Fall 6 P liefert Ware an K. Wo ist der Ort der Lieferung? Wo unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer?
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- Dominik Mann
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1 Sommersemester 1 Fall 1 Kunde K kauft am beim Computerhändler C einen Computer für 2000,-. Die Ware soll wie folgt bezahlt werden: 500,- bei Übergabe des Gerätes am , die restlichen 1500,- in 10 Monatsraten zu 150,- zum Ersten des Monates. C behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Gerätes das Eigentum vor. K bezahlt pünktlich die Raten. Abwandlung: Nach zwei Raten kommt K in wirtschaftliche Engpässe und stellt die Zahlung ein. C holt das Gerät am ab. Die Anzahlung und die bisher gezahlten Raten behält er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung als Entgelt für die bisherige Nutzung. Fall 2 a) Der Kölner Unternehmer K bestellt Ware bei dem Bochumer Lieferanten B. B liefert die Ware direkt zu K. Wo ist der Ort der Lieferung? b) Der Teppichhändler U hat dem Kunden K drei Teppiche zur Ansicht in die Wohnung gebracht, wo K auch einen aussucht und direkt bar bezahlt. Fall 3 K bestellt wieder Ware bei B. B hat diese aber nicht vorrätig und bestellt sie wiederum beidem Wuppertaler Unternehmer W. W liefert die Ware direkt an K. Wo ist der Ort der Lieferung? Fall 4 Wie Fall 3, aber B holt die Ware bei W ab und liefert sie an K. Fall 5 Der Kölner Unternehmer K liefert Ware an das Pariser Unternehmen P. Wo ist der Ort der Lieferung? Wo unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer? Fall 6 P liefert Ware an K. Wo ist der Ort der Lieferung? Wo unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer? Fall 7 K in Köln bestellt bei D in Düsseldorf eine Maschine, die dieser wiederum bei A in Amsterdam einkauft. A liefert die Maschine direkt zu K. Wie sind die Lieferungen umsatzsteuerlich zu behandeln? Fall 8 Der Unternehmer und Händler I in Mailand hat an den Abnehmer A in Aachen (= Unternehmer) eine Lampe verkauft. I beauftragt den Lagerhalter L in Frankfurt, von dort eine von I eingelagerte Lampe an A auszuliefern. Wo unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer?
2 Sommersemester 2 Lösung Fall 1 Es handelt sich bürgerlich-rechtlich um einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Das zivilrechtliche Eigentum geht gemäß 929 i.v.m. 158 I BGB erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf K über. K kann jedoch ab Übergabe des Gerätes am wie ein Eigentümer über den Computer verfügen. Bezahlt er seine Raten pünktlich, kann ihm niemand mehr das Gerät wegnehmen. K ist ab dem wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Die Lieferung ist dann bereits am erfolgt. Abwandlung: Durch die Rückholung des Computers wird die Lieferung nachträglich aufgehoben. An die Stelle der Lieferung ist für die Zeit der Nutzung des Computers eine Vermietungsleistung getreten. (Mietnutzung = sonstige Leistung); Korrektur über 17 UStG (Bemessungsgrundlage für das Entgelt = 800 [500+2*150]) Fall 2 Grundfall a) B K Bochum Ware Köln 3 Abs. 6 S. 1 UStG: Grundfall bei Beförderungs- und Versendungslieferungen. Beginn der Beförderung oder Versendendung ist maßgeblich o Lieferort ist Bochum Grundfall b) U hat K den ausgesuchten Teppich geliefert. Eine Beförderungslieferung liegt allerdings nicht vor, weil der Teppich zu Beginn der Beförderung noch nicht Liefergegenstand war. Das Umsatzgeschäft ist erst nach Beendigung der Beförderung zustande gekommen. => unbewegte
3 Sommersemester 3 Lieferung, deren Lieferort sich nach 3 VII 1 UStG bestimmt. Lieferort ist die Wohnung des K. Fall 3 W B K Wuppertal Ware Bochum Köln 3 Abs. 6 S. 5 UStG: Reihengeschäft Bei mehreren Umsatzgeschäften, bei denen nur eine Warenbewegung stattfindet, wird die Beförderung/Versendung nur einer Lieferung zugeordnet. Nur auf die warenbewegte Lieferung ist 3 Abs. 6 UStG anzuwenden. Auf die übrige(n) Lieferung(en) ist 3 Abs. 7 UStG anzuwenden. Hier: W befördert (oder versendet (z.b. bei Einschaltung eines Spediteurs)) die Ware von Wuppertal direkt nach Köln. Die bewegte Lieferung ist zwischen W und B. Zwischen B und K liegt die ruhende Lieferung. 1. Lieferung (W/B): Lieferort ist Wuppertal (= wo die Beförderung beginnt), 3 Abs. 6 S. 1 UStG. 2. Lieferung (B/K): Lieferort ist Köln, 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG. Es gibt immer nur eine bewegte Lieferung! ( 3 VI 5 UStG) Fall 4 3 Abs. 6 S. 6 UStG: Bei Abholfällen wird die Beförderung/Versendung dem (Vor)Lieferer, und nicht dem Abholenden zugeordnet. Keine Änderung im Vergleich zu Fall 3. es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, 3 Abs. 6 S. 6 a.e. UStG (widerlegbare Vermutung). o Im Ergebnis führt die Regelung zu einem Wahlrecht. o Sölch/Ringleb, 3 Rn. 479 f: Die Finanzverwaltung (Abschn. 31 a Abs. 7 bis 10 UStR) stellt insoweit auf die vereinbarten Lieferkonditionen ab und ver-
