Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen, Messeleistungen, Montagen, Reparaturen aber beispielsweise auch für elektronische Dienstleistungen. Dieses Merkblatt informiert über die steuerliche Behandlung der sog. sonstigen Leistungen und den jeweiligen Deklarationspflichten. Hinweis: Ab 1. Januar 2015 ändert sich die Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in der EU erbracht werden. Die Abwicklung kann über den neuen sog. Mini-One-Stop-Shop erfolgen. Inhalt: I. Einleitung... 1 II. Leistungen an einen Unternehmer Grundregel: Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers Sonderregeln für spezielle Leistungen... 4 III. Leistungen an einen Nicht-Unternehmer Grundregel: Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers Sonderregeln für spezielle Leistungen Neuregelung für elektronische Dienstleistungen ab 2015 Moss (=KEA)... 8 IV. Zusammenfassende Übersichten Leistungen an einen Unternehmer Leistungen an einen Nicht-Unternehmer:...11

2 I. Einleitung Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird und wie dann die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat. Die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, richtet sich grundsätzlich danach, wo der Ort der Leistung liegt. Zur Bestimmung dieses Ortes unterscheidet das Gesetz zwischen Unternehmern und Nicht-Unternehmern als Empfänger der Leistung und der Art der Leistung Liegt danach der Ort der Leistung im Ausland, richtet sich die Besteuerung der Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes. Innerhalb der Europäischen Union sind die Regeln oftmals angeglichen, so dass sich insoweit hinsichtlich der Steuerbarkeit des Umsatzes selten Abweichungen zur deutschen Rechtslage ergeben werden. Liegt der Leistungsort hingegen in einem Drittland, sind Kenntnisse der in diesem Land geltenden Besteuerungsvorschriften unabdingbar, um Fragen hinsichtlich der Steuerbarkeit des Umsatzes und der Steuerpflicht zu klären. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Weiterhelfen können auch die Auslandshandelskammern des jeweiligen Landes ( II. Leistungen an einen Unternehmer Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer an einen im Ausland ansässigen Unternehmer Dienstleistungen für dessen Unternehmen, gelten die folgenden Regeln. Hinweis: Dem Unternehmer als Leistungsempfänger gleichgestellt werden nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (dazu zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts wie z.b. Gebietskörperschaften, Vereine, reine Holdinggesellschaften), denen eine USt-ID-Nr. erteilt worden ist. Hinweis: Die Leistung an den Unternehmer muss für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Der leistende Unternehmer kann davon ausgehen, dass seine Leistung für den unternehmerischen Bereich des empfangenden Unternehmers bezogen wird, wenn dieser seine USt-ID-Nr. verwendet. Allerdings empfiehlt es sich, dass der leistende Unternehmer prüft, ob die von ihm erbrachte Leistung in dem Unternehmen des Leistungsempfängers überhaupt eingesetzt werden kann, um so sicher zu sein, dass es sich um eine Leistung im Rahmen des unternehmerischen Bereiches des Leistungsempfängers handelt. Denn dies hat (zumindest für innerhalb der EU erbrachte Dienstleistungen) entscheidenden Einfluss darauf, wer von beiden Schuldner der Umsatzsteuer ist. 1

