Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung. gem. 3a UStG ff. ab dem (Mehrwertsteuerpaket)

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1 Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung gem. 3a UStG ff ab dem (Mehrwertsteuerpaket)

2 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Zunächst bestimmt Art. 43 MwStSystRL, wer für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Ortsbestimmung der Dienstleistungen als stpfl. (Unternehmer nach deutschem Recht) Leistungsempfänger gilt. Danach gilt als stpfl. Leistungsempfänger auch der, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Leistungen angesehen werden. Als stpfl. Leistungsempfänger gilt auch eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. Die allgemeinen Ortsbestimmungen regeln in den Art. 44 und 45 MwStSystRL die Grundregel der Ortsvorschrift. Danach ist die Ausführung der Umsätze zu unterscheiden 1. in B2B-Umsätze (die Bezeichnung»B2B-Umsätze«steht für Beziehungen zwischen Unternehmern und bedeutet»business-to-business«); 2. in B2C-Umsätze (die Bezeichnung»B2C-Umsätze«steht für Beziehungen zwischen Unternehmen und Konsumenten und bedeutet»business-to-consumer«). Der Dienstleistungsort für B2B-Umsätze bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 44 MwStSystRL nach dem Sitzort des Leistungsempfängers. Der Dienstleistungsort für B2C-Umsätze bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 45 MwStSystRL nach dem Sitzort des Leistungserbringers.

3 Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht ab dem Ort von Dienstleistungen -Kodifizierung von zwei Grundprinzipien (jedoch mit Ausnahmen) -keine Verlagerungen des Leistungsorts durch Verwendung der USt-ID-Nr. -Erweiterung des Meldeverfahrens für sonstige Leistungen Zusammenfassende Meldung -Neudefinition des ausländischen Unternehmers

4 Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht ab dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren -Zentrale Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern in Schwerdt -Abgabe über ein elektronisches Portal -Abgabefrist bis n+1 -Verzinsung

5 Zur Bestimmung des Orts kommen zwei Grundprinzipien zur Anwendung: Bestimmungslandprinzip Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen gilt der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, den Sitz einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. sog. B2B-Regel Ursprungslandprinzip Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, den Sitz einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. sog. B2C-Regel

6 Allgemeine Bestimmungen Art der Leistung Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer B2C B2B Grundregel Grundregel I: Sitz des Leistungserbringers Art. 45 MwStSystRL 3a Abs. 1 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG

7 Allgemeine Bestimmungen Art der Leistung Dienstleistungen i. Z. m Grundstücken Vermietung von Beförderungsmitteln - kurzfristige Vermietung Nichtunternehmer B2C Leistungsempfänger Belegenheitsort des Grundstücks Art. 47 MwStSystRL 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Unternehmer B2B Ort der tatsächlichen zur Verfügungstellung Art. 56 MwStSystRL 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG - Langfristige Vermietung Grundregel I: Sitz des Leistungserbringers Art. 45 MwStSystRL 3a Abs. 1 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG

8 Allgemeine Bestimmungen Art der Leistung Dienstleistungen auf dem Gebiet Kultur, Künste, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung Restaurant- und Verpflegungsleistungen - Allgemein - an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Bahn Nichtunternehmer B2C Leistungsempfänger Ort der tatsächlichen Ausführung Art. 53 MwStSystRL 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG Ort der tatsächlichen Erbringung Art. 55 MwStSystRL 3a Abs. 3 Nr. 3 b) UStG Unternehmer B2B Abgangsort des Beförderungsmittels Art. 57 MwStSystRL 3e Abs. 1 UStG

9 Allgemeine Bestimmungen Art der Leistung Personenbeförderung Nichtunternehmer B2C Leistungsempfänger Unternehmer B2B Ort der zurückgelegten Beförderungsstrecke Art. 48 MwStSystRL 3b Abs. 1 UStG

10 B2B = Business to Business = Unternehmer leistet an Unternehmer B2C = Business to Consumer = Unternehmer leistet an Endverbraucher der kein Unternehmer ist B2BC = Business to Business/Consumer = Unternehmer leistet an Unternehmer, aber für dessen nichtunternehmerischen Bereich 1 1)B2BC = ist eine Definition der Steuer- u. Fachberatungskanzlei Fuchsen

11 B2B = Business to Business = Unternehmer leistet an Unternehmer Unternehmer in diesem Sinne ist a) jede Person, Personengruppe, Gesellschaft etc. b) die Lieferungen oder sonstige Leistungen c) gegen Entgelt (Es braucht keine Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen!!!) tätigt. Es spielt weder eine Rolle, in welcher Größenordnung und in welchem Umfang dieses geschieht noch ob Vorsteuerberechtigung oder USt-Zahlungspflicht besteht. Deshalb ist jeder Vermieter und jeder pauschalierende Landwirt ein Unternehmer!!!

