innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I

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1 (BFG , RV/ /2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I Eine GmbH hat bei einem deutschen Autohändler einen gebrauchten Audi (Erstzulassung ; Kilometerstand ) gekauft. Der Autohändler hat die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass die Rechnung richtigerwiese netto ausgestellt hätte werden müssen. Der Autohändler teilte mit, dass die GmbH beim Kauf ausdrücklich wünschte, das Fahrzeug brutto zu erwerben, und auch keine Unterlagen vorgelegt hat, die einen Nettoerwerb gerechtfertigt hätten. Er war daher verpflichtet, (deutsche) Umsatzsteuer abzuführen, und würde die Rechnung nicht berichtigen Die GmbH hat daraufhin den Unterschiedsbetrag zwischen deutscher und österreichischer Umsatzsteuer (von 1 %) bekanntgegeben und abgeführt. 1

2 (BFG , RV/ /2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung II Bf ist eine GmbH, daher ist davon auszugehen, dass Gegenständen nicht privat, sondern für das Unternehmen erworben werden. In der Beschwerde wurde auch nicht eingewendet, dass das strittige Fahrzeug nichtunternehmerisch verwendet wurde. Vielmehr hat die Bf die unternehmerische Verwendung damit bestätigt, dass sie selbst (im Nachhinein) festgestellt hat, dass die Rechnung netto ausgestellt hätte werden müssen, dass also die Lieferung des deutschen Autohändlers (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) eine steuerfreie ig Lieferung ist. Eine solche liegt aber ua nur dann vor, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat (Art 7 Abs 1 Z 2 UStG). 2

3 (BFG , RV/ /2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung III Die Vorschreibung der Erwerbsteuer erfolgte daher zu Recht. Daran ändert auch nichts, wenn die Lieferung des deutschen Autohändlers nicht steuerfrei gewesen sein sollte, weil formelle Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. In Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen (BGBl II 2002/474; Grundlage 48 BAO) sind Umsatzsteuern nicht genannt. 3

4 Grundvoraussetzungen Warenbewegung über die Grenze Abnehmer ist Unternehmer juristische Person als Nichtunternehmer jedermann/frau bei neuen Fahrzeugen Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar keine Differenzbesteuerung Be- und Verarbeitung vor Versand zulässig (Auftrag von Abnehmer) ig Lieferung Begriff und Befreiung 4

5 Steuerfreiheit formale Pflichten ig Lieferung Begriff und Befreiung Verordnung über Beförderungsnachweis und Buchnachweis zu ig Lieferungen (BGBl 401/1996) Buchnachweis, also Lieferant muss aufzeichnen: UID Abnehmer; Name und Anschrift Abnehmer (des Beauftragten bei Selbstabholung); Liefergegenstand; Liefertag; Entgelt; Art und Umfang der Be- und Verarbeitung vor Versand; Beförderung o. Versendung; Bestimmungsort im anderen EU-Staat 5

6 Steuerfreiheit formale Pflichten ig Lieferung Begriff und Befreiung Verordnung über Beförderungsnachweis und Buchnachweis zu ig Lieferungen (BGBl 401/1996) Nachweis Beförderung oder Versendung Lieferant oder Abnehmer hat befördert: Rechnung, Lieferschein und Empfangsbestätigung (Muster in UStR/Anhang 5 und 6) Lieferant oder Abnehmer hat versendet: Rechnung und Versendungsbeleg ( 7 Abs 5 UStG); wenn unmöglich, dann wie bei befördern Be- oder Verarbeitung vor Versand: Zusätzlich Name, Anschrift und Auftragsdetails des Bearbeiters und Aufstellung der übergebenen Gegenstände 6

7 ig Lieferung Begriff und Befreiung UStR Anhang 5 - Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (ABHOLUNG) Ich (Inhaber/in, Mitarbeiter/in, sonstige(r) Beauftragte(r)* des Unternehmens - Name und Adresse des Unternehmens [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort]), bestätige, am heutigen Tag (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer / Lieferscheinnummer in (Adresse des Übernahmeortes und des Mitgliedstaates) übernommen zu haben und erkläre, sie nach (Bestimmungstaat und Adresse Bestimmungsort) in meiner Funktion als (Empfänger/in der Lieferung, Mitarbeiter/in, sonstige(r) Beauftragte(r) des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e Empfänger/in einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts) zu befördern. Datum und Unterschrift 7

8 UStR Anhang 6 - Erklärung über Empfang von Waren (ZUSTELLUNG) ig Lieferung Begriff und Befreiung Ich (Inhaber/in, Mitarbeiter/in, sonstige(r) Beauftragte(r)* des Unternehmens - Name und Adresse des Unternehmens [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort]), bestätige, am heutigen Tag (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer / Lieferscheinnummer in (Adresse des Übernahmeortes und des Mitgliedstaates) in meiner Funktion als (Empfänger/in der Lieferung, Mitarbeiter/in, sonstige(r) Beauftragte(r) des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e Empfänger/in einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts) übernommen zu haben. Datum und Unterschrift 8

9 ig Lieferung Deutschland: Die Gelangesbestätigung Bestätigung über Gelangen des Gegenstands einer ig Lieferung in anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung; 17a dustdv) Name und Anschrift des Abnehmers; Ausstellungsdatum Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn Fahrzeug) Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet (gilt auch, soweit Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert) Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Kann digital übermittelt werden 9

10 ig Versandhandel Der besondere Lieferort MWSt Unternehmern: Bestimmungslandprinzip MwSt private Kunden o. Schwellenerwerber: Ursprungslandprinzip Ausnahmen von Ursprungslandprinzip: Neue Fahrzeuge (Versand und Abholung) und Versandhandel (nur bei Versenden) Voraussetzungen Beförderung oder Versendung durch Lieferer Kunde ist Privatperson oder Schwellenerwerber Lieferschwelle in Österreich überschritten EUR (bis EUR ) Optionsmöglichkeit Lieferschwelle in EU-Staat überschritten Liegen zwischen EUR (Rumänien) bis EUR (zb Deutschland) Optionsmöglichkeit Kein Versandhandel bei Differenzbesteuerung 10

11 ig Versandhandel Der Vorgang in Österreich Nur für Schwellenunternehmer von Bedeutung Unternehmer und nur unecht befreite Umsätze Kleinunternehmer pauschalierter Landwirt juristische Person als Nichtunternehmer oder erwirbt Gegenstand nicht für das Unternehmen Lieferort am Ende der Beförderung Erfassung in Österreich Für Lieferant: Pflichten wie inländischer Unternehmer besondere Rechnungsmerkmale notwendig Haftung für Schwellenunternehmer gemäß 27 Abs 4 UStG Steuerausfall Bei allen anderen Unternehmern kein Versandhandel Nur ig Lieferung und ig Erwerb; kein Vorsteuerabzug aus Versandhandelsrechnungen 11

12 Versandhandel nach Schweiz Neu ab Grundsatz: Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: a)sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet; b)die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt (Art 7 Abs 1 MwStG). Versandhandel: Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin mit von der EUSt befreite Lieferungen (Kleinsendungen d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von Franken pro Jahr erzielt (Art 7 Abs 3 lit b ivm Art 53 Abs 1 lit a MwStG). 12

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