EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen von Ecologistas en Acción de La Rioja, betreffend die Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG in der Autonomen Region La Rioja 1. Zusammenfassung der Petition Die Petentin beanstandet die Anwendung des Gesetzes 27/2006 vom 18. Juni 2006, mit dem die EG-Richtlinien 2003/4 und 2003/35 (Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt und Mitwirkung der Öffentlichkeit an Umweltbeschlüssen) in nationales Gesetz umgesetzt werden, durch die autonome Region La Rioja. Laut Angaben der Petentin haben die Kommunalbehörden in Anwendung dieses Gesetzes Gebühren erhoben, um die Kosten für die Versendung von Informationsmaterial zu decken, das von Bürgern angefordert wurde. Die Petentin hält diese Gebühren für missbräuchlich, unverhältnismäßig hoch und für ein Hindernis bei der Ausübung des Rechts der Bürger auf Information. Die Petentin ersucht das Europäische Parlament um Untersuchung des Falls. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 4. April Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 9. Juli 2007 Zusammenfassung des Sachverhalts Die Petentin hebt hervor, dass die Autonome Gemeinschaft La Rioja am 1. Januar 2006 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen eine Gebühr in Höhe von EUR 90,34 je Zugangsantrag eingeführt hat. Sie hält diesen Betrag für unangemessen hoch und ist der CM\ doc PE v02-00

2 Ansicht, dass er gegen das spanische Gesetz Nr. 27/2006 vom 18. Juli über die Rechte auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstößt, durch das die Richtlinie 2003/4/EG 2 in nationales Recht umgesetzt wird. Die Petition Die Petentin unterstreicht, dass die Regierung der Autonomen Gemeinschaft La Rioja die Gebühr ( tasa ) 07/13 por servicios en materia de información medioambiental eingeführt habe, die in Artikel 28 des Gesetzes 13/2005 vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des Gesetzes 06/2002 vom 18. Oktober 2002 über Abgaben und Preise für staatliche Leistungen der Comunidad Autónoma de La Rioja vorgesehen ist. Diese Gebühr beläuft sich auf einen Betrag von EUR 90,34. Nach Auffassung der Petentin kann ein solcher Betrag nicht als angemessen betrachtet werden. Vielmehr könne sogar die Rede von einer missbräuchlichen und unverhältnismäßig hohen Gebühr sein, mit der einzig und allein das Ziel verfolgt werde, die Öffentlichkeit am Zugang zu solchen Informationen zu hindern. Daher halte die Regierung der Autonomen Gemeinschaft La Rioja die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht ein und verstoße gegen das spanische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG in nationales Recht. Anmerkungen der Kommission zu der Petition Angesichts der angeblichen Nichtübereinstimmung der von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja eingeführten Gebühr mit der Richtlinie 2003/4/EG und dem Gesetz zur Umsetzung in die spanische Rechtsordnung hat die Kommission die zuständigen spanischen Behörden um genauere Angaben ersucht, da sie nicht über alle notwendigen Beurteilungsgrundlagen verfügt. Die Kommission wird die Petentin über das Ergebnis informieren. 4. Antwort der Kommission, eingegangen am 10. Juni 2008 Zu der angeblichen Nichtübereinstimmung der von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja eingeführten Gebühr mit der Richtlinie 2003/4/EG ersuchte die Kommission die zuständigen spanischen Behörden um eingehendere Angaben. Die Behörden der Autonomen Gemeinschaft La Rioja übermittelten unter anderem die folgenden Stellungnahmen: Bereitstellung der Unterlagen in Form von Fotokopien (oder auf einem anderen Träger) Die Bereitstellung der Unterlagen in Form von Fotokopien (oder auf einem anderen Träger) allein führe noch nicht zur Erhebung der Gebühr ( tasa ) por servicios en materia de 1 Spanisches Amtsblatt BOE Nr. 71 vom 19. Juli 2006, S ABI L 41 vom 14. Februar 2004, S. 26. PE v /5 CM\ doc

