PwC. Webinar (16. Juni 2016) Ausfuhr von Waren -aktuelle Themen aus dem Blickwinkel Zoll, Beispiel SAP GTS)

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1 Webinar () Ausfuhr von Waren -aktuelle Themen aus dem Blickwinkel Zoll, Umsatzsteuer und ATLAS (am Beispiel SAP GTS)

2 Ausfuhr von Waren Agenda Einleitung Grundlagen Zollrecht Grundlagen Umsatzsteuerrecht Grundlagen SAP GTS Ausfuhr Praxisfälle Fragen 3

3 Ihre Referenten Indirect Tax Nicole Ring Customs & International Trade Hamburg Falko Weber VAT Hamburg Thorsten Gaartz International Customs & Trade Solutions Hamburg 4

4 Indirect Tax 5

5 Indirect Tax Deutschland Hamburg Standorte Hamburg Berlin Düsseldorf Essen Frankfurt Köln München Stuttgart Nürnberg Berlin Düsseldorf Köln Essen Frankfurt Stuttgart Nürnberg München Europäisches Zollrecht Warenursprungs-/ Präferenzrecht Verbrauchsteuerrecht Außenwirtschaftsrecht Umsatzsteuerrecht SAP GTS On Demand SAP GTS on Premise Application Management System Business Process Outsourcing SAP Business Partner Screening 6

6 Der -Beratungszyklus Strategie und Management Ziel ist ein ganzheitlicher Beratungsansatz von der Strategie bis zur Umsetzung in den operativen Einheiten mit dem Ziel der Risikominimierung. 7

7 Ausfuhr von Waren - aktuelle Themen aus dem Blickwinkel Zoll, Umsatzsteuer und ATLAS (am Beispiel SAP GTS) 8

8 Grundlagen Zollrecht Rechtsgrundlagen WTO/WCO Int. Abkommen Zollunion/Freihandelsabkommen Völkerrecht UZK = VO (EU) Nr. 952/2013 UZK-DA = VO (EU) Nr. 2015/2446 UZK-IA = VO (EU) Nr. 2015/2447 UZK-TDA = VO (EU) Nr. 2016/341 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) Umsatzsteuergesetz (UStG) NATO-Truppenstatut EU-Recht = nationale Gesetze = umgesetzte VöR Zollverordnung (ZollV) Dienstanweisungen = nationale RechtsVOen = Verwaltungsvorschriften 9

9 Grundlagen Zollrecht Überblick Physischer Warenverkehr (Ein- und Ausfuhr) Abgabenerhebung - Tarifrecht Zollrechtliche Bestimmung/ Verfahren VuB Zollunion Exportkontrolle 10

10 Grundlagen Zollrecht Ausfuhr nach dem Zollrecht Ausführer, Art. 1 Nr. 19 Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen 11

11 Grundlagen Zollrecht Ausfuhr nach dem Zollrecht Anmelder, Art. 5 Nr. 15 UZK Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird. 12

12 Grundlagen Zollrecht Ausfuhr nach dem Zollrecht Vertretung Art. 18 UZK Direkte Vertretung Der Vertreter handelt in fremdem Namen und für Rechnung eines anderen. Zollrechtliche Haftung übernimmt Vertretener. zollrechtlicher Ablauf einer Ausfuhr: Slide 20 Indirekte Vertretung Der Vertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen. Zollrechtliche Haftung übernehmen Vertretener und Vertreter. bisher: Normalfall der Ausfuhr, wenn Ausführer Drittländer ist, z.b. Ausführer aus CH oder USA. 13

13 Grundlagen Umsatzsteuerrecht Ausfuhr Rechtsgrundlagen Europäisches Umsatzsteuerrecht - Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - EU-Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie - EG-Richtlinie 2008/9/EG und 13. EG-Richtlinie Nationales Umsatzsteuerrecht - Umsatzsteuergesetz - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - Umsatzsteuer-Anwendungserlass 14

14 Grundlagen Umsatzsteuerrecht Ausfuhr Ausfuhrbegriff nach 6 (1) UStG (1) Eine Ausfuhrlieferung ( 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder 3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. 15

15 Grundlagen Umsatzsteuerrecht Ausfuhr Reihengeschäft nach 3 (6) und (7) UStG (6) ( ) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. (7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt Folgendes: 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. 2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. 16