3 1. Grundregel: Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers Nach der neuen Grundregel unterliegen grenzüberschreitende Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen (im Ausland ansässigen) Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung des Landes, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip. Sonstige Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2 UStG sind: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände; alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen; Leistungen, die in 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannt sind; die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels; Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor-und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderungen eines Gegenstands, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt); das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen; Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom , C-530/09). Unter die Planung fallen insbesondere Architektenleistungen, z.b. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur Gestaltung zählt z.b. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes. Mit Schreiben v hat das BMF den UStAE an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Ort der Leistung bei Messebauleistungen angepasst. Diese werden ab nicht mehr als Grundstücksleistungen eingestuft. Im Verhältnis deutscher Messebauer ausländischer Unternehmer ist nun das Empfängerortprinzip anzuwenden. Hinweis: Wird die Dienstleistung an eine Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, erfolgt die Besteuerung nicht am Unternehmenssitz, sondern am Ort der Betriebsstätte. Dienstleistungen innerhalb der EU: Entscheidende Folge dieser Regelung ist, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der die Leistung empfangende Unternehmer, sofern dieser in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, die Umsatzsteuer entsprechend den Steuervorschriften, die in seinem Ansässigkeitsstaat gelten, schuldet. Es findet eine sog. Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Das bedeutet, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der die Leistung empfangende Unternehmer, die Umsatzsteuer entsprechend den in seinem Land geltenden Steuervorschriften und auf der Grundlage der ihm gestellten Rechnung selbst zu berechnen und in seinem Land abzuführen hat. Dienstleistungen außerhalb der EU: Die Steuerbarkeit des Umsatzes und die Frage danach, wer Schuldner der Umsatzsteuer ist der leistende oder der empfangende Unternehmer richten sich nach den nationalen Steuervorschriften im Land des Leistungsempfängers. 2

4 Rechnungsstellung Ist der Ort der Leistung nach der Grundregel des Empfängerortsprinzips zu bestimmen, hat dies folgende Auswirkungen für das Ausstellen der Rechnungen: Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge- Verfahren) und darf deshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Folgende Angaben sind zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen: Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird, Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Seit 30. Juni 2013 lautet die hierfür verpflichtende Formulierung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Eine Übersetzung dieses Hinweises in andere Amtssprachen finden Sie hier Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in diesem Land steuerbar ist und wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Die Rechnungsstellung richtet sich formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung". Er hat in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, wenn der Umsatz nach den dortigen Vorschriften steuerbar ist und er auch der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Findet nach den dortigen Vorschriften eine Verlagerung der Steuerschuld statt, erfolgt das Ausstellen der Rechnung wie bei den Dienstleistungen innerhalb der EU. Hinweis: Umgekehrt gilt für den in Deutschland ansässigen Unternehmer, der die Dienstleistung von einem ausländischen Unternehmer empfängt, dass er verpflichtet ist, aufgrund der ihm erteilten ohne ausländische Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung die deutsche Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (Verlagerung der Steuerschuld, sog. Reverse-Charge-Verfahren). Hinweis zur Umsatzsteuervoranmeldung Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden und zwar nach folgender Differenzierung: Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 41, Kennziffer 21. Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 42, Kennziffer 45. Zusammenfassende Meldung (ZM) auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen Nach der Grundregel des Empfängerortsprinzips schuldet der im EU-Ausland ansässige, die Leistung empfangende Unternehmer, die dortige Umsatzsteuer. Es findet für diese Umsätze also 3

5 eine Verlagerung der Steuerschuld vom leistenden auf den die Leistung empfangenden Unternehmer statt. Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, hat der leistende Unternehmer diese innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ab dem vierteljährlich bzw. monatlich dem Bundesamt für Steuern in der ZM elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Dies galt bisher nur für die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres bzw. Kalendermonats erfolgen, es droht ansonsten ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Summe der Bemessungsgrundlagen (maximal 2500 ). Während sich seit 1. Juli 2010 der bisherige quartalsweise Meldezeitraum für Lieferungen auf monatliche Meldungen verkürzt hat, ist dies für Leistungen nicht der Fall. Die Meldung für Leistungen kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies jedoch (freiwillig) tun. Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und eine Ausfüllanleitung hierzu veröffentlicht. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen: Innergemeinschaftliche Lieferung: keine Kennzeichnung/0 Leistung: Kennzeichnung 1 Dreiecksgeschäft: Kennzeichnung 2 Der Unternehmer hat in der ZM anzugeben: die USt-ID-Nr. jedes Leistungsempfängers, unter der die Leistungen an ihn erbracht wurden für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten Leistungen (d.h. die Summe der Entgelte ohne Umsatzsteuer) Beachte: Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet. 2. Sonderregeln für spezielle Leistungen Von der Grundregel des Empfängerortsprinzips bestehen aber folgende Ausnahmen: Grundstücksleistungen Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen und Übernachtungen im Hotel (weitere Beispiele vgl. 3a.3. Abs.10 UStAE. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hinweis zur Rechnungsstellung: Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im 4