12 Fünf Ausnahmen für B2B und B2C Grundstücksleistungen: Personenbeförderung Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht u. ä.: Restaurant- und Verpflegungs-Dienstleistungen Steuerbar am Grundstücksort Steuerbar am Beförderungsort Steuerbar am Tätigkeitsort Steuerbar am Erbringungsort Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Steuerbar am Ort der Zurverfügungstellung

13 B2C = Business to Consumer = Unternehmer leistet an Endverbraucher der kein Unternehmer ist. Consumer ist negativ formuliert: Jeder, der kein Unternehmer ist.

14 Besondere Bestimmungen für B2C Art der Leistung Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer B2C B2B Güterbeförderung (allgemein) Güterbeförderung (Innergemeinschaftlich) Ort der zurückgelegten Beförderungsstrecke Art. 49 MwStSystRL 3b Abs. 1 UStG Ort der tatsächlichen Erbringung Art. 50 MwStSystRL 3b Abs. 3 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG Dienstleistungen i. Z. m. Güterbeförderung Abgangsort des Beförderungsmittels Art. 54 a) MwStSystRL 3b Abs. 2 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG

15 Besondere Bestimmungen für B2C Art der Leistung Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer B2C B2B Elektronisch erbrachte Dienstleistung von einem Leistenden mit Sitz in einem Drittland Ort an dem die Leistung erbracht wird Art. 64 MwStSystRL 3a Abs.3 Nr. 3 c) UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG Katalogleistungen ( 3a Abs. 5 UStG) (ab 2015 auch für elektronische erbrachte Dienstleistungen) Grundregel I: Sitz des Leistungserbringers Art. 45 MwStSystRL 3a Abs. 1 UStG Grundregel II: Sitz des Leistungsempfängers Art. 44 MwStSystRL 3a Abs. 2 UStG

16 B2BC = Business to Business /Consumer = Unternehmer leistet an Unternehmer, aber für dessen nichtunternehmerischen Bereich 1 Ein BC ist ein Unternehmer, der eine Leistung ausschließlich für den seinen nichtunternehmerischen Bereich (z. B. für sich privat) bezieht. Achtung: Der unternehmerische Bereich umfasst die gewerblichen und freiberuflichen Betriebsteile, egal ob Vollerwerbe oder Nebenerwerbe und auch jedes vermietete Objekt (Grundstücksflächen, Gebäude, Wohnung, Ferienzimmer oder Untervermietung, auch verpachtete Betriebe, oder Maschinen und Geräte). Bei BC-Fällen mit Auslandsbezug ist stets die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren zu prüfen! 1)B2BC = ist eine Definition der Steuer- u. Fachberatungskanzlei Fuchsen

17 B = Business = Unternehmereigenschaft B ist Jeder, der nachhaltig Einnahmen erzielt, die nicht solche aus Arbeitnehmertätigkeit Renten und ähnliche Bezüge sowie Zinsen aus normalen Sparanlagen sind. Jede andere Leistung, die nachhaltig auf Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, begründet die Unternehmereigenschaft des Leistenden, wie auch des Leistungsempfängers.

18 Prüfungsschema Nach 3a Abs. 1 Satz 1 UStG sind vorrangig die Ortsvorschriften der 3b, 3e und 3f UStG zu prüfen.

19 Prüfungsschema für sonstige Leistungen an Unternehmer B2B im Zusammenhang mit Grundstücken: - Ort = dort, wo das Grundstück belegen ist. in Form von Restaurationsumsätzen: - Ort = dort, wo die Restauration erbracht wird. im Bereich von Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht, etc. - Ort = dort, wo die Tätigkeit ausgeführt wird. in Form von Personenbeförderungen: - Ort = dort, wo die Strecke der Beförderung ist. in Form von kurzfristiger (< 30 Tage) Überlassung von Beförderungsmitteln - Ort = dort, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. bei allen anderen B2B-Umsätzen: - Ort = dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt

20 ! Keine Verlagerung des Leistungsorts durch Verwendung der USt-ID-Nr. mehr möglich! Bsp. : Beförderungsleistung Meldepflicht von sonstigen Leistungen (die der B2B-Regel unterliegen) Folge: Separate Erfassung jedes Kunden unter Angabe der USt-ID-Nr. Die Zusammenfassende Meldung umfasst dann drei Vorgänge - Innergemeinschaftliche Lieferungen - Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte - Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (neu)

21 Reverse-Charge-Verfahren Nach dem Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn die empfangene Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wurde. Dieses gilt auch dann, wenn diese Dienstleistung für den nichtunternehmerischen Bereicht des Leistungsempfänger bestimmt ist.