3 información medioambiental. In diesem Fall sei die Gebühr XX.01, tasa por prestación de servicios de carácter general anzuwenden. Diese Gebühr sei in Artikel 28 des Gesetzes 13/2005 vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des Gesetzes 06/2002 vom 18. Oktober 2002 über Abgaben und Preise für staatliche Leistungen der Comunidad Autónoma de La Rioja 1 aufgeführt und belaufe sich einer sehr 1 Im Rahmen der Gebühr XX.01 finden folgende Tarife Anwendung: 1. Vervielfältigung von Unterlagen mit Angaben zur Konsultation von Archiven: 1.1. Kopien vom Drucker oder Fotokopierer in schwarz/weiß: jede erste Kopie je nach Format: DIN-A4-Format: 1,84 Euro DIN-A3-Format: 1,87 Euro 1.2. Kopien vom Fotokopierer in Farbe, jede erste Kopie je nach Format: DIN-A4-Format: 2,13 Euro DIN-A3-Format: 2,45 Euro 1.3. Kopien vom Drucker in Farbe, jede erste Kopie je nach Format: DIN-A4-Format: 1,97 Euro DIN-A3-Format: 2,18 Euro 1.4. Kopien vom Plotter oder Plankopierer in schwarz/weiß, jede erste Kopie je nach Format: DIN-A4-Format: 3,66 Euro DIN-A3-Format: 4,70 Euro DIN-A2-Format: 6,76 Euro DIN-A1-Format: 11,12 Euro DIN-A0-Format: 19,84 Euro 1.5. Kopieren vom Plotter oder Plankopierer in Farbe, jede erste Kopie je nach Format: DIN-A4-Format: 5,77 Euro DIN-A3-Format: 8,90 Euro DIN-A2-Format: 15,13 Euro DIN-A1-Format: 27,88 Euro DIN-A0-Format: 53,36 Euro 1.6. Kopien von magnetischen oder digitalen Datenträgern: auf Diskette: 2,32 Euro auf CD-ROM: 33,58 Euro 2. Amtshandlungen und Stempel von amtlichen Büchern, Bücher im Preis nicht eingeschlossen: 6,49 EUR. 3. Fotokopien und Kopien vom Drucker in schwarz/weiß, pro Stück je nach Format: 3.1. DIN-A4-Format: 0,09 Euro 3.2. DIN-A3-Format: 0,13 Euro 4. Fotokopien in Farbe, pro Fotokopie je nach Format: 4.1. DIN-A4-Format: 0,39 Euro 4.2. DIN-A3-Format: 0,71 Euro 5. Kopien vom Drucker in Farbe, pro Kopie je nach Format: 5.1. DIN-A4-Format: 0,29 Euro 5.2. DIN-A3-Format: 0,51 Euro 6. Kopien vom Plotter oder Plankopierer in schwarz/weiß, pro Kopie je nach Format: 6.1. DIN-A4-Format: 1,26 Euro 6.2. DIN-A3-Format: 2,30 Euro 6.3. DIN-A2-Format: 4,36 Euro 6.4. DIN-A1-Format: 8,72 Euro 6.5. DIN-A0-Format: 17,44 Euro 7. Kopien vom Plotter oder Plankopierer in Farbe, pro Kopie je nach Format: 7.1. DIN-A4-Format: 3,37 Euro 7.2. DIN-A3-Format: 6,54 Euro 7.3. DIN-A2-Format: 12,73 Euro 7.4. DIN-A1-Format: 25,48 Euro 7.5. DIN-A0-Format: 50,96 Euro 8. Vervielfältigung einer C-ROM, die vorab von der Behörde erstellt wurde: 7,84 Euro CM\ doc 3/5 PE v02-00

