Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1
|
|
- Mathias Kraus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1
2 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb steuerpflichtiger BgA nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% steuerbar 0% / 7% / 16% Folie Nr. 2
3 Elemente eines Steuertatbestandes 1. Steuerbarkeit: Wer und was ist steuerpflichtig? Steuersubjekt Steuerobjekt 2. Steuerpflicht: persönliche und sachliche Steuerbefreiungen 3. Steuerschuld: Worauf ist wieviel Steuer zu zahlen? Bemessungsgrundlage Steuersatz Folie Nr. 3
4 Betrieb gewerblicher Art Folie Nr. 4
5 Betrieb gewerblicher Art (BgA) 4 KStG, Abschn. 6 KStR Gesetzeszweck: Wettbewerbsgleichheit positiv Kriterien Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > ,- R 6 Abs. 4 S. 2 KStR) nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > ,- R 6 Abs. 5 S. 4 KStR) negativ keine Land- und Forstwirtschaft keine Vermögensverwaltung kein Hoheitsbetrieb Steuerbefreiung Zweckbetrieb Folie Nr. 5
6 Prüfschema: Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.s.d. 4 KStG nein nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Einnahme-/Vorteilerzielungsabsicht ( 4 Abs. 1 KStG) Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ja ja Hoheitsbetrieb i.s.d. 4 Abs. 5 KStG Vermögensverwaltung i.s.d. 14 S. 2 AO Land- und Forstwirtschaft i.s.d. 13 EStG nein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen (R 6 Abs. 5 Satz 5 KStR) potentieller Wettbewerb ausreichend (BFH vom , DStR 1998, S. 851) nein Umsatz > als Merkmal für Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit (R 6 Abs. 4 Satz 2 KStR) ja ja nein nein Ansatzpunkte für die Annahme einer Einrichtung auf Grund eigener Leitung, geschlossenem Geschäftskreis, eigener Buchführung oder aus einem ähnlichen auf Einheit hindeutenden Merkmal (Vgl. H 6 Einrichtung KStR) Kein BgA nein wirtschaftliche Heraushebung aus der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts bei einem Umsatz > ,- (R 6 Abs. 5 KStR) ja ja BgA Folie Nr. 6
7 Typische Beispiele für Betriebe gewerblicher Art an Hochschulen Sportkurse Sportreisen Hochschulbälle Scriptverkauf Telefonanlagen Folie Nr. 7
8 Hoheitsbetrieb Hoheitsbetriebe Tatbestandsmerkmale Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel eigentümliche und vorbehaltene Tätigkeit Tätigkeitsmotivation untrennbar gemischte Tätigkeit Hauptmerkmale überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung gesetzliche Tätigkeitszuweisung notwendige, aber nicht hinreichende Begründung Wettbewerbsrelevanz: kein potentieller Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Anbietern maßgebliches Merkmal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 76 Folie Nr. 8
9 Vermögensverwaltung ( 14 Satz 3 AO) Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird. (vgl. 14 S. 3 AO) Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen. Beispiele: Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen) Lizenzvergabe Nutzung von Kapitalvermögen Überlassung von Werberechten und -flächen sporadische Veräußerung von Vermögensgegenständen Folie Nr. 9
10 Steuerbefreiter BgA ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 65 ff. AO) Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Satzung ( AO) steuerbegünstigte Zwecke ( AO) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit ( AO) Zweckbetrieb ( 65 AO) Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar Folie Nr. 10
11 gesetzliche Sonderregelungen Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Krankenhäuser ( 67 AO) Zweckbetriebskatalog ( 68 AO), z.b. Nr. 1b Kindergärten Nr. 6 genehmigte Lotterien Nr. 7 kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen Nr. 8 Vorträge wissenschaftlicher Art Nr. 9 Auftragsforschung unter bestimmten Voraussetzungen Folie Nr. 11
12 Typische Zweckbetriebe einer Hochschule Studentenheime Mensa- und Cafeteriabetriebe der Studentenwerke kulturelle Veranstaltungen Weiterbildung Sportveranstaltungen Forschungseinrichtungen Folie Nr. 12
13 Fallbeispiel Sommerkurse Eine Hochschule bietet in der vorlesungsfreien Zeit Studienangebote (u.a. Sprachkurse) für ausländische Studenten gegen Studiengebühren an. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich aus diesem Sachverhalt bei der Hochschule ergeben? Folie Nr. 13
14 Fallbeispiel Personalgestellung Eine Hochschule überlässt Mitarbeiter gegen Kostenerstattung an Dritte. Bei den Dritten handelt es sich sowohl um andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch um privatrechtliche Körperschaften. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich aus diesem Sachverhalt bei der Hochschule ergeben? Folie Nr. 14
15 Fallbeispiel Hörsaalvermietung Eine Hochschule vermietet in der vorlesungsfreien Zeit und in den Abendstunden Seminarräume und Hörsäle. Mieter sind sowohl gemeinnützige Körperschaften (Verwaltungsakademien u.ä.) als auch gewerbliche Unternehmen (beispielsweise Dia-Shows). Welche steuerlichen Konsequenzen können sich aus diesem Sachverhalt bei der Hochschule ergeben? Folie Nr. 15