6 Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Luxemburg einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger (im Beispiel Generalunternehmer) in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im entsprechenden Land. Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reversecharge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht verlässlich. Beachtete der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte fachkundiger Rat vor Ort, zum Beispiel die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42 (Kennziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen im deutschen Restaurant fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in London am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit britischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an. Personenbeförderungen unterliegen der Besteuerung des Landes, in dem die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung auf mehrere Länder erfolgt die Besteuerung in den verschiedenen Ländern entsprechend der Teilleistungen, die in diesen Ländern bewirkt werden. Rein im Drittland abgewickelte Güterbeförderungen bzw. Arbeiten und Begutachtungen beweglicher Gegenstände: Erbringt ein Unternehmer Güterbeförderungsleistungen bzw. eine Arbeit oder Begutachtung an einem beweglichen Gegenstand, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung abweichend von der ansonsten geltenden Grundregel im Drittland steuerbar. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland: Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn "die Eintrittsberechtigung" vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets 5

7 veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die "Eintrittsberechtigung" vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet. Beachte: Reine Kunden- oder Inhouse-Schulungen unterfallen also seit 2011 der Grundregel, d.h. sie sind am Sitzort des Leistungsempfängers zu versteuern. In der EU greift damit das "reverse-charge-verfahren". Hinweis zur Rechnungsstellung: Entsprechende im Ausland erbrachte Leistungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Das gilt ebenso wie bei den Grundstücksleistungen auch dann, wenn die Leistungen für inländische Kunden erbracht werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Seminar- oder Konzertanbieter einen Kongress oder ein Konzert in Luxemburg veranstaltet und hierfür auch an deutsche Kunden Eintrittskarten verkauft. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnungsstellung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür in der Regel wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im entsprechenden Land. Zur Klärung von Details ist die Einholung fachkundigen Rats und die Abklärung der Rechtlage vor Ort erforderlich. In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42 (Kenziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht. Dienstleistungen innerhalb der EU: Liegt nach diesen Sonderregeln der Leistungsort im EU- Ausland, richtet sich die Steuerbarkeit des Umsatzes nach den Steuergesetzen dieses Mitgliedstaates. Eine verpflichtende Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach dem Reverse-Charge-Verfahren erfolgt hier grundsätzlich nicht! Allerdings können die Steuervorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates dies für den konkreten Fall vorsehen, so dass ein Blick in das ausländische Steuerrecht unabdingbar bleibt. Dienstleistungen außerhalb der EU: Liegt der Ort der Leistung nach diesen Sonderregeln in einem Drittland, richtet sich die Frage danach, ob der Umsatz überhaupt steuerbar ist und wer Schuldner der Umsatzsteuer ist, nach den dort geltenden Steuervorschriften. Dienstleistung in Deutschland: Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der die entsprechende Dienstleistung erbringt, ist Schuldner der deutschen Umsatzsteuer und muss diese in der Rechnung ausweisen und an das Finanzamt abführen, wenn der Ort der Leistung nach den oben genannten Regeln in Deutschland liegt. III. Leistungen an einen Nicht-Unternehmer Zu den Nicht-Unternehmern zählen: natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig ist juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig u. denen keine USt-ID-Nr. erteilt wurde Unternehmer, die die bezogene Leistung nicht für ihr Unternehmen verwenden 6

