1. Allgemeines. 1.1 Definitionen. ZK, Titel I; Artikel 1 19 ZK-DVO, Teil I: Allgemeine Durchführungsvorschriften (Art. 1 14x)

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1 1. Allgemeines ZK, Titel I; Artikel 1 19 ZK-DVO, Teil I: Allgemeine Durchführungsvorschriften (Art. 1 14x) 1.1 Definitionen Um die weiteren Ausführungen des Zollkodex und dessen Durchführungsvorschriften verstehen zu können, ist es unbedingt erforderlich sich zuerst mit einigen Begriffsbestimmungen auseinander zu setzen. Daher sind die meisten, aber bei weitem nicht alle, Definitionen am Beginn der Vorschriften (insbesondere Art.4 ZK und Art. 1 ZK-DVO) zu finden. Ein Auszug der Wesentlichsten ist nachstehend angeführt. Zollgebiet der Gemeinschaft Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören grundsätzlich die Staatsgebiete der 27 (ab 2013: durch den Beitritt Kroatiens 28) Mitgliedstaaten, wobei in einigen Fällen territoriale Ausnahmen festgelegt sind. Dem gegenüber steht der Begriff des Anwendungsgebietes, welches gem. 3 ZollR-DG das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der beiden Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) umfasst. Während die Bestimmungen des EU-Rechts im gesamten Zollgebiet der EU gelten, können nationale Gesetze (z.b. ZollR-DG, UStG) nur im Anwendungsgebiet vollzogen werden. So gehören seit dem Beitritt Österreichs zur EU die Gemeinden Jungholz und Mittelberg ebenso wie das restliche Österreich demselben Zollgebiet an. Allerdings gilt hier z.b. nicht das österreichische Zollrechtsdurchführungsgesetz sondern das deutsche Zollverwaltungsgesetz. Drittland Als Drittland werden alle Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft bezeichnet. Darunter fallen z.b. auch Norwegen, Grönland, der Vatikanstadt, San Marino, Andorra, Liechtenstein, die Türkei und die Schweiz.

2 Einführung in das Zollrecht Zollschuld Darunter versteht man gemäß Art. 4 Nr. 9 ZK-DVO die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten. Die Zölle haben einerseits einen Schutzcharakter für die Gemeinschaftshersteller vor billigen Importen speziell durch die sogenannten Antidumpingzölle und andererseits stellen sie für die Gemeinschaft eine Einnahmequelle dar. 75 % der Einnahmen aus Zöllen die sogenannten Eigenmittel sind an die Kommission abzuführen, während 25 % den Mitgliedsstaaten zur Deckung ihres Verwaltungsaufwand verbleiben. In den Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Zollverfahren beteiligt sind (wie z.b. im Fall von Einzigen Bewilligungen für das Anschreibeverfahren), erfolgt eine Aufteilung des Verwaltungsaufwandes zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Einfuhrabgaben Gemäß Art. 4 Nr. 10 ZK sind das die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie die bei der Einfuhr erhobenen Agrarabgaben. Unter diesen Begriff fallen auch Antidumping-, sowie Ausgleichs- und Zusatzzölle. Ein Antidumpingzoll wird auf Waren erhoben, die Gegenstand eines Dumpings sind (das heißt, wenn ihr Einfuhrpreis in die EU günstiger ist als ihr Preis im Ausfuhrland selbst) und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft schädigend ist. Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine im Ausfuhrland gewährte Subvention auszugleichen. Zusatzzölle werden bei manchen Waren für Zucker und Mehl eingehoben. Davon sind die Eingangsabgaben zu unterscheiden, welche neben den in der gesamten EU einheitlichen Einfuhrabgaben (z.b. Zölle) die nationalen Abgaben umfassen, vor allem die unterschiedlich hohen Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchssteuern (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer oder Biersteuer). Ausfuhrabgaben Art. 4 Nr. 11 ZK versteht unter Ausfuhrabgaben Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie die bei der Ausfuhr erhobenen Agrarabgaben.

3 Ausfuhrabgaben sind von der Konzeption des Zollkodex vor allem bei landwirtschaftlichen Gütern möglich. Es gibt auch Zollbefreiungstatbestände bei der Ausfuhr von Waren (z.b. für das bei der Ausfuhr von Tieren gleichzeitig ausgeführte Tierfutter) und die Art. 209 bis 211 ZK sehen ebenfalls Zollschuldentstehungstatbestände für Ausfuhrwaren vor. Tatsächlich werden jedoch derzeit keine Ausfuhrabgaben erhoben. 1. Allgemeines Personen Wann immer im Zollrecht von Personen gesprochen wird, umfasst dieser Begriff Natürliche Personen Juristische Personen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. In 36 ZollR-DG wurde für Österreich festgelegt, dass Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Partei auftreten können. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten für den Empfang amtlicher Schriftstücke zu benennen, und werden im Fall einer Zollschuldentstehung zu Gesamtschuldnern, d.h. jede Person in dieser Personenvereinigung kann in vollem Umfang zur Zahlung herangezogen werden. Ansässigkeit in der Gemeinschaft Oftmals wird in den rechtlichen Vorschriften auf die Ansässigkeit einer Person in der Gemeinschaft Bezug genommen. So zum Beispiel im Fall des Anmelders, der gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b ZK grundsätzlich in der Gemeinschaft ansässig sein muss. Bei der Ansässigkeit wird wiederum zwischen den verschiedenen Personentypen unterschieden. So ist eine natürliche Person dann in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren normalen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat. Der Begriff normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz wird in weiterer Folge im ZollR-DG festgelegt. Kurz zusammengefasst befindet sich der normale Wohnsitz einer natürlichen Person dort, wo unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Bei der Bewertung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse wiederum gehen die persönlichen Interessen vor.

