Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick. Langfristiges Ziel des AEO. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen

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1 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick Der vorliegende Artikel ist der zweite Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen Überblick über die Verfahrensaspekte und die praktischen Auswirkungen des Authorized Economic Operator ermöglichen sollen. Teil 1 informierte Sie über die Rechtsgrundlagen und die Voraussetzungen des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Der aktuelle Beitrag stellt Ihnen die Vorteile des Status vor und wirft einen Blick auf einige Änderungen, die noch zu erwarten sind. Die Weltzollorganisation hat im Rahmen ihres SAFE Framework of Standards to secure and facilitate global trade die Rechtsfigur des Authorized Economic Operator (AEO) ins Leben gerufen, um den weltweiten Warenaustausch sicherer sowie einfacher zu gestalten. Langfristiges Ziel des AEO Ziel Das langfristige Ziel des AEO ist es, alle in der internationalen Lieferkette eingebundenen Unternehmen als sichere und vertrauenswürdige Unternehmen zu zertifizieren. Daher hat der Status des AEO Auswirkungen auf alle importierenden und exportierenden Unternehmen sowie die jeweiligen beauftragten Dienstleister vom Lagerhalter über den Spediteur bis zum Zollagenten. Der AEO ist ein zollrechtlicher Status für Unternehmen mit Blick auf deren Zuverlässigkeit und Sicherheit im internationalen Wirtschaftsverkehr. Dieser Status wurde im Zuge der Reform des europäischen Zollrechts 2005 eingeführt und soll jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden können, sofern er am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligt ist. Darüber hinaus soll der Status als AEO durch die Zollbehörden als ein Kriterium bei der neu geschaffenen Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung bei sicherheitsrelevanten Kontrollen anerkannt werden. Im Klartext bedeutet das für die Wirtschaftsbeteiligten: Der Status AEO ist relevant beziehungsweise vorteilhaft bei der Beantragung von Verfahren und / oder Verfahrenserleichterungen sowie bei der behördenseitigen Durchführung der Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements der Zollverwaltung. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen Vorteile Der AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen: direkte, die den jeweiligen Warenfluss unmittelbar betreffen indirekte, welche die Marktposition des Unternehmens betreffen Die direkten Vorteile regelt Artikel 14 b Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und / oder Vereinfachungen nach den Zollvorschriften gewährt.

