EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik, Gesetzgebung, Zolltarif Zollgesetzgebung

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik, Gesetzgebung, Zolltarif Zollgesetzgebung Brüssel, den 28. März 2013 TAXUD/A2/SPE/MRe D (2013) TAXUD/A2/SPE/2013/058-DE Aktualisierung vom 2. April 2013 Informationsunterlage AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX Betrifft: Erweiterung der EU 2013 Beitritt der Republik Kroatien zur EU Die Delegationen erhalten in der Anlage eine Informationsunterlage. Diese Unterlage wurde von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitet, um nützliche Informationen über die Erweiterung der EU 2013 für Zollverwaltungen, Wirtschaftsbeteiligte und sonstige Interessenten bereitzustellen. Die Informationen beziehen sich hauptsächlich auf die Zollunion. Darüber hinaus enthalten die Anhänge Informationen über die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Informationsunterlage nur als Richtschnur dienen kann. Die Anwendung des Zollrechts ist Aufgabe der einzelstaatlichen Behörden, die unter der Kontrolle der einzelstaatlichen Gerichte und in letzter Instanz des Gerichtshofs stehen. Weitere Informationen könnten notwendig werden, falls vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen zu verhindern.

2 I. ZUSAMMENFASSUNG INHALTSVERZEICHNIS II. III. EINLEITUNG: DIE GRUNDREGELN DES BEITRITTS STÄNDIGE BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE ZOLLUNION 1. Allgemeine Bemerkungen 2. Nachweis des Unionscharakters (Handel innerhalb der erweiterten Union) 3. Nachweis des Präferenzursprungs (Handel mit Drittländern einschließlich der Türkei im Rahmen der Präferenzabkommen betreffend Landwirtschaft, Kohle und Stahlerzeugnisse) 4. Nachweis des Charakters nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Warenverkehr mit Industrieerzeugnissen im Rahmen der Zollunion EU-Türkei 5. Zollverfahren 5.1. Beendigung vor dem Beitritt begonnener Zollverfahren 5.2. Besondere Bestimmungen für bestimmte Zollverfahren (a) ZOLLLAGERVERFAHREN (b) AKTIVE VEREDELUNG (c) VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG (d) PASSIVE VEREDELUNG (e) (f) UMWANDLUNG UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG FREIZONEN UND FREILAGER 6. Sonstige Bestimmungen (a) (b) (c) Geltungsdauer der Bewilligung Buchmäßige Erfassung, Nacherhebung, Erstattung und Erlass Verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte 7. Summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung in Verbindung mit dem Korridor von Neum

3 IV. EINIGE PRAKTISCHE BEISPIELE 1. Erteilung und Geltungsdauer der Bewilligung 2. Erhebungsfrist und Bemessungsgrundlagen für die Zölle 3. Zölle und Mehrwertsteuer im Fall von Yachten und sonstigen Vergnügungsund Sportschiffen oder booten, die sich in Kroatien im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden V. SCHLUSSFOLGERUNGEN Anhang 1 Übergangsmaßnahmen im Mehrwertsteuerbereich für den Beitritt Kroatiens zur EU Anhang 2 Übergangsmaßnahmen gemäß der Beitrittsakte im Zollbereich Verknüpfung mit den Verbrauchsteuerverfahren 3

4 I. ZUSAMMENFASSUNG 1. Mit dieser Unterlage werden die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen in der EU-28 über die Auswirkungen der Erweiterung der Union auf das Zollrecht unterrichtet. Damit soll auch dazu beigetragen werden, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der ganzen Union zu gewährleisten. 2. Unbeschadet der besonderen Übergangsmaßnahmen, die nach Artikel 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) 1 (nachstehend Beitrittsakte genannt) für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen werden können oder wurden, gilt für die Erweiterung der in den Übergangsmaßnahmen für Kapitel 25 des Besitzstands der Union 2 enthaltene Grundsatz, dass alle Waren, die sich in dem neuen Mitgliedstaat (Kroatien) oder in einem alten Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sich zum Zeitpunkt des Beitritts nach dem AEUV in der Fassung der Beitrittsakte, die Bestandteil des Beitrittsvertrags 2011 ist, in der ganzen erweiterten Union im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Dieser Grundsatz gilt auch für Waren, die vor dem Beitritt in ein Zollverfahren (z. B. Versandverfahren, Verfahren der vorübergehenden Verwendung) übergeführt worden sind, das nach dem Beitritt beendet wird; in diesem Fall muss jedoch der Unionscharakter der Waren nachgewiesen werden, um zu verhindern, dass der Beitritt ungerechtfertigterweise Waren zugutekommt, für die die anwendbaren Zölle nicht entrichtet worden sind. 3. In Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte ( Zollunion ) 3 ist vorgesehen, dass auf bestimmte vor dem Beitritt begonnene Warenbewegungen, die nach dem Beitritt beendet werden, weiter die früheren Zollvorschriften Kroatiens Anwendung finden. Diese Ausnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Zollverwaltungen werden in dieser Unterlage erläutert. Ferner behalten bestimmte Bewilligungen und Ursprungsnachweise, die nach den früheren Vorschriften Kroatiens ausgestellt worden sind, während einer Übergangszeit ihre Gültigkeit. 4. Eine besondere Sachlage wird in Artikel 43 der Beitrittsakte behandelt, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen festlegt, unter denen auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangs- bzw. Eingangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum ( Korridor von Neum ) 1 ABl. L 112 vom , S Gegenstand der 35 Kapitel der Beitrittsverhandlungen sind die verschiedenen Bereiche des Besitzstands der Union, d. h. die auf der Grundlage der Gründungsverträge der EU erlassenen Rechts- und Durchführungsvorschriften. Der Besitzstand in Kapitel 29 Zollunion umfasst den Zollkodex der Union und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif, einschließlich der Handelspräferenzen, Zollkontingente und Zollaussetzungen und weitere zollrelevante Vorschriften außerhalb des Zollkodex, zum Beispiel die Rechtsvorschriften über nachgeahmte Waren und Raubkopien, Drogenausgangsstoffe und die Ausfuhr von Kulturgütern. 3 Siehe (ABl. L 112 vom , S. 62). 4

