EU-Erweiterung Die zoll-, agrar- und steuerrechtlichen Übergangsregeln des Beitritts (Teil 1)

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1 EU-Erweiterung 2004 Die zoll-, agrar- und steuerrechtlichen Übergangsregeln des Beitritts (Teil 1) Von Michael Lux, Brüssel* Der Autor ist Leiter des Referats Zollrecht in der Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission In der AW-Prax 1995, S. 10, hatte der Autor die zollrechtlichen Übergangsregeln des Beitritts von Finnland, Österreich und Schweden zum 1. Januar 1995 erläutert (ABl. EG 1994 Nr. C 241, S. 301). Am 1. Mai 2004 steht der Beitritt von zehn weiteren Mitgliedstaaten an (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern). Die Regeln des letzten Beitritts sind dabei nicht unverändert übernommen worden. Insbesondere wurde klargestellt, dass Zollverfahren zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten auch dann beendet werden müssen, wenn die betroffenen Waren durch den Beitritt den Gemeinschaftsstatus erhalten haben. Hierzu ist in der Regel eine Überführung in den freien Verkehr erforderlich, bei der präferenzielle Ursprungszeugnisse nach den Europa-Abkommen als Statusnachweis verwendet werden können. In einer geringeren Zahl von Fällen als beim letzten Beitritt gelten die Bewilligungen weiter, die vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten erteilt wurden. Auch für Agrarerzeugnisse wurden strengere Regeln erlassen. Der folgende Beitrag erläutert die Übergangsregeln der Beitrittsakte (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 799) und die Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren (VO [EG] Nr. 1972/2003, ABl. EU 2003 Nr. L 293, S. 3, und VO [EG] Nr. 60/2004, ABl. EU 2004, Nr. L 9, S. 8). Inhalt Teil 1 Die Grundregeln des Beitritts Die Grundregeln der Übergangsvorschriften Zollrecht Mehrwertsteuer Verbrauchsteuern Agrarrecht Nachweis des Gemeinschaftsstatus bei Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden Präferenznachweise/Beförderungspapiere im Warenverkehr zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten Präferenznachweise aus Drittländern Weitergeltung von Bewilligungen für ermächtigte Ausführer Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen Versandverfahren Freizonen, Freilager Teil 2 (folgt in AW-Prax 3/2004) Vorübergehende Verwahrung, Zolllagerverfahren Aktive Veredelung Umwandlungsverfahren Passive Veredelung Anmeldung zur Ausfuhr, passiven Veredelung, oder Wiederausfuhr und Wegfall der Zollgrenze Überführung in den freien Verkehr, besondere Verwendung Bewilligungen für vereinfachte Verfahren, Zulassung von Informatikverfahren Buchmäßige Erfassung, Nacherhebung, Erlass, Erstattung Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte Sonderregelungen für einzelne Beitrittsländer Zypern Malta Ungarn Schlussfolgerungen Die Grundregeln des Beitritts Für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gilt grundsätzlich folgende Regel: Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge (d. h. der EG-Vertrag, der Euratom-Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union) und die auf diese Verträge gestützten Rechtsakte (z. B. der Zollkodex, ZK) für die neuen Mitgliedstaaten bindend, d. h. sie müssen den gemeinschaftlichen Besitzstand anwenden. In Art. 2 der Beitrittsakte ist dieser Grundsatz und gleichzeitig die einzige zulässige Ausnahme festgelegt: Die Verträge und die sich auf sie beziehenden Rechtsakte gelten nach Maßgabe der Beitrittsakte. Dies bedeutet: Die ursprünglichen Verträge werden durch die Beitrittsakte geändert und sind ab dem Tag des Beitritts in ihrer neuen, geänderten Fassung anzuwenden (z. B. wird durch Art. 12 der Beitrittsakte Art. 205 Abs. 2 EG-Vertrag geändert, in dem die Stimmengewichtung für Ratsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit geregelt ist). Das aus den Verträgen abgeleitete Recht ist in der durch die Beitrittsakte geänderten Fassung anzuwenden (z. B. wird durch Anhang II Nr. 19 der Beitrittsakte Art. 3 ZK geändert, so dass auch die Gebiete der neuen Mitgliedstaaten zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören). Die normale Rechtsetzungsarbeit geht natürlich weiter, so dass sowohl vor als auch nach dem Beitritt weitere Rechtsänderungen (z. B. Änderungen zu den Durchführungsvorschriften zum Zollko- * Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. Februar

2 dex, ZK-DVO) nach dem jeweils geltenden Verfahren vorgenommen werden können (vgl. die Art. 8 und 9 der Beitrittsakte). In der Beitrittsakte sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die den Übergang im Warenverkehr sowohl zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten als auch im Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten und Drittländern erleichtern sollen; im Bereich des Zollrechts gelten fast alle Maßnahmen in gleicher Weise für alle neuen Mitgliedstaaten (siehe Anhang IV Nr. 5 der Beitrittsakte). Da es bei Abschluss der Beitrittsakte am 16. April 2003 natürlich nicht möglich war, alle Übergangsprobleme vorherzusehen und im Voraus zu lösen, enthält die Beitrittsakte Schutzklauseln, nach denen für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen Regeln getroffen werden können, um Störungen zu verhindern (insbesondere die Art der Beitrittsakte). Mit dem Beitritt werden die neuen Mitgliedstaaten in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen und daher die in der EG-15 geltenden Zölle und handelspolitischen Schutzinstrumente (d. h. Antidumping-, Antisubventionsund sonstige Schutzmaßnahmen) auf Einfuhren aus Drittländern in ihr Gebiet angewandt. Gleichzeitig treten die entsprechenden von den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Maßnahmen außer Kraft. Die Grundregeln der Übergangsvorschriften Zollrecht Anhang IV Nr. 5 der Beitrittsakte enthält die allgemeinen Übergangsmaßnahmen im Zollbereich. Der Einführung dieser Maßnahmen lagen folgende Erwägungen zugrunde: Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen wurden, müssen nach dem Beitritt beendet werden. Dabei können in einigen Fällen die vor dem Beitritt geltenden Vorschriften angewandt werden. Da mit der Anwendung von vor dem Beitritt geltenden Vorschriften Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden, sind sie eng auszulegen. Bewilligungen und Verfahrenserleichterungen können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht von einem Tag auf den anderen für alle Beteiligten umgestellt oder neu erteilt werden. Deshalb gelten sie in bestimmten Fällen weiter, soweit ab dem Beitritt das Gemeinschaftsrecht angewandt wird. