12/2 Authorized Economic Operator (AEO)
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- Dominic Albert
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1 12/2 Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Weitere Informationen dazu auch unter Auf europäischer Ebene wurden die sicherheitspolitischen Aspekte des SAFE durch Sicherheitsänderungen im Zollkodex und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung umgesetzt: VO (EG) Nr. 648/2005 (Amtsblatt (EU) L 117 vom ) VO (EG) Nr. 1875/2006 zur Änderung der ZK-DVO (EWG) Nr. 2454/93 (Amtsblatt (EU) L 360 vom ) Mit der Sicherheitsverordnung wird der Zollkodex in drei wichtigen Punkten geändert: ein gemeinsames, vollständig digitalisiertes Risikomanagementsystem, um verbesserte, auf Risiko basierende Kontrollen der Zollbehörden zu unterstützen Zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten werden Handelserleichterungen gewährt (ZWB/AEO) Wirtschaftsbeteiligte werden verpflichtet, den Zollbehörden noch vor der Ausfuhr von Waren aus der EU bzw. Einfuhr in die EU Informationen über die betreffenden Waren zu übermitteln Der internationale Handel soll sicherer gestaltet und es sollen schnellere und gezieltere Zollkontrollen und Risikoanalysen durchgeführt werden. Mit der Einführung des Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB/AEO) zum 1. Januar 2008 wurde eines der wichtigsten Konzepte im Rahmen der Sicherheitsänderungen umgesetzt. Innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat sich der Begriff AEO (Authorized Economic Operator) auch im deutschsprachigen Raum durchgesetzt. Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014 1
2 Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ( supply chain ) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hersteller Ausführer Spediteur Lagerhalter Zollagent Frachtführer Einführer Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan und den USA unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.b. China) laufen derzeit. Gegenseitige Anerkennung EU-USA Am 4. Mai 2012 unterzeichneten die EU und die USA ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer zertifizierten Unternehmen im Rahmen der Sicherheitsinitiativen Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Authorized Economic Operator (AEO) und Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT). Das Abkommen wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 144/2012 veröffentlicht. Die EU-Kommission Generaldirektion TAXUD hat eine Frage-Antwort-Liste mit Informationen und Richtlinien für Wirtschaftsbeteiligte (AEO in der EU und C-TPAT in den USA) ins Netz gestellt. Diese wurde gemeinsam mit der U.S. Customs and Border Protection erarbeitet und zum 31. Januar 2013 veröffentlicht. Die gegenseitige Anerkennung und Anwendung der Handelspartnerschaftsprogramme ist seitdem wirksam. Die Fragen hinsichtlich der Vorteile der Beteiligten auf beiden Seiten, der Verknüpfung der MID mit der EORI-Nummer und bzgl. Monitoring werden beantwortet. Den Abschluss bilden eine Auflistung der Kontaktstellen und eine Liste häufiger Abkürzungen. Quelle: Link für die Registrierung bei der CBP (Customs and Border Protection): Auf der CD finden Sie: Frequently Asked Questions: EU US Mutual Recognition Decision (12_2_A1_AEO_FAQ_EU_AEO_US_CTPAT_MutualRecognitionDecision) Beschluss des gemischten Ausschusses EU USA bzgl. gegenseitiger Anerkennung des C-TPAT und AEO aus dem Amtsblatt der EU L 144/2012 (12_2_A2_AEO_Beschluss_EU_AEO_USA_CTPAT_Amtblatt_L144) 2 Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014
3 Angabe der MRA-Nummer in der summarischen Eingangsanmeldung Aus technischen Gründen müssen einige der Partnerländer speziell für die gegenseitige Anerkennung Identifikationsnummern (MRA-Nummern) zuweisen. Diese Nummern sollten die Geschäftspartner in den Zollanmeldungen in ihren jeweiligen Ländern verwenden, um Sie als AEO, der Anspruch auf die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Vorteile hat, auszuweisen. Ebenso sollten Unternehmen aus anerkannten Drittländern die MRA-Nummer zur Identifizierung als AEO und zur Stärkung der Sicherheit der Lieferkette in der summarischen Eingangsanmeldung abgeben. Nur durch diese Angabe ist es den europäischen Zollbehörden möglich, die entsprechenden Vorteile zu gewähren. Im Zusammenhang damit soll zusätzlich auf die Notwendigkeit der Zustimmung zum Datenaustausch mit Partnerländern hingewiesen werden. Die Zustimmung ist zwar nicht verpflichtend, aber ohne deren Erteilung ist es nicht möglich, von den genannten Vorteilen zu profitieren. Quelle: > Fachmeldungen > Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) > Zwischenzeitlich haben schon mehrere Unternehmen den Status AEO erhalten und werden diesen Status vermutlich auch von ihren Geschäftspartnern als Standard erwarten. Ende 2011 war Deutschland mit ca erteilten AEO-Bewilligungen Spitzenreiter in der EU, gefolgt von den Niederlanden, Frankreich, Polen und Italien. Eine stetige Umsetzung der sicherheitspolitischen Aspekte bei den Behörden wird dafür sorgen, dass diese Zahlen auch weiterhin nach oben gehen. Der Status wird auf Antrag verliehen. In Deutschland ist dafür jeweils das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsbeteiligte seine Hauptbuchhaltung führt. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt nach heutigem Stand innerhalb einer Bearbeitungsfrist von 120 Tagen, erfolgen, kann aber um weitere 60 Tage verzögert werden. Eine Bewilligung kann in drei unterschiedlichen Ausprägungen erfolgen: Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014 3
