N E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
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- Ingelore Schubert
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1 In beiden Fällen bedient sich das zuständige HZA im Innenverhältnis der Mitarbeiter der Bundesstelle Zollwert. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verfahrensweise wird auf den BMF- Erlass vom 19. Juli III B 2 - Z /04 verwiesen. 15. In den Absätzen 54, 62, 68, 95 und 116 wird Zentralstelle Zollwert durch Bundesstelle Zollwert ersetzt. 16. In den Absätzen 138, 139 und 153 wird Zentralstelle Zollwert durch BFD Nord ersetzt. 141 Allgemeines Zollrecht / Einführungserlass zur VO (EU) Nr. 430/2010 zur Änderung der ZK-DVO (E-VSF Z 02 05) III B 3 - A 0610/08/10004 ( III B 1 - Z 1210/09/10007 DOK 2010/ vom 6. Juli 2010) Mit der VO (EU) Nr. 430/ wurden die Regelungen über die summarischen Eingangsund Ausgangsanmeldungen präzisiert (Artikel 181c ff., 592a ff., 841a ff.). Außerdem wurde klargestellt, dass die mit der VO (EG) Nr. 1192/ eingeführten gemeinsamen Kriterien und der gemeinsame Antragsvordruck für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens und des Anschreibeverfahrens für alle Zollverfahren gelten (Artikel 261 ff.). Weitere Änderungen betreffen das zollrechtliche Ausfuhrverfahren (Artikel 285a, 786, 792a, 793, 793a, 796d, 796da) einschließlich das Verfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (Artikel 793c). Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2011, ausgenommen die Änderung des Anschreibeverfahrens bei der Warenausfuhr in Artikel 285a (gilt seit dem 28. Mai 2010). 1 2 ABl. EU Nr. L 125 vom , S. 10 ABl. EU Nr. L 329 vom , S. 1 (Einführungserlass siehe E-VSF-N Nr. 31 und III B 1 - Z 1210/06/0001 DOK 2008/ vom 19. Dezember 2008) 9
2 Im Einzelnen: I. Einfuhr/Eingang 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 181c ZK-DVO) Der Katalog der in Art. 181c genannten Fälle, in denen keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, wurde erweitert bzw. präzisiert (z. B. gilt die Ausnahme künftig auch für die Belieferung von Windenergieanlagen sowie für die Versendung von Waren, die für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Union, aber außerhalb des Geltungsbereichs der Verbrauchsteuerrichtlinie bzw. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (z. B. Kanarische Inseln) bestimmt sind). 2. Klarstellung der Regelungen zur Gestellung (Artikel 189 ZK-DVO) Durch Ergänzung des Artikels 189 ZK-DVO wird klargestellt, dass eine Ware, die von einem Beförderungsmittel nur abgeladen wird, damit eine andere Ware ab- oder umgeladen werden kann, nicht als gestellt gilt. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen keine Gestellungsmitteilung, keine summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung oder gar eine Zollanmeldung zu verlangen ist. 3. Bewilligungen für die vereinfachten Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in die besondere Verwendung oder in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung a) Anwendung der VO (EG) Nr. 1192/2008 auf die besondere Verwendung und die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Artikel 264, 272 sowie 282 und 283 (i. V. m. Artikel 277) ZK-DVO) Durch die vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass die VO (EG) Nr. 1192/2008 auch auf die vereinfachten Verfahren zur Überführung in die besondere Verwendung oder in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung anzuwenden ist. Dies bedeutet u. a., dass ab sofort für eine zuvor genannte Vereinfachung die Bewilligungsvoraussetzungen mit Einschränkungen denen entsprechen, die für den Erhalt des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) gemäß Artikel 14h bis 14j ZK-DVO gelten und die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Bewilligungen bis zum 1. Januar 2012 neu zu bewerten sind. Bis auf weiteres sind die Erlasse vom 19. Dezember III B 1 - Z 1210/06/0001 DOK 2008/ und vom 17. August III B 1 - Z 1210/08/10001 DOK 2009/ auch auf die besondere Verwendung und die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sinngemäß anzuwenden. 10
