Schweizer KMU in der EU als MWSt-Pflichtige registriert am Beispiel von Deutschland und Frankreich

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1 Schweizer KMU in der EU als MWSt-Pflichtige registriert am Beispiel von Deutschland und Frankreich Stein, Oliver Rechtsanwalt & Avocat Gebauer Stein Rechtsanwälte Avocats PartGmbB Strasbourg/ Hamburg

2 Inhaltsübersicht Umsatzsteuerliche Regelungen in Deutschland und Frankreich im Vergleich A. Entstehung der Umsatzsteuerpflicht B. Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken C. Anmeldepflichten, Fristen, Sanktionen D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze E. Umsatzsteuer-Rückerstattung 2

3 Ziele Aufzeigen von Unterschieden und Gemeinsamkeiten zwischen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen Schweizer KMU in Deutschland und Frankreich Entwicklung von Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus diesen Unterschieden ergeben Verdeutlichung anhand von Beispielsfällen 3

4 Umsatzsteuerliche Regelungen in Deutschland und Frankreich im Vergleich A. Entstehung der Umsatzsteuerpflicht in Frankreich sowie i n D e u t s c h l a n d Lieferungen + Leistungen, die ein Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ( Lieferort, Leistungsort) ausführt Lieferung = Verschaffung der Macht, wie ein Eigentümer über Gegenstand zu verfügen Sonderfälle: Einfuhr, innergemeinschaftl. Lieferung/Erwerb, Unterscheidung v. ruhender u. bewegter Lieferung, Verbringung, Entnahme Leistung = alles, was nicht Lieferung ist, insbes. Verschaffung von Nutzungsrechten (z.b. Vermietung), Ausführung von Arbeiten an Gegenständen, Geschäftsbesorgung, Beratung Sonderfälle: B2B, B2C, grundstücksbezogene Leistungen, Fahrzeugvermietung... 4

5 A. Entstehung der Umsatzsteuerpflicht Lieferung und Leistung am Bsp. eines Sale-and-lease-back-Geschäfts: Leasinggeber Muttergesellschaft (Bank) CH 2. Verkauf: CH 1.Verkauf: -Ruhende Lfg. -Lieferort: F -Rechnung m. frz. USt 20% -Ruhende -Mutter CH muss sich in F zu USt-Zwecken registrieren Lfg. -Lieferort: F 3. Leasingvertrag: -Rechnung m. -Gegenstand ist (Beschaffung u.) Tochtergesellschaft frz. USt 20% Zurverfügungstellung = Leistung -Leistungsort: F -Rechnung ohne USt F mit frz. UID -Steuerschuldner: Tochter F (Reverse-Charge-Fall/ Autoliquidation) 5

6 A. Entstehung der Umsatzsteuerpflicht Variante: Muttergesellschaft Leasinggeber 2. Verkauf: CH 1.Verkauf: -Ruhende Lfg. -Lieferort: F - Rechnung ust-frei -Ruhende Mutter CH muss sich in F nicht zu USt-Zwecken registrieren Lfg. -Empfänger mit frz. UID -Lieferort: F -Steuer- schuldner: Leasinggeber F (autoliquidation) -Rechnung m. (Art. 283 Nr. 1, Abs. 2 Code général des impôts) frz. USt 20% (Bank) F 3. Leasingvertrag: F mit frz. UID -Leistungsort: F -Rechnung m. frz. USt 20% Tochtergesellschaft 6

7 B. Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken in Frankreich i n D e u t s c h l a n d Notwendigkeit der Bestellung eines Fiskalvertreters Sofortiger Erhalt einer frz. UID Kein Fiskalvertreter, zentrale Zuständigkeit des Finanzamts Konstanz Erhalt einer deutschen UID nur auf Antrag (neben der Steuernummer) 7

8 B. Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken Der Fiskalvertreter in Frankreich: (Regulärer) Fiskalverteter P u n k t u e l l e r F i s k a l v e r t r e t e r Art. 289 A-I,II CGI Haftet für Anmeldung aller in Frankreich steuerbaren Umsätze des vertretenen Unternehmens und die Abführung der hierfür geschuldeten USt (keine Kenntnis Art. 289 A-III CGI Haftet nur für Anmeldung bestimmter Umsätze des vertretenen Unternehmens Vorauss.: 2 Fälle: von Umsätzen erforderlich!) a) Überführung aus einem Zollverf. + anschl. innergemeinschaftl. Lieferung b) Einfuhr + anschl. innergem. Lieferung 8