4 Sommersemester 4 langt, dass der Unternehmer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt, und dass er auf Grund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Den Anforderungen an die Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B. Incoterms) verwendet werden. Wird die Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muss dieser die Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen (z. B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung - 8 bis 17 UStDV - oder innergemeinschaftliche Lieferung - 17a bis 17 c UStDV -). Die handelsrechtlichen Lieferkonditionen (vergl. zu den gebräuchlichen Incoterms 2000 Schröder, UVR 00, 283) sind nur Beweisanzeichen dafür, wer Transportkosten und Risiko übernimmt. Soll nach dem Zweck der Regelung einem Lieferer, der zugleich Abnehmer ist, bei grenzüberschreitenden Lieferungen ermöglicht werden, dass er sich in einem Land, in dem er nicht ansässig ist, nicht als Steuerpflichtiger registrieren muss, räumt 3 Abs. 6 Satz 6 UStG dem Unternehmer ein Wahlrecht ein (vergl. Nieskens, Rau/Dürrwächter, 3 Rz 1919; Birkenfeld, USt-Handbuch, I Rz 920; Lippross, UStG 20. Aufl ; a. A. Stadie, Rau/Dürrwächter, 25b Anm. 54). Dessen Ausübung kann der Unternehmer dadurch nachweisen, dass er seine Lieferung an seinen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und im Falle der Lieferung in das Drittlandsgebiet als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt, dies in seinen Aufzeichnungen klar und eindeutig dokumentiert und seinem Lieferer schriftlich (mit dem Auftrag oder in einer gesonderten Mitteilung auf den ihm überlassenen Transportpapieren) möglichst vor dem Beginn des Transports erklärt, er werde den Warentransport als Lieferer ausführen.
5 Sommersemester 5 Fall 5 K DE FR P Köln Ware Paris 1) Lieferort: 3 Abs. 6 S. 1 UStG: Köln 2)?: Unterliegt die Lieferung an P der deutschen USt? 4 Nr. 1 lit. b): innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Innergemeinschaftliche Lieferung? o 6a Abs. 1 UStG Die Lieferung ist steuerbefreit, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, (+) der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (+) und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Umsatzsteuer-Binnenmarkt in der EU K Ursprungsland = EU-Mitgliedstaat Bestimmungsland = EU-Mitgliedstaat P Unternehmer Ware Unternehmer Köln Paris Problem: Ob der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer der Erwerbesteuerung unterliegt, kann der liefernde Unternehmer kaum überprüfen. Aus der Sicht des Lieferers ist deshalb vor allem von Bedeutung, ob der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. S. Lippross, Umsatzsteuer, S
6 Sommersemester 6 S. dazu auch Sölch/Ringleb, 6a Rn. 35: Da aber die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vom Unternehmer praktisch nicht nachgewiesen werden können, tritt an die Stelle des Nachweises dieser Voraussetzung die Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. des Abnehmers. Erfüllt der inländische Unternehmer seine diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten, kann er davon ausgehen, dass die Voraussetzung des 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt ist. Bestehen Zweifel, ob die Angaben des Abnehmers hinsichtlich der USt-IdNr. zutreffend sind, kann sich der Unternehmer durch eine Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern nach 18e absichern. [In Deutschland auch elektronisch möglich, vgl. Homepage des BZSt] K liefert umsatzsteuerbefreit an P in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Er muss den Umsatz lediglich in seiner Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung angeben. [P muss den innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und kann die Vorsteuer aus dem Erwerb geltend machen.] Ergebnis: Umsatz ist steuerbar, aber nicht steuerpflichtig! Eingangsseite Ausgangsseite Unternehmer innergemeinschaftlicher Erwerb Leistungen gegen Entgelt ( 1 I Nr. 5 UStG), ( 1 I Nr. 1 UStG), Einfuhr ( 1 I Nr. 4 UStG) Innergemeinschaftliches Verbringen ( 3 Ia UStG) Fall 6 Ort der Lieferung ist Paris; in Frankreich ist die Lieferung jedoch als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit. Die Lieferung unterliegt allerdings in Deutschland der Umsatzsteuer als innergemeinschaftlicher Erwerb: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß 1a Abs. 1 UStG (im Inland) liegt vor, wenn
