. Besonderheiten in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei der Berücksichtigung des Hamburger Freihafens 3. Änderungen durch die Auflösung des Hamburger Freihafens 4. Zeit für Ihre Fragen PwC 20
21 Kontaktdaten t StBin Nicole Stumm PricewaterhouseCoopers AG, Berlin und Hamburg Tel.: nicole.stumm@de.pwc.com 2012 PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "PwC" auf die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft.
22 Nachwort Wichtige Hinweise Diese Präsentation ist streng vertraulich und darf auf keinen Fall anderen Personen außer dem bestimmungsgemäßen Empfänger weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Die Präsentation enthält Informationen, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen erhalten oder abgeleitet hat. PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Informationen keiner Verifizierung oder anderweitigen Prüfung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit unterzogen. PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gibt in keiner Weise eine Zusicherung oder Garantie ab (weder ausdrücklich noch impliziert) hinsichtlich der Korrektheit oder der Vollständigkeit dieser Präsentation. Diese Präsentation wurde ausschließlich zu allgemeinen Informations- und Diskussionszwecken erstellt und stellt keine Beratung dar. Die in dieser Präsentation getroffenen Aussagen beruhen auf dem Rechtsstand vom PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, diese Präsentation nach seiner Auslieferung aufgrund von Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtsvorschriften zu aktualisieren oder den bestimmungsgemäßen Empfänger auf derartige Änderungen hinzuweisen. Dementsprechend übernimmt PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keinerlei Haftung, soweit gesetzlich zulässig und lehnt jegliche Verantwortung für die Konsequenzen ab, die daraus resultieren, dass jemand auf die Präsentation vertraut und dementsprechend eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat.
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