16 Fallbeispiel Hausdruckerei Die Hausdruckerei einer Hochschule erbringt Druckleistungen sowohl für die verschiedenen Abteilungen einer Hochschule als auch für Studenten, benachbarte Hochschulen und fremde Dritte. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich aus diesem Sachverhalt bei der Hochschule ergeben? Folie Nr. 16
17 Fallbeispiel Parkplatzvermietung Die Hochschule überlässt gegen Entgelt Parkplätze an» Bedienstete,» Studierende,» Besucher. Gegen ein zusätzliches Entgelt kann ein bestimmter Parkplatz angemietet werden. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich aus diesem Sachverhalt bei der Hochschule ergeben? Folie Nr. 17
18 Literaturauswahl Kümpel: Die steuerliche Behandlung von Zweckbetrieben, DStR 1999, S Kußmaul/Blasius: Körperschaftsteuerlich relevante Betätigungsfelder der öffentlichen Hand Merkmale der Betriebe gewerblicher Art, INF 2003, S Lange: Körperschaftsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts Zur Abgrenzung von Betrieben gewerblicher Art und Hoheitsbetrieben -, DStZ 2000, S Seer/Wendt: Strukturprobleme der Besteuerung der öffentlichen Hand, DStR 2001, S Walz/Wulff: Zentrale Probleme der Besteuerung von staatlichen Hochschulen, Wissenschaftsrecht 2004, Band 37, S Folie Nr. 18
Steuerliche Sphären einer Hochschule. Dr. Thomas Fritz
Steuerliche Sphären einer Hochschule Dr. Thomas Fritz Hoheitsbetrieb Hoheitsbetriebe Tatbestandsmerkmale Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel eigentümliche und vorbehaltene Tätigkeit Tätigkeitsmotivation
MehrBIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg
BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand
MehrSteuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten
Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Folie Nr. 1 Kernaufgaben der Hochschulen Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung Grundständige Studiengänge ( 10 HRG) Postgraduale
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrAktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 16: BgA erkennen leicht gemacht
Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 16: BgA erkennen leicht gemacht Sehr geehrte Damen und Herren, die wirtschaftlichen Betätigungen der juristischen Personen
MehrSteuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen Folie Nr. 1 Hoheitsbetrieb Ausübung öffentlicher Gewalt als eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümliche
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrSteuerliche Fallstricke. Max-Planck-Gesellschaft
Steuerliche Fallstricke Max-Planck-Gesellschaft Dr. Doreen Kirmse, Steuerliche Fallstricke, 6. Juni 2013 Steuerliche Sphären einer Hochschule Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung BgA Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
Mehr1. Die steuerlichen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften
1. Die steuerlichen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften Die Tücken des Vereinssteuerrechts und damit der Buchführung liegen wesentlich im Nebeneinander steuerbegünstigter und nicht steuerbegünstigter
MehrBesteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012
1 Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 2 Vereinstätigkeit und Steuern a.) Ideelle Vereinstätigkeit (steuerfrei)
MehrVereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer
Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014
STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrUmsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe
Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
Mehrje Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik
MehrAM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013
AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität
MehrSteuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos
Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Ablauf der
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrImmobilien umnutzen und verkaufen - Bundesverband evangelische Behindertenhilfe -
Immobilien umnutzen und verkaufen - Bundesverband evangelische Behindertenhilfe - Fachtagung 2. November 2011 Prof. Dr. Stefan Schick Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 70469 Stuttgart Leitzstraße
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und
MehrAlternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrDGVT Ausbildungsakademie
DGVT Ausbildungsakademie Praxisfragen A. Einführung 3 Abgabenordnung Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrGrundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrSteuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen
Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen Erfurt, 15. 04. 2008 Annette Sachse, Steuerberaterin Dr. Wolfram Schellhardt Vortragsinhalte Veränderte Ausgangsbedingungen