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, soweit sie in Anhang IV Nr. 5 der Beitrittsakte in Bezug auf einzelne Zollverfahren oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts ausdrücklich genannt sind; in allen übrigen Fällen sind der EG-Vertrag und die auf ihn gestützten Zollvorschriften ab dem Zeitpunkt des Beitritts auch in den neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Insbesondere gilt insoweit der Grundsatz des freien Verkehrs (Art. 24 EG-Vertrag) für Waren, die sich am Tag des Beitritts in einem neuen Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden und die keiner Zollregelung unterliegen (wie z. B. zur Ausfuhr angemeldete Waren), im gesamten erweiterten Zollgebiet der Gemeinschaft. Vor dem Beitritt begonnene Zollverfahren müssen beendet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das betreffende Verfahren in Bezug auf ein Drittland, zwischen einem alten und einem neuen Mitgliedstaat oder zwischen zwei neuen Mitgliedstaaten angewandt wird. Beginnt also beispielsweise in einem Beitrittsland am 30. April 2004 ein externes gemeinsames Versandverfahren mit einem alten Mitgliedstaat, so muss dieses auf jeden Fall beendet werden. Das gleiche gilt für einen Versand in entgegengesetzter Richtung. Darüber hinaus muss eine Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abgegeben werden. Um zu vermeiden, dass Waren aus einem alten oder neuen Mitgliedstaat, die sich am Tag des Beitritts in der vorübergehenden Verwahrung einem Zollverfahren oder einer anderen zollrechtlichen Bestimmung (z. B. Freizone) befinden, Zöllen oder anderen gegenüber Drittländern geltenden Maßnahmen (z. B. Einfuhrgenehmigungen) unterworfen werden, wenn die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden, kann der Beteiligte den Zollbehörden einen Nachweis des Präferenzursprungs der Waren (sofern dieser als Nachweis des Gemeinschaftsstatus anerkannt wird, also im Falle der Europa-Abkommen) oder einen der allgemein zulässigen Nachweise des Gemeinschaftsstatus vorlegen. Wenn z. B. Waren mit Ursprung in Polen vor dem Beitritt im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nach Deutschland gebracht werden und nach dem Beitritt in Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Zoll zu erheben, sofern ein vor dem Beitritt ausgestellter, den Bestimmungen des Europa-Abkommens mit Polen entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Wenn vor dem Beitritt keine Präferenz galt, aber der Gemeinschaftsstatus der Waren mittels eines T2L- Dokuments nachgewiesen wird, ist ebenfalls kein Zoll zu entrichten. In den betreffenden Fällen muss der aufgrund des Beitritts erworbene Gemeinschaftsstatus förmlich nachgewiesen werden. Kann der Beteiligte den förmlichen Nachweis nicht erbringen, so gelten die betroffenen Waren als Nichtgemeinschaftswaren und unterliegen Zöllen und anderen gegenüber Drittländern geltenden Maßnahmen. Mehrwertsteuer In Bezug auf die Mehrwertsteuer enthält Art. 28p der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (in der durch Anhang II Nr. 9 Abs. 3 Buchst. d der Beitrittsakte geänderten Fassung) folgende Übergangsregelung: Waren, die sich im Zeitpunkt des Beitritts in einem alten oder einem neuen Mitgliedstaat in der vorübergehenden Verwahrung, vorüberge- 54 Februar 2004

3 henden Verwendung mit vollständiger Abgabenbefreiung, in einem Versandverfahren, Zolllagerverfahren, der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden, unterliegen weiterhin den zollrechtlichen Regeln. Sobald die Waren nicht mehr einer Regelung unterliegen, welche die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer aussetzt, ist die Steuer zu erheben, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem das Ereignis eintritt, aufgrund dessen die Steueraussetzung beendet ist (z. B. Überführung in den freien Verkehr, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, Art. 28p Abs. 4 der 6. MwStR). Dagegen besteht keine Steuerpflicht, wenn Beförderungsmittel vor dem Beitritt unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden steuerlichen Bedingungen ohne Mehrwertsteuerbefreiung oder -erstattung erworben oder eingeführt oder vor dem 1. Mai 1996 erstmals in Betrieb genommen wurden (siehe Art. 28p Abs. 7 der 6. MwStR). Verbrauchsteuern In Bezug auf die harmonisierten Verbrauchsteuern (Alkohol, Tabak, Mineralöl) gilt Folgendes: Befinden sich Waren im Zeitpunkt des Beitritts in der vorübergehenden Verwahrung, einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager, so ist auch die Verbrauchsteuer ausgesetzt. Sobald die Waren die vorübergehende Verwahrung oder die betreffende zollrechtliche Bestimmung verlassen, entsteht die Verbrauchsteuerschuld, es sei denn, sie werden in ein Steuerlager übergeführt. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren vor dem Beitritt zur Ausfuhr in einen künftigen Mitgliedstaat angemeldet und erreichen die Ausgangszollstelle nicht vor dem Beitritt, so muss das Begleitende Verwaltungsdokument in Bezug auf den Empfänger, die Lieferadresse und die Bescheinigung (Felder 7, 7a und B des Begleitenden Verwaltungsdokuments) entsprechend geändert und die Ausfuhrzollstelle unterrichtet werden, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben (Art. 796 ZK-DVO). In Bezug auf die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern muss das Gleiche gelten. Agrarrecht In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt Folgendes (VO [EG] Nr. 1972/2003, ABl. EU 2003 Nr. L 293, S. 3): Wurde in einem der alten Mitgliedstaaten eine Ausfuhranmeldung für einen der neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angenommen und haben die Waren die bisherige Gemeinschaft am 30. April 2004 nicht verlassen, so wird keine Ausfuhrerstattung gezahlt und bereits gezahlte Erstattungen müssen rückvergütet werden (Art. 2). Für in Art. 4 Abs. 5 aufgeführte Waren, die sich vor dem Beitritt in der bisherigen Gemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befunden haben und die sich am 1. Mai 2004 in vorübergehender Verwahrung, einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren oder in einer Freizone bzw. einem Freilager befinden oder für welche die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder passive Veredelung erfüllt wurden, wird bei deren Überführung in den freien Verkehr (oder einer Zollschuldentstehung aus anderen Gründen) der Regelzoll (nicht aber ein etwaiger Sonderzoll) erhoben, es sei denn, es handelt sich um aus einem der bisherigen Mitgliedstaaten ausgeführte