RECHTSSERVICE Steuern + Abgaben Dr. Christian Haid Tel. 0316/ Fax: 0316/

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1 RECHTSSERVICE Steuern + Abgaben Dr. Christian Haid Tel. 0316/ Fax: 0316/ rechtsservice@wkstmk.at Graz, Juli 2010 RECHTSSERVICE NEWS 04/2010 Zollrecht EORI: EU-weite Registrierung im grenzüberschreitenden Außenhandel - Ende der Übergangsfrist mit ! Betroffen sind alle Unternehmen, die durch Importe oder Exporte mit Zollbehörden Kontakt haben Das Zollrecht der EU sieht die Registrierung aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der EU vor, die durch ihre Importe bzw. Exporte mit den Zollbehörden Kontakt haben. Die dabei vergebene Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operator Registration and Identification - EORI-Nummer) ist bereits seit zu verwenden. Diese Registrierung ist Teil der Zollsicherheitsinitiative der EU und betrifft alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zollrelevante Tätigkeiten durchführen. Folgendes ist unter zollrelevanten Tätigkeiten zu verstehen: Zollanmeldungen abgeben summarische Anmeldungen abgeben Verwahrungslager betreiben ACHTUNG! Die Registrierung ist auch für jene Wirtschaftsbeteiligte erforderlich, die sich bei diesen zollrelevanten Tätigkeiten durch einen Spediteur oder anderen zugelassenen Dienstleister vertreten lassen. Die Registrierung erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen. Da auf Anweisung der Europäischen Kommission ab nur noch Name und Adresse bzw. die EORI in der Anmeldung angegeben werden können, entfällt für Firmen ohne EORI-Registrierung die Vereinfachung, dass die Einfuhrumsatzsteuer über das Steuerkonto abgerechnet werden kann. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass eine fehlende EORI-Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu erheblichen Verzögerungen führen kann.

2 2 Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Formular auf der BMF-Homepage ( Der von der Zollbehörde als pdf.datei retournierte Antrag ist aber zusätzlich aus Datenschutzgründen auch per Fax oder Post an das zuständige Zollamt zu senden, da der Antragsteller durch seine Unterschrift der Freigabe der Daten (Firmenname und Adresse) in der EORI-Datenbank zustimmen muss. Detailinformationen zur EORI-Nummer finden Sie im Servicedokument EORI ( Ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs ( zum_thema_zoll) Das Import Control System (ICS) ab Jänner 2011: Neue logistische Herausforderungen Daten für Risikoanalyse der Sendung müssen bis zu 24 Stunden vor der Verladung abgegeben werden Mit der Einführung des Import Control Systems -ICS als Kernstück der Zollsicherheitsinitiative soll nach der Verschiebung um 18 Monate nunmehr mit das Ziel erreicht werden, dass vor Ankunft der Sendung an der Außengrenze der EU eine EDV-gestützte Risikoanalyse durchgeführt werden kann. Die risikobezogenen Informationen sollen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagements ausgetauscht und vereinheitlicht werden. Im Zusammenhang mit dem ICS steht nicht das abgabenrechtliche Interesse sondern das Sicherheitsrisiko der EU und ihrer Bürger im Mittelpunkt. Sicherlich können auch andere Risken mit dem ICS abgedeckt werden. So beispielsweise Produktpiraterie oder Verstöße gegen Konsumentenschutzbestimmungen. In erster Linie, so betont die Europäische Kommission, soll aber dadurch die Sicherheit der Bürger in der EU erhöht werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch kritisch anzumerken, dass die Fristen für die Abgabe und die Inhalte der summarischen Anmeldung eine große Herausforderung und leider auch eine nicht zu unterschätzende (finanzielle) Belastung für Importeure darstellen werden. Um diese EDV-gestützte Risikoanalyse durchzuführen zu können, ist vor dem Verbringen der Sendung eine elektronische summarische Eingangsanmeldung (engl. Abkürzung ENS) bei der Eingangszollstelle abzugeben. In Österreich sind summarische Anmeldungen nur bei der Einfuhr über Flughäfen erforderlich, da im Warenverkehr mit der Schweiz keine summarischen Anmeldungen erforderlich sind. Ermöglicht wurde dies durch ein Abkommen in dem sich die Schweiz verpflichtet hat bei der Einfuhr aus Drittländern den EU-Standards entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck werden von der Schweiz Sicherheitskriterien erstellt, die denen der EU entsprechen und es erfolgt die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).

