Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis
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- Hildegard Hertz
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1 Hochschule Landshut Tutorium: Buchführung und Bilanzierung Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Seite 1 von 5
2 1. Die Rechnung: Begriff: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird ( 14 I S.1 Bezeichnung ist unbeachtlich ( 14 I S.1 Papierform oder auf elektronischem Weg ( 14 I S.2 Bestandteil Rechnung ( 14 UStG i.v.m. 31 UStDV) Kleinbetragsrechnung bis 150 (bis : 100) EUR ( 33 UStDV) Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Steuer oder UStIDNr. des leistenden Unternehmers ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ausstellungsdatum der Rechnung ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 fortlaufende Rechnungsnummer ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung oder Leistung ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder der Vereinnahmung des (Teil )Entgelts ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 Anzuwendender Steuersatz ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 Seite 2 von 5
3 Den auf das Entgelt entfallenen Steuerbetrag ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 Hinweis auf Steuerbefreiungen ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe Hinweis auf Aufbewahrungspflicht ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 (nicht für Vorsteuerabzug erforderlich) Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft (nicht für Vorsteuerabzug erforderlich) Bei Übergang der Steuerschuldnerschaft ist die Abrechnung mit Kleinbetragsrechnung nicht zulässig Seite 3 von 5
4 2. Vorsteuerabzug / Prüfschema: Vorsteuerabzug des Unternehmers gemäß 15 UStG: 15 I S.1 Nr.1 UStG: 15 I S.1 Nr.2 UStG: 15 I S.1 Nr.3 UStG: entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ( 11, 12 UStG => BMG Steuersatz) für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden ( 1 I Nr.4, 2 I S.2 gesetzlich geschuldete Steuer ( 10, 12 UStG => BMG Steuersatz) für Lieferungen und Leistungen ( 1 I Nr.1 von einem anderen Unternehmer ( 2 I S.1 für sein Unternehmen ausgeführt ( 2 I S.2 Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ( 10, 12 UStG => BMG Steuersatz) für Gegenstände, die für sein Unternehmen erworben wurden ( 1 I Nr.5, 2 I S.2 15 I Nr.1 S.1 UStG 15 I Nr.1 S.3 UStG für bereits ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen ( 1 I Nr.1 für zukünftige Lieferungen und sonstige Leistungen ( 1 I Nr.1, Vorliegen einer Rechnung und Leistung der tatsächlichen Zahlung 15 I Nr.1 S.2 UStG Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ( 14, 14a 15 I a IV b UStG keine Ausschlusstatbestände Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug möglich ( 15 I S.1 Nr.1 ( 15 I S.1 Nr.2 ( 15 I S.1 Nr.3 Seite 4 von 5
5 3. Ordnungsgemäße Rechnung (Grundfall): ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung, bis 150 ( 33 UStDV) JA NEIN ordnungsgemäße normale Rechnung ( 14 IV JA NEIN ordnungsgemäße ordnungsgemäße keine ordnungsgemäße Rechnung Rechnung Rechnung 15 I Nr.1 S.2 UStG; 35 I UStDV 15 I 1 Nr.1 S.2 UStG 15 I 1 Nr.1 S.2 UStG => Voraussetzung zum Vorsteuer Voraussetzung zum Vorsteuer Voraussetzung zum Vorsteuer Abzug erfüllt Abzug erfüllt Abzug nicht erfüllt 4. Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis: a) Unrichtiger Steuerausweis: Leistender Unternehmer: Empfangender Unternehmer: Schuldet die gesetzliche Steuer ( 10, 12 gesetzlich geschuldete Steuer kann grds. im Rahmen des Gesetzlich geschuldete Steuer (190 c V, VIII UStR) = Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden ( 15 I S.1 Nr.1 Rechnungsbetrag Steuersatz Gesetzlich geschuldete Steuer (190 c V, VIII UStR) = Steuersatz Rechnungsbetrag Steuersatz schuldet einen eventuellen Mehrbetrag ( 14c I S Steuersatz Mehrbetrag = ausgewiesener Steuerbetrag gesetzlich maimal der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag geschuldete Steuer (190 c VIII UStR) b) Unberechtigter Steuerausweis: Aussteller der Rechnung: Empfangender Unternehmer: schuldet die unberechtigt ausgewiesene Steuer ( 14c Steuer kann nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend II S.1,2 gemacht werden, da die Steuer nicht gesetzlich geschuldet wurde Bsp.: Kleinunternehmer, bei denen die USt. gem. 19 I ( 15 I Nr.1 S.1, 192 I UStR) UStG nicht erhoben wird Seite 5 von 5
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