Arbeiten über die Grenze - Export-Dialog zu Deutschland und Österreich
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- Nele Fuchs
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1 Arbeiten über die Grenze - Export-Dialog zu Deutschland und Österreich Horn, 05. September 2011
2 Inhaltsverzeichnis Verfahren der vorübergehenden Verwendung: - Voraussetzung - Fälle - Vollständige Befreiung - Teilweise Befreiung - Antrag und Bewilligung - Überführung in das Verfahren - Beendigung in das Verfahren Carnet ATA: - Wesen - Anwendungsfälle - Kosten und Ausstellung
3 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Voraussetzung Hintergrund: Erhebung der Einfuhrabgaben wäre nicht gerechtfertigt, wenn die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren nach vorübergehenden Gebrauch wieder ausgeführt werden Voraussetzungen: - Vorgehende / befristete Verwendung zu einem bestimmten Zweck im Zollgebiet der EG - Keine Veränderung während der Verwendung (ausser der normalen Wertminderung durch den Gebrauch) - Von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt
4 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Fälle Vollständige Einfuhrabgabenbefreiung: - Keine Erhebung von Einfuhrabgaben - Abschliessende Auflistung der Befreiungstatbestände - Keine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer Teilweise Einfuhrabgabenbefreiung: - Ausgleich für die Produktivität der Waren im Zollgebiet - 3 % des Abgabenbetrages pro angefangenem Monat, der bei der Überführung der Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr zu erheben wäre - Volle Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben
5 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - vollständige Befreiung Beförderungsmittel: Soweit überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern, z. B. - Strassenbeförderungsmittel - Schienenbeförderungsmittel - Paletten - Behälter - mitgeführte normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung Und nicht zur Verwendung als Arbeitsmittel, z. B. Bagger, Planierraupen
6 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - vollständige Befreiung Andere Waren als Beförderungsmittel, Beispiele: - Persönliche Gebrauchsgegenstände des Reisenden - Werbematerial - Berufsausrüstung - Umschliessungen - Veranstaltungs- und Ausstellungsgut - Zur Ansicht übersandte Ware - Testwaren, Analyse- und Messgeräte - Formen, Modelle, Matrizen und Spezialwerkzeuge
7 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - teilweise Befreiung Beispiele für teilweise Einfuhrabgabenbefreiung: - Hebekran für Baustelle - Datenverarbeitungsgeräte für ein Projekt zur Entwicklung von Software
8 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Antrag und Bewilligung Antrag und Bewilligung unterscheiden sich je nach Art des Verfahrens: Normalverfahren: - Förmlicher Antrag und förmliche Bewilligung Vereinfachtes Verfahren: - Antrag auf Bewilligung durch Abgabe der Zollanmeldung, Bewilligung durch Annahme der Zollanmeldung Ggf. Bewilligungsantrag durch mündliche Zollanmeldung oder andere Formen der Willensäusserung (z. B. Passieren des Zollstelle oder des grünes Ausgangs im Flughafen)
9 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Überführung in das Verfahren Eröffnung mit der Abgabe der Zollanmeldung und Ende mit der Überlassung der Einfuhrwaren Wiederbestimmungsfrist: - Regelfrist: 24monatige Verbleibdauer, ggf. kürzere Verwendungsfristen - Nur unter besonderen Voraussetzungen ist Verlängerung möglich Sicherheitsleistung: - Bei schriftlicher Zollanmeldung in Höhe der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in zollfreien Verkehr zu erheben gewesen wäre - Privilegierte Fälle, z. B. bei mündlicher oder konkludenter Zollanmeldung
10 Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Beendigung in das Verfahren - Beendigung regelmässig durch Wiederausfuhr oder - jede neue zollrechtliche Bestimmung - Bei vollständiger Einfuhrabgabenbefreiung: vollständige Auszahlung der geleisteten Sicherheitsleistung bei Wiederausfuhr
11 Carnet ATA - Wesen - Vorübergehende, abgabenfreie Einfuhr von Waren im internationalen Handel möglich - Zollpassierschein - Verwendung für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sowie Wiederausfuhr / Wiedereinfuhr - Sicherheit gilt mit einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Vertragsstaat hinterlegt - Gültigkeit bis zu einem Jahr - Verwendung in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens möglich - Vorteil: rasche Grenzabfertigung
12 Carnet ATA - Anwendungsfälle - Abkommen erfasst nur Gebrauchsgüter, nicht Verbrauchsgüter - Beispiele: Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungsgegenstände oder Warenmuster - In Einzelheiten je nach Vertragsstaat unterschiedlich - Nicht erfasst Waren zur Veredelung oder Ausbesserung
13 Carnet ATA - Kosten und Ausstellung - Ausstellung durch regionale Industrie- und Handelskammern - Versicherungsentgelt prozentual vom Gesamtwert des Carnets berechnet
14 Auswahl der Dienstleistungen der Handelskammer Deutschland-Schweiz - Hilfestellung bei der Entsendung von Mitarbeitern - Unternehmensgründung in Deutschland -- Klärung von MWST-Fragen und Rückvergütungsverfahren - Rechtliche Beratung - Geschäftsrepräsentanz - Geschäftspartnervermittlung - Nachfolgeregelung: Firmenkauf und -verkauf - Markterschliessung
15 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistrasse 60 CH-8002 Zürich Fon +41 (0) Fax +41 (0)
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