MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0238/2012, eingereicht von Sven D. Adler, deutscher Staatsangehörigkeit, zur Aufnahme des Berufs des Landschaftsarchitekten in die europäische Liste der reglementierten Berufe CM\ doc Petition 0281/2012, eingereicht von Gabino José Carballo Pérez, spanischer Staatsangehörigkeit, unterzeichnet von 38 weiteren Personen, zur Anerkennung des Landschaftsarchitekten als Beruf gemäß Richtlinie 2005/36/EG Petition 1797/2012, eingereicht von Gabino José Carballo Pérez, spanischer Staatsangehörigkeit, zur Aufnahme des Berufs des Landschaftsarchitekten in die europäische Liste der reglementierten Berufe 1. Zusammenfassung der Petitionen Petition 0238/2012 Der Petent ist ein deutscher Landschaftsarchitekt, der in Spanien wohnt und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Sein Diplom und sein Beruf würden in Spanien nicht anerkannt, sodass der Petent keine Aufträge ausführen könne, ohne dass ein Architekt Teil seiner Arbeitsgruppe sei und/oder ein Architekt mit der Projektleitung betraut werde. Der Petent plädiert für die Aufnahme seines Berufs in die Liste der reglementierten Berufe laut Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die derzeit überarbeitet wird. Petition 0281/2012 Die Petenten üben den Beruf des Landschaftsarchitekten aus; die meisten von ihnen seien spanische Staatsbürger, hätten ihre beruflichen Qualifikationen jedoch in anderen Mitgliedstaaten erworben. Sie beschweren sich über zahlreiche Schwierigkeiten, die ihnen PE v04-00 In Vielfalt geeint
2 aufgrund der fehlenden offiziellen Anerkennung ihres Berufs auf europäischer Ebene entstünden. Probleme wie der Umstand, dass sie nicht an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen könnten oder eine Registrierung ihrer beruflichen Aktivitäten nicht möglich sei, würden vorwiegend in Ländern wie Spanien auftreten, wo dieser Beruf scheinbar nicht offiziell anerkannt werde. Die Petenten nehmen zur Kenntnis, dass die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen derzeit überarbeitet wird. Sie fordern, dass der Beruf des Landschaftsarchitekten in die Liste der anerkannten Berufe aufgenommen wird. Petition 1797/2012 Der Petent fordert die Aufnahme des Berufs des Landschaftsarchitekten in die Liste der reglementierten Berufe. Er erläutert, dass Landschaftsarchitekten in Spanien Projekte nicht allein durchführen könnten und ihren Beruf nur in Zusammenarbeit mit Architekten oder Ingenieuren ausüben dürften. Der Petent schlägt die Aufnahme dieses Berufs in die Liste der reglementierten Berufe mittels einer Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und/oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor. 2. Zulässigkeit Petition 0238/2012 Für zulässig erklärt am 21. Juni Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). Petition 0281/2012 Für zulässig erklärt am 28. Juni Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). Petition 1797/2012 Für zulässig erklärt am 15. Juli Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 28. September 2012 Zu den Petitionen 0238/2012 und 0281/2012 Die Petenten fordern die Aufnahme des Berufs des Landschaftsarchitekten in die Liste der reglementierten Berufe. Die Rechtsvorschriften über den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für Fachkräfte aus anderen Mitgliedstaaten werden auf EU- Ebene insbesondere durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt festgelegt. Die Regulierung der Berufe selbst fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legt jeder einzelne Mitgliedstaat fest, ob und wie der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit innerhalb seines Hoheitsgebiets beschränkt wird. Daher ist die Kommission nicht befugt, Berufe auf EU-Ebene zu regulieren oder einem Mitgliedstaat die Regulierung eines bestimmten Berufs aufzuerlegen. Zudem geben die Petenten an, in Spanien konkrete Schwierigkeiten bei der Ausübung des PE v /6 CM\ doc
3 Berufs zu haben, in dem sie über eine berufliche Qualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat verfügen. Die Kommission hat bereits Informationen erhalten, die besagen, dass Landschaftsarchitekten in Spanien Projekte nicht unabhängig übernehmen, sondern den Beruf nur in Zusammenarbeit mit Architekten oder Ingenieuren ausüben können. Auf der Grundlage dieser Informationen ersucht die Kommission die spanischen Behörden um Erläuterungen zu den Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die in Spanien im Bereich der Landschaftsarchitektur zum Tragen kommen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass europäische Bürger den Beruf, für den sie sich in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert haben, im Einklang mit den Bedingungen und Beschränkungen des EU-Rechts auch in Spanien ausüben können. