Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem
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- Dorothea Erika Bach
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1 Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem Seit dem ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend, ob die Güterbeförderung im Inland, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Warenverkehrs oder in das Drittland bzw. aus dem Drittland bewirkt wird (zu den Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Transport- und Logistikleistungen vgl. Rundschreiben Nr. 255/09 vom ). Wesentliche Aspekte sind u. a.: Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Eine Ortsverlagerung durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist wie sie das bis zum geltende Recht für eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes vorsah nicht mehr möglich. Ein Vor- oder Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Beförderung wird nicht mehr separat geregelt. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten zu einer Güterbeförderungsleistung (z. B. Beladen, Entladen, Umschlag). Für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung ins bzw. aus einem Drittland (Ausfuhr- bzw. Einfuhrfall kann der Unternehmer (weiterhin) eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (vgl. V.V. aktuell Nr. 08 vom ). Nachfolgend haben wir möglichst in umfassender Form Beispiele für die umsatzsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Transport- und Logistikleistungen zusammengestellt. Darüber hinaus besteht u. E. allerdings weiterer Klärungsbedarf. Zwecks Abstimmung unklarer Fälle mit dem BMF bitten wir Sie, uns Problemfälle aus der Praxis zu melden. Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer (dt. Unt.) beauftragt ein deutsches Transportunternehmen (TU) mit der Beförderung von Waren; Umsatzsteuer- Identifikationsnummer ist dem Transportunternehmen bekannt. Fall 2 = Auftraggeber ist in der EU ansässig Ein in der EU ansässiger Unternehmer (europ. Unt.) beauftragt ein deutsches Transportunternehmen mit der Beförderung von Waren; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist dem Transportunternehmen bekannt. Fall 3 = Auftraggeber ist im Drittland ansässig Ein im Drittland ansässiger Unternehmer (drittl. Unt.) beauftragt ein deutsches Transportunternehmen mit der Beförderung von Waren. Der im Drittland ansässige Unternehmer besitzt keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
2 - 2 - A) Innergemeinschaftliche Beförderung von Deutschland in ein anderes EU-Land Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 TU hat dem dt. Unt. eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer Der europ. Unt. hat den Umsatz in seiner Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Abs. 2 S. 1 B) Innergemeinschaftliche Beförderung von einem anderen EU-Land nach Deutschland Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 TU hat dem dt. Unt. eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer Abs. 2 S. 1
3 - 3 - C) Beförderung innerhalb eines EU-Landes (Kabotagetransporte) Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 TU hat dem dt. Unt. eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer anzugeben und auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahren hinzuweisen. Abs. 2 S. 1 Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar. D) Grenzüberschreitende Beförderung von Deutschland in ein Drittland Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 Der gesamte Transport ist in Deutschland steuerbar und steuerfrei (Ausfuhr unter Anwendung 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) aa) TU hat dem dt. Unt. eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung Anmerkung: Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr grenzüberschreitend befördert und liegt der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung des 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen gemäß 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) aa) UStG steuerfrei, auch wenn bei dieser Beförderung das Inland (z.b. Beförderung von Wien nach Zürich) nicht berührt wird (BMF-Erlass vom ). Der gesamte Transport ist im EU-Ausland steuerbar und ggf. nach ausländischem Recht steuerfrei. Die Sachfrage der Rechnungsstellung regelt sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats. Sofern nach ausländischem Recht eine Steuerfreiheit in Frage kommt, hat TU dem europ. Unt. eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerbefreiung Bei TU hat keine Erfassung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung zu erfolgen.
4 - 4 - Sofern nach ausländischem Recht keine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet, hat TU dem europ. Unt. eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer anzugeben und auf das Reverse Charge-Verfahren hinzuweisen. Abs. 2 S. 1 Der gesamte Transport ist im Drittland steuerbar. TU hat gegenüber drittl. Unt. eine Rechnung grundsätzlich ohne ausländische Umsatzsteuer E) Grenzüberschreitende Beförderung von einem Drittland nach Deutschland Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 Der gesamte Transport ist in Deutschland steuerbar und steuerfrei (Einfuhr unter Anwendung 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) aa) TU hat gegenüber dt. Unt. eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung Anmerkung: Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Einfuhr grenzüberschreitend befördert und liegt der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung des 3a Abs. 2 UStG im Inland, so ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen gemäß 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) bb) UStG steuerfrei, auch wenn bei der Beförderung das Inland (z.b. Beförderung von Zürich nach Wien) nicht berührt wird (BMF-Erlass vom ). Der gesamte Transport ist im EU-Ausland steuerbar und ggf. nach dortigem Recht steuerfrei. Die Sachfrage der Rechnungsstellung regelt sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats. Sofern nach ausländischem Recht eine Steuerfreiheit in Frage kommt, hat TU dem europ. Unt. eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerbefreiung Bei TU hat keine Erfassung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung zu erfolgen. Sofern nach ausländischem Recht keine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet, hat TU dem europ. Unt. eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer anzugeben und auf das Reverse Charge-Verfahren hinzuweisen.
5 - 5 - Abs. 2 S. 1 Der gesamte Transport ist im Drittland steuerbar. TU hat gegenüber drittl. Unt. eine Rechnung grundsätzlich ohne ausländische Umsatzsteuer F) Grenzüberschreitende Beförderung zwischen zwei Drittländern Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Deutschland ( 3a Abs. 2 S. 1 TU hat gegenüber dt. Unt. eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer Anmerkung: Wird eine Güterbeförderungsleistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung des 3a Abs. 2 UStG im Inland, so wird es durch die Finanzverwaltung ebenso nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer, der für diesen Umsatz Steuerschuldner ist, diesen Umsatz nicht der Besteuerung in Deutschland unterwirft (BMF-Erlass vom ). Danach könnte TU gegenüber dem dt. Unt. eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen. TU hat gegenüber dem europ. Unt. eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer Abs. 2 S. 1
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