8 1. Grundregel: Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers Dienstleistungen, die an einen Nicht-Unternehmer erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sog. Sitzortsprinzip. Hinweis: Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Leistung. Eine solche von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer erbrachte Dienstleistung unterliegt daher grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer, die von dem leistenden Unternehmer geschuldet wird. 2. Sonderregeln für spezielle Leistungen Von der Grundregel des Sitzortsprinzips bestehen folgende Ausnahmen: Hinsichtlich der Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels, Restaurationsleistungen, Personenbeförderungen sowie Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht und Sport sind dieselben Grundsätze anwendbar, die gelten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Die Besteuerung erfolgt am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn dieser im Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) liegt und es sich um eine der folgenden Leistungen ( Katalogleistungen ) handelt: Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen) rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen Datenverarbeitungsleistungen Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen Kreditgewährungen und Kreditverwaltungen Personalgestellung Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel Hinweis: Hat der Leistungsempfänger einer Katalogleistung hingegen seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, bleibt es bei der Grundregel der Besteuerung nach dem Sitzortsprinzip, d.h. der in Deutschland ansässige leistende Unternehmer schuldet für den Umsatz die deutsche Umsatzsteuer. Leistungen, die Arbeiten an körperlichen Gegenständen (z.b. Reparaturen) und die Begutachtung dieser Gegenstände zum Inhalt haben, werden in dem Land steuerlich erfasst, in dem sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Vermittlungsleistungen werden in dem Land steuerlich erfasst, in dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. 7

9 Die Beförderung von Gegenständen unterliegt den Besteuerungsvorschriften des Landes, in dem die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung auf mehrere Länder, erfolgt die Besteuerung in den verschiedenen Ländern entsprechend der Teilleistungen, die in diesen Ländern bewirkt werden. Mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen, wie das Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche Leistungen, werden dort besteuert, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Eine Sonderregelung besteht bei der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes (d. h. Beförderung beginnt und endet in dem Gebiet eines Mitgliedstaates). Diese unterliegt den Steuervorschriften des Landes, in dem die Beförderung beginnt. Rechnungsstellung Erfolgt die Besteuerung nach der Grundregel des Sitzortsprinzips am Ort des leistenden Unternehmers, gilt für die Rechnungsausstellung der allgemeine Grundsatz: der in Deutschland ansässige Unternehmer muss seine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Liegt eine Sonderregelung für die Bestimmung des Leistungsortes vor, hat dies folgende Auswirkung: Befindet sich der Ort der Leistung nach diesen Sonderregel in Deutschland, muss der in Deutschland ansässige leistende Unternehmer in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Befindet sich der Ort der Leistung danach im Ausland und ist der Umsatz nach den dortigen Steuervorschriften steuerbar und steuerpflichtig, muss der leistende Unternehmer in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, die er nach den im Ausland geltenden Steuervorschriften ermitteln muss und im Ausland abzuführen hat. 3. Neuregelung für elektronische Dienstleistungen ab 2015 Moss (=KEA) Was für Dienstleister aus Drittländern schon lange gilt, wird zum 1. Januar 2015 auch für Unternehmer mit Sitz in der Europäischen Union Realität: Betroffen sind neben Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vor allem elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Bisher galten derartige Leistungen als dort erbracht, wo das anbietende Unternehmen seinen Sitz hat, so dass die Leistungen am Ort des Unternehmenssitzes steuerbar waren. Ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbrachte, musste diese Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Künftig gilt jedoch der Wohnsitz des privaten Leistungsempfängers als Leistungsort. Daher müsste sich jeder deutsche Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in EU - Ländern erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsland umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze deklarieren. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen muss, wird zeitgleich ein vereinfachtes Deklarationsverfahren eingeführt, die sogenannte kleine einzige Anlaufstelle (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Die kleine einzige Anlaufstelle erlaubt es Unternehmen, die diese Dienstleistungen Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, ihren umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Land nachkommen zu können, in dem sie ansässig sind. In der Praxis bedeutet die Regelung, dass beispielsweise ein deutscher IT-Dienstleister die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen 8