Waren, für die der Nachweis geführt wird, dass keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde (Art. 3 Abs. 2). Befinden sich in Art. 4 Abs. 5 aufgeführte Waren mit Herkunft aus Drittländern am 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat in der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in der vorübergehenden Verwendung und entsteht an oder nach diesem Datum eine Zollschuld, so werden die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung (und nicht die im Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren) geltenden Regelzölle (nicht aber Antidumping- und sonstige Sonderzölle) angewandt (Art. 3 Abs. 3). Befinden sich in Art. 4 Abs. 5 genannte Waren im freien Verkehr, so sind in den neuen Mitgliedstaaten die am 1. Mai 2004 geltenden Regelzölle (nicht aber Antidumpingund sonstige Sonderzölle) für diejenigen Mengen zu erheben, welche die Wirtschaftsbeteiligten über die üblichen Mengen hinaus gelagert und eingeführt haben (Art. 4). Die neuen Mitgliedstaaten müssen die betroffenen Mehrmengen nach bestimmten Kriterien ermitteln. Wird in einem neuen Mitgliedstaat eine Ausfuhranmeldung in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2005 angenommen, so kann eine Ausfuhr- oder Produktionserstattung gewährt werden, wenn keine Erstattung für diese Waren oder einen ihrer Bestandteile gezahlt worden ist; eine zweimalige Zahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 8, 9). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für zahlreiche landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in den zukünftigen Mitgliedstaaten Zollfreiheit genießen, die Ausfuhrerstattungen bereits vor dem Beitritt abgeschafft worden sind. Diese Regelungen sind enthalten in Bezug auf Estland in der VO (EG) Nr. 1039/2003, Lettland in der VO (EG) Nr. 1087/2003, Litauen in der VO (EG) Nr. 1088/2003, Malta in der VO (EG) Nr. 1890/2003, Ungarn in der VO (EG) Nr. 999/2003, Slowenien in der VO (EG) Nr. 1086/2003, die Tschechische Republik in der VO (EG) Nr. 1090/2003, die Slowakische Republik in der VO (EG) Nr. 1089/2003. In der Ausfuhranmeldung ist im Feld 44 folgender Vermerk aufzunehmen: Ausfuhrerstattung: 0,- EUR/Verordnung (EG) Nr. /2003. Ein solcher Vermerk ermöglicht bei einer Ankunft der Waren nach dem Beitritt die Gewäh- Februar

4 rung der Zollfreiheit auch für Erzeugnisse, die in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 aufgeführt sind. Im Zuckersektor gilt eine den Art. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 1972/2003 entsprechende Regelung (VO [EG] Nr. 60/2004, ABl. EU 2003 Nr. L 9, S. 8). Weitere Sonderregelungen bestehen im Rahmen einzelner Marktorganisationen, um Spekulations- und Karussellgeschäfte zu verhindern (siehe z. B. VO [EG] Nr. 1881/2003, ABl. EU 2003 Nr. L 275 S. 30). Nachweis des Gemeinschaftsstatus bei Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden Befinden Waren sich am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone, einem Freilager oder im Versand-, Zolllager- oder Umwandlungsverfahren oder in der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren), der vorübergehenden Verwendung oder wurden zur Ausfuhr oder passiven Veredelung angemeldet und haben die EG-15 bzw. den betreffenden neuen Mitgliedstaat verlassen, so ist bei Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat eine Beendigung des Verfahrens und im Anschluss daran eine Überführung in den freien Verkehr (oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung) erforderlich. Wird ein vor dem 1. Mai 2004 nach einem Europa-Abkommen ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt, so führt dies zur Zollfreiheit (es handelt sich um einen Nachweis des Gemeinschaftsstatus und nicht um die Anwendung eines Präferenzzollsatzes). Wurden Waren vor dem 1. Mai 2004 gemäß Art. 37 ZK in das Zollgebiet verbracht und befinden sich noch nicht in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 ZK), so muss das Gleiche gelten. Für Waren aus Malta und Zypern werden Präferenznachweise nicht als Statusnachweis anerkannt, weil insoweit kein Drawback-Verbot besteht. Für Waren aus dem freien Verkehr Maltas oder Zyperns kann jedoch bei Vorlage eines der übrigen zulässigen Statusnachweise Zollfreiheit gewährt werden, wenn die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden. Bei den übrigen zulässigen Statusnachweisen handelt es sich um diejenigen, die in den Art. 314c und 315 ZK-DVO vorgesehen sind, also ein Dokument T2L oder T2LF oder ein gleichwertiges Handelspapier (Art. 315 bis 317b ZK-DVO), ein Carnet TIR oder ATA mit dem Vermerk T2L oder T2LF (Art. 319 ZK-DVO), das amtliche Kennzeichen und der Zulassungsschein eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs (Art. 320 ZK-DVO), die Codenummer und das Eigentumszeichen eines Güterwagens, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist (Art. 321 ZK-DVO), Umschließungen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören (Art. 322 ZK- DVO), Waren, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht (Art. 323 ZK-DVO), das Begleitende Verwaltungsdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren (VO [EWG] Nr. 2719/92), eine Bescheinigung T2M für Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse (Art. 325 ZK- DVO), der in Art. 462b und Anhang 42b ZK-DVO vorgesehene Postklebezettel, das Formblatt für Gemeinschaftswaren in Freizonen des Kontrolltyps I und in Freilagern (Art. 812 und Anhang 109 ZK-DVO), ein Kontrollexemplar T5 (Art. 843 ZK-DVO). In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff Gemeinschaftswaren auch Waren, die unter den Voraussetzungen des Art. 23 ZK vollständig im Gebiet eines neuen Mitgliedstaats gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass dabei aus anderen Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden, oder die aus anderen Ländern oder Gebieten als dem betreffenden neuen Mitgliedstaat eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, oder die in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach dem ersten und zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind. Sofern den Zollbehörden nach dem Beitritt ein Nachweis über den Gemeinschaftsstatus der genannten Waren vorgelegt wird, sind diese daher von Zöllen und anderen gegenüber Drittländern geltenden Maßnahmen befreit, wenn sie in den freien Verkehr übergeführt werden (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 und 2 der Beitrittsakte). Präferenznachweise/Beförderungspapiere im Warenverkehr zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten Sind präferenzielle Ursprungsnachweise und/oder Beförderungspapiere vor dem 1. Mai 2004 ausgestellt worden im Hinblick auf eine Ausfuhr von einem alten Mitgliedstaat in einen neuen, einem neuen Mitgliedstaat in einen alten oder einem neuen Mitgliedstaat in einen anderen neuen Mitgliedstaat, so finden die Ursprungsprotokolle der betreffenden Präferenzabkommen (einschließlich der Regeln über die Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anwendung, soweit eine Überführung in den freien Verkehr 56 Februar 2004