22 Reverse-Charge-Verfahren grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren bei Dienstleistungen im B 2 B Bereich von einem nicht in dem EU-Staat des Leistungsort ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer (egal ob B2B oder B2BC) Ausnahme weiterhin: Besteuerung von Grundstücks-/Bauleistungen Hier gelten in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen! z.b. Luxemburg hat für diese Dienstleistungen zurzeit keine Anwendungsregeln

23 Reverse-Charge-Verfahren Situation: Leistender Leistungsempfänger Leistender = B Leistungsaustausch über EU-Grenzen Leistung wird nicht in dem EU-Staat des Leistenden erbracht, Ausnahme: Leistender ist Klein-UN ( 19 I UStG) Ausnahme weiterhin: Besteuerung von Grundstücks-/Bauleistungen Hier gelten in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen! z.b. Luxemburg hat für diese Dienstleistungen zurzeit keine Anwendungsregeln ZM-Meldung in dem Sitz-Staat Leistungsempfänger = B oder BC möglicherweise Reverse-Charge-Verfahren anwendbar Schuldner der 13b-USt läuft deshalb in die Gefahr der doppelten Zahlung von USt

24 Leistungen ausländischer Unternehmer ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Steuerschlüssel Funktionsnummer Generalumkehrschlüssel Zusatzinformation Vergleichbare Automatikkonten SKR 03 / 04 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer /5915 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer /5935 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer / Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer /

25 Empfehlung an den leistenden Unternehmer 1. Rechnen Sie mit dem im Ausland ansässigen Leistungsempfänger nur dann als Unternehmer ab, wenn Sie dessen USt-ID-Nr. überprüft haben! 2. Online-Bestätigungsanfrage über: 3. Lassen Sie sich die Abfrage grundsätzlich vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich bestätigen! 4. Soweit Bedenken bestehen könnten, ob Ihre Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist, lassen Sie sich stets bestätigen, dass die zu erbringende Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist.

26 Empfehlung an den leistungsempfangenden Unternehmer 1. Wenden Sie stets das Reverse-Charge-Verfahren an, wenn Sie Bedenken haben, ob der leistende Unternehmer tatsächlich im Inland ansässig ist! 2. Lassen Sie sich im Zweifelsfall stets eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung gem. 13b Abs. 4 S. 3 UStG des zuständigen Finanzamtes von dem leistenden Unternehmer aushändigen! Die Beschaffung einer solchen Bescheinigung obliegt dem leistenden Unternehmer.

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29 Bei Geschäftsfällen mit einer längerfristigen Geschäftsverbindung, legen Sie für das Unternehmen im EU-Ausland ein eigenes Personenkonto mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des Geschäftspartners im Kontenplan in den Personenkonten-Stammdaten an. Dies vereinfacht die laufenden Buchungen. Die gespeicherte USt-ID-Nr. wird dann für die Zusammenfassende Meldung herangezogen.

30 EG-Sachverhalt über EG-Fenster EG-BU- Schlüssel... zulässige Angaben... unzulässige Angaben In der BRD nicht steuerbare - in anderen EU-Staaten steuerpflichtige Versendungslieferung (GU) - immer EU-Land und -Steuersatz -USt-IdNr. oder -nur EU-Land oder - nur Steuersatz Steuerfreie innergem. Lieferung (GU) -USt-IdNr. oder - keine Fenstereingaben - Steuersatz und/oder -nur EU-Land In der BRD steuerpflichtige Lieferung in andere EU-Länder 12/13 62/63 (GU) - EU-Land oder - keine Fenstereingaben - USt-IdNr. und/oder -Steuersatz Steuerpflichtiger innergem. Erwerb 18/19 68/69 (GU) - USt-IdNr. oder - keine Fenstereingaben - Steuersatz und/oder -nur EU-Land

31 Umsatzsteuer-Expertisen Version 7.11 Rechtsstand: Das Programm unterstützt bei der Beurteilung umsatzsteuerrechtlicher Sachverhalte im Rahmen von EG- Geschäftsvorfällen, Drittlandsumsätzen sowie unentgeltlichen Lieferungen/sonstigen Leistungen (Eigenverbrauch). Es stellt fest, ob ein Umsatz im Inland, einem anderen Staat der Gemeinschaft oder im Drittlandsgebiet der Besteuerung unterliegt und nennt die anzuwendenden Rechtsnormen. Neben der steuerlichen Beurteilung enthalten die Expertisen Bemerkungen zur Rechnungsausstellung und den formellen Voraussetzungen (Nachweispflichten) sowie Hinweise zur Verbuchung des Geschäftsvorfalles in der DATEV- Finanzbuchführung. Anpassung an den Rechtsstand ab voraussichtlich ab Oktober 2009

32 Ich hoffe, dass es Ihnen nicht so geht, wie der Person auf dieser Grafik. Selbstverständlich stehe ich, wie auch meine MitarbeiterInnen, Ihnen auch für ein persönliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an und vereinbaren einen entsprechenden Termin.

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