5 verlassen bzw. nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, verzichtet werden kann. 5. Informationen über die Übergangsmaßnahmen im Mehrwertsteuerbereich und im Bereich der Verbrauchsteuerverfahren sind in Anhang 1 bzw. Anhang 2 zu finden. II. EINLEITUNG: DIE GRUNDREGELN DES BEITRITTS Für den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (EU) gilt grundsätzlich die folgende Regel: Ab dem Tag des Beitritts (1. Juli 2013) sind die ursprünglichen Verträge (d. h. der EUV, der AEUV und der Euratom-Vertrag) und die auf diese Verträge gestützten Rechtsakte, das so genannte Sekundärrecht (z. B. der Zollkodex (ZK)) für Kroatien bindend, d. h. Kroatien muss den so genannten Besitzstand der Union anwenden. In Artikel 2 der Beitrittsakte sind dieser Grundsatz und gleichzeitig die einzig zulässige Ausnahme festgelegt: Die Verträge und die sich auf sie beziehenden Rechtsakte gelten nach Maßgabe der Beitrittsakte. Dies bedeutet: 1. Die ursprünglichen Verträge werden durch die Beitrittsakte geändert und sind ab dem Tag des Beitritts in ihrer neuen, geänderten Fassung anzuwenden (z. B. wird durch Artikel 20 die Stimmengewichtung für Ratsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit geändert). 2. Die normale Rechtssetzungsarbeit geht natürlich weiter, so dass sowohl vor als auch nach dem Beitritt weitere Rechtsänderungen (z. B. Änderungen zu den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex) nach dem im Einzelfall geltenden Verfahren vorgenommen werden können (vgl. Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte). 3. In der Beitrittsakte sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die den Übergang im Warenverkehr sowohl zwischen den alten Mitgliedstaaten und Kroatien als auch zwischen Kroatien und Drittländern erleichtern sollen; im Bereich des Zollrechts gelten so gut wie alle Maßnahmen für den neuen Mitgliedstaat in gleicher Weise (siehe Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte). 4. Da es bei Unterzeichnung des Beitrittsvertrags am 9. Dezember 2011 natürlich nicht möglich war, alle Übergangsprobleme vorherzusehen und im Voraus zu lösen, enthält die Beitrittsakte Schutzklauseln, nach denen für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen Regeln getroffen werden können, um Störungen zu verhindern (insbesondere die Artikel 37 bis 42 der Beitrittsakte). 5. Mit dem Beitritt wird Kroatien in das Zollgebiet der Union einbezogen und daher die in der EU-27 geltenden handelspolitischen Schutzinstrumente (d. h. Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen) auf Einfuhren aus Drittländern im Gebiet Kroatiens angewandt. Gleichzeitig treten die entsprechenden von Kroatien vor dem Beitritt angewandten Maßnahmen außer Kraft. In dieser Unterlage werden die unter Nummer 3 behandelten Übergangsmaßnahmen der Beitrittsakte erörtert. 5

6 Außerdem wurden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen (siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 286/2013 der Kommission vom 22. März 2013) 6

7 III. STÄNDIGE BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE ZOLLUNION 1. Allgemeine Bemerkungen Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte enthält die spezifischen Bestimmungen für den Zollbereich. Der Einführung dieser Bestimmungen lagen folgende Erwägungen zugrunde: (a) Zur Erleichterung des internationalen Handels müssen einige vor dem Beitritt begonnene Vorgänge, die nach dem Beitritt erledigt werden, noch nach den alten Vorschriften Kroatiens beendet werden können. (b) Da mit diesen Vorschriften Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung des Unionsrechts geschaffen werden, sind sie eng auszulegen. (c) Bewilligungen und Verfahrenserleichterungen können von den zuständigen Behörden Kroatiens nicht von einem Tag auf den anderen für alle Beteiligten geändert werden. (d) Einige Vorgänge, die nach dem Beitritt erledigt werden, beziehen sich auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt (z. B. die Wiedereinfuhr von Waren, die vor dem Beitritt im Rahmen der passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind). Hier erscheint es zweckmäßig, in bestimmten Fällen die früheren Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, sofern dies im Recht Kroatiens vorgesehen war. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, soweit sie in Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte in Bezug auf einzelne Zollverfahren oder sonstige Vorschriften des Unionszollrechts ausdrücklich genannt sind; in allen übrigen Fällen sind der EUV und die auf ihn gestützten Zollvorschriften ab dem Zeitpunkt des Beitritts auch in Kroatien anzuwenden. Insbesondere der Grundsatz des freien Verkehrs (Artikel 29 AEUV) gilt insofern für Waren, die sich in Kroatien im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ab dem Tag des Beitritts im ganzen erweiterten Zollgebiet der Union. 2. Nachweis des Unionscharakters (Handel innerhalb der erweiterten Union) (a) Ursprungsnachweise, die vor dem Tage des Beitritts nach dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden SAA ) ausgestellt worden sind, werden nach dem Beitritt in der erweiterten Union als Nachweis des Unionscharakters (nicht als Nachweis der Ursprungseigenschaft) anerkannt, sofern die Waren sich am Tage des Beitritts in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden, unter die Regelung für den Versand, die Zolllager, die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren), die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vorübergehende Verwendung oder die passive Veredelung fallen oder zur Ausfuhr angemeldet und freigegeben sind und in der erweiterten Union befördert werden. Sofern den Zollbehörden nach dem Beitritt ein Präferenzursprungsnachweis für die genannten Waren vorgelegt wird, sind diese daher bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der erweiterten Union von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit (Anhang IV Nummer 5 Absatz 1 7

8 Buchstabe a der Beitrittsakte). Die Folge ist also nicht, dass ein Präferenzzollsatz angewandt wird, sondern dass wegen des Nachweises des Unionscharakters überhaupt kein Zollsatz anzuwenden ist. (b) Waren, die sich am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden, unter die Regelung für den Versand, die Zolllager, die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren), die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vorübergehende Verwendung oder die passive Veredelung fallen oder zur Ausfuhr angemeldet und freigegeben sind und in der erweiterten Union befördert werden, werden in der erweiterten Union wie EU-Waren behandelt, sofern, beispielsweise auf der Grundlage der Entrichtung der in dem betreffenden Zollgebiet geltenden Zölle, einer der folgenden Nachweise des Unionscharakters vorlegt wird: ein Versandpapier T2L oder T2LF oder ein gleichwertiges Handelspapier (Artikel 315 bis 317b der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO)), ein Carnet TIR oder ATA mit dem Vermerk T2L oder T2LF (Artikel 319 ZK-DVO), das amtliche Kennzeichen und der Zulassungsschein eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs (Artikel 320 ZK-DVO), die Codenummer und das Eigentumszeichen eines Güterwagens, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist (Artikel 321 ZK-DVO), Umschließungen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören (Artikel 322 ZK-DVO), Waren, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um EU-Waren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht (Artikel 323 ZK- DVO), bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines Handelspapiers, aus dem der einzige administrative Referenzcode für die betreffende Beförderung im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) hervorgeht (Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission), eine Bescheinigung T2M für Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse (Artikel 325 ZK-DVO), der in Artikel 462a Absatz 2 und Anhang 42b ZK-DVO vorgesehene Postklebezettel, das Formblatt für EU-Waren in Freizonen des Kontrolltyps I und in Freilagern (Artikel 812 und Anhang 109 ZK-DVO), ein Kontrollexemplar T5 (Artikel 314c Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 843 ZK-DVO). In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff EU-Waren auch Waren, 8

