Expertenfachgespräch Import Control System (ICS)
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- Franz Walther Feld
- vor 7 Jahren
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1 Expertenfachgespräch Import Control System (ICS) Summarische Eingangsanmeldung ab Manfred Winterleitner, BMF IV/6
2 Änderungen im Zollrecht VO (EG) Nr. 648/2005 (Änderung des Zollkodex) - Artikel 36a - 36c ZK VO (EG) Nr. 1875/2006 (Änderung der ZK-DVO) - Artikel 181b - 184f ZK-DVO VO (EG) Nr. 273/ Übergangsregelung bis 31. Dezember 2010 VO (EG) Nr. 312/ Änderung und Ergänzung der VO 1875/2006 VO (EG) Nr. 414/ Dokumente im Notfallverfahren 2
3 Summarische Eingangsanmeldung (Art. 36a ZK) für Waren, die in das Zollgebiet verbracht werden, ist eine summarische Anmeldung abzugeben oder - bei der Eingangszollstelle oder - bei einer anderen Zollstelle (Office of lodgement) - sofern dies die Zollbehörden erlauben Mitteilung über Erfassung der Daten im EDV- System mit Zugang für Zollbehörde 3
4 4 Office of lodgement
5 Summarische Eingangsanmeldung (Art. 36a ZK) vor dem Verbringen in das Zollgebiet - egal für welches Zollverfahren die Waren bestimmt sind Ausnahme (keine summarische Anmeldung) - vorübergehendes Verlassen des Zollgebiets mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung im Drittland wenn Mitteilung über Ankunft nicht innerhalb von 200 Tagen - summarische Eingangsanmeldung gilt als nicht abgegeben (Art. 183 (9) ZK-DVO) 5
6 verantwortliche Personen (Art. 36b ZK) die summarische Eingangsanmeldung ist abzugeben von der Person, die - Waren in das Zollgebiet verbringt, oder - Verantwortung über die Beförderung hat, oder - im Namen des Verbringers/Beförderers handelt und die betreffenden Waren gestellen oder gestellen zu lassen kann, oder - eine der vorstehend genannten Personen vertritt 6
7 verantwortliche Personen im Kombinierten Verkehr (LKW auf Schiff oder auf Bahn) (Art. 183b ZK-DVO) - der Betreiber des LKW s bei Chartervereinbarung oder gemeinsamer Nutzung des Laderaums (Art. 183c ZK-DVO) - der Aussteller des (Luft-)Frachtbriefs Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, ist auch für deren Inhalt verantwortlich 7
8 Zollanmeldung anstelle summarischer Eingangsanmeldung (Art. 36c ZK) Abgabe einer Zollanmeldung anstelle der summarischen Eingangsanmeldung, sofern - die Zollanmeldung die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung enthält - die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung auch für die Abgabe der Zollanmeldung eingehalten werden 8
9 Summarische Anmeldung - Ausnahmen (Art. 181c ZK-DVO) keine summarische Anmeldung bei a) elektrische Energie b) in Rohrleitungen beförderten Waren c) Briefen, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern *) d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren *) e) Fällen einer Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung *) - ausgenommen Hausrat, Paletten, Container und Beförderungsmittel, die im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördert werden f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden *) g) Fällen einer mündlichen Zollanmeldung *) - ausgenommen Hausrat, Paletten, Container und Beförderungsmittel, die im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördert werden 9 *) Risikoanalyse bei Gestellung oder ggf. aufgrund summar. Anmeldung für vorübergehende Verwahrung
10 Summarische Anmeldung - Ausnahmen keine summarische Anmeldung bei h) Waren, die mit Carnet ATA und Carnet CPD befördert werden *) i) Waren, die mit NATO-Vordruck 302 befördert werden *) j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, mit Bescheinigung der Zulassung nach Artikel 313b, und an Bord von Schiffen oder Flugzeugen im Verkehr zwischen (Flug-)Häfen der Gemeinschaft ohne Zwischenstopp im Drittland k) Waren, die aufgrund diplomatischer oder konsularischer Beziehungen abgabenfrei sind l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden 10 *) Risikoanalyse bei Gestellung oder ggf. aufgrund summar. Anmeldung für vorübergehende Verwahrung