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrLösungen Repetitorium
Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb
MehrUmsatzbesteuerung der Kommunen
4. Bundeskongress der Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und Rechnungsbeamten e.v. BAG-KOMM e.v. Lübeck, 1. Juli 2014 Forum Umsatzbesteuerung der Kommunen Dr. Bernd Hoefer Rechtsanwalt
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrUnternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller
Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
Mehr1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrFinanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen
1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrSatzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrOrlando-Finanzbuchhaltung
Allgemeine Informationen Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn sich ein Warenverkauf über 3 EU-Länder erstreckt. Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche
MehrStiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!
Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrDie Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Regine Kiefer Die Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unter besonderer Berücksichtigung der Stiftungsproblematik PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrFONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT
FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR
MehrStuttgarter Sportkongress 2015
Stuttgarter Sportkongress 2015 Der moderne Verein im Spannungsfeld von Gemeinnützigkeit und Dienstleistungsorientierung Stuttgart, 23. Oktober 2015 Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine ideeller
MehrBachelorarbeit. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden
Bachelorarbeit Thomas Williams Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden Besonderheiten der verlustverrechnungsbeschränkenden Vorschrift des 15 Abs.
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrVereinsberatung: Steuern. Spielgemeinschaften. Vereinsgemeinschaften
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Gesetzliche Voraussetzungen 705 ff BGB: 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages 706 BGB Beiträge der Gesellschafter
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrMerkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins
Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke
MehrUlrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012
Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen
MehrFallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht
Fallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht Plenumsvortrag zum Stiftungstag 2011 von Dirk Sombrowski, Dipl. Finanzwirt (FH) 1 Inhalt Einleitung Darstellung von praktischen Problembereichen zur Sensibilisierung
MehrErgebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement
Anlage 1 zur Vorlage V/0937/2013/1. Erg. Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement Folgende Rechts-
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrÜbertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?
Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrAnlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige
Mehr64 Welche Steuerbefreiungen gibt es?
64 Welche Steuerbefreiungen gibt es? nen (z. B. Frühstück). Der Unternehmer hat für Zwecke des Vorsteuerabzugs (s. S. 91) auf eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der einzelnen Umsätze
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrKommunale Dauerverlustbetriebe verdeckte Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteuer
Kommunale Dauerverlustbetriebe verdeckte Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteuer Vermeidung von Kapitalertragsteuer durch eine Ausschüttungsbescheinigung Verfasser: Gerhard Himmelstoß Inhaltsübersicht
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrUmsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft
Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar
MehrArbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber. AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum
Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum Grundinformationen AsylwerberInnen im laufenden Verfahren dürfen unter bestimmten Bedingungen in folgenden Bereichen
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
MehrIWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur
MehrDie Stiftung als Instrument der Nachfolgeregelung
3. KÖLNER STIFTUNGSTAG Dipl.-Hdl. Jürgen Henze - Wirtschaftsprüfer Steuerberater - Vorstand der Kämpgen-Stiftung, 1. Der Entscheidungsprozess bei der Nachfolgereglung 1.1. Subjektive Auswahlkriterien 1.2.
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
MehrSteuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
Mehr