5 erforderlich ist und solche Dokumente vorgelegt werden (Anhang IV Nr. 5 Abs. 6 der Beitrittsakte). Beispiel 1: Nachweis des Gemeinschaftsstatus Schrauben werden am 20. April 2004 aus Deutschland mit einer Rechnungserklärung nach Polen ausgeführt. Dort werden die Waren am 2. Mai 2004 zollfrei in den freien Verkehr übergeführt. Aufgrund der Verpackung der Schrauben hat der polnische Zoll Zweifel an der Rechnungserklärung, die bei der Überführung in den freien Verkehr als Nachweis des Gemeinschaftsstatus vorgelegt wurde. Er richtet deshalb ein Nachprüfungsersuchen an die deutsche Zollverwaltung. Sollte sich dabei herausstellen, dass es sich nicht um Ursprungswaren der Gemeinschaft handelt, kann der Ausführer die nachträgliche Ausstellung eines T2L-Dokuments beantragen, falls die eingeführten Schrauben in Deutschland oder einem anderen alten Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführt worden sind. Bei Vorlage dieses Dokuments bleibt die Zollfreiheit erhalten; anderenfalls wird der Drittlandszoll nachträglich erhoben (Art. 220 ZK). Präferenznachweise aus Drittländern Vor dem 1. Mai 2004 ordnungsgemäß ausgestellte Präferenznachweise aus Drittländern (d. h. anderen Ländern oder Gebieten als denjenigen, die nach dem Beitritt zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören) werden nach dem Beitritt in dem betroffenen neuen Mitgliedstaat anerkannt, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 3 der Beitrittsakte) eine Gemeinschaftsregelung eine Zollpräferenz für die betreffenden Waren vorsieht, die präferenziellen Ursprungsregeln der Gemeinschaft für die betreffenden Waren eingehalten sind, die Beförderungspapiere vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind und der Präferenznachweis bis zum 1. September 2004 vorgelegt wird. Obwohl diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur Ursprungsnachweise erfasst, muss für präferenzielle Freiverkehrsnachweise (z. B. A.TR) das Gleiche gelten. Wurden Waren vor dem 1. Mai 2004 in einem Beitrittsland nach den dort Ein vor dem Beitritt im Warenverkehr zwischen alten und neuen Mitgeltenden Regeln in den freien Verkehr übergeführt, so können nachträglich nach den damaligen Regeln ausgestellte Präferenznachweise anerkannt werden, wenn sie in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat bis zum 1. September 2004 vorgelegt werden. Beispiel 2: Vor dem Beitritt ausgestellter Präferenznachweis eines Drittlands Lachs wird aus Norwegen mit einer am 20. April 2004 ausgestellten Rechnungserklärung und einer am 25. April ausgestellten Bill of Lading nach Polen ausgeführt. Dort wird der Lachs am 2. Juni 2004 in den freien Verkehr übergeführt. Da auch die Gemeinschaftsregeln eine Zollpräferenz zu den gleichen Bedingungen vorsehen, der Präferenznachweis vor dem 1. Mai 2004 ausgestellt und vor dem 1. September 2004 vorgelegt wurde, kann die nach den Regeln des vor dem Beitritt zwischen Polen und Norwegen geltenden Präferenzabkommens ausgestellte Rechnungserklärung auch nach dem Beitritt anerkannt werden. Im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit der Rechnungserklärung kann Polen von Norwegen innerhalb der in dem betreffenden Abkommen festgelegten Frist eine Nachprüfung verlangen. Weitergeltung von Bewilligungen für ermächtigte Ausführer In Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik oder Ungarn ausgestellte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer können gegenüber Drittländern bis zum 30. April 2005 weiter verwendet werden, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 4 der Beitrittsakte) das entsprechende Gemeinschaftsabkommen die Möglichkeit einer solchen Ermächtigung vorsieht und die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln der Gemeinschaft einhalten. Autonome Präferenzregelungen (APS, ÜLG, Balkan-Länder, Ceuta und Melilla) sind hiervon nicht erfasst, so dass insoweit schon ab dem Beitritt eine Bewilligung (z. B. gemäß Art. 90 bzw. 117 ZK-DVO) in den neuen Mitgliedstaaten beantragt werden muss. Das Gleiche muss für ermächtigte Ausführer im Rahmen eines Zollunions-Abkommens (z. B. EG-Türkei) gelten. Da die Beitrittsländer erheblich weniger Präferenzabkommen abgeschlossen haben als die EU und da das APS nicht erfasst wird, ist die praktische Bedeutung dieser Regelung gering. Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen Präferenznachweise, die nach den Regeln der Beitrittsländer oder aufgrund von weiter geltenden Bewilligungen für ermächtigte Ausführer ausgestellt worden sind, können von den alten und neuen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach ihrer Ausstellung zur nachträglichen Überprüfung an das Ursprungsland zurückgesandt werden (Anhang IV Nr. 5 Abs. 5 der Beitrittsakte). Für Freiverkehrsnachweise muss das Gleiche gelten. Beispiel 3: Nachträgliche Prüfung von vor dem Beitritt ausgestellten Präferenznachweisen Kraftfahrzeuge aus Ungarn werden am 25. April 2004 in Deutschland unter Vorlage einer am 5. April 2004 ausgestellten Rechnungserklärung eines ermächtigten Ausführers unter Anwendung des Präferenzzollsatzes in den freien Verkehr übergeführt. Bei einer Betriebsprüfung aufgefundener Schriftwechsel ergibt, dass wegen des Umfangs importierter Bauteile Zweifel am ungarischen Ursprung bestehen. Die deutsche Zollverwaltung richtet deshalb per Fax am 4. April 2007 ein Nachprüfungsersuchen an die ungarische Zollverwaltung. Das Nachprüfungsersuchen muss beantwortet werden, da die Drei-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises zu laufen beginnt (die zweite in der Vorschrift genannte Frist, nämlich die Annahme des Präferenznachweises, ist also ohne praktische Bedeutung). Wären die Kraftfahrzeuge von Deutschland nach Ungarn exportiert worden, würde das Gleiche gelten. Allerdings würde die Frist für eine Nacherhebung am 25. April 2007 ablaufen, sofern keine Steuerstraftat vorliegt (Art. 221 Abs. 3, 4 ZK). Versandverfahren Februar