10 seiner Voranmeldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern deklarieren und abführen kann. Die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle ist für den Unternehmer freiwillig. Wenn er sich hierfür entscheidet, muss er dies allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten tun, in denen er keinen Sitz oder Betriebsstätte hat. Unternehmer, die die Vereinfachungsregel in Anspruch nehmen, müssen bei der kleinen einzigen Anlaufstelle auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob er in dem betreffenden Quartal tatsächlich Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht haben. Wenn in dem Quartal keine entsprechenden Leistungen in der EU erbracht worden sind, wird eine sogenannte Null-Erklärung abgegeben. Die über die Anlaufstelle eingereichte Umsatzsteuererklärung (mit der entsprechenden Zahlung) ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraums abzugeben. Die Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt. Nähere Information finden Sie im BMF-Schreiben vom 11. Dezember Umsätze mit digitalen Gütern ( auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen ) sind u.a. (s. Abschnitt 3a.12 UStAE): die Bereitstellung von Websites und Webhosting, die Bereitstellung von Software und von Datenbanken (z.b. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse), die Bereitstellung von Apps, Filmen und Musik, Online-Versteigerungen (z.b. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal) und Internet Service-Pakete, z.b. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen usw. Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.b. Bücher oder Musik-CDs. Hinweis: Die betroffenen Unternehmen müssen klären, aus welchem Mitgliedsland die Kunden kommen und ob diese Verbraucher oder Unternehmer sind. Ggf. muss die IT angepasst werden. Zum anderen müssen sie sich zügig entscheiden, ob sie das MOSS-Tool nutzen wollen, um ihren Erklärungspflichten im EU- Binnenmarkt nachzukommen. Dies bietet sich vor allem für Unternehmen an, die nicht ohnehin schon in vielen Ländern umsatzsteuerlich registriert sind. Die Registrierung erfolgt ab dem mit Wirkung zum beim BZSt. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für weitere Informationen stellt das BZSt einen Fragen&Antworten-Katalog zur Verfügung. Die Europäische Kommission stellt neben Übersichten zu den Rechtsvorschriften Leitfäden zum Verfahren und Konkretisierungen zum Ort der Dienstleistung bereit. 9

11 IV. Zusammenfassende Übersichten 1. Leistungen an einen Unternehmer Grundregel: Ort der Leistung und Besteuerung ist der Ort der Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Empfängerortsprinzip) Ausnahmen: Leistungsart Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Kurz- oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Restaurationsleistungen Ort der Leistung/Besteuerung Ort der Belegenheit des Grundstücks Ort der Übergabe Ort der Nutzung Ort der Leistungserbringung Restaurationsleistungen während der Beförderung durch ein Schiff, ein Flugzeug oder eine Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet Personenbeförderungen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Abgangsort des Beförderungsmittels Ort der Beförderung Ort der Nutzung oder Auswertung 10

12 2. Leistungen an einen Nicht-Unternehmer: Grundregel: Ort der Leistung und Besteuerung ist der Ort der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers (Sitzortsprinzip) Ausnahmen: Leistungsart Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Kurz- oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Restaurationsleistungen Restaurationsleistungen während der Beförderung durch ein Schiff, ein Flugzeug oder eine Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht und Sport Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit Ansässigkeit in einem Drittland Arbeiten an körperlichen Gegenständen; Begutachtungen Vermittlungsleistungen Beförderung von Personen Beförderung von Gegenständen Innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Nicht- Unternehmer Ort der Leistung/Besteuerung Ort der Belegenheit des Grundstücks Ort der Übergabe Ort der Nutzung Ort der Leistungserbringung Abgangsort des Beförderungsmittels Ort der Leistungserbringung Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers Ort der Leistungserbringung Ort des vermittelten Umsatzes Ort entsprechend der Beförderungsstrecke Ort entsprechend der Beförderungsstrecke Ort des Beförderungsbeginns Ort der Nutzung oder Auswertung Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.. 11

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