4 AEO-Zertifikat = AEO C AEO-Zertifikat = AEO S AEO-Zertifikat = AEO F Zollrechtliche Vereinfachungen Sicherheit Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Art. 14h bis 14j ZK-DVO Art. 14h bis 14k ZK-DVO Art. 14h bis 14k ZK-DVO Die Kriterien für die Bewilligung des Status AEO ergeben sich aus: Art. 5a ZK Art. 14a bis 14x ZK-DVO. Die Inanspruchnahme von Bewilligungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren oder vereinfachten Anmeldeverfahren muss seit dem 01. Januar 2011 auf elektronischem Wege erfolgen, dazu war eine Umstellung der Bewilligung im IT-Verfahren ATLAS erforderlich. Die Umstellung der Bewilligung sieht vor, dass Bewilligungsinhaber nun nahezu bis auf 4-5 Fragen die Voraussetzungen gemäß den Anforderungen an einen AEO C ( Zollrechtliche Vereinfachungen ) erfüllen müssen. Dieser Umstand war sicherlich auch ausschlaggebend für den starken Zuwachs an AEOZertifikaten in Deutschland. Der Aufwand dafür war unwesentlich geringer, als gleich den Status AEO C zu beantragen. Unternehmen, welche diesen Anforderungen nicht gerecht werden, müssen in Zukunft damit rechnen, dass Bewilligungen widerrufen werden, sie künftig intensivere Kontrollen durch die Zollbehörden erfahren und längere Laufzeiten für ihre Warenbewegungen, verbunden mit höheren Kosten, in Kauf nehmen müssen. Den Status eines AEO zu erlangen, sollte deshalb schon aus wirtschaftlichen Gründen für jedes Unternehmen im Vordergrund stehen. Der Unions-Zollkodex, welcher zum 10. Oktober 2013 veröffentlicht wurde, sieht Vereinfachungen und Erleichterungen vorwiegend nur noch für Unternehmen vor, die AEO sind. Zu bedenken ist auch die Tatsache, dass früher oder später z.b. bereits zertifizierte Wirtschaftsbeteiligte verstärkt auf die Zusammenarbeit mit ebenfalls zertifizierten Unternehmen zurückgreifen werden auf diejenigen also, die als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig innerhalb einer internationalen Lieferkette gelten und Sicherheit bieten. 4 Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014
5 Der Antrag auf ein AEO-Zertifikat wird vom Wirtschaftsbeteiligten freiwillig gestellt, es gibt zurzeit keine gesetzliche Verpflichtung dazu! Der Status AEO ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein AEO automatisch von den Vereinfachungen der Zollvorschriften in den anderen Mitgliedstaaten profitiert. Die Zollbehörden sollten jedoch den AEO in den Genuss dieser Vereinfachung kommen lassen, vorausgesetzt die spezifischen Anforderungen werden erfüllt. Die EU-Kommission hat auf ihrer Internetseite die bereits erteilten Zertifikate veröffentlicht, diese finden sich unter: Weitere Hilfsmittel sind die Leitlinien der Europäischen Kommission und das E-Learning-Programm der Europäischen Kommission zum AEO in nahezu allen europäischen Sprachen ( de.htm). Die im April 2012 überarbeiteten AEO-Leitlinien gewährleisten die einheitliche Anwendung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Konzept des AEO in der gesamten EU, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten und die Transparenz der Vorschriften. Leitlinien Es handelt sich um ein Paket aus den Leitlinien selber und drei dazugehörigen Anhängen: dem Fragenkatalog zur Selbstbewertung mit Erläuterungen, einer Liste möglicher Risiken, Bedrohungen und Lösungen sowie einem Muster für eine Sicherheitserklärung. Anhänge Die AEO-Leitlinien erläutern das AEO-Konzept auf der Basis der verabschiedeten Rechtsvorschriften und enthalten insbesondere: Erläuterungen zur Figur des AEO und den verschiedenen Kategorien, eine Beschreibung der Vorteile einschließlich eines besonderen Abschnitts über die gegenseitige Anerkennung, eine detaillierte Beschreibung der Bewilligungsvoraussetzungen, Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014 5
6 eine detaillierte Beschreibung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens mit einer Hilfestellung: zur Bestimmung des für die Antragstellung zuständigen Mitgliedstaates zur Annahme des Antrags und zur Durchführung effektiver und effizienter Risikoanalysen und Vor-Ort-Prüfungen, einen Abschnitt, der speziell den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewidmet ist und Hinweise enthält, wie ein AEO-Antrag zu prüfen ist, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein KMU handelt, einen Abschnitt mit Hinweisen für die Zollbehörden zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens, Hinweise für Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte, wie das Verfahren für Mutter-/Tochtergesellschaften vereinfacht werden kann, einen Abschnitt zur Informationsaustausch, Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beim Hilfestellungen zur Durchführung des Monitorings nach Erteilung eines Zertifikats für einen AEO, sowie eine umfassende Erläuterung des Konzepts der Geschäftspartnersicherheit, einschließlich deren Identifikation und Maßnahmen zur Absicherung. Quelle und weitere Informationen: index_de.htm Auf der CD finden Sie: Leitlinien der EU-Kommission für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte englisch (12_2_A3_Leitlinien AEO_englisch) Leitlinien der EU-Kommission für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte deutsch (12_2_A4_Leitlinien AEO_deutsch) 6 Import/Export sicher abwickeln Stand: 04/2014
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