9 - die unter den Voraussetzungen des Artikels 23 ZK vollständig im Gebiet Kroatiens gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass dabei aus anderen Ländern oder Gebieten eingeführte Waren verwendet wurden; - die aus anderen Ländern oder Gebieten als Kroatien eingeführt und in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; - die in Kroatien entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind. Sofern den Zollbehörden nach dem Beitritt ein Nachweis des Unionscharakters für die genannten Waren vorgelegt wird, sind diese daher bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit (Anhang IV Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Beitrittsakte). (c) Waren, für die ein Carnet ATA vor dem Zeitpunkt des Beitritts in einem derzeitigen Mitgliedstaat oder in Kroatien ausgestellt wurde, sind bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ebenfalls von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit (Anhang IV Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe c der Beitrittsakte). Anträge auf nachträgliche Überprüfung der Präferenzursprungsnachweise, die nach dem SAA ausgestellt worden sind, werden von den Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden (Anhang IV Nummer 5 Absatz 3 der Beitrittsakte). 3. Nachweis des Präferenzursprungs (Handel mit Drittländern einschließlich der Türkei im Rahmen der Präferenzabkommen betreffend Landwirtschaft, Kohle und Stahlerzeugnisse) (a) Präferenzursprungsnachweise, die von Drittländern (d. h. nicht von den alten Mitgliedstaaten oder Kroatien) nach den von Kroatien mit diesen Ländern geschlossenen Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden in Kroatien anerkannt, sofern - die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in Abkommen oder Vereinbarungen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossen worden sind (d. h., die von einem Drittland ausgestellten Präferenzursprungsnachweise können auch dann anerkannt werden, wenn sie anders geartet sind als die Ursprungsnachweise, die von der EU-27 im Rahmen ihres Abkommens oder ihrer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland angenommen werden); - der Ursprungsnachweise und die Beförderungspapiere vor dem Tag des Beitritts ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und - der Ursprungsnachweis den Zollbehörden bis zum 1. November 2013 vorgelegt wird. 9

10 (b) Wurden Waren vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in Kroatien zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in Kroatien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden bis zum 1. November 2013 vorgelegt wird (Anhang IV Nummer 5 Absatz 4 der Beitrittsakte). Kroatien ist befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status als ermächtigte Ausführer gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern - auch die von der EU-27 mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern vor dem Tag des Beitritts geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen eine entsprechende Bestimmung enthalten (was bedeutet, dass diese Erleichterung auch in den einschlägigen Abkommen der Union mit diesen Ländern vorgesehen ist) und - die ermächtigten Ausführer ab dem Zeitpunkt des Beitritts die in diesen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehenen Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen für ermächtigte Ausführer müssen jedoch bis zum 1. Juli 2014 durch neue, nach den Unionsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden, da die alten Bewilligungen am 1. Juli 2014 ihre Gültigkeit verlieren (Anhang IV Nummer 5 Absatz 5 der Beitrittsakte). (c) Anträge auf nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in Anhang IV Nummer 5 Absatz 4 der Beitrittsakte genannten Präferenzabkommen und vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten oder Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden (Anhang IV Nummer 5 Absatz 6 der Beitrittsakte). (d) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittländern im Rahmen der von der Union mit diesen oder in Bezug auf diese Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Präferenzabkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittländer oder in Kroatien befördert werden oder sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen Kroatien und dem Drittland für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern - die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossenen bzw. erlassenen Abkommen oder Vereinbarungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind, - die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und 10

11 (e) - der rückwirkend ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis den Zollbehörden bis zum 1. November 2013 vorgelegt wird. (Anhang IV Nummer 5 Absatz 7 der Beitrittsakte) Für die Zwecke der Überprüfung der unter Buchstabe d oben genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. (Anhang IV Nummer 5 Absatz 8 der Beitrittsakte) 4. Nachweis des Charakters nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Warenverkehr mit Industrieerzeugnissen im Rahmen der Zollunion EU-Türkei 4.1. Nachweis des Charakters nach Vorlage von Präferenzursprungsnachweisen, die entweder in der Türkei oder in Kroatien im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind (a) Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder Kroatien ausgestellt oder im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen die ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Befreiung von Zöllen auf die betreffenden Waren enthalten ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind, werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei angenommen, sofern - der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und - der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder in Kroatien im Rahmen der vorgenannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (Anhang IV Nummer 5 Absatz 9 der Beitrittsakte) (b) Für die Zwecke der Überprüfung der unter Buchstabe a oben genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten oder Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. (Anhang IV Nummer 5 Absatz 10 der Beitrittsakte) 11

12 4.2. Nachweis des Charakters nach Vorlage von in der Türkei ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR in Kroatien (a) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR,, wie im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 niedergelegt, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Union oder der Türkei befördert werden, in der Türkei oder in Kroatien in vorübergehender Verwahrung sind oder dort unter eines der unter Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren fallen, angenommen werden, sofern - keiner der unter Nummer 4.1 Buchstabe a genannten Ursprungsnachweise für die betreffenden Waren vorgelegt wird, - die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen erfüllen, - die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und - die Warenverkehrsbescheinigung A.TR den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. (Anhang IV Nummer 5 Absatz 11 der Beitrittsakte) (b) Für die Zwecke der Überprüfung der unter Buchstabe a oben genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. Juli (Anhang IV Nummer 5 Absatz 12 der Beitrittsakte) 5. ZOLLVERFAHREN 5.1. Beendigung vor dem Beitritt begonnener Zollverfahren Vor dem Beitritt begonnene Zollverfahren für Waren, die sich am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung oder in einem Freilager befinden, unter die Regelung für den Versand, die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vorübergehende Verwendung, die aktive Veredelung fallen oder zur Ausfuhr angemeldet sind, die vor dem Beitritt nicht abgeschlossen sind, müssen nach den Vorgaben des Unionsrechts beendet oder abgewickelt werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Verfahren in Bezug auf ein Drittland, oder zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatien angewandt wird. Beginnt also beispielsweise Kroatien am 30. Juni 2013 ein externes Versandverfahren mit einem alten Mitgliedstaat, so muss dieses auf jeden Fall beendet werden. Das gleiche gilt für einen Versand in entgegengesetzter Richtung. Entsteht bei der Beendigung oder Abwicklung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, an dem die 12

13 Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Union zugerechnet (Anhang IV Nummer 5 Absatz 13 der Beitrittsakte). Um zu verhindern, dass Waren, die sich am Tag des Beitritts in einem der genannten Zollverfahren befinden, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zöllen oder anderen Zollmaßnahmen unterworfen werden, kann der Beteiligte den Zollbehörden einen Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft der Waren vorlegen (sofern dieser als Nachweis des Unionscharakters anerkannt wird). Werden z. B. Präferenzwaren mit Ursprung in Kroatien vor dem Beitritt im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nach Slowenien verbracht und nach dem Beitritt zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist kein Zoll zu erheben, sofern eine den Bestimmungen des SAA entsprechende Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht als Nachweis der Ursprungseigenschaft, sondern als Nachweis des Unionscharakters vorgelegt wird (siehe oben Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a). Legt der Anmelder den Zollbehörden anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ein Versandpapier T2L vor, so ist ebenfalls kein Zoll zu erheben (siehe oben Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b). Es ist wichtig hervorzuheben, dass der aufgrund des Beitritts erworbene Unionscharakter oder (im Falle des Handels mit Drittländern) die Präferenzursprungseigenschaft förmlich nachzuweisen ist (siehe oben Ziffer III Nummern 2 und 3). Kann der Beteiligte den förmlichen Nachweis nicht erbringen, so gelten die Waren als Nicht-EU-Waren bzw. Nichtpräferenzwaren und unterliegen Zöllen und anderen Zollmaßnahmen nach dem Unionsrecht (einschließlich der besonderen Bestimmungen der Beitrittsakte). Um zu verhindern, dass auf Waren, die sich in der EU-27 im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben, in Kroatien Einfuhrabgaben erhoben werden, ist zu prüfen, ob die Waren nicht als Rückwaren angemeldet werden können (siehe unten Fall 15). Können die Waren nach den Bestimmungen über Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit werden, so wäre dies eine Alternative zur Befreiung von den Einfuhrabgaben nach der Beitrittsakte Besondere Bestimmungen für bestimmte Zollverfahren (a) ZOLLLAGERVERFAHREN Für die Beendigung des Zolllagerverfahrens in einem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen: Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren (siehe Artikel 112 Absatz 3 ZK (Zolllager des Typs D)) aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. Jedoch sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, und die Zölle sind Eigenmittel der Union (Anhang IV Nummer 5 Absätze 13 und 14 der Beitrittsakte). 13