4 Einführung in das Zollrecht Im Falle einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ist diese dann in der Gemeinschaft ansässig, wenn sich der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung in der Gemeinschaft befinden. Zollrechtlicher Status Wenn im Zollrecht vom zollrechtlichen Status gesprochen wird, bezeichnet dies die Unterscheidung der Waren in Gemeinschaftswaren (GW) und Nichtgemeinschaftswaren (NGW). Dieser Unterscheidung kommt große Bedeutung zu, da vom Status der Ware viele andere Dinge abhängig sind, wie z.b. die zollamtliche Überwachung oder die Wahl eines entsprechenden Zollverfahrens. Gemeinschaftswaren sind demnach: a. Vollständig in der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren b. In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren c. Waren, die aus den beiden oberen genannten Warengruppen gewonnen wurden. Beispiel Ein vollständig in der Gemeinschaft hergestelltes Holzgestell wird mit einem verzollten Gewebe zu einem Sessel verarbeitet. Sowohl die Ausgangsprodukte als auch das Endprodukt haben den zollrechtlichen Status Gemeinschaftsware. Nichtgemeinschaftswaren sind all jene Waren, die nicht Gemeinschaftswaren sind, also insbesondere auch unverzollte drittländische Waren. Beispiele: unverzollte Waren im Zolllager oder in der aktiven Veredelung bzw. unverzollte Waren im externen Versandverfahren T1. Der Normalfall des Statuswechsels ist die Überführung der Ware in den zollrechtlichen freien Verkehr und die daraus resultierende Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK (aus einer NGW wird eine GW). Allerdings tritt gem. Art. 866 ZK-DVO der Statuswechsel in den Fällen der Zollschuldentstehung nach Art. 202 bis 205 ZK auch dann ein, wenn die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind, ohne das es hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bedarf. Werden z.b. für eine geschmuggelte Ware die Abgaben entrichtet (und stehen dem Statuswechsel auch keine Verbote oder Beschränkungen entgegen), so wird die seinerzeit geschmuggelte NGW zur GW.

5 1. Allgemeines Verlassen Gemeinschaftswaren das Zollgebiet der Gemeinschaft (mit Ausnahme des internen Versandverfahrens), so werden sie zu Nichtgemeinschaftswaren. Wichtig Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ändert sich der Status einer Ware von NGW auf GW, der Ursprung der Ware bleibt aber unverändert, und zwar so lange, bis eine ausreichende Be- oder Verarbeitung der Ware stattgefunden hat. Eine verzollte chinesische Ware, die nicht weiter bearbeitet wird, wird demnach nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einer GW, der Ursprung bleibt aber unverändert chinesisch. Zollrechtliche Entscheidungen Gemäß Art. 4 Z 5 ZK ist eine zollrechtliche Entscheidung eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem die verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskunft. In Österreich fallen unter diesen Begriff vor allem Bescheide im Sinn der BAO, aber auch so genannte Allgemeinverfügungen wie z.b. Bestimmungen der Zollämter über ihre Öffnungszeiten ( 10 ZollR-DG) bzw. über das Ausmaß ihrer Amtsplätze ( 11 ZollR-DG). Die Bezeichnung der Akte (Entscheidung, Bescheid, Erkenntnis, Urteil, Verordnung, VZTA, VUA, Zertifikate) ist unerheblich. Wesentlich ist, dass durch die Entscheidung Rechte und Pflichten festgestellt, begründet, abgeändert und aufgehoben werden. Nicht hingegen als Entscheidungen is des Art. 4 Z 5 ZK anzusehen sind Weisungen an Zollorgane, sei es im Einzelfall, sei es Rahmen von Arbeitsunterlagen generell sowie Auskünfte sofern diese unverbindlich sind (anders daher bei den VZTA und VUA). Art. 250 ZK legt noch fest, dass, wenn ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wird, die von den Zollbehörden eines Mitgliedsstaates getroffenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtswirkungen wie die von den Zollbehörden dieser Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen. Idealtypisch ist das externe gvv, wo bei Ausstellung eines Versandscheines dieser jedenfalls in der gesamten Gemeinschaft Wirkung entfaltet. Gleiches gilt für ein Zertifikat, welches den AEO Status bestätigt oder für einen Steuerbürgen, der in einem Mitgliedsstaat zugelassen worden ist und dadurch in allen Mitgliedsstaaten auftreten kann. Einzige Bewilligungen (diese gibt es in den Bereichen Vereinfachte Verfahren, Besondere Verwendung und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-

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