Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

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1 Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde

2 Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer wird zunächst erhoben, dann aber (nur für den Unternehmer) mit Hilfe eines Vorsteuerabzugs ( 15) rückgängig gemacht. Warum nicht Freistellung zwischen Unternehmern? ( Einphaseneinzelhandelssteuer, z.b. sales tax ) - Darlegung, ob Abnehmer = Unternehmer liegt bei Abnehmer (Steuer ist erst mal bezahlt ) - Verschweigen von Ausgangsumsätzen schwer möglich - bei Ausfall eines Unternehmers fällt nur anteilige USt aus Keine echte Mehrwertsteuer ( 10 UStG)

3 Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 26» Die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer Technik: Beim Unternehmer erhoben ( Verkehrsteuer ) Ausnahmen: - Eigenverbrauch, 3 Abs. 1b, 9a UStG - reverse charge ( 13b) - Einfuhrumsatzsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) HZA Belastungswirkung = allg. Verbrauchsteuer (Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL) Endbelastung des Konsums? - Finanzdienstleistungen steuerbar, aber steuerbefreit - Werbungskosten bei ArbN - Leistungsbezug des Staates (hoheitlich = kein Vorsteuerabzug)

4 Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 27» Die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer aus unionsrechtlicher PerspekKve zwei Leitprinzipien 1. Neutralitätsprinzip (v.a.) a) WeObewerbsgleichheit (z.b. OrganisaKons- und Rechtsformneutralität) b) Entlastung von Eingangsleistungen 2. Verbrauchsteuerprinzip (auch) a) Typisiertes Existenzminimum b) WeObewerbsneutral (aus Sicht des Verbrauchers) Probleme mit Verbrauchsteuerprinzip - für Unternehmer nicht kostenneutral: Einsammler - Unternehmer trägt Risiko von Falschbeurteilungen

5 28» Fragestellungen und Aulau Gesetz: objekkve StPfl. subjekkve StPfl. - teilweise ergibt sich Steuerschuldner erst aus sachlicher Stpfl. - z.b. 13a, reverse charge 13b Abs. 5 UStG - daher SystemaKk des UStG und der MwStSystRL - aber: Fallfrage! (häufig dennoch Unternehmer zuerst prüfen) Steuerschuld? - Steuersubjekt steuerbarer Umsatz Steuerbefreiung? BMG (ggf. berichkgt) Steuersatz Vorsteuervergütung? Anmeldung Fälligkeit Vorsteuervergütung? - Anspruchsbegründung kein Ausschluss Umfang ( 15 I Nr. 1)

6 29» Zwei AulaualternaKven Var. 1 (Ausgang) dem Gesetz folgen (vgl. Reiß, A/S- Skript): - Steuerbarkeit ( 1-3g UStG) Unternehmerbegriff ( 2) wird hier mitgeprüt - Steuerpflicht ( 4-9 UStG) - Steuersatz ( 12 UStG) [oder BMG] - Bemessungsgrundlage ( UStG) [oder StSatz] - Steuerschuld ( 13, 13b Abs. 1 UStG) - Steuerschuldner ( 13a, 13b Abs. 5 UStG) Vorsteuerabzug (Eingangsseite) - Allgemeine Voraussetzungen ( 15 Abs. 1 UStG) - Ausschluss? ( 15 Abs. 1a 3 UStG) - Auteilung ( 15 Abs. 4 UStG)

7 30» Zwei AulaualternaKven Var. 2 (Ausgang) m.e. prakkkabler Aulau: - Steuersubjekt (Unternehmer?, 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 UStG) - Steuerbarer Umsatz ( 1, 3 UStG) Lieferung oder sonst. Leistung Leistung gegen Entgelt (Austausch) durch Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistung im Inland - SteuerpflichKger Umsatz ( 4 ff. UStG, Befreiungen?) - Bemessungsgrundlage ( 10, 17 UStG) - Steuersatz (7 oder 19 %, 12 UStG) - Steuerentstehung ( 13, 16, 18, 20 UStG) - Steueranmeldung ( 18 Abs. 3 UStG, 149 Abs. 2, 168 AO) - Fälligkeit der Steuer ( 16 Abs. 4, 18 Abs. 1 S. 3 UStG)

8 31 Einführung in das Steuerrecht» Ein erster Beispielsfall ( Seeling - neu) 31 Fall 2: Tierarzt A lässt sich im Jahr 2013 ein Haus bauen, für das er an Bauunternehmer B laut Rechnung zzgl USt zahlt. Im Erdgeschoss (1/3 Fläche) betreibt er seine KleinKerpraxis, im ersten Stock (1/3) wohnt er selbst und im Dachgeschoss hat er eine Wohnung an eine WG vermietet (2/9). Zudem hat er eine Photovoltaikanlage auf dem Dach (1/9), den erzeugten Strom speist er nach dem EEG ein. Im Jahr 2014 erzielt A aus der Behandlung von HausKeren Er erhält von der WG eine Miete von und für eingespeisten Strom Welche USt schuldet A im Jahr 2014? 1. Tierarzt = Unternehmer ( 2 Abs. 1) 2. SonsKge Leistungen gegen Entgelt ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9) steuerbar

9 32 Einführung in das Steuerrecht» Ein erster Beispielsfall ( Seeling - neu) 32 Fall 2: Haus: zzgl USt EG (1/3) KleinKerpraxis: OG (1/3): eigene Wohnung DG WG (2/9): Strom (1/9) Steuerfrei? 4 Nr. 14 [- ] 4. Steuersatz: 19 % ( 12 Abs. 2 Nr. 4 [- ]) 5. BMG: ( 10 Abs. 1) 6. A schuldet ( 13a Abs. 1 Nr. 1) USt aus Praxis 7. A schuldet 285 USt aus Stromlieferung (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL = Gegenstand, 19 %, s.a. 3g UStG) 8. Vermietung = sonst. Leistung: 4 Nr. 12a UStG = steuerfrei

10 33 Einführung in das Steuerrecht» Ein erster Beispielsfall ( Seeling - neu) 33 Fall 2: Haus: zzgl USt EG (1/3) KleinKerpraxis: OG (1/3): eigene Wohnung DG WG (2/9): Strom (1/9) Eigennutzung? - kein echter Leistungsaustausch gegen Entgelt - Gebäude = Unternehmen, 3 Abs. 9a Nr. 1 Hs. 1 UStG - aber: 15 Abs. 1b UStG insoweit - 3 Abs. 9a Nr. 1 Hs. 2 UStG nicht steuerbar 10. Vorsteuer? - 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 15 Abs. 1 S. 2 ( 10 %) - 15 Abs. 1b (eig.) 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (WG) 15 Abs. 4 (4/9)

Leistungsausgangsseite: Verkauf

Leistungsausgangsseite: Verkauf 1. Steuerbarkeit 1 I Nr. 1 UStG Lieferung oder sonstige Leistung 3 I, IX UStG Unternehmer 2 I UStG Im Inland 1 II UStG Gegen Entgelt (Leistungsaustausch) Im Rahmen eines Unternehmens 2. Steuerbefreiungen

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