14 (b) AKTIVE VEREDELUNG Bewilligungen der aktiven Veredelung, die in Kroatien vor dem Beitritt ausgestellt worden sind, können ihre Gültigkeit bis zum Ende der festgelegten Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts behalten, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nummer 5 Absatz 18 der Beitrittsakte). Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Unionsvorschriften beachten, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmen vorliegt. Aufgrund von Artikel 2 der Beitrittsakte sind für den Warenverkehr zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatien Bewilligungen nicht mehr erforderlich. Die vor dem Beitritt begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Zollverfahren müssen jedoch nach dem Beitritt beendet werden. Nach den Artikeln 28 und 29 AEUV kann eine Zollschuld nicht für Waren entstehen, die durch den Beitritt den zollrechtlichen Status als EU-Waren erworben haben. Dies gilt für Waren mit Ursprung in den derzeitigen Mitgliedstaaten oder in Kroatien sowie für aus Drittländern eingeführte Waren, die in den derzeitigen Mitgliedstaaten oder in Kroatien vor dem Beitritt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind (siehe auch Artikel 4 Nummer 7 ZK). Für die Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung in einem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen (Anhang IV Nummer 5 Absatz 15 der Beitrittsakte): - Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit, der Einreihung (einschließlich des Zollsatzes), des Zollwerts, des Ursprungs und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren bestimmt (siehe Artikel 121 ZK) und ist die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. Die Zölle sind jedoch Eigenmittel der Union. - Nach Artikel 519 ZK-DVO sind Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen, um den Vorteil zu kompensieren, der aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entrichtung des Zolls entsteht. - Ist eine Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen worden, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Unionsvorschriften seitens und zulasten Kroatiens, wenn die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt entstanden ist. Es wird natürlich der vor dem Beitritt entrichtete Zoll erstattet. (c) VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG Für die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in Kroatien nach dem Beitritt gelten folgende besondere Bestimmungen (Anhang IV Nummer 5 Absatz 16 der Beitrittsakte): Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit, der Einreihung (einschließlich des Zollsatzes), des Zollwerts, des Ursprungs und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren bestimmt (siehe Artikel 144 Absatz 1 erster Satz ZK) und ist die Anmeldung zur Überführung in das 14

15 Verfahren vor dem Tag des Beitritts angenommen worden, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. Die Zölle sind jedoch Eigenmittel der Union. Nach Artikel 519 ZK-DVO sind Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen, um den Vorteil zu kompensieren, der aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entrichtung des Zolls entsteht. (d) PASSIVE VEREDELUNG Bewilligungen der passiven Veredelung, die in Kroatien vor dem Beitritt ausgestellt worden sind, können ihre Gültigkeit bis zum Ende der festgelegten Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts behalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nummer 5 Absatz 18 der Beitrittsakte). Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Unionsvorschriften beachten. Wird ein vor dem Beitritt begonnenes Verfahren nach dem Beitritt beendet, so finden die Unionsvorschriften (einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs) auch in Kroatien Anwendung. Die Berechnung der Zollbefreiung auf der Grundlage der Veredelungskosten (Artikel 153 zweiter Unterabsatz ZK in Verbindung mit Artikel 591 ZK-DVO) ist für Waren ohne Ursprungseigenschaft der EU-27, Kroatiens oder der Türkei, die vor dem Beitritt abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, nicht zulässig, außer bei Einfuhren nichtkommerzieller Art (Anhang IV Nummer 5 Absatz 17 der Beitrittsakte). (e) UMWANDLUNG UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG Bewilligungen der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die in Kroatien vor dem Beitritt ausgestellt worden sind, können ihre Gültigkeit bis zum Ende der festgelegten Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts behalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nummer 5 Absatz 18 der Beitrittsakte). Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Unionsvorschriften beachten. Wird ein vor dem Beitritt begonnenes Verfahren nach dem Beitritt beendet, so finden die Unionsvorschriften ohne Ausnahme auch in Kroatien Anwendung (Anhang IV Nummer 5 Absatz 13 der Beitrittsakte). (f) FREIZONEN UND FREILAGER Eine Übergangsregelung für Freizonen und Freilager besteht nicht. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Zollkodex und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in Kroatien ab dem Tag des Beitritts beachtet werden müssen und dass Bewilligungen und Rechtsvorschriften, die nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen, zu diesem Zeitpunkt ungültig werden. Freizonen und Freilager, die unter Voraussetzungen errichtet worden sind, die mit den in der Union am 1. Juli 2013 geltenden Voraussetzungen übereinstimmen, können dagegen weiter betrieben werden. 15

16 6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN (a) Geltungsdauer der Bewilligung Bewilligungen der aktiven Veredelung, der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und der passiven Veredelung oder des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (siehe Artikel 5a Absatz 2 ZK), die von Kroatien vor dem Tag des Beitritts erteilt worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr ab dem Tag des Beitritts gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Anhang IV Nummer 5 Absatz 18 der Beitrittsakte). (b) Buchmäßige Erfassung, Nacherhebung, Erstattung und Erlass (Anhang IV Nummer 5 Absätze 19 und 20 der Beitrittsakte) Ab dem Tag des Beitritts sind die buchmäßige Erfassung (einschließlich der Nacherhebung), die Erstattung und der Erlass der Einfuhrabgaben nach dem Zollkodex (Artikel 201 bis 242 ZK) vorzunehmen. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Tag des Beitritts entstanden, so sind auch die Nacherhebung, die Erstattung oder der Erlass nach den Vorschriften vorzunehmen, die in Kroatien vor dem Beitritt gegolten haben. Da es sich hier um die Berichtigung eines vor dem Beitritt unterlaufenen Irrtums handelt, ist der Betrag zu erstatten, nachzuerheben bzw. zu erlassen, der nach kroatischem Recht zu den vor dem Beitritt geltenden Bedingungen erhoben wurde. Auch alle anderen vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen des kroatischen Rechts über Erstattung, Nacherhebung oder Erlass (z. B. über die Nacherhebungsfrist) finden Anwendung. (c) Verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte Die Beitrittsakte enthält keine Übergangsmaßnahmen für verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte. Dies bedeutet für Kroatien, dass die vor dem Beitritt auf der Grundlage des kroatischen Rechts erteilten Auskünfte ab dem Tag des Beitritts rechtlich nicht mehr verbindlich sind; ab diesem Tag kann Kroatien verbindliche Auskünfte auf der Grundlage des Artikels 12 ZK erteilen, die in der ganzen erweiterten Union gültig sind; für die EU-27, dass ihre verbindlichen Auskünfte ab dem Tag des Beitritts auch in Kroatien gelten. Sind jedoch bei der Herstellung der Waren, für die eine verbindliche Ursprungsauskunft erteilt worden ist, Teile oder Arbeit aus Kroatien verwendet worden, so ist es zweckmäßig, diese Ursprungsauskunft mit Wirkung vom Tag des Beitritts zu ändern. 16