6 gliedstaaten oder zwischen neuen Mitgliedstaaten begonnenes Versandverfahren muss nach dem Beitritt auch dann beendet werden, wenn für die Waren aufgrund ihres Gemeinschaftsstatus kein Zoll zu erheben ist. Anders als nach den Regeln des Zollkodex, die nur für gestellte Nichtgemeinschaftswaren die Zuführung zu einer zollrechtlichen Bestimmung verlangen (Art. 48 ZK), ist nach den Beitrittsregeln auch für Waren mit Gemeinschaftsstatus, die sich im Zeitpunkt des Beitritts in einem externen oder internen Versandverfahren befinden, eine anschließende Überführung in den freien Verkehr oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung vorgesehen (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte). Handelt es sich um bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vor dem Beitritt aus einem alten in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, so wird trotz der Vorlage eines Nachweises über den Gemeinschaftsstatus der Regelzoll erhoben, es sei denn, der Anmelder weist unter Vorlage der Ausfuhranmeldung nach, dass für die betreffenden Waren in dem alten Mitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist (Art. 3 Abs. 2 der VO [EG] Nr. 1972/2003, Art. 5 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 60/2004). Anlässlich der Überführung in den freien Verkehr wird ferner die Einfuhrumsatzsteuer sowie eine gegebenenfalls vorgesehene Verbrauchsteuer erhoben. Beispiel 4: Beendigung des externen Versandverfahrens Schadhafte Waren aus Polen, die am 2. April 2004 in Deutschland in den freien Verkehr übergeführt wurden, werden am 29. April 2004 gemäß Art. 238 ZK, Art. 340c Abs. 3 Buchst. c ZK-DVO in Deutschland in das externe Versandverfahren übergeführt und werden am 2. Mai 2004 in Polen gestellt. Das Versandverfahren muss in Polen beendet werden. Ein T2L-Dokument kann in Deutschland nicht ausgestellt werden, da sich die Waren mit der Überführung in das T1-Verfahren nicht mehr im freien Verkehr befunden haben. Falls die Waren sich vor der Ausfuhr nach Deutschland in Polen im freien Verkehr befunden hatten, kommt für die anschließende Überführung in den freien Verkehr eine Anwendung der Rückwarenregelung (Art. 185 ZK) in Betracht. Befanden die Waren sich in Polen in der aktiven Veredelung, so brauchen nur die aus Drittländern eingeführten Waren verzollt zu werden (Art. 187 ZK). Freizonen, Freilager Befinden sich Waren im Zeitpunkt des Beitritts in einer Freizone oder in einem Freilager und gelten aufgrund des Beitritts als Gemeinschaftswaren, so kommt ihnen dieser Status nur dann zugute, wenn (Anhang IV Nr. 1 der Beitrittsakte) die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden und ein förmlicher Nachweis über den Gemeinschaftsstatus vorgelegt wird (siehe oben Nachweis des Gemeinschaftsstatus ). Sind in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 oder in Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 60/2004 aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor dem Beitritt von einem alten Mitgliedstaat in ein Freilager oder eine Freizone in einen neuen Mitgliedstaat verbracht worden, so wird bei einer Überführung in den freien Verkehr nach dem Beitritt trotz der Vorlage eines Nachweises über den Gemeinschaftsstatus der Regelzoll erhoben, es sei denn, der Anmelder weist unter Vorlage der Ausfuhranmeldung nach, dass für die betreffenden Waren in einem alten Mitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Anders als beim letzten Beitritt (Anhang VI Nr. 8 der damaligen Beitrittsakte) besteht diesmal keine besondere Übergangsregelung für Freizonen und Freilager. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Zollkodex und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts beachtet werden müssen und dass gesetzliche Regelungen und Bewilligungen, die nicht den Gemeinschaftsvoraussetzungen entsprechen, zu diesem Zeitpunkt ungültig werden. Freizonen und Freilager, die unter Voraussetzungen eingerichtet worden sind, die mit den in der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 geltenden Voraussetzungen übereinstimmen, können jedoch weiter genutzt werden; anderenfalls müssen die erforderlichen Anpassungen zum 1. Mai 2004 vorgenommen werden. Allerdings muss in jedem Falle festgelegt werden, ob eine Freizone des Kontrolltyps I oder II vorliegt, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Status der dort gelagerten Waren hat (siehe auch Art. 313 Abs. 2 ZK- DVO) und da im zugelassenen Linienverkehr nicht Freizonen des Kontrolltyps I angelaufen werden dürfen (Art. 313a ZK-DVO). Beispiel 5: Waren in einer Freizone Rindfleisch (KN-Code ) und Schaffleisch (KN-Code ) wurde ohne Zahlung von Ausfuhrerstattung am 2. April 2004 von Deutschland nach Ungarn ausgeführt und dort am 3. April 2004 in eine Freizone verbracht. Am 2. Mai 2004 werden die Waren in Ungarn in den freien Verkehr übergeführt. Nach der Beitrittsakte muss ein förmlicher Nachweis geführt werden, dass das Fleisch sich in Deutschland im freien Verkehr befunden hat. In Bezug auf das Rindfleisch (das im Art. 4 Abs. 5 der VO [EG] Nr. 1972/2003 aufgeführt ist) muss zusätzlich anhand der Ausfuhranmeldung nachgewiesen werden, dass keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Beispiel 6: Freizonen und zugelassener Linienverkehr Eine Hamburger Schifffahrtslinie plant, im Zuge der Erweiterung einen zugelassenen Linienverkehr nach folgenden Häfen zu eröffnen: Danzig (Polen), Riga (Lettland), Klaipeda (Litauen), Tallinn (Estland). In welchem Falle ist eine Freistellung gemäß Art. 313, 313a ZK-DVO von der Durchführung eines internen Versandverfahrens für Gemeinschaftswaren ausgeschlossen? Wenn einer dieser Häfen zu einer Freizone des Kontrolltyps I erklärt wird. Gegebenenfalls muss sichergestellt werden, dass das Schiff wie in Hamburg außerhalb der Freizone anlegt. (Fortsetzung folgt in AW-Prax 3/2004) 58 Februar 2004

