Wirtschaft trifft Zoll

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1 Wirtschaft trifft Zoll IHK Hochrhein-Bodensee am 28. November 2017 in Schopfheim

2 Themen 1. Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen 2. CETA 3. Registrierter Ausführer (REX)

3 Warum ist die Neubewertung Ihrer Bewilligungen erforderlich? Prüfkriterien Gültigkeit von Bestandsbewilligungen Konzept zur Umsetzung / zeitliche Ablaufplanung Bisherige Erfahrungen / Empfehlungen Informationsquellen (Zollverwaltung)

4 Warum ist die Neubewertung Ihrer Bewilligungen erforderlich? : Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erlassen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - UZK -. Ein wesentlicher Teil der Vorschriften greift ab dem Änderungen bei den Voraussetzungen für den Erhalt einer zollrechtlichen Bewilligung. Für den Status AEO C z. B. (Aufzählung nicht abschließend): Prüfung auf Zuwiderhandlungen gegen steuerrechtliche Vorschriften; Erhöhte Anforderungen für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit; Nachweis praktischer oder beruflicher Befähigungen. Auswirkungen auch auf andere zollrechtliche Bewilligungen als den AEO infolge des Abstellens auf AEO-Kriterien (z. B. in Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe a UZK- DA für die regelmäßige Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen).

5 Warum ist die Neubewertung Ihrer Bewilligungen erforderlich? Artikel 250 Absatz 1 UZK-DA: Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet. Ziel: Anpassung bestehender Bewilligungen an die seit dem anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wegfall von Bewilligungen, falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

6 Prüfkriterien 1. Allgemeine Kriterien (z. B. Unionsansässigkeit) 2. Einhaltung der Vorschriften (z. B. keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften) 3. Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen (z. B. im Hinblick auf die Ermöglichung nachträglicher Zollkontrollen) 4. Zahlungsfähigkeit 5. Praktische oder berufliche Befähigungen (des Antragstellers oder der für seine Zollangelegenheiten zuständigen Person) 6. Sicherheitsanforderungen (z. B. Schutz von Räumlichkeiten vor unbefugtem Zutritt) Beachten Sie bitte, dass nicht für jede Art von Bewilligung alle vorgenannten Bewilligungskriterien erfüllt sein müssen.

7 Prüfkriterien

8 Gültigkeit von Bestandsbewilligungen Bis wann bleiben Ihre Bewilligungen gültig? Bestandsbewilligungen, deren Geltungsdauer befristet ist (aktive und passive Veredelung, Endverwendung oder vorübergehende Verwendung), bleiben längstens bis zum gültig. Eine Verlängerung muss rechtzeitig vorher beantragt und bewilligt worden sein ( Neuerteilung ). Hierauf wurde in den behördlichen Anschreiben hingewiesen. Andere Bewilligungen bleiben grundsätzlich bis zum Abschluss der Neubewertung gültig.

9 Konzept zur Umsetzung / zeitliche Ablaufplanung Einteilung der Bewilligungen in 3 Gruppen: Gruppe 1: Unbefristet erteilte Bewilligungen, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil führt. Gruppe 2: Unbefristet erteilte Bewilligungen, die zum Stichtag bewertet werden, weil die Bewilligung als solche oder mit ihr verbundene Vorteile (z. B. Verzicht auf Sicherheitsleistung) nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen sind. Gruppe 3: Befristete Bewilligungen.

10 Konzept zur Umsetzung / zeitliche Ablaufplanung Zeitliche Planung: I./II. Quartal 2017: Beteiligte wurden mit Standardschreiben unter Hinweis auf konkret erteilte Bewilligungen (Gruppen 1-3) ausführlich über die Neubewertung informiert und zur Mitwirkung aufgefordert (Fragebogen). Seit II. Quartal 2017: Neubewertung von Bewilligungen der Gruppe 1 Ab September 2018: Neubewertung von Bewilligungen der Gruppe 2 / Neuerteilung von Bewilligungen der Gruppe 3 Bis Ende April 2019: Abschluss der Neubewertung / Neuerteilung von Bewilligungen

11 Bisherige Erfahrungen / Empfehlungen Standardschreiben für rund Beteiligte wurden im 1. und 2. Quartal 2017 versandt (Ausnahme: Unternehmen, die nicht im EU-Zollgebiet ansässig sind). Erfreulich hohe Antwortquote. Aber: Häufig sind Nachbesserungen notwendig, z. B. weil: - fehlende oder unzureichende Angaben im Fragebogen; - Fragestellungen in dem bundesweit einheitlichen Fragebogen werden nicht richtig verstanden (im Lichte der durch das Unionszollrecht vorgegebenen Prüfungskriterien); - zollspezifische Verfahrensweisen im Betrieb werden nur stichwortartig angerissen, statt - wie erbeten - nachvollziehbar beschrieben; - es werden Kenntnisse unterstellt oder auf Unterlagen Bezug genommen, die nicht vorliegen.

