Reihen- und Dreiecksgeschäfte Aktuelle Judikatur. Mario Mayr, 20. März 2019
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- Moritz Zimmermann
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1 Reihen- und Dreiecksgeschäfte Aktuelle Judikatur, 1
2 Reihengeschäfte Abholung durch den Dritten BPM BIDI Kreuzmayr EuGH , C-628/16 Kreuzmayr GmbH nur eine bewegte Lieferung (hier die 2. Lieferung) Ort: abhängig davon, wo die Verfügungsmacht verschafft wird kein Vertrauensschutz für Kreuzmayr (Vorsteuer) izm gutem Glauben des BPM 2
3 Reihengeschäfte Abholung durch den Dritten Zuordnung der bewegten Lieferung bei falschen Angaben Bei Abholung durch den dritten Unternehmer ist die Lieferung des mittleren Unternehmers die bewegte (im Anlassfall) Wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. EuGH , C-628/16 Kreuzmayr GmbH 3
4 Dreiecksgeschäfte Ansässigkeit/Zusammenfassende Meldung D1 D2 T EuGH , C-580/16 Hans Bühler KG Registrierung des Erwerbers im Ursprungsland ist nicht schädlich verwendete UID ist maßgeblich (s a UStR Rz 4294) Verspätete Abgabe der ZM durch den Erwerber ist unschädlich bloß formelles Erfordernis 4
5 Dreiecksgeschäfte Ansässigkeit/Zusammenfassende Meldung UStR Rz 4296a NEU Für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hat auch der Erwerber, der als mittlerer Unternehmer im Mitgliedstaat des Empfängers (dritter Unternehmer) steuerpflichtige Lieferungen tätigt, eine ZM abzugeben, die den Vorschriften des Art 25 Abs 6 UStG entspricht. Bei verspäteter Abgabe einer den Vorgaben des Art 25 Abs 6 UStG entsprechenden ZM gilt der ig Erwerb isd Art 3 Abs 8 zweiter Satz als besteuert, wenn die ZM eingebracht wurde und alle materiellen Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn neben der Einreichung der korrekten ZM der Nachweis erbracht worden ist, dass der ig Erwerb isd Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG für Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt wurde, die im Gebiet des Bestimmungsmitglied-staates der Liefergegenstände bewirkt worden ist, und dass der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt wurde (EuGH , C- 580/16 Hans Bühler KG). VwGH , Ra 2015/15/ Folgeentscheidung 5
6 Dreiecksgeschäfte Ansässigkeit/Zusammenfassende Meldung keine Aussage zur Rechnungsstellung durch Erwerber formelles oder materielles Kriterium? UStR Rz 4296a NEU verweist auf UStR Rz 4296 Die vom Erwerber gemäß Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 auszustellende Rechnung hat neben den zusätzlichen Erfordernissen auch den Vorschriften des 11 UStG 1994 zu entsprechen. Die Umsatzsteuer darf jedoch nicht in Rechnung gestellt werden. Rn 36: kein innergemeinschaftlicher Umsatz bei Verwendung der UID der Erwerbers des Ursprungslands? 6
7 Reihengeschäfte EuGH , C-386/16, Toridas UAB v KAZ LT DK EU Erstlieferung Toridas Megalain Kunde Keine neuen Zuordnungskriterien für bewegte Lieferung Beurteilung im Einzelfall erforderlich Zweitlieferung Dreiecksgeschäft bei Abholung durch mittleren Unternehmer bleibt anwendbar
8 Dreiecksgeschäft Rechnung als materielle Voraussetzung A B C BFG , RV/ /2012 Reihengeschäft B transportiert die Ware von A (Deutschland) zu C (Polen). Keine ZM Keine Rechnung isd. Art 25 Abs 4 UStG 8
9 BFG , RV/ /2012 Rechnung ist materielle Voraussetzung für Art 25 liegt nicht vor, daher Lösung als normales Reihengeschäft Transportauftrag durch mittleren daher bewegte Lieferung an mittleren Unternehmer traditionelle Methode kein Hinweis auf Toridas 9
10 Reihengeschäfte ig Erwerb bei abweichender UID A B C BFG , RV/ /2014 Wenn bei einem Reihengeschäft zwischen A in Österreich, B als Ersterwerber aus Deutschland und C als Empfänger in Italien, die Ware von Österreich unmittelbar nach Italien gelangt und B gegenüber A seine österreichische UID verwendet, wird der Tatbestand des Art 3 Abs 8 UStG nicht erfüllt. Es ist schon begrifflich nicht möglich, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Abgangsland stattfindet. Amtsrevision zu dieser Frage in einem anderen Fall (RV/ /2016) 10
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