RECHTSSERVICE Steuern + Abgaben Dr. Christian Haid Tel. 0316/ Fax: 0316/
|
|
- Alexander Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RECHTSSERVICE Steuern + Abgaben Dr. Christian Haid Tel. 0316/ Fax: 0316/ rechtsservice@wkstmk.at Graz, Juli 2010 RECHTSSERVICE NEWS 04/2010 Zollrecht EORI: EU-weite Registrierung im grenzüberschreitenden Außenhandel - Ende der Übergangsfrist mit ! Betroffen sind alle Unternehmen, die durch Importe oder Exporte mit Zollbehörden Kontakt haben Das Zollrecht der EU sieht die Registrierung aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der EU vor, die durch ihre Importe bzw. Exporte mit den Zollbehörden Kontakt haben. Die dabei vergebene Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operator Registration and Identification - EORI-Nummer) ist bereits seit zu verwenden. Diese Registrierung ist Teil der Zollsicherheitsinitiative der EU und betrifft alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zollrelevante Tätigkeiten durchführen. Folgendes ist unter zollrelevanten Tätigkeiten zu verstehen: Zollanmeldungen abgeben summarische Anmeldungen abgeben Verwahrungslager betreiben ACHTUNG! Die Registrierung ist auch für jene Wirtschaftsbeteiligte erforderlich, die sich bei diesen zollrelevanten Tätigkeiten durch einen Spediteur oder anderen zugelassenen Dienstleister vertreten lassen. Die Registrierung erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen. Da auf Anweisung der Europäischen Kommission ab nur noch Name und Adresse bzw. die EORI in der Anmeldung angegeben werden können, entfällt für Firmen ohne EORI-Registrierung die Vereinfachung, dass die Einfuhrumsatzsteuer über das Steuerkonto abgerechnet werden kann. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass eine fehlende EORI-Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu erheblichen Verzögerungen führen kann.
2 2 Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Formular auf der BMF-Homepage ( Der von der Zollbehörde als pdf.datei retournierte Antrag ist aber zusätzlich aus Datenschutzgründen auch per Fax oder Post an das zuständige Zollamt zu senden, da der Antragsteller durch seine Unterschrift der Freigabe der Daten (Firmenname und Adresse) in der EORI-Datenbank zustimmen muss. Detailinformationen zur EORI-Nummer finden Sie im Servicedokument EORI ( Ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs ( zum_thema_zoll) Das Import Control System (ICS) ab Jänner 2011: Neue logistische Herausforderungen Daten für Risikoanalyse der Sendung müssen bis zu 24 Stunden vor der Verladung abgegeben werden Mit der Einführung des Import Control Systems -ICS als Kernstück der Zollsicherheitsinitiative soll nach der Verschiebung um 18 Monate nunmehr mit das Ziel erreicht werden, dass vor Ankunft der Sendung an der Außengrenze der EU eine EDV-gestützte Risikoanalyse durchgeführt werden kann. Die risikobezogenen Informationen sollen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagements ausgetauscht und vereinheitlicht werden. Im Zusammenhang mit dem ICS steht nicht das abgabenrechtliche Interesse sondern das Sicherheitsrisiko der EU und ihrer Bürger im Mittelpunkt. Sicherlich können auch andere Risken mit dem ICS abgedeckt werden. So beispielsweise Produktpiraterie oder Verstöße gegen Konsumentenschutzbestimmungen. In erster Linie, so betont die Europäische Kommission, soll aber dadurch die Sicherheit der Bürger in der EU erhöht werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch kritisch anzumerken, dass die Fristen für die Abgabe und die Inhalte der summarischen Anmeldung eine große Herausforderung und leider auch eine nicht zu unterschätzende (finanzielle) Belastung für Importeure darstellen werden. Um diese EDV-gestützte Risikoanalyse durchzuführen zu können, ist vor dem Verbringen der Sendung eine elektronische summarische Eingangsanmeldung (engl. Abkürzung ENS) bei der Eingangszollstelle abzugeben. In Österreich sind summarische Anmeldungen nur bei der Einfuhr über Flughäfen erforderlich, da im Warenverkehr mit der Schweiz keine summarischen Anmeldungen erforderlich sind. Ermöglicht wurde dies durch ein Abkommen in dem sich die Schweiz verpflichtet hat bei der Einfuhr aus Drittländern den EU-Standards entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck werden von der Schweiz Sicherheitskriterien erstellt, die denen der EU entsprechen und es erfolgt die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).