9 B. Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken (Regulärer) Fiskalverteter P u n k t u e l l e r F i s k a l v e r t r e t e r Erteilung einer spezifischen UID für alle von dem Fiskalvertreter vertretenen Unternehmen (Sammel-UID) idem idem keine Buchhaltungspflicht des Fiskal- vertreters Erteilung einer frz. UID für das vertr. Unternehmen (individuelle UID) Erstellung der Rechnungen des vertr. Unternehmens unter Verwendung dieser UID (durch Fisk.vertr. od. U. selbst) Rechnungsstellung nach frz. Vorschriften Separate Buchhaltung über in F ausgeführte Umsätze (durch Fisk.vertr. od. U.) 9

10 C. Anmeldepflichten, Fristen, Sanktionen in Frankreich i n D e u t s c h l a n d USt-Anmeldungen, keine USt- USt-Voranmeldungen + USt- Jahreserklärung Jahreserklärung Anmeldungszeitraum: Anmeldungszeitraum: Monat/ Quartal (USt < 4000 /Jahr) Quartal/ Monat (USt > /Jahr) jährlich/ spontan (legt FA individuell fest) Anmeldefrist: zwischen dem 15. und Anmeldefrist: bis zum 10. des auf 24. des auf den Umsatz folgenden Monats, den Umsatz folgenden Monats abhängig von Rechtsform und Anfangsbuchstabe 10

11 C. Anmeldepflichten, Fristen, Sanktionen in Frankreich i n D e u t s c h l a n d Anmeldung + Zahlung nur noch Zahlung zeitgleich mit elektron. elektronisch ivm Lastschriftverfahren Anmeldung Verspätete Zahlung: Verspätete Zahlung: Säumniszuschlag ihv 5% des Säumniszuschlag ihv 1% des Steuerbetrages + Zinsen ihv 0,2% Steuerbetrages + Zinsen ihv 0,5% pro Monat pro Monat Beachte: Bei verspäteter Erklärung und gleichzeitiger vollständiger Entrichtung der Steuer entfällt der Säumniszuschlag. Häufiger Fall: Überschreitung der Lieferschwelle 11

12 C. Anmeldepflichten, Fristen, Sanktionen in Frankreich i n D e u t s c h l a n d Dauerfristverlängerung: Dauerfristverlängerung: nur bei monatlicher USt-Anmeldung auch bei vierteljährlicher Anmeldung unechte Fristverlängerung, da echte Fristverlängerung, da sich gekoppelt an mtl. Vorauszahlung Abgabefrist ohne weitere Bedingungen ihv 80% der vorauss. zu zahlenden USt um 1 Monat verlängert wird (Régime des acomptes provisionnels) Funktionsweise: -Für Umsätze des Monats m Zahlung in m+1 von 80% der vorauss. für m zu entrichtenden Ust -In m+2 Anmeldung der reellen Umsätze von m inkl. einer Anlage mit a) Höhe der Vorauszhlg., b) Höhe des zu zahlenden Saldos, c) Höhe der Vorauszhlg. für m+1 12

13 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze Zoll DE Unternehm enskunde FR Anlagenhersteller CH Transport d. Einzelteile Einfuhr = Überführung i.d. freien Warenverkehr der EU Unternehme nskunde DE durch Anlagenhersteller CH bzw. in dessen Auftrag durch einen DienstL CH muss sich zu USt-Zwecken in DE registrieren lassen UID DE 13

14 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 1. Montagelieferung Zoll DE Unternehm enskunde FR Anlagenhersteller CH Lieferort der Montagelieferung (Art. 36 S.1 MWStSystRL): Ort, an dem die Installation od. Montage vorgenommen wird Einfuhr EUSt* entsteht Unternehme nskunde DE Schuldner der EUSt: CH als einführendes Unternehmen *EUSt = Einfuhrumsatzsteuer 14