2 Seite 2 Beantragt der Inhaber eines AEO-Zertifikats C ( Customs oder "Zollrechtliche Vereinfachungen" nach Art. 14 a Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO) zollrechtliche Vereinfachungen wie zum Beispiel vereinfachte Anmeldeverfahren (etwa das Anschreibeverfahren) oder Vereinfachungen, die das Versandverfahren betreffen, müssen die bereits im Rahmen der AEO-Beantragung überprüften Kriterien (etwa die persönliche Zuverlässigkeit) nicht noch einmal geprüft werden. Gleiches gilt für Inhaber des AEO-Zertifikats F ( Full oder "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" nach Art. 14 a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO). Seltenere Warenkontrollen Für Inhaber der AEO-Zertifikate S ( Security oder "Sicherheit" nach Art. 14 a Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO) oder AEO-Zertifikat F ergeben sich konkrete Vorteile hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Kontrollen. So normiert Art. 14 b Abs. 4 ZK-DVO, dass Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aufgrund einer günstigen Risikoeinschätzung seltener Warenkontrollen oder Betriebsprüfungen unterzogen werden sollen. Sind Warenkontrollen dennoch notwendig, werden die AEO S oder F vorzeitig über weitergehende Warenkontrollen informiert und solche Überprüfungen werden vorrangig und auf Antrag des AEO an einem von ihm gewünschten Ort durchgeführt. Dadurch wird es möglich, grenzüberschreitende Warenverkehre effektiver abzuwickeln. Darüber hinaus kommen Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F in den Genuss, bei den ab 1. Januar 2011 verpflichtend auf elektronischem Wege abzugebenden summarischen Anmeldungen einen reduzierten Datensatz nach Anhang 30 a ZK-DVO übermitteln zu dürfen. Logistikdienstleister, die auf Rechnung eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Waren ein- oder ausführen, profitieren ebenfalls von der Abgabe reduzierter Datensätze, sofern sie selbst Inhaber eines entsprechenden AEO-Zertifikats sind. Im Zuge der Änderungen der ZK-DVO durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VO (EG) 1192/08 vom 17. November 2008 ist der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erheblich aufgewertet worden. So haben Inhaber oder Antragsteller von vereinfachten Anmeldeverfahren nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen eines AEO zu einem definierten und umfangreichen Teil erfüllen. In der Praxis ist dieser Nachweis ohne das eigentliche Zertifikat nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu führen. Inhaber bereits bestehender Bewilligungen, bei denen diese Hürde zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht bestand, sollen innerhalb von zwei Jahren daraufhin überprüft werden. Um zukünftig also die Erfüllung der Voraussetzungen zu dokumentieren und eine wiederholte Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu vermeiden, ist das AEO-Zertifikat geradezu prädestiniert. AEO-Status als international anerkanntes Gütesiegel Zusätzlich zu den genannten direkten Vorteilen wird der AEO-Status ein international anerkanntes Gütesiegel sein, das die entsprechenden Unternehmen im internationalen Handel als zuverlässig im internationalen Lieferkettenmanagement ausweisen. Das Zertifikat AEO ist also ein Qualitätsmerkmal gegenüber Kunden und anderen Geschäftspartnern. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung haben einige große internationale Unternehmen bereits mitgeteilt, sie erwarteten von ihren Zulieferern eine entsprechende Zertifizierung. Eine Teilnahme am internationalen Wirtschaftsverkehr ohne AEO- Status wird dann voraussichtlich mittelfristig nahezu unmöglich werden.

3 Seite 3 In der Praxis hört man immer wieder das folgende Argument: Ein Vergleich der gesetzlich normierten Vorteile des AEO-Zertifikats mit dem je nach Unternehmensgröße unterschiedlichen Beantragungs- und Implementierungsaufwand zeige, dass ein nicht zu vernachlässigender Kostenund Zeitaufwand erforderlich sei, um im ersten Schritt wenige offenkundige Vorteile durch den AEO-Status zu erlangen. Dem Hinweis auf den Kosten- und Zeitaufwand ist sicher zuzustimmen. Berücksichtigt man allerdings die oben dargestellten Vorteile in Summe, so wird sich die Beantragung für viele Unternehmen am Ende aus zwei Gründen doch lohnen: Erstens wird sich der AEO-Status im Wirtschaftsleben als Standard etablieren. Zweitens wird es international operierenden Unternehmen ohne den AEO- Status mittelfristig nicht mehr möglich sein, den Anforderungen des Managements der Lieferkette oder von Just-in-time-Lieferungen zu genügen. Den sicher notwendigen Implementierungsaufwand können die Unternehmen durch Absprachen mit der Zollverwaltung und geeignete Vorbereitung reduzieren und optimieren. Zudem bieten die Vorbereitungen zur Antragstellung des AEO die große Chance, alle unternehmensinternen zollrechtlich relevanten Transaktionen auf den Prüfstand zu stellen und, falls notwendig, steuernd eingreifen zu können. Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen Gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen Die Europäische Union (EU) befindet sich zurzeit mit mehreren Staaten in Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung von Industriepartnerschaftsprogrammen. Zu nennen sind insbesondere die USA, Japan, China und die Schweiz. Durch diese gegenseitige Anerkennung wird die Sicherheit in der internationalen Lieferkette in wesentlichen Aspekten konsequent erhöht. In einem Abkommensstaat zertifizierte Wirtschaftsbeteiligte werden dann so behandelt werden, als ob sie im jeweiligen anderen Abkommensstaat eine entsprechende Zertifizierung innehätten. So sollen doppelte Warenkontrollen vermieden und ein störungsfreier Handel garantiert werden. Hinweis Die gegenseitige Anerkennung und die Bedeutung des AEO im internationalen Kontext wird Beitrag 5 dieser Reihe in pwc:steuern und recht ausführlich darstellen. Modernisierter Zollkodex Ausblick Modernisierter Zollkodex Der Modernisierte Zollkodex, eine der umfassendsten Reformen des Zollrechts seit der Verwirklichung des Binnenmarkts 1994, wurde am 4. Juni 2008 im Amtsblatt der EU (Nr. L 145/2008) veröffentlicht und ist am 24. Juni 2008 in Kraft getreten. In vollem Umfang anwendbar wird der Modernisierte Zollkodex jedoch erst nach der Veröffentlichung der neuen Durchführungsverordnung, spätestens jedoch am 24. Juni Der Modernisierte Zollkodex macht etliche Verfahrensvereinfachungen von der Erfüllung der Kriterien eines AEO abhängig. So sieht beispielsweise die Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung die Erfüllung des AEO-Kriteriums der nachgewiesenen Zahlungsfähigkeit vor. Auch die zukünftig mögliche Nutzung einer zentralisierten Zollabwicklung knüpft an die Voraussetzungen der Bewilligung, sofern mehr als ein Mitgliedsstaat hierbei betroffen ist. Der zollrechtliche Status des AEO selbst wird hierbei jedoch nicht vorausgesetzt, wie dies noch in den Entwürfen des Modernisierten Zollkodex vorgesehen war

