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- Timo Färber
- vor 8 Jahren
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6 3(1) UStG: Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) Gegenstände im Sinne des UStG = körperliche Gegenstände, also alles was aus einer festen, flüssigen oder gasförmigen Materie besteht (weitgehend identisch mit 90 BGB) bestimmte immaterielle WG wie z.b. Firmenwert sind ebenfalls Gegenstände im Sinne des UStG Verfügungsmacht : darunter versteht man die umfassende Herrschaftsmacht an einem Liefergegenstand wird im Regelfall durch Eigentumsübertragung oder durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (wenn ein anderer als der Eigentümer die tats. Herrschaft über das WG in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nd des WG von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann, z.b. Sicherungsübereignung (Sicherungsnehmer=zivilr. Eigentümer)) verschafft Verschaffung der Verfügungsmacht zentrale Bedeutung im USt-Recht: Zeitpunkt der VdV ist ausschlaggebend für die Bestimmung des Orts der Lieferung (bei Beförderung / Versendung außerhalb eines Kettengeschäfts), Bestimmung des Lieferorts für die übrigen Lieferungen im Reihengeschäft, Entstehung der Steuerschuld im Falle der Sollbesteuerung, Beurteilung ob Abschlagszahlung vorliegt, Zeitpunkt VoSt-Abzug
7 d.h. wenn der Unternehmer etwas veräußert, was kein Gegenstand ist Bsp: Dienstleistungen der Freiberufler, Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen der HV
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9 Beginn des Warenwegs regelmäßig dort, wo der Lieferort ist Ende des Warenwegs dort, wo die Ware dem Besteller ausgehändigt wird Lieferungen werden grds. mit der USt des Bestimmungslandes belastet (immer steuerpfl. Lieferungen) normalerweise müsste sich Lieferer USt im Bestimmungsland anmelden, auch wenn er dort nicht ansässig ist-> Erwerbsbesteuerung, d.h. dass nicht der Lieferer sondern der Erwerber die USt anmelden und ggfs abführen muss das Verfahren ist in der EU nicht neu, z.b. auch Reverse-Charge-Verfahren (LE=Steuerschuldner) -> in bestimmten Fällen Anmeldung durch LE aus Sicherheitsgründen Doppelmeldung: Anmeldung Erwerbsteuer durch Erwerber+Meldung durch Lieferer (UStE und ZM)
10 Gesetzestechnisch: Aufspaltung des Verkaufsgeschäfts in zwei Vorgänge (Umsatzarten): Lieferung /innergemeinschaftlicher Erwerb i.e. ist dabei eine Umsatzart wie eine Lieferung oder sonstige Leistung Steuerbefreiung für i.g.l. = vorsteuerunschädliche Befreiung, sie greift grundsätzlich nur dann ein, wenn der Abnehmer den Erwerb in einem anderen EU-Land der Erwerbsumsatzsteuer unterwerfen muss (immer wenn Ewerber = Unternehmer, der ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist)
11 Sofern keine Erwerbsbesteuerung durch Käufer-> muss Lieferer USt in anderem EU- Mitgliedstaat anmelden anhand der maßgeblichen Lieferortsregeln ist festzustellen, in welchem Land die Versteuerung zu erfolgen hat die Frage, ob bei einem i.g. Verkaufsvorgang der Lieferer oder der Erwerber USt anzumelden hat, richtet sich v.a. nach den Verhältnissen des Erwerbers -> bei i.g. Verkaufsgeschäften ist zunächst beim Käufer zu prüfen, ob dieser die Voraussetzungen für den i.g.e. vorliegen Beurteilung, ob Erwerber Erwerbs-USt anmelden muss oder nicht, kann aus der Verwendung der USt-IdNr des Erwerbers hergeleigtet werden (Indiz)
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14 Die Steuerfreiheit nach 4 Abs. 1b UStG ist zu gewähren, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und der liefernde Unternehmer alle Nachweispflichten erfüllt. Gem. 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17a, 17c UStDV hat der liefernde Unternehmer diverse Buch- und Belegnachweise zu führen. Bezüglich des in 17c UStDV geforderten Buchnachweises sind die aufzuzeichnenden Nachweise inhaltlich durch die Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV nicht geändert worden. Die frühere Sollvorschrift über den Buchnachweis wurde bereits zum 1. Januar 2012 in eine Aufzeichnungspflicht umgestaltet. Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Aufzeichnungspflicht für den Gewerbezweig oder den Beruf des Abnehmers zu legen. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass in der Praxis diese Angabe obwohl bisher als Sollangabe gefordert bislang unterblieben ist. Da nunmehr eine Aufzeichnungspflicht für alle oben genannten Aufzeichnungen besteht, gilt es in der Praxis zukünftig auf die vollständige Aufzeichnung aller oben genannten Angaben zu achten.
15 Bezüglich des Belegnachweises wurde bereits zum 1. Januar 2012 die sogenannte Gelangesbestätigung als alleiniger Nachweis in Belegform für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen eingeführt. Somit wurden die bis zum 31. Dezember 2011 maßgeblichen Vorschriften für den Belegnachweis aus dem 17a UStDV entfernt. Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wurde nun eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die nicht mehr in der UStDV befindlichen Buchund Belegnachweisvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung rückwirkend und weiterhin bis zum 30. September 2013 angewendet werden können.