3 3 Von wem ist die ENS abzugeben? Die elektronische summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet verbringt, oder die Verantwortung über die Beförderung hat, oder im Namen des Verbringers/Beförderers handelt und die betreffenden Waren gestellen oder gestellen zu lassen kann, oder eine der vorstehend genannten Personen vertritt. Im kombinierten Verkehr (= LKW auf Bahn oder Schiff) ist der Betreiber des LKWs für die ENS verantwortlich. Bei Chartervereinbarungen oder gemeinsamer Nutzung des Laderaums ist dies der Aussteller des (Luft-) Frachtbriefs. An Stelle der ENS kann auch die vorzeitige Abgabe einer Zollanmeldung zugelassen werden, sofern die Zollanmeldung die geforderten Angaben enthält und die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung eingehalten werden kann. Grundsätzlich muss die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, nicht in der EU ansässig sein. Wird die ENS jedoch durch die Zollanmeldung ersetzt, so ist sehr wohl auf Ansässigkeit des Anmelders in der EU zu achten. Ausnahmen von der ENS Nachstehend finden Sie die wichtigsten Fälle angeführt, in denen keine ENS erforderlich ist. Hier wird gegebenenfalls die Risikoanalyse bei der Gestellung oder aufgrund der summarischen Anmeldung für vorübergehende Verwahrung vorgenommen. Elektrische Energie In Rohrleitungen beförderten Waren. Briefen, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern Nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren. Wenn die Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung (= mündlich oder konkludent) vorgenommen werden kann. Ausgenommen davon sind jedoch Hausrat, Paletten, Container und Beförderungsmittel, die im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördert werden. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden. Waren, die mit Carnet ATA und Carnet CPD befördert werden. Waren, die aufgrund diplomatischer oder konsularischer Beziehungen abgabenfrei sind. Sendungen geringen Wertes, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt Waren aus Teilen des Zollgebiets, in denen die Mehrwertsteuer-Richtlinie oder die Verbrauchsteuer-Richtlinie nicht gelten (z.b. Kanarische Inseln,Kanalinseln), aus Helgoland, San Marino oder dem Vatikanstaat
4 4 Fristen für die Abgabe der ENS Diese Fristen sind vom verwendeten Transportmittel abhängig. Wird die summarische Anmeldung mit Einverständnis der jeweils zuständigen Zollbehörde nicht elektronisch abgegeben, so beträgt die Frist grundsätzlich 4 Stunden Verkehrsart Seeverkehr - Container Seeverkehr Massen oder Stückgut Seeverkehr Massen oder Stückgut aus Grönland, Färöer, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzes Meer oder Mittelmeer, alle Häfen Marokkos Seeverkehr Massen oder Stückgut französische überseeische Departements, Azoren, Madeira oder Kanarische Inseln mit Fahrtdauer unter 24 h Luftverkehr Kurzstrecke (unter 4 Stunden Flugzeit) Luftverkehr Langstrecke (mehr als 4 Stunden Flugzeit) Eisenbahnverkehr und Binnenschiffverkehr Straßenverkehr Einfuhr 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen 4 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen der EU 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs 4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen 2 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle 1 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle Gerade im Straßenverkehr an der Ost- oder Südostgrenze der EU wird befürchtet, dass die summarische Anmeldung für Komplikationen sorgen und zusätzliche Belastungen für den Importeur mit sich bringen wird. Inhalte der summarischen Anmeldung In der Tabelle sind die Sicherheitsdaten angeführt, die Bestandteil der ENS sind. Die Daten, die ohnedies Bestandteil der Zollanmeldung sein müssen, werden in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt. Angabe Straße Bahn Schiff Kennnummer der Sendung (Unique Consigment Reference Number, UCR) Nummer des Frachtpapiers Person, die die summarische Anmeldung abgibt Beförderer Meldeanschrift +