3 b) Elektronische Übermittlung von Zollanmeldungen und anderen Mitteilungen (Artikel 253a ZK-DVO) Die VO (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 hatte die Inanspruchnahme von vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 253a ZK-DVO ab dem 1. Januar 2011 von der elektronischen Verfahrensabwicklung abhängig gemacht. Da der Termin für eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hätte, ist der Artikel 253a ZK-DVO erneut geändert worden. Er sieht nunmehr vor, dass das papiergestützte Verfahren bei Bewilligungen von vereinfachten Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in die besondere Verwendung oder in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bis zur Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex weitergeführt werden kann. II. Ausfuhr/Ausgang 1. Fristenregelung für Vorabanmeldungen (Artikel 1 Nr. 18, Artikel 592a, 592b, 592g) Der Begriff der summarischen Ausgangsanmeldung wurde definiert (Artikel 1 Nr. 18). Der Katalog der in Artikel 592a genannter Waren, in denen die Fristen für die Abgabe der Vorabanmeldungen (Ausfuhranmeldungen bzw. summarischer Ausgangsanmeldungen nicht gelten, wurde erweitert [z. B. gelten die sicherheitsbezogenen Fristen künftig auch nicht für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, die Belieferung von Windenergieanlagen, Diplomaten- und Konsulargut sowie für die Versendung von Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Union, aber außerhalb des Geltungsbereichs der Verbrauchsteuerrichtlinie bzw. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (z B. Kanarische Inseln)]. Die Ausfuhr von Hausrat nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Zollbefreiungs-VO (EG) Nr. 1186/2009 wird in Deutschland derzeit mit mündlicher Ausfuhranmeldung abgewickelt. Ab dem 1. Januar 2011 ist die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung erforderlich, wenn der Hausrat im Rahmen eines Beförderungsvertrags (z. B. durch eine Spedition) befördert wird. 2. Bewilligungen für das Anschreibeverfahren (Artikel 253a, 264, 279, 283, 285a ZK-DVO) Die klarstellenden Änderungen in Artikel 253a, 264 und 283 haben keine erneuten Auswirkungen auf das Anschreibeverfahren bei der Warenausfuhr, da hiernach auf Grund des Einführungserlasses zur VO (EG) Nr. 1192/2008 bereits verfahren wird (siehe E- VSF-N Nr. 31). Die Änderung des Artikel 253a ZK-DVO (Zulässigkeit der Abgabe nichtelektronischer Anmeldungen bis spätestens Mitte 2013) betrifft ausschließlich die Wareneinfuhr, da seit dem 1. Juli 2009 die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen besteht (Artikel 787 Abs. 1). Sofern in einzelnen Mitgliedstaaten die Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen im Rahmen von AES/ECS noch nicht in allen Fällen möglich sein sollte, bedarf es bei indirekten Ausfuhren entsprechender Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten. Hierzu ergeht ggf. gesonderter Erlass. Mit Artikel 285a Abs. 1a wird eine weitere Variante des Anschreibeverfahrens eingeführt. Danach kann in bestimmten Fällen, in denen die sicherheitsbezogenen Fristen nicht gelten (z. B. für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf ), bewilligt werden, die Ware durch Anschreibung in der Buchführung in das Anschreibeverfahren zu überführen. Den Zollbe- 11
4 hörden ist nach erfolgter Ausfuhr eine monatliche Sammelanmeldung abzugeben. Die Anschreibung in der Buchführung gilt in diesen Fällen als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang. Für den Regelfall, dass Ausfuhr- und Ausgangszollstelle nicht identisch sind, bedarf es entsprechender Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten. Auf Verlangen der Ausgangszollstelle ist der Nachweis über die Anwendung von Artikel 285a Abs. 1a zu erbringen. Die Einzelheiten werden in einem Merkblatt geregelt, das in Kürze in den E-VSF-N und im Internet unter veröffentlicht wird. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hatte BMF widerruflich zugelassen, dass bei Schiffs- und Luftfahrzeugbedarfslieferungen auch monatliche Sammelanmeldungen über das Verfahren des vertrauenswürdigen Ausführers nach 13 AWV möglich sind. Da die Rechtsgrundlage nun im EG-Recht geschaffen wurde, ist die geplante Änderung des 13 AWV nicht mehr erforderlich; die Nutzung des 13 AWV-Verfahrens mittels Sammelanmeldung muss in Kürze auslaufen. Auch die unter eingestellten EU-Leitlinien für die Ausfuhr und den Ausgang sollen entsprechend ergänzt werden. Da Artikel 285a Abs. 1a auch Auswirkungen auf die bei der Ausgangszollstelle zu erfüllenden Ausgangsförmlichkeiten hat, war eine Änderung des Artikels 279 erforderlich. 