3 3 Von wem ist die ENS abzugeben? Die elektronische summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet verbringt, oder die Verantwortung über die Beförderung hat, oder im Namen des Verbringers/Beförderers handelt und die betreffenden Waren gestellen oder gestellen zu lassen kann, oder eine der vorstehend genannten Personen vertritt. Im kombinierten Verkehr (= LKW auf Bahn oder Schiff) ist der Betreiber des LKWs für die ENS verantwortlich. Bei Chartervereinbarungen oder gemeinsamer Nutzung des Laderaums ist dies der Aussteller des (Luft-) Frachtbriefs. An Stelle der ENS kann auch die vorzeitige Abgabe einer Zollanmeldung zugelassen werden, sofern die Zollanmeldung die geforderten Angaben enthält und die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung eingehalten werden kann. Grundsätzlich muss die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, nicht in der EU ansässig sein. Wird die ENS jedoch durch die Zollanmeldung ersetzt, so ist sehr wohl auf Ansässigkeit des Anmelders in der EU zu achten. Ausnahmen von der ENS Nachstehend finden Sie die wichtigsten Fälle angeführt, in denen keine ENS erforderlich ist. Hier wird gegebenenfalls die Risikoanalyse bei der Gestellung oder aufgrund der summarischen Anmeldung für vorübergehende Verwahrung vorgenommen. Elektrische Energie In Rohrleitungen beförderten Waren. Briefen, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern Nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren. Wenn die Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung (= mündlich oder konkludent) vorgenommen werden kann. Ausgenommen davon sind jedoch Hausrat, Paletten, Container und Beförderungsmittel, die im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördert werden. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden. Waren, die mit Carnet ATA und Carnet CPD befördert werden. Waren, die aufgrund diplomatischer oder konsularischer Beziehungen abgabenfrei sind. Sendungen geringen Wertes, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt Waren aus Teilen des Zollgebiets, in denen die Mehrwertsteuer-Richtlinie oder die Verbrauchsteuer-Richtlinie nicht gelten (z.b. Kanarische Inseln,Kanalinseln), aus Helgoland, San Marino oder dem Vatikanstaat

4 4 Fristen für die Abgabe der ENS Diese Fristen sind vom verwendeten Transportmittel abhängig. Wird die summarische Anmeldung mit Einverständnis der jeweils zuständigen Zollbehörde nicht elektronisch abgegeben, so beträgt die Frist grundsätzlich 4 Stunden Verkehrsart Seeverkehr - Container Seeverkehr Massen oder Stückgut Seeverkehr Massen oder Stückgut aus Grönland, Färöer, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzes Meer oder Mittelmeer, alle Häfen Marokkos Seeverkehr Massen oder Stückgut französische überseeische Departements, Azoren, Madeira oder Kanarische Inseln mit Fahrtdauer unter 24 h Luftverkehr Kurzstrecke (unter 4 Stunden Flugzeit) Luftverkehr Langstrecke (mehr als 4 Stunden Flugzeit) Eisenbahnverkehr und Binnenschiffverkehr Straßenverkehr Einfuhr 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen 4 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen der EU 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs 4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen 2 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle 1 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle Gerade im Straßenverkehr an der Ost- oder Südostgrenze der EU wird befürchtet, dass die summarische Anmeldung für Komplikationen sorgen und zusätzliche Belastungen für den Importeur mit sich bringen wird. Inhalte der summarischen Anmeldung In der Tabelle sind die Sicherheitsdaten angeführt, die Bestandteil der ENS sind. Die Daten, die ohnedies Bestandteil der Zollanmeldung sein müssen, werden in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt. Angabe Straße Bahn Schiff Kennnummer der Sendung (Unique Consigment Reference Number, UCR) Nummer des Frachtpapiers Person, die die summarische Anmeldung abgibt Beförderer Meldeanschrift +