11 Summarische Anmeldung - Ausnahmen keine summarische Anmeldung bei m) direktes Verbringen von Bohr- oder Förderplattformen oder Windkraftmaschinen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, von folgenden Waren - eingebaut bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung - zur Ausrüstung - zur Verwendung oder zum Verbrauch - ungefährliche Abfälle n) Sendungen, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt *) o) Waren aus Teilen des Zollgebiets, in denen die MWSt- Richtlinie oder die VSt-Richtlinie nicht gelten, aus Helgoland, San Marino oder dem Vatikanstaat 11 *) Risikoanalyse bei Gestellung oder ggf. aufgrund summar. Anmeldung für vorübergehende Verwahrung
12 Summarische Eingangsanmeldung (Art. 183 ZK-DVO) strukturierter Dateninhalt - festgelegt in Anhang 30A zur ZK-DVO - unterschiedlich nach Beförderungsart und Situation mit Mitteln der Datenverarbeitung (elektronisch) schriftlich nur in Ausnahmefällen (Notfall) - mit den in Anhang 30A geforderten Angaben - unter Beifügung von Ladelisten oder anderen geeigneten Listen 12
13 Summarische Anmeldung - Berichtigung Berichtigung einer oder mehrerer Angaben sind zulässig (Art. 36b (5) ZK) ausgenommen: - die betreffende Person wurde von der Zollstelle über eine beabsichtigte Beschau der Waren unterrichtet oder - von der Zollstelle wurde festgestellt, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder - das Entfernen der Waren wurde von der Zollstelle bereits zugelassen 13
14 Umleitung (Art. 183d ZK-DVO) Umleitungsmitteilung - im See- und Flugverkehr - von Betreiber des Beförderungsmittels oder seinem Vertreter - an ursprüngliche Eingangszollstelle - mit Daten von Anhang 30A (Tabelle 6) - Weiterleitung der Information über Umleitung an tatsächliche Eingangszollstelle einschließlich Risikoanalyse-Ergebnisse 14
15 summarische Anmeldung - (Mindest-)Fristen (Art. 184a ZK-DVO) Seeverkehr Verkehrsart Container (ausgen. in Fällen 3. und 4.) Massen- oder Stückgut 3. Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos 4. französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln mit Fahrtdauer unter 24 h Eingang 24 h vor Verladung im Abgangshafen 4 h vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU 2 h vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU 2 h vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU 15
16 summarische Anmeldung - (Mindest-)Fristen Verkehrsart Eingang Luftverkehr Kurzstrecke (< 4h) spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs Eisenbahnverkehr & Binnenschiffverkehr Straßenverkehr Langstrecke 4 h vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen 2 h vor Ankunft bei Eingangszollstelle 1 h vor Ankunft bei Eingangszollstelle 16
17 Summarische Anmeldung - Fristen abweichende Fristen (Art. 184b ZK-DVO) - aufgrund internationaler Abkommen mit Drittländern - dürfen nicht kürzer sein als Zeitaufwand für Risikoanalyse - aufgrund von höherer Gewalt 17
18 Summarische Anmeldung - Fristen Nichteinhaltung der Fristen (Art. 184c ZK- DVO) Gestellung der Waren, ohne vorher summar. Eingangsanmeldung abgegeben zu haben - unverzügliche Abgabe einer summar. Eingangsanmeldung durch Verbringer Abgabe nach Fristablauf - Sanktionen nach einzelstaatlichen Vorschriften möglich - in Österreich sind keine Sanktionen vorgesehen 18
19 Summarische Eingangsanmeldung - Notfallverfahren (Art. 183 ZK-DVO) schriftlich nur in Ausnahmefällen - wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert oder - nur mit Zustimmung der Zollbehörden, wenn das EDV-System der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert - Verwendung der Vordrucke laut Anhang 45i und 45j ZK-DVO (in AT Vordrucke Za 294 und Za294-1) 19
20 Gegenseitige Anerkennung EU - CH keine summar. Eingangsanmeldung bei Warenverkehr mit der CH CH wendet an ihren Außengrenzen (Flughäfen) den EU-Standards entsprechende Sicherheitsmaßnahmen an - CH erstellt Liste der Sicherheitskriterien, die denen der EU entsprechen; gegenseitige Anerkennung von AEO-Status; - Austausch der AEO-Daten mit CH; 20
21 Kontakt Manfred WINTERLEITNER Bundesministerium für Finanzen Abteilung IV/6 - Zollpolitik, Zollrecht und internationale Zollangelegenheiten Hintere Zollamtsstrasse 2b 1030 Wien Tel: (0) Fax: (0) Mobil: (0) manfred.winterleitner@bmf.gv.at 21
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