5 5 Nummer der Beförderung Code des ersten Ankunftsorts Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Codes für die zu durchfahrenden Länder Code für den Entladeort Versandzeichen + Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht UN-Gefahrgutnummer Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Kennnummer für besondere Umstände Erläuterung der sicherheitsrelevanten Daten Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern (zum Beispiel Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer) zu verwenden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Die Angabe der Kennnummer der Sendung (auch Geschäftsreferenznummer genannt) stellt keine Verpflichtung dar, sondern lediglich eine fakultative Möglichkeit als Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt. Nummer des Frachtpapiers Dieses Feld stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (UCR) dar, falls diese nicht bekannt ist. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Frachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Frachtbrief CIM 720 SMGS-Begleitliste 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760 Frachtmanifest 785 Sonstige ZZZ
6 6 Person, die die summarische Anmeldung abgibt Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt. Beförderer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers (sofern vorhanden), wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt. Meldeanschrift Diejenige Person, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, auch bekannt ist. Nummer der Beförderung Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z.b. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar und auch bekannt. Code des ersten Ankunftsorts Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Der Hafen, der Flughafen oder für die Beförderung auf dem Landweg der tatsächliche Grenzübergang. Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Ort in der EU. Es ist die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist zu verwenden. Codes für die zu durchfahrenden Länder Anzugeben ist der Ländercode der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren. Die Angabe hat in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen. Die Verwendung der ISO-Norm alpha 2 Codes ist verpflichtend (z.b. IT für Italien, DE für Deutschland). Diese Angabe ist insoweit zu machen, als sie dem Ersteller auch bekannt ist. Entladeort Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzuführen Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung der gesamten Sendung möglich ist. Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. UN-Gefahrgutnummer Falls erforderlich ist die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) anzugeben. Es handelt sich dabei um eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist
7 7 Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Der vorgeschriebene Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten ist anzugeben. Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie dem Ersteller auch vorliegt. A Barzahlung B Kreditkarte C Scheck D Andere (z.b. Kontoabbuchung) H Elektronischer Zahlungsverkehr Y Konto beim Beförderer Z Keine Vorauszahlung Kennnummer für besondere Umstände Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände. A Post- und Expressgutsendungen B Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen C Straßengüterverkehr D Schienengüterverkehr E Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Überdies ist die Eintragung Kennnummer für besondere Umstände nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. Wo ist die ENS abzugeben? Die ENS ist bei der tatsächlichen Eingangszollstelle abzugeben. Nach den derzeitigen Rechtsgrundlagen können die Zollbehörden jedoch die Abgabe einer ENS akzeptieren, obwohl die Eingangszollstelle in einem anderen Land liegt. Nach dem derzeitigen Stand ist dies in Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Rumänien und der Slowakei der Fall. In diesen Ländern kann eine ENS für eine in einem anderen Mitgliedstaat liegende Einfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Daten werden in das Format des Empfängerstaates umgewandelt und direkt übermittelt. Ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs ( zum_thema_zoll) Iran Neue UN-Resolution und EU-Verordnung veröffentlicht Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der UN-Sicherheitsrat mit Res. 1929(2010) ( ergänzende Sanktionen beschlossen, die die EU hinsichtlich der verbotenen Personen-und Firmen mit VO 532/2010 ( umgesetzt hat. Alle anderen Vorgaben der UN-Res.1929 werden erst von der EU umgesetzt und mit Sicherheit durch EU-autonome Maßnahmen ergänzt und erweitert werden.