5 5 Nummer der Beförderung Code des ersten Ankunftsorts Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Codes für die zu durchfahrenden Länder Code für den Entladeort Versandzeichen + Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht UN-Gefahrgutnummer Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Kennnummer für besondere Umstände Erläuterung der sicherheitsrelevanten Daten Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern (zum Beispiel Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer) zu verwenden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Die Angabe der Kennnummer der Sendung (auch Geschäftsreferenznummer genannt) stellt keine Verpflichtung dar, sondern lediglich eine fakultative Möglichkeit als Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt. Nummer des Frachtpapiers Dieses Feld stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (UCR) dar, falls diese nicht bekannt ist. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Frachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Frachtbrief CIM 720 SMGS-Begleitliste 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760 Frachtmanifest 785 Sonstige ZZZ

6 6 Person, die die summarische Anmeldung abgibt Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt. Beförderer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers (sofern vorhanden), wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt. Meldeanschrift Diejenige Person, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, auch bekannt ist. Nummer der Beförderung Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z.b. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar und auch bekannt. Code des ersten Ankunftsorts Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Der Hafen, der Flughafen oder für die Beförderung auf dem Landweg der tatsächliche Grenzübergang. Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Ort in der EU. Es ist die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist zu verwenden. Codes für die zu durchfahrenden Länder Anzugeben ist der Ländercode der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren. Die Angabe hat in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen. Die Verwendung der ISO-Norm alpha 2 Codes ist verpflichtend (z.b. IT für Italien, DE für Deutschland). Diese Angabe ist insoweit zu machen, als sie dem Ersteller auch bekannt ist. Entladeort Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzuführen Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung der gesamten Sendung möglich ist. Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. UN-Gefahrgutnummer Falls erforderlich ist die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) anzugeben. Es handelt sich dabei um eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist

7 7 Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Der vorgeschriebene Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten ist anzugeben. Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie dem Ersteller auch vorliegt. A Barzahlung B Kreditkarte C Scheck D Andere (z.b. Kontoabbuchung) H Elektronischer Zahlungsverkehr Y Konto beim Beförderer Z Keine Vorauszahlung Kennnummer für besondere Umstände Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände. A Post- und Expressgutsendungen B Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen C Straßengüterverkehr D Schienengüterverkehr E Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Überdies ist die Eintragung Kennnummer für besondere Umstände nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. Wo ist die ENS abzugeben? Die ENS ist bei der tatsächlichen Eingangszollstelle abzugeben. Nach den derzeitigen Rechtsgrundlagen können die Zollbehörden jedoch die Abgabe einer ENS akzeptieren, obwohl die Eingangszollstelle in einem anderen Land liegt. Nach dem derzeitigen Stand ist dies in Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Rumänien und der Slowakei der Fall. In diesen Ländern kann eine ENS für eine in einem anderen Mitgliedstaat liegende Einfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Daten werden in das Format des Empfängerstaates umgewandelt und direkt übermittelt. Ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs ( zum_thema_zoll) Iran Neue UN-Resolution und EU-Verordnung veröffentlicht Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der UN-Sicherheitsrat mit Res. 1929(2010) ( ergänzende Sanktionen beschlossen, die die EU hinsichtlich der verbotenen Personen-und Firmen mit VO 532/2010 ( umgesetzt hat. Alle anderen Vorgaben der UN-Res.1929 werden erst von der EU umgesetzt und mit Sicherheit durch EU-autonome Maßnahmen ergänzt und erweitert werden.

8 8 Diese Verhandlungen laufen in der EU derzeit auf Hochtouren. Mit einem politischen Beschluss (Council Decision) über die zu treffenden EU-Maßnahmen ist beim Rat der Außenminister am zu rechnen; diese Council Decision ist dann wiederum in eine direkt anwendbare VO zu gießen. Ob diese VO nach oder bereits parallel zur Council Decision verhandelt wird, ist zurzeit ebenfalls noch nicht entschieden. Nähere Angaben zu den Bereichen, die von der UN-Res bzw von ergänzenden EU- Beschränkungen vermutlich betroffen sein werden finden Sie hier. ( Wir machen darauf aufmerksam, dass bereits drei Tochterunternehmen der IRISL (Iran Shipping Line) unter Sanktion stehen; diese sind in der mit VO 532/2010 veröffentlichten Liste enthalten. Diesen Personen und Firmen dürfen u.a. keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

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