17 7. Summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung in Verbindung mit dem Korridor von Neum Artikel 43 der Beitrittsakte sieht Folgendes vor: Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen a) auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum ( Korridor von Neum ) verlassen, verzichtet werden kann; b) auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen. 17

18 IV. EINIGE PRAKTISCHE BEISPIELE Zur Erläuterung folgen einige Beispiele. 1. Erteilung und Geltungsdauer der Bewilligung Bewilligungen der aktiven Veredelung, der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und der passiven Veredelung, die vor dem Tag des Beitritts erteilt worden sind, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts gültig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Ab dem Tag des Beitritts muss der Bewilligungsinhaber jedoch die Unionsvorschriften beachten. Beispiel: Eine Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die am 1. März 2013 in Kroatien mit einer Geltungsdauer von drei Jahren ausgestellt worden ist, muss mit Wirkung vom 1. Juli 2014 widerrufen oder geändert werden. Die Bewilligung muss jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2013 widerrufen werden (siehe Artikel 9 ZK), wenn die Bewilligung die Umwandlung bestimmter Waren 4 betrifft, da der Ausschuss für den Zollkodex entschieden hat, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen in diesem besonderen Fall nicht erfüllt sind. Der Widerruf gilt nicht für Einfuhrwaren, die vor dem Tag des Beitritts in das Umwandlungsverfahren übergeführt worden sind (siehe Artikel 4 ZK-DVO). Bewilligungen für Zolllager, für die vorübergehende Verwendung, für die besondere Verwendung und für Freizonen und Freilager, die am oder nach dem Tag des Beitritts gültig sind, müssen auf jeden Fall ab dem 1. Juli 2013 mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. 2. Erhebungsfrist und Bemessungsgrundlagen für die Zölle Alle vor dem Beitritt begonnenen Zollverfahren, die am Tag des Beitritts noch nicht beendet sind, müssen nach dem Unionsrecht erledigt werden. Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte enthält einige Ausnahmen von dieser Regel. Diese betreffen die Einreihung (nicht jedoch den Zollsatz), die Menge, den Zollwert und den Ursprung der Waren sowie im Falle der passiven Veredelung auch die Methode für die Bestimmung der Zollschuld. Die Vorschriften über die Zollschuld finden natürlich keine Anwendung auf Waren, für die der Unionscharakter oder die Präferenzursprungseigenschaft nachgewiesen ist, da diese Waren zollfrei sind (siehe oben Ziffer III Nummer 2). Im Folgenden werden einige praktische Fälle behandelt: Fall 1: Einfuhrwaren werden vor dem Tag des Beitritts in Kroatien nach Artikel 112 Absatz 3 ZK entsprechenden Vorschriften in das Zolllagerverfahren übergeführt. Die Waren werden am 1. August 2013 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Nach dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegen diese Waren einem Meistbegünstigungs- Einfuhrzollsatz (erga omnes) von 3 %. Es ist weder ein vor dem Tag des Beitritts 4 Rindfleisch, synthetische Spinnfasern aus Polyester, Hähnchenbrust, Apfelsaftkonzentrat, Orangensaftkonzentrat, Zucker, Ethylalkohol, Mischwolframcarbid, Siliconpolymere, Palmstearin, bestimmte Waren für die Umwandlung in Geschmacksstoffe, L-Weinsäure, Garne aus Glasfaserfilamenten, hochfeste Garne aus Polyester, Rohre aus Eisen und nahtlose Rohre aus Stahl. 18

19 ordnungsgemäß ausgestellter Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft noch ein Nachweis des Unionscharakters der Waren vorgelegt worden. Lösung: Die Einfuhrabgaben sind fällig. Der Betrag der Zollschuld wird anhand der Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zollwert und Menge der Einfuhrwaren) nach den vor dem Tag des Beitritts geltenden kroatischen Rechtsvorschriften bestimmt. Es gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Fall 2: Einfuhrwaren mit Ursprung in Japan werden vor dem Tag des Beitritts in Deutschland in das Zolllagerverfahren übergeführt. Die Waren werden am 1. August 2013 vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen. Der Lagerhalter legt ein (nach Artikel 314c Absatz 3 ZK-DVO nachträglich ausgestelltes) Versandpapier T2L vor, da sich die Waren vor dem Tag des Beitritts in Kroatien im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Lösung: Einfuhrabgaben sind nicht fällig, da ein Nachweis des Unionscharakters vorgelegt worden ist (siehe die Artikel 28 bis 30 AEUV 5 ). Fall 3: Einfuhrwaren mit Ursprung in Japan werden vor dem Tag des Beitritts in Kroatien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Die aus den Einfuhrwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse werden am 1. September 2013 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Der Anmelder legt den Zollbehörden ein (nach Artikel 314c Absatz 3 ZK-DVO nachträglich ausgestelltes) Versandpapier T2L vor, da sich die Waren in Frankreich im zollrechtlich freien Verkehr befunden hatten, bevor sie in Kroatien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden. 5 TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR Artikel 28 (ex-artikel 23 EGV) 1. Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. 2. Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Artikel 29 (ex-artikel 24 EGV) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. KAPITEL 1 DIE ZOLLUNION Artikel 30 (ex-artikel 25 EGV) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle. DE C 83/60 Amtsblatt der Europäischen Union

20 Lösung: Einfuhrabgaben sind nicht fällig, da ein Nachweis des Unionscharakters der Waren vorgelegt worden ist. Fall 4: Waren werden vor dem Tag des Beitritts in Kroatien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Für diese Waren entsteht nach dem Tag des Beitritts, am 1. Oktober 2013, eine Zollschuld. Am Tag ihrer Überführung in das Verfahren wäre in der EU-27 ein Antidumpingzoll auf die Waren erhoben worden, in Kroatien jedoch nicht. Lösung: Soweit Artikel 121 ZK Anwendung findet, muss der Antidumpingzoll nicht entrichtet werden, da die Einfuhrabgaben der EU-27 (einschließlich der Antidumpingzölle) nicht für Waren gelten, die vor dem 1. Juli 2013 in den neuen Mitgliedstaaten in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden. Jedoch sind die zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren in Kroatien geltenden Einfuhrabgaben zu entrichten und nach Maßgabe der Unionsvorschriften Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen. Fall 5: Waren werden vor dem Tag des Beitritts in Italien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Für diese Waren entsteht nach dem Tag des Beitritts, am 1. Oktober 2013, in Kroatien eine Zollschuld. Am Tag ihrer Überführung in das Verfahren wäre in der EU-27 ein Antidumpingzoll auf die Waren erhoben worden. Lösung: Die Beitrittsakte findet in Fall 5 keine Anwendung, da die Waren in Italien in das Verfahren übergeführt wurden. Daher muss nach Maßgabe von Artikel 121 ZK der Antidumpingzoll entrichtet werden. Außerdem sind nach Maßgabe der Unionsvorschriften Ausgleichszinsen ab dem Tag der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung zu zahlen. Fall 6: Waren werden vor der Erweiterung in Italien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Für diese Waren entsteht nach der Erweiterung, am 1. Oktober 2013, in Italien eine Zollschuld. Am Tag ihrer Überführung in das Verfahren wäre in der EU-27 ein Antidumpingzoll auf die Waren erhoben worden. Am 1. Oktober 2013 sind die Antidumpingmaßnahmen nicht mehr anwendbar. Lösung: Die Beitrittsakte findet in Fall 6 keine Anwendung. Daher muss aufgrund von Artikel 121 ZK der Antidumpingzoll auch dann entrichtet werden, wenn die betreffenden Antidumpingmaßnahmen am 1. Oktober 2013 nicht mehr anwendbar sind. Außerdem sind nach Maßgabe der Unionsvorschriften Ausgleichszinsen ab dem Tag der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung zu zahlen. Fall 7: Waren aus den USA werden vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt. Die Frist für die Beendigung des Verfahrens läuft am 1. Dezember 2013 ab. Die Waren werden bis zum 1. Februar 2014 in Kroatien ausgestellt. Lösung: Eine Zollschuld entsteht, da die Waren bis zum 1. Dezember 2013 keine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Die kroatischen Einfuhrabgaben sind fällig. Die Zölle sind jedoch Eigenmittel der Union. Fall 8: Waren aus Kroatien werden vor dem 1. Juli 2013 in Österreich in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt. Die Waren werden am 1. Februar 2014 in Österreich zum 20