12 Bisherige Erfahrungen / Empfehlungen Nachteile im Zusammenhang mit der Versendung der Standardschreiben via Serienbrief: In kurzer Zeit sind sehr viele Antwortschreiben eingegangen. Eine inhaltliche Prüfung ist mit dem zur Verfügung stehenden Personal aber nur nach und nach möglich. Beteiligte erhalten daher manchmal erst nach längerer Zeit eine Rückmeldung. Bei erforderlichen Nachbesserungen führen längere zeitliche Verzögerungen zu einem zusätzlichen Mehraufwand für Unternehmen und Zollbehörde (erneutes Einarbeiten in den Vorgang). Vergleichsweise hoher Prüfungsaufwand (z. B. wegen der vorgeschriebenen Vor-Ort- Prüfung bezüglich Buchführung und Sicherheitsstandards).

13 Bisherige Erfahrungen / Empfehlungen Die zeitlich gebündelte Bekanntgabe der Ergebnisse der Neubewertung (Gruppe 1) führt mitunter zu Rückfragen und Unsicherheiten bei Unternehmen. Aber: Hat das Unternehmen den Fragebogen eingereicht und etwaige behördliche Nachfragen beantwortet, besteht zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Bei ausbleibenden Stellungnahmen erinnert das Hauptzollamt an die Erledigung. Es wird aber keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen. Fehlen Informationen oder Unterlagen, so kann dies zu Nachteilen bei der abschließenden Entscheidung über die Neubewertung führen. Bewilligungen der Gruppen 2 + 3: Es ist nicht beabsichtigt, Bewilligungsinhaber bei Ausbleiben der ab dem einzureichenden Anträge/Unterlagen erneut anzuschreiben. Informationen finden sich im Standardschreiben.

14 Bisherige Erfahrungen / Empfehlungen Streitthema Steuer-ID-Nummer: Laufendes Verfahren beim Europäischen Gerichtshof. Zollverwaltung hat Fragenkatalog angepasst. Sicherheit von Daten: - Die mit der Neubewertung befassten Amtsträger unterliegen dem Amts- und Steuergeheimnis. Beteiligtenangaben werden mit der gebotenen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandelt. - Schwachstelle: Fragebogen und Stellungnahmen werden dem Hauptzollamt weit überwiegend mit unverschlüsselter übersandt.

15 Informationsquellen (Zollverwaltung) Allgemeine und aktuelle Informationen unter (Startseite>Fachthemen>Zölle>Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen)

16 Informationsquellen (Zollverwaltung) Oder direkt beim: Hauptzollamt Lörrach - Sachgebiet Abgabenerhebung Postfach Freiburg im Breisgau Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) [email protected]

17 2. CETA Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Amtsblatt der EU, L 11, S ) Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem vorläufig anwendbar. Die deutsche Zollverwaltung stellt unter das Merkblatt CETA zur Verfügung (aktuelle Version: ): Startseite > Fachmeldungen > Startschuss für CETA Guidance on the Rules of Origin - veröffentlicht unter: Europäische Kommission > Steuern und Zollunion > Unternehmen > Zollberechnung > Ursprungsregeln > Allgemeine Aspekte des Präferenzursprungs > Kanada Erste Erfahrungen: - Zunehmend Anträge auf Registrierung in der Datenbank REX; - Anfragen von Unternehmen zu CETA; - bislang sind keine Probleme bekannt geworden.

18 3. Registrierter Ausführer (REX) Derzeit Bedeutung insbesondere für den Export von Waren nach Kanada: Ursprungserklärung des Ausführers in der EU (Eigenbescheinigung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung (Zollvergünstigung) durch den Importeur in Kanada. Weitere Anwendungsbereiche: Bilaterale Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU (Ausführer in der EU als Vorlieferant) Weiterversand von Ursprungserzeugnissen durch einen Wiederversender in der EU Erforderlich ist eine Registrierung als registrierter Ausführer in der Datenbank REX. Sie erfolgt auf Antrag mit Vordruck 0442 bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt.

19 3. Registrierter Ausführer (REX) Im Bezirk des Hauptzollamtes Lörrach derzeit 53 registrierte Ausführer. Wegfall von Übergangsregelungen für ermächtigte Ausführer - in den vorgenannten Anwendungsbereichen - mit Ablauf des Aktuelles Merkblatt registrierter Ausführer (REX) (Stand: ) unter Suchwort: REX.

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! HAUPTZOLLAMT LÖRRACH - Sachgebiet Abgabenerhebung - ZOAR Michael Knöller Fachgebietsleiter B 1 (Zölle) Tel. +49 (0)761 / [email protected] [email protected] .de

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