OFD Niedersachsen, Verfügung vom
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1 Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom Erbringt ein mit Sitz (Europäische Union oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jpdör), z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jpdör steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen Umsatzsteuer zu entrichten hat. Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach 3 a 3 b Umsatzsteuergesetz ( Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jpdör ist, ob sie die Leistung für ihren unternehmerischen oder ihren hoheitlichen bezieht, ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-) erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung. 1. Grsätze Bezieht die jpdör eine sonstige Leistung von einem mit Sitz, ist grsätzlich der Status der jpdör für die Bestmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend Die jpdör ist nicht unternehmerisch tätig ihr ist keine USt- erteilt worden. Der leistende erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt Abs. 1. Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern der jpdör eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jpdör hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen Die jpdör ist nicht unternehmerisch tätig ihr ist eine USt- erteilt worden. Der jpdör ist die USt- vom Beszentralamt für Steuern erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat die jpdör den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb ( 1 a Abs. 1 Nr. 2 b der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss. Be Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nichtunternehmerisch tätige jpdör, der eine USt- erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion in 3 a Abs. 2 Satz 3 UStG als. Der leistende erbringt die Leistung dort, wo die jpdör ihren Sitz hat. Folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jpdör ist Steuerschuldner ( 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs Halbsatz hat die Umsatzsteuer anzumelden zu bezahlen. Sie muss dem leistenden gegenüber die USt- verwenden, damit der leistende den Leistungsort zutreffend bestmen kann Die jpdör ist unternehmerisch tätig Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder eines land- forstwirtschaftlichen Betriebes. Ihr sind für diesen Betrieb /oder für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe ihrer hoheitlich tätigen Organisationseinheiten USt-IdNrn. erteilt worden Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jpdör die Leistung für ihren hoheitlichen, erbringt der leistende die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt Abs. 1. Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern der jpdör eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jpdör hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Die jpdör darf keine USt- verwenden, weder die, die ihr für ihren Betrieb gewerblicher Art bzw. ihren land- forstwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden ist, noch die, die ihrer Organisationseinheit erteilt worden ist. Denn die jpdör bezieht die sonstige Leistung für den hoheitlichen. Verwendet die jpdör eine USt- besteht die Gefahr des Steuerausfalls. Der leistende wird die Leistung zu Unrecht in seinem Staat nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er davon ausgehen wird, dass die jpdör die Leistung für ihren unternehmerischen bezieht. 1
2 Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jpdör die Leistung für ihren unternehmerischen, ist Leistungsort dort, wo die jpdör ihren Sitz hat Abs. 2. Die Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Die jpdör ist Steuerschuldner ( 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs Halbsatz hat die Umsatzsteuer anzumelden zu bezahlen. Sie muss dem leistenden gegenüber die USt- verwenden, damit der leistende den Leistungsort zutreffend bestmen kann. 2. Ausnahmen Von den Grsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind. Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jpdör ist Steuerschuldner ( 13 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs Halbsatz UStG, ab 1. Juli 2010: 13 b Abs. 1 i. V. m. Abs Halbsatz hat die Umsatzsteuer anzumelden zu bezahlen. Ist die jpdör bezieht sie die Leistung für ihr Unternehmen oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion in 3 a Abs. 2 Satz 3 UStG als, muss sie dem leistenden gegenüber die USt- verwenden, damit der leistende den Leistungsort zutreffend bestmen kann. Ist die jpdör kein oder bezieht sie die Leistung für ihren hoheitlichen, darf sie keine USt- verwenden. Verwendet die jpdör eine USt-, besteht die Gefahr des Steuerausfalls. Der leistende wird die Leistung zu Unrecht in seinem Staat nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er davon ausgehen wird, dass die jpdör die Leistung für ihren unternehmerischen bezieht. 2
3 Anlage Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden Art der bezogenen Leistung Leistender hat keine USt-, jpdör ist jpdör ist Grsatz 1. nicht unter 2. bis 19. aufgeführte sonstige Abs. 1 Abs. 2 Abs. 1 Abs. 2 Ausnahmen 2. Leistung in Zusammenhang mit einem Grstück durch EUoder Grstück Nr. 1 Grstück Nr. 1 Grstück Nr. 1 Grstück Nr kurzfristige Vermietung durch EU- 4. kurzfristige Vermietung durch 5. langfristige Vermietung durch Abs. 2 Abs kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche bis 31. Dezember 2010 Nr. 3 a Nr. 3 a Nr. 3 a Nr. 3 a 3
4 Art der bezogenen Leistung Leistender 7. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche ab 1. Januar 2011 (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 a JStG 2010) 8. Abgabe von Speisen Getränken Inland 9. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen deren Begutachtung durch EU- oder 10. Vermittlungsleistung 11. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen ähnlichen Veranstaltungen wie Messen Ausstellungen ab 1. Januar 2011 (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 a JStG 2010) 12. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung durch 13. in 3 a Abs. 4 Nr UStG genannte Leistungen (z. B. Beratungs- Datenverarbeitungsleistungen) durch oder Auswertung Inland hat keine USt- Nr. 3 a Nr. 3 c Ort des vermittelten Umsatzes Nr. 4 Abs. 1 Abs. 5 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 Ort der Veranstaltung Abs. 3 Nr. 5 Abs. 2 Abs. 2 jpdör ist Nr. 3 a Nr. 3 c Ort des vermittelten Umsatzes Nr. 4 Abs. 1 Abs. 5 Abs. 1 jpdör ist Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 Ort der Veranstaltung Abs. 3 Nr. 5 Abs. 2 Abs. 2 4
5 Art der bezogenen Leistung Leistender hat keine USt-, jpdör ist jpdör ist 14. Telekommunikationssowie Rfunk- Fernsehdienstleistungen durch Abs. 6 Nr. 3 Abs. 2 Abs. 6 Nr. 3 Abs in 3 a Abs. 8 UStG in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung (Gesetzgebungsverfahrer zu Art. 4 Nr. 4 c JStG 2010) genannte Drittland genutzte oder ausgewertete Leistung (z. B. Güterbeförderung, Arbeit an oder Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen) Je nach Leistung entsprechend dieser Tabelle z. B. ( 3 b oder 3 a Abs. 3 Nr. 3 c Drittland Abs. 8 Je nach Leistung entsprechend dieser Tabelle z. B. ( 3 b oder 3 a Abs. 3 Nr. 3 c Drittland Abs Personenbeförderung Sätze 1 2 Sätze 1 2 Sätze 1 2 Sätze Güterbeförderung innerhalb eines Staates Inland, wenn die Beförderungsstrecke liegt ( 3 b Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 Inland, wenn die Beförderungsstrecke liegt ( 3 b Abs. 1 Satz 3 Abs innergemeinschaftliche Güterbeförderung Ort des Beginns der Beförderung ( 3 b Abs. 3 Abs. 2 Ort des Beginns der Beförderung ( 3 b Abs. 3 Abs mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen ( 3 b Abs. 2 Abs. 2 ( 3 b Abs. 2 Abs. 2 5
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