15 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 1. Montagelieferung, Definition Art. 36 S.1 MWStSystRL: Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. 15

16 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 1. Montagelieferung Lieferort: FR Anlagenhersteller CH Zoll DE EUSt: wird festgesetzt ust-frei (reverse charge, Art Abs. 2 CGI) Lieferort: DE (Vorsteuerabzug, Unternehme ust-frei (reverse 15 Abs.1 S.1 Nr. 2 UStG) nskunde DE charge, 13b In dieser Konstellation Einfuhr über deutschen Zoll kein Fiskalvertreter in F erforderlich! Unternehm enskunde FR Abs. 2 S.1 Nr. 1, Werklfg.) 16

17 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 1. Montagelieferung Lieferort: FR Anlagenhersteller CH Zoll FR EUSt: wird festgesetzt (Vorsteuerabzug, Art. 271-II-1-b CGI) Unternehm enskunde FR Unternehme nskunde DE ust-frei (reverse charge, Art Abs. 2 CGI) Lieferort: DE ust-frei (reverse charge, 13b Abs. 2 S.1 Nr. 1, Werklfg.) Bei Einfuhr der Anlagenteile über Zoll FR: Fiskalvertreter in F erforderlich! 17

18 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 2. Versendungslieferung Zoll DE Unternehm enskunde FR Anlagenhersteller CH Einfuhr durch CH Lieferort der Versendungslieferung: Grds. Ort, an dem die Versendung/Beförderung* beginnt. Ausnahme: Bei Einfuhr durch Lieferer: Lieferort am Ort d. Unternehme nskunde DE Einfuhr, hier DE *Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn Beförderung durch einen beauftragten Dritten ausgeführt wird. 18

19 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 2. Versendungslieferung Sonderregelung 3 Abs. 8 UStG (entspr. Art. 258 I Abs. 2 CGI), Fiktion des Lieferorts: Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 19

20 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 2. Versendungslieferung Definition und Abgrenzung von Montagelieferung (vgl Abs. 4 UStAE) Montage, bei der eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zweck eines besseren und leichteren Transports in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird Versendungslieferung 20

21 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 2. Versendungslieferung innergem. Lfg. Zoll DE Unternehm enskunde FR ust-frei (reverse charge) Anlagenhersteller CH Lieferort DE (fingiert, 3 Abs. 8 UStG) Rchg.: UID DE Lieferer + UID FR Kunde Einfuhr EUSt-frei ( 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG): Einfuhr + unmittelbar folgende innergemeinschaftliche Lieferung 21

22 D. Beispielsfall: Montage- versus Versendungslieferung nach Frankreich bzw. Deutschland bei Verzollung durch Lieferer an deutscher Grenze 2. Versendungslieferung Zoll DE Anlagenhersteller CH Lieferort DE (fingiert, 3 Abs. 8 UStG) Einfuhr EUSt wird festgesetzt (Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG) Unternehme nskunde DE Rchg.: mit dt. USt 19% 22

23 E. USt-Rückerstattung Bsp.: Montagelieferung, Einkauf von Material im Land des Kunden bei dortigen Unternehmen Anlagenhersteller CH Zoll Unternehme nskunde FR Unternehme nskunde DE Warenlieferung durch frz. Lieferanten - Eingangsrechnung mit frz. USt 20 % Warenlieferung durch dt. Lieferanten - Eingangsrechnung mit dt. USt 19 % Annahme: Anlagenhersteller CH führt in DE/FR jeweils keine ust-pflichtigen Umsätze aus, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen Rückerstattungsverfahren 23

24 E. USt-Rückerstattung in Frankreich i n D e u t s c h l a n d Fiskalvertreter auch für Erstattung kein Fiskalvertreter erforderlich Mindestzeitraum: 3 Monate idem Mindestbetrag: 400 /Quartal Mindestbetrag: 1000 Höchstzeitraum: 1 Kalenderjahr idem Vorlage von Originalrechnungen idem Schriftliches Verfahren elektronisches Verfahren Frist: 30. Juni des Folgejahres Frist: 30. Juni des Folgejahres Art Z septies, ann. II au CGI CE, n , Soc. Costa Crociere SPA auf Nicht-EU-Unternehmen nicht übertragbar 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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