16 Grundlagen Umsatzsteuerrecht Ausfuhr Reihengeschäft und aktuelle Entwicklungen BFH Urteile XI R 30/13 und XI R 15/14 vom (Folgeentscheidung in der Rs. VSTR, EuGH, Urt. v C-587/10). Fachlicher Diskussionsbeitrag für eine mögliche gesetzliche Änderung des BMF vom 28. Dezember 2015 (III C 2 S 7116-a/08/10002 :003). Stellungnahmen u.a. des IDW vom 2. Februar

17 Grundlagen SAP GTS - Ausfuhr Ausfuhrverfahren mittels ATLAS-Ausfuhr EU-weites EDV-Projekt ECS/AES (Export Control System/Automated Export System) Elektronische Ausfuhranmeldung Normalverfahren und vereinfachtes Ausfuhrverfahren 18

18 Grundlagen SAP GTS - Ausfuhr Ausfuhrverfahren mittels ATLAS-Ausfuhr Teilnahme Voraussetzungen ATLAS EORI Nummer und Niederlassungsnummer BIN (Beteiligten- Identifikations- Nummer) Netzanbindung (x.400 oder FTAM) Zertifizierte Teilnehmer Software (SAP GTS) Mindestens eine aktive Nachrichtengruppe (Ausfuhr = EXP) 19

19 Grundlagen SAP GTS Ausfuhr Ablauf aus zollrechtlicher und systemtechnischer Sicht Systemüberblick ATLAS-Ausfuhr Normalverfahren Land/Straße Ausführer/ Anmelder Empfänger Übermittlung der Ausfuhranmeldung Gestellung außerhalb des Amtsplatzes Entgegennahme Annahme/Antrag nach 12 (4) AWV Überlassung/ Übermittlung ABD Ausgangsvermerk ABD Ausfuhrzollstelle Vorabausfuhranzeige Ausgangsbestätigung Gestellung Ausgangszollstelle 20

20 Praxisfälle 21

21 Praxisfälle Fall A Sachverhalt C bestellt Ware bei B. B hat die Ware nicht vorrätig und beauftragt A mit der Produktion. A verkauft an B und B verkauft an C. A bewirkt den Transport von Deutschland in die Schweiz. A B C Kaufvertrag Kaufvertrag Schweiz Deutschland Frankreich Warenfluss 22

22 Praxisfälle Fall A Zollrechtliche Beurteilung - A ist eine im Zollgebiet der Union ansässige Person und befugt, über das Verbringen der Waren zu bestimmen, d.h. A ist Ausführer (Art. 1 Nr. 19 lit. c) Delegierte VO (EU) 2015/2446) - A ist für die Zollabwicklung zuständig und gibt die Zollanmeldung im eigenen Namen ab, Zollanmelder ist A (Art. 5 Nr. 15 UZK) - Ablauf: das Ausfuhrverfahren startet bei der Ausfuhrzollstelle (Art. 1 Nr. 16 VO 2015/2446) in DE am Sitz des A und endet an der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle, Art. 329 VO 2015/2447) 23

23 Praxisfälle Fall A Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung - Es liegt ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor, bei dem nacheinander zwei Lieferungen (A an B und B an C) ausgeführt werden. Die erste Lieferung ist die sog. bewegte Lieferung. Der Ort der Lieferung liegt nach 3 (6) S. 5 i.vm. S. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). - Die Lieferung von A an B ist als bewegte Lieferung von Deutschland ins Drittland bei Nachweis der Voraussetzungen des 6 UStG als Ausfuhrlieferung nach 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. A ist Ausführer. - Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss einen Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift enthalten. Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung KZ

24 Praxisfälle Fall A Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Partner in der Anmeldung A A C 25

25 Praxisfälle Fall A Ablauf mit SAP GTS - Ausfuhr A C A 26

26 Praxisfälle Fall A Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art 796da ZK-DVO Die Ausfuhrzollstelle leitet das Nachforschungsersuchen für die Vorgänge ein, zu denen die Ausgangsbestätigung 90 Tage nach Überlassung nicht vorliegt. Der Anmelder/direkte Vertreter wird aufgefordert den Verbleib der Ware aufzuklären. 27

27 Praxisfälle Fall A Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art 796da ZK-DVO Mit der Nachricht M0905 kann der Teilnehmer den Verbleib der Ware erklären. Hierzu ist eine Unterlage der Art EXIT mit Status zu melden. Der Alternativnachweis ist vorzulegen. Der Vorgang wird dann von der Ausfuhrzollstelle mit Ausgangsvermerk abgeschlossen. 28

