Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in besonderen Fällen. Fälle gemäß BMF-Schreiben vom IV D 3 -S 7134/07/ DOK 2015/

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1 Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in besonderen Fällen Fälle gemäß BMF-Schreiben vom IV D 3 -S 7134/07/ DOK 2015/

2 Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO (Anlage 1) Innerhalb eines Anschreibeverfahrens bei der Warenausfuhr kann zusätzlich bei der Ausfuhr von elektrischer Energie durch Rohrleitungen verbrachte Waren Waren für Bohr-, Förderplattformen oder Windenergieanlagen Lebensmittel und andere Gegenstände für Schiffe oder Flugzeuge Waren, die zum Einbau zu Schiffen oder Flugzeugen geliefert werden wegen der besonderen Umstände die Ware vereinfacht in das Ausfuhrverfahren überführt werden und mit einer nachträglichen monatlichen Sammelausfuhranmeldung mitgeteilt werden. Die Sammelanmeldung ist elektronisch über ATLAS zentral regelmäßig bei der für den Bewilligungsinhaber zuständigen Zollstelle abzugeben. Gemäß Anlage 1 handelt es sich um zur Bevorratung bestimmte Waren aus einem Vorratslager (Verfahrenscode F64) Das BMF-Schreiben stellt klar, dass sich neben der Sammelausgangsbestätigung (wegen der dort nur spärlichen Angaben aufgrund des Sammelcharakters) aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss. Probleme sind hier nicht zu erwarten

3 Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Abs. 2 ZK-DVO (Anlage 2) Wenn das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert, nehmen die Zollbehörden notgedrungen eine papiergestützte Ausfuhranmeldung entgegen (=Notfallverfahren) Hierbei handelt es sich also um seltene Fälle, in denen der Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zunächst in Papierform geführt wird, weil die EDV nicht funktioniert. Der Ausgangsvermerk, der bei zusätzlicher nachträglicher Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung erzeugt wird, ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen. In der Anlage 2 ist daher auch von der nachtäglichen Anmeldung die Rede Probleme sind hier nicht zu erwarten

4 Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 ZKDVO (Anlage 3) Entgegen der Planungen des Ausführers ist eine Ware (ggf. mit anderen Waren) zur Ausfuhr gelangt (z.b. Waren wurden bereits auf ein Beförderungsmittel verladen, die eigentlich erst später zur Ausfuhr gelangen sollten) Der Ausführer muss jetzt eine nachträgliche Ausfuhranmeldung abgeben, wenn die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Da der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, ist dieser Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen. Das Finanzamt folgt also den Feststellungen des Zolls. Probleme sind hier nicht zu erwarten

5 Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung -Korrektur für die Außenhandelsstatistik (Anlage 4) Hierbei handelt es sich um Einzelfälle im Zusammenhang mit der Korrektur statistischer Werte (z.b. Gewicht unzutreffend). Die ursprüngliche Ausfuhranmeldung wird von der Zollstelle durch die nachträgliche Anmeldung lediglich ersetzt. Da dadurch eine genaue Zuordnung des Ausfuhrvorgangs möglich ist, ist der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen. In der Anlage 4 wird daher auf die alte unrichtige Ausfuhranmeldung 13DE E7 Bezug genommen. Die alte Ausfuhranmeldung wird quasi überschrieben und durch die neue Ausfuhranmeldung ersetzt. Probleme sind hier nicht zu erwarten

6 Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Artikel 798 ZK-DVO (Anlage 5) Im Rahmen des internationalen Carnet ATA-Verfahrens können Waren z.b. auf eine Messe in ein Drittland gebracht werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist jetzt nicht erforderlich, weil das Papier diese Funktion übernimmt. Verbleibt die Ware jedoch entgegen der Absichten im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich eine Ausfuhranmeldung abgeben. Damit wird auch dieser Vorgang der statistischen Erfassung unterworfen. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt.

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