8 8 Diese Verhandlungen laufen in der EU derzeit auf Hochtouren. Mit einem politischen Beschluss (Council Decision) über die zu treffenden EU-Maßnahmen ist beim Rat der Außenminister am zu rechnen; diese Council Decision ist dann wiederum in eine direkt anwendbare VO zu gießen. Ob diese VO nach oder bereits parallel zur Council Decision verhandelt wird, ist zurzeit ebenfalls noch nicht entschieden. Nähere Angaben zu den Bereichen, die von der UN-Res bzw von ergänzenden EU- Beschränkungen vermutlich betroffen sein werden finden Sie hier. ( Wir machen darauf aufmerksam, dass bereits drei Tochterunternehmen der IRISL (Iran Shipping Line) unter Sanktion stehen; diese sind in der mit VO 532/2010 veröffentlichten Liste enthalten. Diesen Personen und Firmen dürfen u.a. keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Expertenfachgespräch Import Control System (ICS)
Expertenfachgespräch Import Control System (ICS) Summarische Eingangsanmeldung ab 1.1.2011 Manfred Winterleitner, BMF IV/6 Änderungen im Zollrecht VO (EG) Nr. 648/2005 (Änderung des Zollkodex) - Artikel
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
115 Allgemeines Zollrecht / Zollrechtliches Ausfuhrverfahren; Merkblatt "Summarische Ausgangsanmeldungen" (III B 3 - A 0610/08/10004 DOK 2010/0412056 vom 10. Juni 2010) Ab dem 1. Januar 2011 besteht die
MehrErläuterungen zum Sicherheitsdokument
Erläuterungen zum Sicherheitsdokument I. Verwendung des Sicherheitsdokuments Bis zur Umsetzung der Pflicht zur Abgabe von summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen ist das Sicherheitsdokument (Vordruck
MehrBundesfinanzdirektion Nord. Ein- und Ausgang von Waren
Bundesfinanzdirektion Nord Ein- und Ausgang von Waren Inhalt Hintergrund und rechtlicher Rahmen Summarische Eingangsanmeldung Umleitungsantrag Ankunftsmeldung Summarische Anmeldung zur vorübergehenden
MehrSecurity im Verkehr. Aktuelle Rechtslage und Überblick über zukünftige Entwicklungen. Barbara Schneller/BSTV
Security im Verkehr Aktuelle Rechtslage und Überblick über zukünftige Entwicklungen Barbara Schneller/BSTV Ausgangslage Anschläge in New York, Madrid, London Einführung einer Reihe von neuen Vorschriften
MehrEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ANMELDUNGSART (1) Versender/Ausführer (2) Nr. Bes. Umst. (S32) MRN Vordrucke (3) Anm. Sich. (S00) 001 Positionen (5) Packst. insgesamt (6) Rohmasse (kg) (35) VERSANDBEGLEITDOKUMENT-SICHERHEIT
MehrVersion. 1 Stand:
Version. 1 Stand: 15.11.2010 Information des Bundesministeriums der Finanzen für Wirtschaftsbeteiligte zur Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Restriktive Maßnahmen
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Vertrauliches Rundschreiben Nr.: E144-09 A: Ni Tel.-Dw.: 79 19 271 Datum: 08.04.2009 Nachrichtlich an die TIR-Ausgabestellen des BGL sowie
MehrTeil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben.
Diese Erläuterungen sind zu verwenden wenn das GDE Formular zur Anmeldung zur Kontrolle bei Sendungen verwendet wird, die gemäß VO (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (Aflatoxin-Kontamination) zur Kontrolle
MehrDie Wirtschaft fragt, der Zoll antwortet!