3. Anwendung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens (Artikel 786 ZK-DVO) In der ZK-DVO wurde erstmalig geregelt, dass die Ausfuhrförmlichkeiten nur anzuwenden sind für Gemeinschaftswaren, die an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden sollen. Waren, die zum Beispiel an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs verbraucht werden oder die nur vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen (z. B. wenn das Schiff einen EU-Hafen verlässt und später in einem anderen EU-Hafen wieder anlegt), unterliegen folglich aus zollrechtlicher Sicht nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Eine Ausfuhranmeldung ist jedoch auch in diesen Fällen abzugeben, wenn aus anderen als zollrechtlichen Gründen (z. B. aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen) die Ausfuhrförmlichkeiten zur Anwendung kommen müssen, da anderenfalls der Nachweis über die steuerfreie Bevorratung fehlt. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist bei der Bevorratung von Luftfahrzeugen für innereuropäische Flüge keine Ausfuhranmeldung erforderlich, da sich die Pflicht zum Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin aus 4 Nr. 2 i. V. m. 8 Abs. 3 UStG ergibt. Das Ausfuhrverfahren ist jedoch zu nutzen, wenn Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf bei innergemeinschaftlichen Flügen/Passagen verbrauchsteuerfrei an Bord geliefert wird. Bei Nutzung des EMCS-Verfahrens ist dies sogar zwingend. Es bestehen keine Bedenken, hiernach schon vor dem 1. Januar 2011 zu verfahren. Mit dieser VO wird außerdem die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bzw. die Verbrauchsteuer-Richtlinie in EG-Recht umgesetzt, wonach für die Versendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der EU in die steuerlichen Sondergebiete das Ausfuhrverfahren sinngemäß gilt und folglich die Abgabe einer Ausfuhranmeldung - ohne die sicherheitsrelevanten Daten des Anhangs 30A ZK-DVO - erforderlich ist. 12
5 4. vorgezogene Ausgangsabfertigung (Artikel 793 Abs. 3 und Wegfall Artikel 793a Abs. 6 ZK-DVO) Die anzubringenden gegenseitigen Vermerke in der Ausfuhranmeldung und dem Beförderungspapier und die Kennzeichnung des Beförderungspapiers mit dem Stempelabdruck EXPORT bei Ausgangsabfertigung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages (See-, Luft-, Post- oder Schienenverkehr) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entfallen. Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Ausgangsabfertigung sind vom Transportunternehmen nur noch auf Verlangen der Grenzzollstelle Angaben zum Ausfuhrvorgang zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen. Zur Vermeidung von Zeitverzögerungen beim Grenzübergang wird empfohlen, weiterhin die MRN und den EXPORT-Vermerk im Beförderungspapier einzutragen. Hiervon unberührt bleiben im Versandverfahren die Regelungen zur gegenseitigen Kennzeichnung (Artikel 793b ZK-DVO). 5. Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (Wegfall des Artikels 793c) Da ab dem 1. Januar 2011 bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Verbrauchsteueraussetzungsverfahrens (EMCS) besteht, wurden die besonderen Vorschriften für die Verwendung des Verbrauchsteuerbegleitdokuments gestrichen. 6. Ausgangsabfertigung (Artikel 796d) Eine Überprüfung der Ursachen für die hohe Zahl der unerledigten Ausfuhrvorgänge in AES/ECS hat ergeben, dass die Rechtsvorschriften zur Ausgangsabfertigung im elektronischen Ausfuhrverfahren an die praktischen Abläufe anzupassen sind (Umladungen während des Transports, Mitwirkung verschiedener Personen). Zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung ist nicht nur die Ware selbst, sondern auch die Kennnummer der Sendung (in der Regel die MRN) dem neuen Beförderer zu übergeben. Dieser darf den Transport nur fortführen, wenn er die erforderlichen Angaben erhalten hat. Außerdem ist der Beförderer verpflichtet, der Ausgangszollstelle den tatsächlichen Ausgang der Waren zu bestätigen. Wird die Ausfuhrabsicht für Waren, die sich bereits im Bezirk der Ausgangszollstelle befinden, aufgegeben, ist unbeschadet des Artikels 792a auch die Ausgangszollstelle hierüber zu unterrichten. 7. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren mit summarischen Ausgangsanmeldungen (Artikel 841a, 842a, 842d) Die Artikel 841a und 842a wurden neu gefasst. Die Fälle, in denen eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, wurden erheblich erweitert um die Abwicklung für Wirtschaft und Verwaltung zu erleichtern (insbesondere im See- und Luftverkehr). Über weitere Einzelheiten informiert das Merkblatt Summarische Ausgangsanmeldungen (E-VSF Nachrichten Nr. 115). 13
6 Anlage 14
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