7 Sommersemester 7 eine entgeltliche Lieferung vorliegt, die Lieferung durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer!) vorgenommen wird, ein Gegenstand durch den Lieferer (oder durch einen von ihm beauftragten Dritten) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Inland oder in die in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete gelangt, der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder wenn der Erwerber eine juristische Person ist (auch wenn ihr die Unternehmereigenschaft fehlt oder wenn sie den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt), Ort der Lieferung im Inland gemäß 3d S. 1 UStG liegt. [Als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt auch das Verbringen eines zum Unternehmen gehörenden Gegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland zur nicht nur vorübergehenden Verwendung im inländischen Unternehmensbereich (grenzüberschreitender Innenumsatz, 1a Abs. 2).] Fall 7 NL DE A D K 1) Es liegt ein Reihengeschäft vor, da die Maschine direkt von A zu K befördert wird, dem Vorgang aber mehrere Umsatzgeschäfte zugrunde liegen. 2) Welche Lieferung ist die warenbewegte Lieferung? 3 Abs. 6 S. 1 und 5 UStG: o Die Lieferung zwischen A und D ist die bewegte Lieferung. Lieferort ist Amsterdam. (Die Lieferung zwischen D und K ist die ruhende Lieferung.) 3) Umsatzsteuerliche Behandlung der ersten Lieferung? 6a Abs. 1 UStG steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung an D
8 Sommersemester 8 D bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Maschine in Deutschland, 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a, 3d S. 1 UStG. 4) Umsatzsteuerliche Behandlung der zweiten Lieferung? 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG D liefert in Deutschland inländisch steuerbar und steuerpflichtig an den K. Fall 8 IT DE I A L 1) Lieferung von I an wen??: Wem verschafft I Verfügungsmacht? L ist lediglich als Dritter i.s.d. 3 I UStG eingeschaltet. Er ist nicht Leistungsempfänger und soll keine Verfügungsmacht erhalten. Leistungsempfänger ist der Käufer A aus Aachen. 2) Wie ist die Lieferung von I an A umsatzsteuerlich zu behandeln? 3 VI 1 UStG: Lieferort ist Frankfurt, wo die Lampe eingelagert war. Damit handelt es sich um eine inländische Lieferung des italienischen Unternehmers an A. Eine innergemeinschaftliche Lieferung von Italien nach Deutschland kommt nicht in Betracht, da die Warenbewegung ausschlaggebend ist.
9 Sommersemester 9 Prüfungsschema zur Lösung eines umsatzsteuerrechtlichen Falles Ausgangsumsätze 1. Frage: Stellt der Sachverhalt einen steuerbaren Umsatz dar? 1 Nr. 1 bis 5 UStG 2. Frage: Wenn ja, ist der Umsatz steuerpflichtig? grds. (+;) Ausnahmen 4 bis 9 UStG 3. Frage: Wenn ja, wie hoch ist die Bemessungsgrundlage? 10 UStG 4. Frage: Welcher Steuersatz ist anwendbar? 12 UStG 5. Frage: Wann entsteht die Steuer? 13 UStG 1. Frage: Ist die Vorsteuer abziehbar? 2. Frage: Ist die Vorsteuer abzugsfähig? Eingangsumsätze
10 Sommersemester 10 1 I Nr. 1 UStG 1. Lieferung oder sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. durch einen Unternehmer 4. im Inland 5. im Rahmen seines Unternehmens 2 UStG 1. Unternehmensfähigkeit 2. Gewerblichkeit oder berufliche Tätigkeit a) Tätigkeit b) Nachhaltig c) Einnahmeerzielungsabsicht 3. Selbständigkeit
11 Sommersemester 11 Ort der Lieferung ( 3 Abs. 5a UStG) 3 Abs. 6-8 UStG Unterscheide: Ort mit Warenbewegung Ort ohne Warenbewegung 3 Abs. 7 S. 1 Versendungslieferung 3 Abs. 6 S. 3, 4 (Beförderung durch selbständige Dritte) Beförderungslieferung 3 Abs. 6 S. 1, 2 Ausnahmen: 1. Sonderregelung nach 3 Abs. 8 UStG 2. Sonderregelung nach 3 c UStG Reihengeschäft: ( 3 Abs. 6 Satz 5) Voraussetzungen: 1. mindestens drei UN bzw. zwei UN, wenn letzter Abnehmer = Privatperson 2. mehrere Umsatzgeschäfte 3. ein Liefergegenstand 4. eine Warenbewegung unmittelbar vom ersten Lieferer an den Abnehmer Es gibt: -eine bewegte Lieferung (Ortbestimmung nach 3 Abs. 6 Satz 1)
12 Sommersemester 12 - eine oder mehrere unbewegte Lieferung (-en) ( 3 Abs. 7 Satz 1) - Nr. 1 vorangehende Lieferung - Nr. 2 nachfolgende Lieferung Merke: für das Reihengeschäft mit Auslandsbezug: Steuerfreiheit kann nur die bewegte Lieferung in Betracht kommt, die ruhende Lieferung ist niemals steuerfrei
Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011
Fall 1: Kunde K kauft am 15.01.01 beim Computerhändler C einen Computer für 2000,-. Die Ware soll wie folgt bezahlt werden: 500,- bei Übergabe des Gerätes am 01.02.01, die restlichen 1500,- in 10 Monatsraten
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