7 EU-Erweiterung 2004 Die zoll-, agrar- und steuerrechtlichen Übergangsregeln des Beitritts (Teil 2) Von Michael Lux, Brüssel* Der Autor ist Leiter des Referats Zollrecht in der Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission Inhalt Teil 1 (in AW-Prax 2/2004, S. 53) Die Grundregeln des Beitritts Die Grundregeln der Übergangsvorschriften Zollrecht Mehrwertsteuer Verbrauchsteuern Agrarrecht Nachweis des Gemeinschaftsstatus bei Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden Präferenznachweise/Beförderungspapiere im Warenverkehr zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten Präferenznachweise aus Drittländern Weitergeltung von Bewilligungen für ermächtigte Ausführer Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen Versandverfahren Freizonen, Freilager Vorübergehende Verwahrung, Zolllagerverfahren Befinden sich Waren im Zeitpunkt des Beitritts in der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllagerverfahren und gelten aufgrund des Teil 2 Vorübergehende Verwahrung, Zolllagerverfahren Aktive Veredelung Umwandlungsverfahren Vorübergehende Verwendung Passive Veredelung Anmeldung zur Ausfuhr, passiven Veredelung, oder Wiederausfuhr und Wegfall der Zollgrenze Überführung in den freien Verkehr, besondere Verwendung Bewilligungen für vereinfachte Verfahren, Zulassung von Informatikverfahren Buchmäßige Erfassung, Nacherhebung, Erlass, Erstattung Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte Sonderregelungen für einzelne Beitrittsländer Zypern Malta Ungarn Schlussfolgerungen Beitritts als Gemeinschaftswaren, so kommt ihnen dieser Status nur dann zugute, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte) * Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. März

8 die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden und ein förmlicher Nachweis über den Gemeinschaftsstatus vorgelegt wird (siehe oben Nachweis des Gemeinschaftsstatus ). Für die Beendigung des in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt begonnenen Zolllagerverfahrens nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen: Wird nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren bestimmt (siehe Art. 112 Abs. 3 ZK) und ist die entsprechende Anmeldung vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so werden diese Bemessungsgrundlagen anhand Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts gegolten haben, angewendet. Jedoch sind die im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld geltenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben, und die Zölle sind Eigenmittel der Gemeinschaft (Anhang IV Nr. 5 Abs. 7 der Beitrittsakte). Sind in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 oder in Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 60/2004 aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse von einem alten in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführt und dort in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllagerverfahren übergeführt worden, so wird bei der Überführung in den freien Verkehr trotz der Vorlage eines Nachweises über den Gemeinschaftsstatus der Regelzoll erhoben, es sei denn, der Anmelder weist unter Vorlage der Ausfuhranmeldung nach, dass für die betreffenden Waren in dem alten Mitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Anders als beim letzten Beitritt (Anhang VI Nr. 8 der damaligen Beitrittsakte) besteht diesmal keine besondere Übergangsregelung für Zolllager. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Zollkodex und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts beachtet werden müssen und dass gesetzliche Regelungen und Bewilligungen, die nicht den Gemeinschaftsvoraussetzungen entsprechen, zu diesem Zeitpunkt ungültig werden. Zolllager, die unter Voraussetzungen eingerichtet worden sind, die mit den in der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 geltenden Voraussetzungen übereinstimmen, können jedoch weiter genutzt werden; anderenfalls müssen die erforderlichen Anpassungen zum 1. Mai 2004 vorgenommen werden. Mit der Erfüllung eines Zollschuldentstehungstatbestands (Art ZK) wird auch die Einfuhrumsatzsteuer und eine gegebenenfalls vorgesehene Verbrauchsteuer fällig. Beispiel 7: Waren in einem Zolllager Gefrorenes Fleisch von Hauskaninchen (KN-Code , Regelzoll: 6,4%, APS: 2,9%) mit Ursprung in China wird in Polen am 25. April 2004 in ein dem Typ D entsprechendes Zolllagerverfahren übergeführt (es wird unterstellt, dass in Polen auch eine solche Zolllager- und Präferenzregelung bestand). Am 1. August 2004 werden die Waren in Polen in den freien Verkehr übergeführt. Es können der bei der Einlagerung am 25. April 2004 festgestellte Zollwert sowie die Menge und Beschaffenheit der Waren zum damaligen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Dagegen wird der am 1. August 2004 geltende Regelzoll oder wenn ein ordnungsgemäß ausgestelltes Formblatt A vorgelegt wird der zu diesem Zeitpunkt geltende Präferenzzoll angewendet. Alternative 1: Das Fleisch hat seinen Ursprung in der Tschechischen Republik und es wird eine vor dem Beitritt ausgestellte Rechnungserklärung vorgelegt. Der Ursprungsnachweis kann als Nachweis für den Gemeinschaftsstatus der Waren verwendet werden. Da diese Ware nicht in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 aufgeführt ist, kann Zollfreiheit gewährt werden. Alternative 2: Das Fleisch hat seinen Ursprung in Zypern. Die Vorlage einer Rechnungserklärung als Nachweis des Gemeinschaftsstatus ist nicht möglich. Die normalen Statusnachweise (z. B. T2L) können dagegen verwendet werden. Aktive Veredelung Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren im Zeitpunkt des Beitritts in der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) und gelten aufgrund des Beitritts als Gemeinschaftswaren, so kommt ihnen dieser Status nur dann zugute, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte) die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden und ein förmlicher Nachweis über den Gemeinschaftsstatus vorgelegt wird (siehe oben Nachweis des Gemeinschaftsstatus ). Bewilligungen der aktiven Veredelung, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt ausgestellt worden sind, können bis zum Ende der festgelegten Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts gültig bleiben, falls dieser Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nr. 5 Abs. 12 der Beitrittsakte). Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Gemeinschaftsvorschriften beachten, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmen vorliegt. Aufgrund von Art. 2 der Beitrittsakte sind für den Warenverkehr zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten Bewilligungen nicht mehr erforderlich. Ein vor dem Beitritt begonnenes, aber nicht beendetes Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) muss jedoch nach dem Beitritt beendet werden. Dies gilt sowohl für Waren mit Herkunft aus den alten und den neuen Mitgliedstaaten als auch für aus Drittländern eingeführte Waren. Für die Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung in einem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen (Anhang IV Nr. 5 Abs. 8 der Beitrittsakte): Wird nach dem Beitritt der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit, der Einreihung (einschließlich des Zollsatzes), des Zollwerts, des Ursprungs und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeit- 98 März 2004

