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1 Klausurtraining Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Alexander Witfeld Lehrstuhl für Steuerrecht / Weiterbildender Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht

2 Einige wenige Vorbemerkungen zum innergemeinschaftlichen Leistungsaustausch Verbrauchsort-/Bestimmungslandprinzip (Grds.) Relevanz für Steueraufkommen, Wettbewerbsgleichheit/Angleichung verschiedener Steuersätze Unterschiedliche Techniken zur Umsetzung der o.g. Prinzipien bei innergemeinschaftlichen Umsätzen [s. zum Ganzen Englisch, in T/L, 17 Rz. 392 ff.] Lieferungen: überwiegend Steuerbarkeit des Umsatzes im Ursprungsland (OdL) und anschließende Steuerbefreiung. Steuerbar und steuerpflichtig ist sodann der Import (insb. im b2b-bereich, bei b2c-geschäften wird OdL in Bestimmungsland verlegt). Sonst. Leistungen: Überwiegend Steuerbarkeit im Verbrauchsland (OdL). Insofern häufig schon nicht steuerbar im Herkunftsland Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 2

3 Sachverhalt Unternehmer A aus Aachen bestellt bei Unternehmer U aus Bochum 1000 Wohnzimmerschränke für insgesamt brutto Unternehmer U ordert diese wiederum bei seinem Haus-und-Hof-Lieferanten B in Brüssel/Belgien. Nach der Fertigstellung der Schränke beauftragt U den niederländischen Frachtführer G damit, die Ware direkt von B zu Unternehmer A zu befördern. Hierfür fordert G brutto Würdigen Sie alle in Frage kommenden Vorgänge mit Ausnahme der Eingangsleistungen auf ihre umsatzsteuerrechtliche Relevanz. Falls nötig gehen Sie davon aus, dass in Belgien dem deutschen UStG vergleichbare Regelungen gelten Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 3

4 Skizze / Brainstorming Deutschland B U A Belgien G Niederlande Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 4

5 Skizze B U A G Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 5

6 Gliederung; U an A I. U an A Steuerbarer Umsatz ( 1 I Nr. 1 UStG) Lieferung, 3 I UStG (+), Verschaffung der Verfügungsmacht durch einen Dritten, hier G Unternehmer, 2 I UStG (+) Im Inland? Die Regelungen über den Ort der Lieferung finden sich in 3 Va UStG. Zu prüfen ist zuvorderst, ob bewegte oder unbewegte Lieferung vorliegt. Hier: Innergemeinschaftliches Reihengeschäft im b2b-verkehr, Subsumtion erforderlich; insb. ist es unschädlich, dass der Gegenstand nicht durch den ersten Unternehmer an den letzten gelangt. Mangels Spezialregelungen (insb. nicht 3c UStG) findet 3 VI 5, 6 UStG Anwendung Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 6

7 Gliederung; U an A Merke: Es gibt nur eine sog. warenbewegte Lieferung, 3 VI 5 UStG. Alle anderen Lieferungen sind unbewegt/ruhend. Es stellt sich regelmäßig das Problem der Zuordnung. Das Gesetz hat nur einen Fall geregelt, s. 3 VI 6 1. Hs. UStG als gesetzliche Vermutung. Hier: U ist zugleich Abnehmer (im Verhältnis zu B) und Lieferer (im Verhältnis zu A). Auch ist der Gegenstand auf sein (Us) Geheiß hin von G befördert worden. Insofern ist der TB erfüllt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die warenbewegte Lieferung im Verhältnis B-U vorliegt. Nach 3 VII Nr. 2 UStG (unbewegte Lieferung) gilt nunmehr, dass OdL dort ist, wo die [ ] Versendung des Gegenstands endet, mithin in Aachen und damit im Inland Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 7

8 Gliederung, U an A Gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens (+) Keine Steuerbefreiung, 4 UStG (+) BMG, 10 UStG Steuersatz, 12 UStG Steuerschuldnerschaft, 13a f. UStG Steuerentstehung, 13 UStG Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 8

9 Gliederung; B an U II. B an U Steuerbarer Umsatz ( 1 I Nr. 1 UStG) Lieferung in Form einer Werklieferung, 3 IV UStG, da es sich bei den Schrauben nur um Zutaten handelt. Unternehmer, 2 I UStG (+) Im Inland? Ort der Lieferung; wie oben bereits festgestellt, liegt ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor, wobei der hier zu prüfende Umsatz die sog. warenbewegte Lieferung ist. Der OdL richtet sich demgemäß nach 3 VI 5,6 ivm 1 UStG, liegt also dort, wo die [ ] Versendung beginnt; mithin in Belgien. An dieser Stelle kann die Prüfung an sich beendet werden; zum besseren Verständnis des sog. int. Umsatzsteuerrechts soll nachfolgend noch gezeigt werden, wie die Rechtslage nunmehr nach (angenommenem) harmonisiertem belgischen Umsatzsteuerrecht wäre Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 9

10 Gliederung; B an U Entgelt; im Rahmen seines Unternehmens (+) Steuerbefreiung? 4 I Nr. 1b) ivm. 6a UStG (+) Innergemeinschaftliche Warenausfuhr ist mithin steuerfrei. Der Vorsteuerabzug bleibt für B gleichwohl erhalten, vgl. 15 III UStG. Damit wird sichergestellt, dass der Gegenstand frei von Umsatzsteuer die Besteuerungshoheit Belgiens verlässt. Belastung mit Ust in Deutschland, s. folgende Folie Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 10

11 Gliederung; Innerg. Erwerb des U III. U Steuerbarer Umsatz ( 1 I Nr. 5 ivm. 1a UStG) 1a I Nr. 1 UStG (+) 1a I Nr. 2 UStG (+) 1a I Nr. 3 UStG (+) Kein Ausschluss nach 1a III UStG. Im Inland, 3d UStG: Deutschland Keine Steuerbefreiung nach 4b BMG, Steuersatz, Steuerschuldnerschaft ( 13a I Nr. 2 UStG), Steuerentstehung ( 13 I Nr. 6 UStG) [Vorsteuerabzug erfolgt nach 15 I Nr. 3 UStG] Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 11

12 Gliederung; G an U IV. G an U Steuerbarer Umsatz ( 1 I Nr. 1 UStG) Sonstige Leistung ( 3 IX UStG) Unternehmer Im Inland? Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach 3a UStG. Insb. ist 3b III nicht einschlägig, da U kein Verbraucher ist. Vielmehr greift 3a II UStG, womit OdsL Deutschland ist. Ausnahmen nach III sind nicht ersichtlich. Gegen Entgelt Im Rahmen seines Unternehmens Keine Steuerbefreiung, insb. ist 4 I Nr. 3 UStG nicht erfüllt. BMG, Steuersatz Steuerschuldnerschaft? 13b I ivm. V UStG (reverse charge) ; Steuerschuldner ist mithin U, NICHT G! [Vorsteuerabzug des U bei reverse-charge nach 15 I Nr. 4 UStG] Steuerentstehung Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 12

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