4 Seite 4 aber auch hier gilt: Der entsprechende Nachweis wird ohne das AEO-Zertifikat nur schwer zu führen sein. Eine Ausnahme davon ist jedoch die neue Vorschrift über das Konzept der Selbstveranlagung bei Unternehmen. Dieses Konzept sieht weitere Vereinfachungen der Zollformalitäten und -kontrollen vor, die über die bereits geregelten und bekannten Vereinfachungen hinausgehen, wie zum Beispiel das Anschreibeverfahren oder die Selbstberechnung der Einfuhrabgaben durch den Zollschuldner. Zollkontrollen und Zollformalitäten durch die Zollbehörden sollen soweit wie möglich reduziert werden. Im Gegenzug gewährleistet der Bewilligungsinhaber die Einhaltung der Zollvorschriften. Mit dieser Vorschrift wird die Bestrebung der Zollverwaltung deutlich, die Verantwortung zunächst mehr und mehr auf die Wirtschaftsbeteiligten zu verlagern und die Einhaltung der Vorschriften mittels nachträglicher systemgestützter Kontrollen zu überprüfen. Plant ein Unternehmen, die Selbstveranlagung in Anspruch zu nehmen, ist ein AEO-Status Voraussetzung, wenn hier wieder mehr als ein Mitgliedsstaat beteiligt ist. Richtiges Timing entscheidend Letzten Endes muss jedes Unternehmen unter Abwägung aller Vor- und Nachteile selbst entscheiden, ob und inwieweit es den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten benötigt oder nicht, da niemand verpflichtet ist, den Status zu beantragen. Beachten Sie dabei bitte zwei Aspekte: Der Status wird im zukünftigen weltweiten Geschäftsverkehr wohl als eine Art Qualitätsmerkmal fungieren. Die anstehenden Neuerungen im Zollrecht und die damit verbundenen Vereinfachungen können in vielen Fällen nur genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des AEO (zumindest teilweise) erfüllt sind oder der Status selber gegeben ist. Diese Vorgaben werden die Entscheidung für oder gegen den Status der meisten Unternehmen mit Sicherheit zugunsten des Status beeinflussen. Deswegen an dieser Stelle auch noch mal der Hinweis zum Timing: Der AEO sieht eine dreijährige Compliance mit den Zollvorschriften vor, eine frühzeitige Vorbereitung ist mithin unumgänglich. PwC-Ansprechpartner Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie uns bitte an oder schicken uns einfach eine . Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Tel.: jochen.schmidt@de.pwc.com Markus Wipfler Tel.: markus.wipfler@de.pwc.com 2009 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich

5 Seite 5 unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

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