9 punkt ihrer Überführung in das Verfahren bestimmt (siehe Art. 121 ZK) und ist die entsprechende Anmeldung vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts gegolten haben. Die Zölle sind Eigenmittel der Gemeinschaft. Nach Art. 519 ZK-DVO sind auf den Zollbetrag Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen, um den Vorteil zu kompensieren, der aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entrichtung des Zolls entsteht. Beispiel 8: Beendung der aktiven Veredelung (Grundregel) Videomonitore (KN-Code ) mit Ursprung in Japan werden am 15. April 2004 in der Tschechischen Republik in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt. Am 10. Mai 2004 werden die Waren in der Tschechischen Republik in den freien Verkehr übergeführt. In der Gemeinschaft unterlagen Videomonitore mit Ursprung in Japan vor dem Beitritt einem Antidumpingzoll, nicht aber in der Tschechischen Republik. Da in der Tschechischen Republik eine mit Art. 121 ZK (Verzollung anhand der im Zeitpunkt der Überführung in die aktive Veredelung geltenden Bemessungsgrundlagen) vergleichbare Regelung bestand, braucht nur der dort am 15. April 2004 geltende Zoll also nicht der Antidumpingzoll gezahlt zu werden. Da seit dem Beitrittsdatum weniger als ein Monat verstrichen ist, werden keine Ausgleichszinsen erhoben (Art. 519 Abs. 4 Buchst. a ZK-DVO). Alternative 1 Die Waren wurden in Estland am 15. April 2004 in die aktive Veredelung übergeführt. In diesem Falle braucht kein Zoll gezahlt zu werden, da solche Waren insoweit am 15. April 2004 in Estland zollfrei waren (die aktive Veredelung wurde vor dem Beitritt in Estland für zollfreie Waren aus steuerlichen Gründen genutzt). Alternative 2 Die in Estland am 15. April 2004 in die aktive Veredelung übergeführten Waren werden im externen Versandverfahren nach Deutschland befördert und dort am 10. Mai 2004 in den freien Verkehr übergeführt. Wenn der Anmelder mittels eines Informationsblatts INF1 und des Hinweises AV/S-Waren (Art. 523, 549 ZK-DVO) nachweisen kann, dass die Waren im Zeitpunkt der Überführung in die aktive Veredelung zollfrei waren, kann die Zollfreiheit auch in Deutschland gewährt werden (Art. 121 ZK). Diese Regelung gilt jedoch nicht für in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 und Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 60/2004 aufgeführte landwirtschaftliche Waren, die aus Drittländern eingeführt worden sind. Insoweit ist der im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung anwendbare Regelzoll (nicht aber ein Antidumping- oder sonstiger Sonderzoll) zu zahlen. Verlassen die Waren die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) und gelangen in den freien Verkehr, so werden auch die Einfuhrumsatzsteuer und eine gegebenenfalls vorgesehene Verbrauchsteuer fällig. Ist eine Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen des Rückvergütungsverfahrens vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so erfolgt die Zollrückvergütung nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld entstanden ist, für welche die Zollrückvergütung beantragt wird. Es wird natürlich der vor dem Beitritt entrichtete Zoll erstattet. Beispiel 9: Beendung der aktiven Veredelung (landwirtschaftliches Erzeugnis) Rindfleisch ohne Knochen (KN-Code ) mit Ursprung in Argentinien wird am 15. April 2004 in der Tschechischen Republik in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt. Am 10. Juni 2004 wird es dort in den freien Verkehr übergeführt. Da diese Ware von Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 erfasst ist, wird der am 10. Juni 2004 geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, d. h. 12,8% + 303,4 /100 kg (Art. 3 Abs. 3 der VO [EG] Nr. 1972/2003). Ausgleichszinsen fallen nicht an, weil der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zollschuld nicht aufgeschoben ist (siehe Art. 214 Abs. 3 ZK). Variante: Das Fleisch hat seinen Ursprung in Deutschland und wurde von dort aus in die Tschechische Republik ausgeführt. Wenn der Anmelder anhand der Ausfuhranmeldung nachweisen kann, dass keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde, gelten die allgemeinen Regeln der Beitrittsakte. Eine Ausfuhr von Gemeinschaftswaren im Rahmen der aktiven Veredelung käme allerdings nur im Rahmen der Äquivalenzregeln in Betracht; für Fleisch ist aber die Verwendung äquiva- lenter Waren nicht zulässig (Anhang 74 Nr. 4 ZK- DVO). Somit ist die Ausfuhr von deutschem Fleisch nur außerhalb der aktiven Veredelung möglich. Bei Vorlage eines vor dem Beitritt ausgestellten Präferenznachweises oder eines nach dem Beitritt ausgestellten normalen Statusnachweises (z. B. T2L) kann Zollfreiheit gewährt werden (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte). Umwandlungsverfahren Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren im Zeitpunkt des Beitritts im Umwandlungsverfahren und gelten aufgrund des Beitritts als Gemeinschaftswaren, so kommt ihnen dieser Status nur dann zugute, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte) die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden und ein förmlicher Nachweis über den Gemeinschaftsstatus vorgelegt wird (siehe oben Nachweis des Gemeinschaftsstatus ). Bewilligungen des Umwandlungsverfahrens, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt ausgestellt worden sind, können ihre Gültigkeit bis zum Ende der festgelegten Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts behalten, falls dieser Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nr. 5 Abs. 12 der Beitrittsakte). Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Gemeinschaftsvorschriften beachten, so dass die Bewilligung insoweit ihren Sinn verliert, als der bewilligte Verarbeitungsvorgang keinen Abgabenvorteil zur Folge hat oder als eine Bewilligung durch nationale Behörden nicht zulässig ist, wie z. B. für antidumpingzollpflichtige Waren. Art. 4 ZK-DVO lässt allerdings zu, Waren, die vor dem Beitritt in das Verfahren übergeführt wurden, entsprechend der Bewilligung zu behandeln, sofern man die durch den Beitritt eintretende Rechtsänderung dem Widerruf einer Bewilligung gleichstellt. Wird ein vor dem Beitritt begonnenes Verfahren nach dem Beitritt beendet, so finden die Gemeinschaftsvorschriften ohne Ausnahme auch in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung (Anhang IV Nr. 5 Abs. 9 März