21 zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Der Anmelder legt ein Versandpapier T2L für die Waren aus Kroatien vor. Lösung: Nach Artikel 143 ZK in Verbindung mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b ZK sind Einfuhrabgaben für den Zeitraum von der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung bis zum 1. Juli 2013 zu entrichten. Eine weitere Zollschuld entsteht bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht. Fall 9: (Im zollrechtlich freien Verkehr befindliche) Waren aus Ungarn werden vor dem Tag des Beitritts in Kroatien mit Carnet ATA in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Die Waren werden am 15. Juli 2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Ungarn angemeldet. Lösung: Die Waren sind gemäß Anhang IV Nummer 5 Ziffer 1 Buchstabe c der Beitrittsakte von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit. Eine Kopie des Wiedereinfuhrabschnitts ist dem nachstehend genannten Koordinierungsamt zu übermitteln: MINISTERIUM FÜR FINANZEN ZOLLDIREKTION ABTEILUNG ZOLLSYSTEM UND ZOLLVERFAHREN A. VON HUMBOLDTA 4a ZAGREB KROATIEN Damit wird die kroatische Zollstelle darüber unterrichtet, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beendet ist. Fall 10: (Im zollrechtlich freien Verkehr befindliche) Waren aus Kroatien werden vor dem Tag des Beitritts in Griechenland mit Carnet ATA in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Die Waren werden am 15. Juli 2013 in Kroatien zum freien Verkehr angemeldet. Lösung: Die Waren sind gemäß Anhang IV Nummer 5 Ziffer 1 Buchstabe c der Beitrittsakte von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit. Eine Kopie des Wiedereinfuhrabschnitts ist dem nachstehend genannten Koordinierungsamt zu übermitteln: MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND FINANZEN GENERALDIREKTION ZÖLLE UND ABGABEN ZOLLBEZIRK ATTIKA ABTEILUNG ZOLLVERFAHREN AG. NIKOLAOS SQUARE P.C PIRAEUS GRIECHENLAND Damit wird die griechische Zollstelle darüber unterrichtet, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beendet ist. Fall 11: Waren werden am 1. März 2013 im Verfahren der passiven Veredelung vorübergehend aus Ungarn nach Kroatien ausgeführt. Die Waren der vorübergehenden Ausfuhr befinden sich am Tag des Beitritts im Verfahren der aktiven Veredelung in Kroatien. Die Veredelungserzeugnisse werden am 31. Januar 2013 in das externe 21

22 Versandverfahren übergeführt und am selben Tag in Ungarn zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Lösung: Der Versandschein T1 muss nach Artikel 549 ZK-DVO mit dem Vermerk AV/S- Waren versehen sein, und die Einfuhrabgaben können nach Artikel 121 ZK berechnet werden. Für die Mitteilung des Abgabenbetrags kann das Auskunftsblatt INF 1 verwendet werden. Wenn der Unionscharakter der bei den Veredelungsvorgängen verwendeten Waren (z. B. der Waren der vorübergehenden Ausfuhr) nachgewiesen ist (siehe oben Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b), sind diese Waren von Einfuhrabgaben befreit. Wegen der Erweiterung der Union kann das Verfahren der passiven Veredelung nicht beendet werden und darf wenn man davon ausgeht, dass die Veredelungserzeugnisse die Präferenzursprungseigenschaft erworben haben am 1. Juli 2013 oder nach diesem Datum auch keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, da das SAA zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft ist. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann nur vor dem Beitritt ausgestellt werden. In diesem Fall ist das Verbot der Zollrückvergütung zu berücksichtigen (siehe Artikel 216 ZK). Fall 12: Waren werden am 15. Dezember 2012 aus Kroatien ausgeführt und nach dem Tag des Beitritts in Belgien als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Lösung: Wenn der Beteiligte den Unionscharakter der Waren förmlich nachweisen kann, sind diese von Einfuhrabgaben befreit (siehe oben Ziffer III Nummer 2 Buchstaben a und b). Artikel 848 ZK-DVO findet in diesem Fall keine Anwendung. Fall 13: Waren werden vor dem 1. Juli 2013 in Italien einer besonderen Verwendung zugeführt. Der Bewilligungsinhaber will die Waren am 1. September 2013 einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen, der in Kroatien ansässig ist. Ist die Übertragung nach Kroatien zulässig? Lösung: Ja, sie ist nach Artikel 296 ZK-DVO möglich. Die Waren können der vorgeschriebenen besonderen Verwendung in der erweiterten Union zugeführt werden. Fall 14: Waren mit Ursprung in Japan werden vor dem Tag des Beitritts in Griechenland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Waren werden vor dem Tag des Beitritts im Ausfuhrverfahren von Griechenland nach Kroatien ausgeführt. Die Waren werden der kroatischen Bestimmungszollstelle vor dem Tag des Beitritts gestellt und haben den Status vorübergehend verwahrter Waren. Am 30. Juni 2013 wird eine Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Zollbehörden angenommen. Am 3. Juli 2013 werden die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Lösung: Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte findet in diesem Fall insofern Anwendung, als die vorübergehende Verwahrung beendet werden muss. Die Waren befinden sich am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung, weil die vorübergehende Verwahrung durch den Vorgang der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am 3. Juli 2013 beendet wird. Die Zollschuld ist jedoch vor dem Tag des Beitritts entstanden (nämlich am 30. Juni 2013, als die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde), daher sind auf die Waren die kroatischen Einfuhrabgaben zu erheben. Die entrichteten Einfuhrabgaben sind Eigenmittel Kroatiens. Fall 15: Das in Belgien niedergelassene Unternehmen A beginnt am 27. Juni 2013 einen Ausfuhrtransport von Belgien nach Kroatien unter Verwendung einer Ausfuhranmeldung 22