28 Praxisfälle Fall A Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art 796da ZK-DVO Erfolgt innerhalb einer Frist von 45 Tagen keine Klärung, wird 150 Tage nach Überlassung die Ausfuhr von Amts wegen für ungültig erklärt. 29

29 Praxisfälle Fall B Sachverhalt C bestellt Ware bei B. B hat die Ware nicht vorrätig und beauftragt A mit der Produktion. A verkauft an B und B verkauft an C. B holt die Ware in Deutschland ab und befördert diese in die Schweiz. B tritt unter seiner frz. UID auf. A B C Kaufvertrag Kaufvertrag Schweiz Deutschland Frankreich Warenfluss 30

30 Praxisfälle Fall B Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung - Die bewegte Lieferung ist nach 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG der ersten Lieferung zuzuordnen, da B als mittlerer Unternehmer in der Reihe offensichtlich in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt (widerlegbare Vermutung). Der Ort dieser Lieferung liegt nach 3 (6) S. 5 i.vm. S. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). - Die Lieferung von A an B ist als bewegte Lieferung von Deutschland ins Drittland bei Nachweis der Voraussetzungen des 6 UStG als Ausfuhrlieferung nach 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. A ist Ausführer. 31

31 Praxisfälle Fall B Zollrechtliche Beurteilung - B ist eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, Vertragspartner des C und befugt, über das Verbringen der Waren zu bestimmen, d.h. B ist Ausführer (Art. 1 Nr. 19 lit. a) Delegierte VO (EU) 2015/2446) - B ist Zollanmelder, da die Ausfuhranmeldung für ihn abgegeben wird (Art. 5 Nr. 15 UZK); B kann einen Dritten als Vertreter beauftragen - Hinweis: B ist in Frankreich ansässig, die Ware befindet sich in DE bei A, d.h. das Ausfuhrverfahren startet bei der Ausfuhrzollstelle (Art. 1 Nr. 16 VO 2015/2446) in DE am Sitz des A und endet an der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle, Art. 329 VO 2015/2447) 32

32 Praxisfälle Fall B Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Partner in der Anmeldung B A B C 33

33 Praxisfälle Fall B Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Partner im ABD B C B A 34

34 Praxisfälle Fall B Ablauf mit SAP GTS Ausgangsvermerk B C B A 35

35 Praxisfälle Fall C Sachverhalt A stellt als Lohnveredeler Ware für C her. C ist Eigentümer der Vormaterialien und der Fertigerzeugnisse. A stellt keine Haupt- Stoffe. C verkauft die Ware an J. A soll im Auftrag des C den Transport durchführen. C unterhält keine Betriebsstätte in DE. A C Schweiz Kaufvertrag J Japan Deutschland Warenfluss mittels Spedition X 36

36 Praxisfälle Fall C Zollrechtliche Beurteilung - C ist keine im Zollgebiet der Union ansässige Person, jedoch Vertragspartner des J und befugt, über das Verbringen der Waren zu bestimmen (C beauftragt den Transport und bestimmt darüber) - derzeit: Gesetzeslücke im UZK! Kein Ausführer vorhanden! - Möglichkeit einer Lösung: C ist Ausführer als Nichtunionsansässiger, muss sich aber indirekt durch einen Unionsansässigen vertreten lassen (Leitlinien EU-Kommission zum UZK, Export, Annex A) - A ist Zollanmelder, da A die Ausfuhranmeldung im eigenen Namen für fremde Rechnung abgibt (Art. 5 Nr. 15 UZK) 37

37 Praxisfälle Fall C Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung - C bewirkt eine grds. steuerfreie Ausfuhrlieferung nach Japan in Deutschland. C ist Ausführer und muss sich für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen. - Liefergegenstand der Ausfuhr ist das durch A be-/verarbeitete Endprodukt. - Die Leistungen des A (Transport sowie Be-/Verarbeitung) sind nach 3a Abs. 2 UStG in Deutschland nicht steuerbar. 38

38 Praxisfälle Fall C Ablauf mit SAP GTS - Ausfuhr A C J 39

39 Praxisfälle Fall C Ablauf mit SAP GTS Ausfuhr Partner im ABD C J A 40

40 Praxisfälle Fall C Ablauf mit SAP GTS Ausgangsvermerk C J A 41

41 Fragen gerne an: 42

42 Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Partner Tel.: Mobil: Nicole Ring Senior Manager Tel.: Mobil: Falko Weber Manager Tel.: Mobil: Thorsten Gaartz Manager Tel.: Mobil:

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

44

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