16 Die aktuelle Fassung des für den Belegnachweis maßgeblichen 17a UStDV gibt in Abs. 1 die Möglichkeit das Gelangen des Gegenstandes der Lieferung an den Bestimmungsort grundsätzlich durch alle Beweismittel nachzuweisen, die das Gelangen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Um rechtssicher in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, kann nur empfohlen werden, den Belegnachweis anhand der in der UStDV vorgegebenen Gelangensbestätigung oder durch die in der UStDV genannten möglichen Alternativen zur Gelangsbestätigung zu führen. Laut der UStDV ( 17a Abs. 2 S. 1 UStDV) wird nämlich der Nachweis insbesondere dann als eindeutig und nachprüfbar angesehen, wenn folgende beiden Belege geführt werden: (1) Doppel der Rechnung (2) Durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) Zu (1): Doppel der Rechnung Es ist darauf zu achten, dass die Rechnung mit Hinweis auf die Steuerbefreiung gem. 14 Abs. 4 i.v.m. 14a Abs. 3 UStG erfolgt. Durch das Amtshilferichtline-Umsetzungsgesetz (BGBl I S. 1809) wurde mit Wirkung ab 30. Juni 2013 gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer die Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung spätestens bis zum 15. Tag des auf des Folgemonats der Lieferung zu stellen hat. Zu (2): Gelangensbestätigung ( 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers Menge des Gengenstands und handelsübliche Bezeichnung Ort und Monat des Erhalts bzw. des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Beauftragten (entfällt bei elektronischer Übermittlung)
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21 Zu Form: Die Gelangensbestätigung kann in jeder denkbaren Art erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthalten. Dies kann sowohl ganz klassisch über zusätzliche Angaben auf dem Lieferschein erfolgen oder über eine elektronische Übermittlung (ohne Unterschrift möglich), bei der erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat die Gelangensbestätigung kann also auch per erfolgen. Von einer Übermittlung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers ist auszugehen, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn z.b.: Absenderangabe und Datum der Erstellung der in dem sog. Header-Abschnitt der Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags bekannt gewordenen -Adresse Verwendung eines zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die erforderlichen Angaben auch aus mehreren Dokumenten zusammensetzen können es muss also keine zusammenfassende Darstellung der Angabepflichten auf einem Dokument erbracht werden. Bei elektronischer Übermittlung ( , Fax, Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)) kann die Gelangensbesätigung für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird die Gelangensbestätigung per übersandt, ist auch die zu archivieren. Zu Unterschrift: Beauftragter des Abnehmers oder ein zur Vertretung des Abnehmers Berechtigter kann z.b. ein Arbeitnehmer des Abnehmers, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Warte entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächlich letzte Abnehmer am Ende der Lieferkette sein. Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangesbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein.
22 Im Beförderungsfall ist grundsätzlich ein Belegnachweis in Form von nachvollziehbaren und glaubhaften Beweismittel über das Gelangen des Gegenstandes der Lieferung denkbar. Da der Unternehmer, der die Steuerbefreiung begehrt, selbst bzw. durch seine Mitarbeiter die Auslieferung durchführt, können diverse Belege über die Beförderung und das Gelangen ohne eine Bestätigung des Abnehmers, wie sie die Gelangensbestätigung vorsieht, erbracht werden. E kann U das Gelangen der Maschine nach Italien sinngemäß wie folgt bestätigen: Die Beförderung der mit Rechnung XY vom XX.YY.2013 abgerechneten Waren endete im <Monat> 2013 in <Ortsangabe>. Möglich wäre nach unserer Ansicht auch, diesen Text per durch U an E mit der Bitte um Bestätigung zu senden.
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24 Im Abholfall hat der leistende Unternehmer als Hauptnachweismöglichkeit auch nach der Einführung von alternativen Nachweismöglichkeiten nur die Gelangensbestätigung zur Verfügung. Praktikabel ist die Gelangensbestätigung im Abholfall weniger. Die Gelangensbestätigung muss vom Erwerber nach Ankunft im Bestimmungsland ausgefüllt zurückgegeben werden. Praktisch möglich wäre es, dem Erwerber im Nachgang die notwendigen Angaben per zu zuleiten, sodass der Erwerber die Daten nur noch zu bestätigen braucht. Ein großes Fragezeichen steht hinter der Prüfungsmöglichkeit des Finanzamts dahingehend, wann der Abnehmer die Gelangensbestätigung gegengezeichnet hat ob bereits im Zeitpunkt der Abholung oder erst korrekterweise - bei Ankunft am Bestimmungsort.
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35 Zu 1) Sonderfall: Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Muster einer EMCS-Eingangsmeldung aus Entwurf des BMF-Schreibens (Anlage 6) vgl. Handout Muster einer 3. Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments aus Entwurf des BMF- Schreibens (Anlage 7) vgl. Handout Zu 2) Sonderfall: Zulassungspflchtige Fahrzeuge: Es ist nur die Zulassung auf den Abnehmer der Lieferung im Bestimmungsland zulässig. Ein Zulassung auf den Endkunden (z.b. wenn der Abnehmer ein Autohändler ist), ist nicht zulässig. Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Ein Autohändler als Abnehmer wird das KfZ regelmäßig aber nicht auf sich selbst im Bestimmungsland zulassen. Insofern steht als zentrale Nachweismöglichkeit weiterhin die Gelangensbestätigung zur Verfügung.
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