4 präzisen Tabelle zufolge auf einen Betrag zwischen EUR 0,09 und EUR 53,36. Nach der Auslegung des Gerichtshofs zur Richtlinie 90/313/EWG 1 sei dieser Betrag gemäß Artikel 5.2 und 3 der Richtlinie 2003/4/EG gleichwohl angemessen, da Vervielfältigungskosten direkte Kosten seien und die Höhe des Betrages nicht geeignet sei, Personen, die im Hinblick auf Umweltangelegenheiten ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen, von der Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte abzuhalten. Erstellung von Berichten Mache ein Informationsersuchen die Erstellung von Berichten mit den zur Verfügung stehenden Informationen erforderlich, so werde in Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG nicht gefordert, dass der Zugang kostenlos sein müsse. Gemäß Artikel 5.2 und 3 könnten die Behörden [ ] für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Sofern Gebühren erhoben werden, veröffentlichen die Behörden ein entsprechendes Gebührenverzeichnis sowie Informationen über die Umstände, unter denen eine Gebühr erhoben oder erlassen werden kann, und machen dies den Antragstellern zugänglich. Unter Randnummer 48 des Urteils des Gerichtshofes vom 9. September 1999 werde darauf hingewiesen, dass der Begriff angemessener Betrag im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie derart zu verstehen ist, dass die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtigt, die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf Einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben. Nach der Definition des angemessenen Betrages im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 9. September 1999 dürfe der Mitgliedstaat die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten nicht auf Einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben. Er könne jedoch einen Teil der mittelbaren Kosten weitergeben, sofern der Gesamtbetrag nicht dazu geeignet sei, Personen, die im Hinblick auf Umweltangelegenheiten ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen, von der Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte abzuhalten. In diesen Fällen sei die Gebühr ( tasa ) por servicios en materia de información medioambiental anzuwenden. Der von den zuständigen Behörden übermittelten Auflistung der Finanzen zufolge enthält der Betrag der Gebühr 07/13 nur einen Teil der mittelbaren Kosten. Die Gebühr 07/13 findet nur fallweise Anwendung. Wie die zuständigen Behörden der 9. Statistische Auflistung: 9.1. Pro ursprüngliches Dokument: 6,49 EUR Pro zweite und weitere Seiten des ursprünglichen Dokuments: 0,12 Euro 9.3. Pro Ausgabe der statistischen Auflistung auf Diskette: 6.49 Euro Euro x Anzahl der Disketten 10. Anwaltsvollmacht und Legitimationsbescheinigungen: 6,49 Euro. 1 Urteil des Gerichtshofs vom , Rechtssache C-217/97 Kommission / Deutschland, Slg I PE v /5 CM\ doc

5 Kommission erläuterten, wurde die Gebühr 07/13 im Jahr 2007 nur einmal erhoben. Schlussfolgerung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass zwar Artikel 28 des Gesetzes 13/2005 vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des Gesetzes 06/2002 vom 18. Oktober 2002 über Abgaben und Preise für staatliche Leistungen der Comunidad Autónoma de La Rioja nicht hinreichend klar ist, dass aber die praktische Anwendung keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/04/EG darstellt. Die Gebühr ( tasa ) XX.01, tasa por prestación de servicios de carácter general, die die Comunidad Autónoma de la Rioja in der Regel für Umweltinformationen im Rahmen der Richtlinie 2003/04/EG erhebt, enthält lediglich die direkten Kosten und beträgt zwischen EUR 0,09 und EUR 53,36. Die Gebühr ( tasa ) 07/13 por servicios en materia de información medioambiental wird nur in den Fällen verlangt, in denen die Behörde einen Bericht mit den zur Verfügung stehenden Informationen erstellen muss. Den der Kommission vorliegenden Angaben zufolge erscheint die Höhe der Gebühr insoweit nicht als unangemessen, als er lediglich einen Teil der mittelbaren Kosten enthält und nicht hinreichend hoch erscheint, um Personen, die im Hinblick auf Umweltangelegenheiten ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen, an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. CM\ doc 5/5 PE v02-00

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