10 der Beitrittsakte). Für bestimmte landwirtschaftliche Waren gelten die Sonderregeln der VO (EG) Nr. 1972/2003 und der VO (EG) Nr. 60/2004, d. h. für aus den alten Mitgliedstaaten ausgeführte Waren, die sich in einem neuen Mitgliedstaat im Umwandlungsverfahren befinden, wird nur dann Zollfreiheit gewährt, wenn mittels der Ausfuhranmeldung nachgewiesen wird, dass keine Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Beispiel 10: Beendigung des Umwandlungsverfahrens Batterien aus der Ukraine werden vor dem Beitritt in der Tschechischen Republik in das Umwandlungsverfahren übergeführt, um daraus Bleischrott (KN-Code ) herzustellen. Nach dem Beitritt wird der Bleischrott in den freien Verkehr übergeführt. Es gelten allein die Regeln des Gemeinschaftsrechts. Da Bleischrott zollfrei ist, braucht nur die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt zu werden. Variante: Hähnchenfleisch (KN-Code , Regelzoll: 102,4 /100 kg) aus den USA wurde vor dem Beitritt in der Tschechischen Republik in das Umwandlungsverfahren übergeführt, um daraus Fertiggerichte (KN-Code Regelzoll: 10,9 %) herzustellen. Das teils vor und teils nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführte Fleisch wird am 2. Juni 2004 als Fertiggericht in den freien Verkehr übergeführt. Da für Hähnchenfleisch Agrarmaßnahmen gelten, ist die Bewilligung für das Umwandlungsverfahren seit dem Beitritt nicht mehr gültig (siehe Anhang 76 Teil B ZK-DVO). Folglich ist die Zollschuld m. E. wie folgt zu ermitteln: Für das vor dem 1. Mai 2004 in das Verfahren übergeführte Fleisch kann der Zollsatz für das Umwandlungserzeugnis (10,9 %) angewandt werden. Für das nach diesem Zeitpunkt in das Verfahren übergeführte Fleisch ist der höhere Zoll für die Einfuhrwaren zu zahlen (102,4 /100 kg). Achtung: Da dieser Fall nicht ausdrücklich geregelt ist, kann sich auch die ungünstigere Auslegung durchsetzen, dass nach dem Beitritt stets der höhere Zollsatz für die Einfuhrwaren anzuwenden ist! Vorübergehende Verwendung Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren im Zeitpunkt des Beitritts in der vorübergehenden Verwendung und gelten aufgrund des Beitritts als Gemeinschaftswaren, so kommt ihnen dieser Status nur dann zugute, wenn (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte) die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden und ein förmlicher Nachweis über den Gemeinschaftsstatus vorgelegt wird (siehe oben Nachweis des Gemeinschaftsstatus ). Für die Beendigung der vorübergehenden Verwendung in einem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen (Anhang IV Nr. 5 Abs. 10 der Beitrittsakte): Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit, der Einreihung (einschließlich des Zollsatzes), des Zollwerts, des Ursprungs und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren bestimmt (siehe Art. 144 Abs. 1 Satz 1 ZK) und ist die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so werden die Bemessungsgrundlagen anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts gegolten haben. Die Zölle sind jedoch Eigenmittel der Gemeinschaft. Nach Art. 519 ZK- DVO sind auf den Zollbetrag Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen, um den Vorteil zu kompensieren, der aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entrichtung des Zolls entsteht. Diese Regelung gilt jedoch nicht für in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1972/2003 und in Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 60/2004 aufgeführte landwirtschaftliche Waren, die aus Drittländern eingeführt worden sind. Insoweit ist der im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung anwendbare Regelzoll zu zahlen. Verlassen die Waren die vorübergehende Verwendung und gelangen in den freien Verkehr, so wird auch die Einfuhrumsatzsteuer und eine gegebenenfalls vorgesehene Verbrauchsteuer fällig. Beispiel 11: Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Abgabenbefreiung Verkaufskataloge (KN-Code ) und Olivenöl (KN-Code ) aus Tunesien werden in Slowenien am 1. Februar 2003 unter vollständiger Abgabenbefreiung in die vorübergehende Verwendung übergeführt (vgl. Art. 568, 576 ZK- DVO). Die Frist zur Beendigung des Verfahrens läuft am 1. Februar 2005 ab (vgl. Art. 553 Abs. 2 ZK-DVO). Am 1. Juni 2004 werden die Waren zu einer Messe in Italien verbracht, wo sie bis zum 1. März 2005 ausgestellt bzw. zu Werbezwecken verwendet werden. Bei Ablauf der Frist am 1. Februar 2005 ist eine Zollschuld entstanden (Art. 204 ZK). Für die Verkaufskataloge werden die Bemessungsgrundlagen (Menge, Beschaffenheit, Zollwert, Zollsatz), die im Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren also am 1. Februar 2003 gelten, angewendet (Art. 144 Abs.1 Satz 1 ZK, Anhang IV Nr. 5 Abs. 10 der Beitrittsakte). Zusätzlich werden ab dem Tag des Beitritts Ausgleichszinsen erhoben (Anhang IV Nr. 5 Abs. 10 der Beitrittsakte, Art. 519 ZK-DVO), obwohl Verkaufskataloge nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei sind (es wird unterstellt, dass in Slowenien vor dem Beitritt ein Zoll zu erheben war). Für das Olivenöl gelten die Sonderregeln der VO (EG) Nr. 1972/2003, so dass diejenigen Bemessungsgrundlagen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld (1. Februar 2005) gelten (Art. 3 Abs. 3 der VO), auch wenn die betreffende Vorschrift nur die Überführung in den freien Verkehr und nicht die anderen Zollschuldentstehungstatbestände erwähnt. Art. 582 ZK-DVO hätte zum selben Ergebnis geführt. Ausgleichszinsen werden insoweit nicht erhoben, da der Fälligkeitszeitpunkt für die Erhebung des Zolls nicht aufgeschoben ist. Beispiel 12: Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Abgabenbefreiung Industrieroboter (KN-Code ) aus Litauen werden am 1. Oktober 2003 in Finnland in die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Abgabenbefreiung übergeführt. Am 1. Juni 2004 werden die Waren in Finnland in den freien Verkehr übergeführt. Der Anmelder legt ein in Litauen am 25. Mai 2004 ausgestelltes T2L-Dokument vor. Die Zölle für die Zeit der vorübergehenden Verwendung müssen gezahlt werden (Art. 143, 201 Abs. 1 und Art. 218 Abs. 1 ZK), aber nur bis zum 30. April 2004, da die Waren anschließend den Gemeinschaftsstatus erhalten haben und dies nachgewiesen worden ist. Die Überführung in freien Verkehr führt zu keiner weiteren Zollschuld (Anhang IV Nr. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte). Die Einfuhrumsatzsteuer musste schon bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Abgabenbefreiung (also am 1. Oktober 2003) entrichtet werden. 100 März 2004

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