. ATLAS AUSFUHR 2009-05-20 * 1. Juli 2009: Inbetriebnahme des Verfahrensteils "einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach 13 der Außenwirtschaftsverordnung" (http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_atlas_ausfuhr.pdf)
MehrArtikel 1. Gegenstand
L 318/28 4.12.2015 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2246 R KOMMISSION vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer
MehrDer neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai März 2016, Linz
Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai 2016 16. März 2016, Linz Nationales Zollrecht 1 Abs. 2 ZollR-DG Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften
MehrE-VSF-Nachrichten N
E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 26 2009 7. Juli 2009 Sofortsache Inhalt Nr. Seite Änderungen/Ergänzungen
MehrInformations- und Trainingsplattform Zoll.Export
Inhalte 1. Zollgebiete 2. Überblick EU-Zollvorschriften 3. Zollrechtliche Bestimmungen und Zollverfahren 4. Anmeldungen im Voraus und vorübergehende Verwahrung 5. Überführung in den zollrechtlich freien
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
In beiden Fällen bedient sich das zuständige HZA im Innenverhältnis der Mitarbeiter der Bundesstelle Zollwert. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verfahrensweise wird auf den BMF- Erlass vom 19. Juli 2004
MehrVortragsabend Der neue Zollkodex der Union. Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen
Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen 16.3.2016 Inhaltsübersicht Novellierung des nationalen Verbrauchsteuerund Finanzstrafrechts ab dem 1.5.2016 Änderung
MehrDer Modernisierte Zollkodex (MZK)
Gemeinsame Veranstaltung der LAV Junioren, CSAV und Dabelstein & Passehl Das Reedereigeschäft mit Lateinamerika Der Modernisierte Zollkodex (MZK) Dr. Olaf Hartenstein Mittwoch, 16. Juni 2010 International
MehrREGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU
REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU Einleitender Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135, auf Vorschlag der Kommission,
Hohmann & Partner Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Tel. 06042-9567-0, www.hohmann-partner.com 4.5.2005 L 117/13 VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2005 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13.
MehrMinisterium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan
Übersetzung aus dem Russischen M. KarimovaYakubov/19.03.2013 Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan Nr. 05/6597 Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan
MehrEinzige Bewilligungen früher, heute und morgen
Einzige Bewilligungen früher, heute und morgen RA Michael Lux michael.lux@customs-law.expert Ehemaliger Referatsleiter Zollverfahren, EU- Kommission Übersicht I. Einzige Bewilligung und Unterschied zur
MehrDer Ablauf einer Internet-Ausfuhranmeldung (IAA)
Der Ablauf einer Internet-Ausfuhranmeldung (IAA) Normalverfahren 1. Was soll ausgeführt werden? Nehmen Sie alle relevanten Unterlagen zur Hand. (Transportdokumente, Rechnungen, etc.) 2. Öffnen Sie im Internet
MehrMerkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex
1 Merkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex I. Allgemeines Stand: Mai 2016 Die Reform des EU-Zollrechts
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR)
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2010 K(2010) 2363 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.4.2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für
MehrLeitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017
' 'Marientorgraben 3-5 '90402 Nürnberg TRACES TRAdeControl and Expert System der Europäischen Kommission Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017 TRACES Einführung Aus Drittländern in die
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D047924/07 ANNEX 1.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 ADD 1 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger:
MehrAUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX Fachbereich Einfuhr- und Ausfuhrförmlichkeiten
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik Zollverfahren Brüssel, den 13. Juli 2009 TAXUD 2021/2009 Rev. 3 Arbeitspapier AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX Fachbereich Einfuhr-