23 EX1 bis zu einer EU-Ausgangszollstelle an der slowenisch-kroatischen Grenze. Die Waren kommen jedoch erst am 3. Juli 2013 an der ehemaligen slowenisch-kroatischen Grenze an. Lösung: Die Waren werden am Tag des Beitritts nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Union transportiert. Im vorliegenden Fall gelten daher die besonderen Bestimmungen der Beitrittsakte. An die Stelle des Artikels 796 Absatz 1 ZK-DVO treten diese Bestimmungen. Die Ausfuhranmeldung EX1 muss also nicht nach Artikel 796 Absatz 1 ZK-DVO für ungültig erklärt werden. Um aus dem Unionscharakter Nutzen ziehen zu können, müssen die Waren jedoch in Kroatien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und unterliegen Einfuhrabgaben, sofern nicht der Unionscharakter der Waren förmlich nachgewiesen wird. In der Regel muss die Mehrwertsteuer nach dem kroatischen Mehrwertsteuerrecht entrichtet werden. Fall 16: Das in Belgien niedergelassene Unternehmen A will über ein gemeinsames Durchfuhrland EU-Waren an seinen Kunden B in Zagreb, Kroatien, verkaufen. Die Waren werden am 27. Juni 2013 in das interne Versandverfahren übergeführt. Bestimmungszollstelle ist Zagreb. Der Lkw mit den Waren kommt dort am 3. Juli 2013 an. Lösung: Die Waren befinden sich am 1. Juli 2013 im internen Versandverfahren. Dieses Verfahren muss nach Artikel 92 und Artikel 163 Absatz 3 ZK beendet (erledigt) werden. Ferner müssen die Waren in Kroatien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, um aus dem Unionscharakter Nutzen ziehen zu können. Da sich die Waren jedoch im internen Versandverfahren (gemeinsames Versandverfahren T2) befinden, ist die Vorlage eines zusätzlichen Nachweises des Unionscharakters nicht erforderlich. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass der Umsatz des Unternehmens B nach Artikel 408 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie als Einfuhr nach Kroatien gilt, so dass die kroatische Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Die Ausfuhranmeldung muss nicht für ungültig erklärt werden. Fall 17: Waren mit Ursprung in Japan werden vor dem Tag des Beitritts in Slowenien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Waren werden anschließend im Ausfuhrverfahren aus Slowenien nach Kroatien ausgeführt und verlassen das Zollgebiet der Union (der 27) vor dem Tag des Beitritts. Die Waren werden in Kroatien in das Zolllagerverfahren übergeführt und am 1. September 2013 als Rückwaren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Der Anmelder legt ein Auskunftsblatt INF 3 für die Waren vor. Dieses wurde von den slowenischen Zollbehörden vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt. Lösung: Die Waren können als Rückwaren zugelassen werden, da sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und innerhalb von drei Jahren wieder in das (inzwischen erweiterte) Zollgebiet der EU eingeführt und dort zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind. Sie können daher nach den Artikeln 185 bis 187 ZK und den Artikeln 844 bis 856 ZK-DVO von den Einfuhrabgaben befreit werden. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer tritt ein Steuertatbestand gemäß Artikel 408 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuerrichtlinie ein. Wenn die Voraussetzungen des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie 6 erfüllt sind, kann die Einfuhr allerdings von der Mehrwertsteuer befreit sein. 6 Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (e) die Wiedereinfuhr von unter eine Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und zwar in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden. 23

24 3. Zölle und Mehrwertsteuer im Fall von Yachten und sonstigen Vergnügungs- und Sportschiffen oder booten, die sich in Kroatien im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden Die Artikel 405 bis 410 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) enthalten die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur EU (siehe Anhang 1). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird auf Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, bei Verlassen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nach dem Beitritt Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Übergangsregelung ist notwendig, um die Nichtbesteuerung von Gegenständen zu verhindern. Um allerdings eine Doppelbesteuerung zu verhindern, sieht Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie vor, dass in dem Fall, dass der im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches in der EU (einschließlich Kroatiens) besteuert wurde, nach dem Beitritt keine Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten ist. Fall 18: Eine französische Privatperson ist Eigentümer eines Segelbootes für die Seeschifffahrt, für das in Frankreich beim Kauf des Bootes Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Das Boot hat Unionscharakter. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgte mehr als 8 Jahre vor dem Beitritt. Die betreffende Person verbrachte das Segelboot nach Kroatien, dort wurde das Boot vor dem Tag des Beitritts in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Am 1. Juli 2013 befindet sich das Boot weiterhin in diesem Verfahren. Anfang März 2014 wendet sich die betreffende Person an die kroatischen Zollbehörden, weil die Frist für die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung am 31. März 2014 abläuft. Sie beabsichtigt, das Boot zur Überführung in den freien Verkehr in Kroatien anzumelden, da das Land der EU beigetreten ist. Lösung: Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung muss beendet werden. Das Segelboot kann zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Die französische Privatperson kann ein (nach Artikel 314c Absatz 3 ZK-DVO nachträglich ausgestelltes) Versandpapier T2L vorlegen, da sich das Boot vor dem Tag des Beitritts in der EU-27 im zollrechtlich freien Verkehr befunden hatte. Einfuhrabgaben sind nicht fällig, wenn ein Nachweis über den Unionscharakter des Bootes vorgelegt wird. Mit Blick auf die Mehrwertsteuer endet die Einfuhr des Segelbootes nach Kroatien, ohne dass dadurch ein Steuertatbestand entsteht, da das Boot vor dem Tag des Beitritts nach französischem Mehrwertsteuerrecht erworben wurde. Der französische Eigentümer des Segelbootes muss selbstverständlich die Rechnung vorlegen, damit die kroatischen Zollbehörden feststellen können, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar sind. Alternative: In Anbetracht der Tatsache, dass auf Segelboote für die Seeschifffahrt und Motorboote (ausgenommen solche mit Außenbordmotor) für die Seeschifffahrt kein Zoll erhoben wird, 24

25 und außerdem in Anbetracht der Tatsache, dass nach Artikel 410 Absatz 2 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) auf Fahrzeuge (u. a. Boote) keine Mehrwertsteuer erhoben wird, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt mehr als 8 Jahre beträgt, kann eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für derartige Boote ohne Nachweis des Unionscharakters angenommen werden, allerdings muss in diesem Fall der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Einfuhrabgaben sind nicht fällig, da auf Boote kein Zoll erhoben wird. Darüber hinaus ist das Boot auch von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ein Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass das Boot älter als 8 Jahre ist. Fall 19: Eine französische Privatperson ist Eigentümer eines Segelbootes für die Seeschifffahrt, für das in Frankreich beim Kauf des Bootes keine Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Das Boot hat Unionscharakter. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgte mehr als 8 Jahre vor dem Beitritt. Die betreffende Person verbrachte das Segelboot nach Kroatien, dort wurde das Boot vor dem Tag des Beitritts in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Am 1. Juli 2013 befindet sich das Boot weiterhin in diesem Verfahren. Anfang März 2014 wendet sich die betreffende Person an die kroatischen Zollbehörden, weil die Frist für die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung am 31. März 2014 abläuft. Sie beabsichtigt, das Boot zur Überführung in den freien Verkehr in Kroatien anzumelden, da das Land der EU beigetreten ist. Lösung: In Anbetracht der Tatsache, dass auf Segelboot für die Seeschifffahrt und Motorboote (ausgenommen solche mit Außenbordmotor) für die Seeschifffahrt kein Zoll erhoben wird und außerdem in Anbetracht der Tatsache, dass nach Artikel 410 Absatz 2 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) auf Fahrzeuge (u. a. Boote) keine Mehrwertsteuer erhoben wird, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt mehr als 8 Jahre beträgt, kann eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für derartige Boote ohne Nachweis des Unionscharakters angenommen werden, allerdings muss in diesem Fall der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Einfuhrabgaben sind nicht fällig, da auf Boote kein Zoll erhoben wird. Darüber hinaus ist das Boot auch von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ein Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass das Boot älter als 8 Jahre ist. Fall 20: Eine österreichische Privatperson ist Eigentümer eines Segelbootes für die Seeschifffahrt, für das in Österreich beim Kauf des Bootes im Jahr 2008 Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Das Boot hat Unionscharakter. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgte Die betreffende Person verbrachte das Segelboot nach Kroatien, dort wurde das Boot am 1. Januar 2010 in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Am 1. Juli 2013 befindet sich das Boot weiterhin in diesem Verfahren. Das Boot wurde nach dem 1. Januar 2010 nicht wieder in die EU-27 verbracht. Im September 2013 wird das Boot aus Kroatien wiederausgeführt und in Italien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Lösung: 25