MehrZAPP-SEA 5. Anwenderforum am 3. November 2010. DAKOSY Datenkommunikationssystem AG EDI-Services Mattentwiete 2, 20457 Hamburg
ZAPP-SEA 5. Anwenderforum am 3. November 2010 DAKOSY Datenkommunikationssystem AG EDI-Services Mattentwiete 2, 20457 Hamburg Agenda Begrüßung Grundlagen zur Summarischen Ausgangsanmeldung Auswirkungen
MehrVERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
28.5.2014 L 159/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 R KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
MehrZAPP-Rundbrief. Nr 27, September 2010
Inhalt: Änderungen im Zuge der Einführung der summarische Ausgangsanmeldung o Neuer Anmeldefall DUX für summarische Ausgangsanmeldung o Einführung des Anmeldefalls IT (itteilung) o Wegfall der Anmeldearten
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
16.10.2015 L 271/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
MehrEin- und Ausfuhrbestimmungen Marokkos
Ein- und Ausfuhrbestimmungen Marokkos Stuttgart, 18. Juni 2013 http://www.bafa.de/ Handelspolitische Rahmenbedingungen Marokko ist seit 1.1.1995 Mitglied der Welthandelsorganisation Grundlage für den Warenhandel
MehrVorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Herausgegeben von Railion Deutschland AG (ehemals DB Cargo AG) Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn GGVSE und Aktueller Stand: Nachtrag 12 März 2007 TÜV-Media GmbH Verantwortlich
MehrHaftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK
Haftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen über die wesentlichen neuen Bestimmungen darstellen
MehrInhaltsverzeichnis. Gemeinsame Bestimmungen. Erläuternde Anmerkungen
Erläuternde Anmerkungen Gemeinsame Bestimmungen Inhaltsverzeichnis Erläuternde Anmerkungen zum Anhang I...2 zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko...2 Artikel 13 Unmittelbare Beförderung;
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrIRAN. Transport & Import. Graz, November 2016 Andreas Gfrerer
IRAN Transport & Import Graz, November 2016 Andreas Gfrerer a.gfrerer@condor.co.at +43 662 88984 0 www.condor.co.at IRAN Transport & Import Graz, November 2016 Andreas Gfrerer a.gfrerer@condor.co.at +43
MehrBetrachtung der zollrechtlichen Bestimmungen
Informationsveranstaltung der Handwerkskammer Reutlingen Grundlagen handwerklicher Tätigkeiten in der Schweiz Betrachtung der zollrechtlichen Bestimmungen Dipl. Finanzwirt (FH) Daniel Stührk Zollamt Albstadt
MehrWeiterbildung der Berufskraftfahrer
Weiterbildung der Berufskraftfahrer Antworten auf häufig gestellte Fragen. K. Willems - abgeändert 18/08/2011 1. Muss ich den Kode 95 jetzt schon in den Führerschein eintragen lassen? NEIN, das ist nicht
MehrAUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX FACHBEREICH EINFUHR- UND AUSFUHRFÖRMLICHKEITEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik Zollverfahren Brüssel, den 27. Oktober 2010 TAXUD/A3/0034/2010 AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX FACHBEREICH EINFUHR- UND AUSFUHRFÖRMLICHKEITEN
Mehr12/2 Authorized Economic Operator (AEO)
12/2 Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade
MehrMERKBLATT zur Beantragung und zur Änderung der Zollindentifikationsnummer (VPID)
MERKBLATT zur Beantragung und zur Änderung der Zollindentifikationsnummer (VPID) Sehr geehrter Kunde! ALLGEMEINES Mit dem Formular und dem zum Ausfüllen notwendigen Merkblatt auf der Homepage www.vam.hu
MehrKLIENTEN-INFO Ausgabe 03/2005 ZUSATZ
Zusätzliche Information im Überblick 1. Vorsteuerrückvergütung bis 30.6.2005 Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2004
MehrWelcome! German Import Rules
Welcome! German Import Rules 13.04.2015 Dipl. Finanzwirtin (FH) Martina Herzog Dipl. Finanzwirt (FH) Klaus Martus Gliederung - Structure TOP 1: Europäische Union European Union TOP 2: Bundesfinanzverwaltung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2006R1875 DE 26.12.2006 000.004 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER
MehrAbgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003
Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen
MehrKundeninformation Abläufe in BIP
dbh Logistics IT AG Kundeninformation Abläufe in BIP Prozesse und Nachrichten Kontakt dbh: Support-Telefon: 0421 30902-22 E-Mail: support@dbh.de Inhalt Informationen aus dem Factsheet... 3 Importprozess:
MehrWanderungssaldo (Teil 1)
(Teil 1) Russland Spanien 451 450 Italien 382 Großbritannien 168 Frankreich Schweiz Tschechische Republik Schweden Ukraine 69 60 52 47 104 Jährlicher Wanderungssaldo, in Tsd. Österreich 32 Portugal Ungarn
Mehr10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit
MehrFit für den Export die WEILBURGER Graphics GmbH erhält AEO-F Zertifikat
Pressemitteilung zur sofortigen Veröffentlichung Fit für den Export die WEILBURGER Graphics GmbH erhält AEO-F Zertifikat Die WEILBURGER Graphics GmbH ist nun auch Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Gerhardshofen,
MehrTRACES NT-Datenbanksystem - Anleitung fu r die Erteilung von Zugangsrechten fu r Importeure und Erstempfa nger in Baden-Wu rttemberg
TRACES NT-Datenbanksystem - Anleitung fu r die Erteilung von Zugangsrechten fu r Importeure und Erstempfa nger in Baden-Wu rttemberg 1 Allgemeine Hinweise Importeure/ Erstempfänger von Bio-Erzeugnissen
MehrZollanmeldung für die Überführung von Diplomaten- oder Konsulargut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
(VSF Z 08 42) Registrierstempel der Überwachungszollstelle Zutreffendes ankreuzen [X] oder ausfüllen Bitte Ausfüllanleitung auf der Folgeseite beachten! Zollstelle der Überführung, Nr., Datum Zollanmeldung
MehrSeite 1 von 5. Ländercode (ISO 3166) Quellensteuerabzug bei Zinszahlungen aus. Auskunftserteilung von Deutschland nach
Länderaufstellung Kurzübersicht über die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung der Zinsinformationsverordnung (ZIV) Bitte auch die Hinweise unter Aktuelles beachten Stand: September
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrZollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Übersetzung 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 0.631.145.272 Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960
MehrBBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27
1 RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der
MehrDr. Ute Gramm, BGV Hamburg. Abfertigung von veterinärkontrollpflichtigen Sendungen im Seezollhafen Hamburg
Dr. Ute Gramm, BGV Hamburg Abfertigung von veterinärkontrollpflichtigen Sendungen im Seezollhafen Hamburg Vorbemerkungen 2 Die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften sind unbeschadet
MehrAnleitung zur Anmeldung von Verpackungsholz in Gebrauch aus China für eine phytosanitäre Kontrolle am Bestimmungsort über
Anleitung zur Anmeldung von Verpackungsholz in Gebrauch aus China für eine phytosanitäre Kontrolle am Bestimmungsort über www.pgz-online.de Sonderverfahren gemäß Durchführungsbeschluss der europäischen
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,
MehrFreie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 17. April 2009 Freie und Hansestadt Hamburg Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters Hamburg-Mitte Europawahl am 7. Juni 2009 Hinweise für Seeleute zur Wahl der deutschen Abgeordneten 1 Wahlberechtigung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES
MehrEN ISO 7225 ÖNORM. Ortsbewegliche Gasflaschen Gefahrgutaufkleber. Ausgabe: (ISO 7225:2005)
ÖNORM EN ISO 7225 Ausgabe: 2007-09-01 Ortsbewegliche Gasflaschen Gefahrgutaufkleber Gas cylinders Precautionary labels Bouteilles à gaz Étiquettes de risque Medieninhaber und Hersteller ON Österreichisches
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) für die Entscheidung über den Antrag erforderlich. Sollten
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Handwerkskammer des Saarlandes Fachstellung für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und Leistungen Hohenzollernstraße 47-49 66117 Saarbrücken Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise:
MehrZT-2800 GZ BMF /0224-IV/8/2016 idf GZ BMF /0308-IV/8/2016 vom 08. September 2016
BMF IV/8 (IV/8) An 29. April 2016 BMF-010314/0224-IV/8/2016 Bundesministerium für Finanzen Zollämter Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Steuer- und Zollkoordination, Risiko-,
MehrKapitel 1 Geltungsbereich, Auftrag des Zolls, Definitionen (UZK: Art. 1 5; UZK-DA: Art. 1; UZK-IA: Art. 1) Rz. 110.ff... 35
Vorwort zur 2. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XIX V Einführung (Rz. 000. ff.)... 1 Titel I Allgemeine Vorschriften... 35 Geltungsbereich, Auftrag des Zolls, Definitionen (UZK: Art. 1 5; UZK-DA: Art.