26 Das Boot kann nicht zollfrei als Rückware nach Italien wiedereingeführt werden, da es sich länger als 3 Jahre außerhalb der EU-27 befand, jedoch gilt für das Boot der Meistbegünstigungs-Einfuhrzollsatz (erga omnes) zollfrei. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer wird die Einfuhr des Segelbootes nach Italien ohne Steuertatbestand beendet, weil das Boot vor dem Tag des Beitritts nach österreichischem Mehrwertsteuerrecht erworben wurde. Der österreichische Eigentümer des Segelbootes muss selbstverständlich die Rechnung vorlegen, damit die italienischen Zollbehörden feststellen können, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar sind. Außerdem muss die österreichische Privatperson nachweisen, dass sich das Boot in Kroatien am Tag des Beitritts im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befand. 26

27 V. SCHLUSSFOLGERUNGEN Angesichts der Komplexität des Beitritts ist es wichtig, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollbeamten möglichst bald umfassend über seine Auswirkungen unterrichten. Diese Unterlage ist ein Beitrag zur Vermittlung der notwendigen Informationen. Sie kann jedoch nur als Richtschnur dienen. Die Anwendung des Zollrechts ist Aufgabe der einzelstaatlichen Behörden, die unter der Kontrolle der einzelstaatlichen Gerichte und in letzter Instanz des Gerichtshofs stehen. Weitere Informationen könnten notwendig werden, falls vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen zu verhindern. Generell wird den Beteiligten empfohlen, sorgfältig zu prüfen, ob die Waren, die sich vor dem Tag des Beitritts in der EU-27 oder in Kroatien im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben, sich am 1. Juli 2013 in einem Nichterhebungsverfahren befinden müssen oder nicht. 27

28 Übergangsmaßnahmen im Mehrwertsteuerbereich für den Beitritt Kroatiens zur EU Anhang 1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 18. Februar 2013 INFORMATIONSVERMERK Betrifft: Übergangsmaßnahmen im Mehrwertsteuerbereich für den Beitritt Kroatiens zur EU Die Artikel 405 bis 410 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) enthalten die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur EU. KAPITEL 2 Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union Artikel 405 Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gemeinschaft ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten; 2. neue Mitgliedstaaten ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 1. Januar 1995 beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist; 3. erweiterte Gemeinschaft ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Artikel 406 Die Vorschriften, die zu dem Zeitpunkt galten, an dem der Gegenstand in ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, in ein Verfahren oder eine sonstige Regelung nach Artikel 156 oder in ähnliche Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates überführt wurde, finden weiterhin Anwendung bis der Gegenstand nach dem Beitrittsdatum diese Verfahren oder sonstige Regelungen verlässt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht; 28

29 b) der Gegenstand war seit der Verbringung in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterstellt; c) der Gegenstand hat das Verfahren oder die sonstige Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen. Artikel 407 Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gegenstands unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt; b) der Gegenstand hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen. Artikel 408 (1) Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand: a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 406 gestellt worden ist; b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens entweder eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung des Artikels 156 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter den der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 406 gestellt worden ist; c) die Beendigung eines der in Artikel 407 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde; d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß Buchstabe c begonnen wurde. (2) Neben dem in Absatz 1 genannten Vorgang wird die im Gebiet eines Mitgliedstaates durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, einer Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a und b oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten von der Steuer befreit oder befreiungsfähig; b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht. Artikel 409 Für die in Artikel 408 Absatz 1 genannten Vorgänge gilt die Einfuhr im Sinne des Artikels 61 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände das Verfahren oder die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind. Artikel

30 (1) Abweichend von Artikel 71 stellt die Einfuhr eines Gegenstands im Sinne des Artikels 408 keinen Steuertatbestand dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert; b) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand mit Ausnahme von Fahrzeugen wird in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt oder -befördert; c) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung gewährt worden ist. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung gilt in folgenden Fällen als erfüllt: a) wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt; b) wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist. Die erste Schlussfolgerung ist, dass die bisherigen Vorschriften so lange weiter anwendbar sind, bis die Gegenstände nach dem 1. Juli 2013 die betreffenden Verfahren verlassen haben. 1. Wenn die Gegenstände nicht mehr unter eine dieser Sonderregelungen fallen, sind sie grundsätzlich Gegenstand einer Einfuhr, so dass die Mehrwertsteuer in dem Land zu entrichten ist, in dem sich die Gegenstände zu dem Zeitpunkt befinden, ab dem sie nicht mehr unter diese Regelungen fallen (Artikel 408 und 409 der Mehrwertsteuerrichtlinie). Die zweite Schlussfolgerung lautet, dass die Gegenstände bei der Einfuhr grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie nach dem 1. Juli 2013 nicht mehr unter diese Regelungen fallen. 2. Unabhängig hiervon liegt kein Steuertatbestand vor (keine Mehrwertsteuer bei der Einfuhr), wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert; b) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand mit Ausnahme von Fahrzeugen wird in dem Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt oder befördert; c) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung gewährt worden ist. 30

31 Die in Buchstabe c genannte Bedingung gilt in folgenden Fällen als erfüllt: - wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt; - wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist. Die dritte Schlussfolgerung ist, dass die Gegenstände in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Nummer 2 Buchstaben a, b und c) NICHT der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie nach dem 1. Juli 2013 nicht mehr unter diese Regelungen fallen. 31

32 Anhang 2 Übergangsmaßnahmen gemäß der Beitrittsakte im Zollbereich Verknüpfung mit den Verbrauchsteuerverfahren Hinweis: Die in diesem Anhang beschriebenen Verfahren, die sich auf die Erweiterung vom Mai 2004 bezogen, gelten mit geringfügigen technischen Änderungen zur Berücksichtigung der Richtlinie 2008/118/EG entsprechend für den Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Umwelt- und andere indirekte Steuern Brüssel, Februar 2013 CED Nr. 447 rev 1 TAXUD/ POETRY: NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ARBEITSUNTERLAGE VERBRAUCHSTEUERAUSSCHUSS Information für die Mitgliedstaaten Erweiterung der EU am 1. Juli 2013 Übergangsmaßnahmen gemäß der Beitrittsakte im Zollbereich Verknüpfung mit den Verbrauchsteuerverfahren Sitzung im Juni

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