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/ kreisfreien Stadt Angaben: Name,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1980 Ausgegeben am 27. Juni 1980 104. Stück 2 5 5. Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses
Mehr11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom , S.
5. WETTBEWERBSPOLITIK 1. 31968 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
MehrHinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses
Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Bitte vor dem Ausfüllen sorgfältig lesen!!! Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf dem roten Antrag!!! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Westerman
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrZoll- und Außenwirtschaftsrecht
Beck'sche Textausgaben Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Bearbeitet von Dr. Ulrich Möllenhoff 1. Auflage 2017. Buch. Rund 1500 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70893 0 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Steuern
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/4783 20. Wahlperiode 07.08.12 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn und Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.07.12 und
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2007D0025 DE 02.12.2015 007.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember
MehrBERICHTIGUNGEN. (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)
L 87/35 BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Mehr089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651
MehrVerordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrKONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERLEGUNG VON FIRMENSITZEN Konsultation der GD MARKT
KONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERLEGUNG VON FIRMENSITZEN Konsultation der GD MARKT Einleitung Vorbemerkung: Das folgende Dokument wurde von der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen
MehrNeues in AES 2.3 Überblick
Neues in AES 2.3 Überblick Angaben zu Beteiligten MRN Statusauskunft Änderung von Datenfeldern Besondere Tatbestände übermitteln Ausfuhrerstattung Diverses Behandlung von Leerzeichen BEX Components AG
MehrEM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis
Spieltag 1 07.09.2014 18:00 D Georgien - Irland 18:00 I Dänemark - Armenien 18:00 F Ungarn - Nordirland 20:45 D Deutschland - Schottland 20:45 D Gibraltar - Polen 20:45 I Portugal - Albanien 20:45 F Färöer
MehrBGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar Nr von Anlage 27 1
BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 1 von 27Anlage 1 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 2 von 27 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 3 von 27 BGBl. II - Ausgegeben
MehrAnleitung zur Anmeldung von Verpackungsholz in Gebrauch aus China für eine phytosanitäre Kontrolle am Bestimmungsort über www.
Anleitung zur Anmeldung von Verpackungsholz in Gebrauch aus China für eine phytosanitäre Kontrolle am Bestimmungsort über www.pgz-online Sonderverfahren gemäß Durchführungsbeschluss der europäischen Kommission
MehrTarifübersichten Für In- und Auslandspostverkehr
Tarifübersichten Für In- und Auslandspostverkehr Inland 31.12.2016 Briefe Format Mind. 140 x 90, Standard max. 235 x 162 x 5 Standard Plus Maxi Maxi Plus Groß Brief Mind. 140 x 90, max. 235 x 162 x 5 Mind.
MehrAsylbewerber nach Staatsangehörigkeit
Asylbewerber nach Staatsangehörigkeit nach Staatsangehörigkeit 28.005 [9,3 %] Afghanistan Top 10 144.650 [48,0 %] 18.245 [6,1 %] Russland 15.700 [5,2 %] Pakistan 15.165 [5,0 %] Irak 13.940 [4,6 %] Serbien
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Hoffmann i.v. Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) für die Entscheidung über den Antrag erforderlich. Sollten
MehrBürger der Europäische Union
Eurobarometer-Umfrage, Angaben in Prozent der Bevölkerung, EU-Mitgliedstaaten, Frühjahr 2011 Eurobarometer-Frage: Fühlen Sie sich als Bürger der Europäischen Union? Gesamt Ja = 61 bis 69% Europäische Union
MehrÖffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie
Case Id: 9717096c-c4d9-4112-9947-5b764915e2b7 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,
MehrFragebogen zum Antrag auf
Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen Rentenabteilung Mittlerer Hasenpfad 25 60598 Frankfurt am Main Fragebogen zum Antrag auf Witwenrente/Witwerrente Halbwaisenrente Vollwaisenrente Der Fragebogen
Mehr