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, dass die spanischen Behörden Landschaftsarchitekten aus anderen Mitgliedstaaten einen teilweisen Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit gewähren, wenn die Bedingungen für diesen Zugang im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt sind. In Petition 0238/2012 wird auch auf die fehlende Anerkennung des Landschaftsarchitekten als unabhängiger Beruf in Griechenland hingewiesen. Die Kommission hat jedoch noch keine Beschwerden über die Nicht-Anerkennung der Qualifikation eines Bürgers im Bereich Landschaftsarchitektur in Griechenland erhalten. Wenn eine derartige Beschwerde eingehen sollte, wird die Kommission Sorge dafür tragen, dass die Rechte des Bürgers beachtet werden. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass es nach EU-Recht nicht möglich ist, den Beruf des Landschaftsarchitekten in die Liste der auf EU-Ebene reglementierten Berufe aufzunehmen. Ergänzungen der Liste der Berufe in der Richtlinie 2005/36/EG erfolgen auf Initiative von Mitgliedstaaten und nicht auf Initiative der Kommission. Die Kommission führt eine detaillierte Untersuchung der angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten im Bereich Landschaftsarchitektur erworbenen beruflichen Qualifikationen in Spanien durch. Die Kommission wird das Europäische Parlament über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichten. 4. Ergänzende Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. April 2013 Zu den Petitionen 0238/2012 und 0281/2012 Auf der Grundlage ihrer bisherigen Untersuchung, insbesondere unter Berücksichtigung der von den spanischen Behörden auf ihre Anfragen hin übermittelten Antworten und der zusätzlichen von den Beschwerdeführern vorgelegten Informationen, ist die Kommission der Auffassung, dass EU-Bürger mit in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur in Spanien möglicherweise mit ungerechtfertigten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit konfrontiert sind. CM\ doc 3/6 PE v04-00
4 Der Kommission ist bekannt, dass es in der spanischen Rechtsordnung keine Vorschriften gibt, die für die Ausführung von Tätigkeiten, die in anderen Ländern typischerweise durch Landschaftsarchitekten erfolgt (z. B. die Gestaltung von Parkanlagen und Gärten), bestimmte Qualifikationen vorsehen. Allerdings ist es scheinbar so, dass bestimmte spanische Gesetzesvorschriften über öffentliche Aufträge und die Rolle der öffentlichen Berufsverbände Landschaftsarchitekten in ihrer unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen. Die Kommission kann zu diesem Zeitpunkt nicht weiter ins Detail gehen, um den Informationsaustausch mit dem Königreich Spanien nicht zu beeinträchtigen, falls im Anschluss an die laufende Untersuchung in dieser Angelegenheit rechtliche Schritte unternommen werden sollten. Die Kommission wird den Dialog mit den spanischen Behörden mit dem Ziel fortsetzen, die Beachtung der den Unionsbürgern primärrechtlich eingeräumten Freiheiten bei der Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Landschaftsgestaltung durch in anderen Mitgliedstaaten ausgebildete Fachkräfte sicherzustellen. Die Kommission wird das Parlament über ihre nächsten Schritte in dieser Angelegenheit informieren. 5. Ergänzende Antwort der Kommission (II), eingegangen am 19. Dezember 2013 Zu den Petitionen 0238/2012, 0281/2012 und 1797/2012 Die Kommission hat um weitere Informationen über die in Spanien auf die Tätigkeit von Landschaftsarchitekten anwendbaren Rechtsvorschriften ersucht. Sie setzt derzeit ihre Analyse verschiedener Bestimmungen des spanischen Rechts fort, die allgemein für freiberufliche Dienstleistungen und insbesondere für den Bausektor gelten. Dadurch soll festgestellt werden, inwieweit diese für jegliche unmittelbare Beschränkung der Tätigkeit von Landschaftsarchitekten, die ihre Qualifikation in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, verantwortlich sind und welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Die Kommission wird während der ersten Monate des Jahres 2014 entscheiden, wie in diesem Fall weiter vorgegangen wird. Gleichzeitig verfolgt die Kommission aufmerksam die Arbeiten der spanischen Regierung an einem Gesetzentwurf über freiberufliche Dienstleistungen und Berufsverbände. In diesem Entwurf könnten möglicherweise Lösungen für einige der größten Schwierigkeiten enthalten sein, mit denen europäische Landschaftsarchitekten in Spanien konfrontiert sind. Die Kommission kann zu diesem Zeitpunkt nicht weiter ins Detail gehen, um den Informationsaustausch mit dem Königreich Spanien nicht zu beeinträchtigen, falls im Anschluss an die laufende Untersuchung in dieser Angelegenheit rechtliche Schritte unternommen werden sollten. PE v /6 CM\ doc
5 Die Kommission wird ihren Dialog mit den spanischen Behörden fortsetzen und das Europäische Parlament über ihre nächsten Schritte in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten. 6. Ergänzende Antwort der Kommission (III), eingegangen am 27. Juni 2014 Petitionen 0238/2012, 0281/2012 und 1797/2012 Wie schon in den vorangegangen Antworten der Kommission auf diese Petitionen erläutert, erfolgt die Reglementierung von Berufen nicht auf europäischer Ebene, da diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt. Die Kommission kann dem Ersuchen des Petenten daher nicht entsprechen. Die Richtlinie 2005/36/EG enthält nur die Voraussetzungen für die Anerkennung von und den Zugang zu reglementierten Berufen zwischen den Mitgliedstaaten, mit spezieller Berücksichtigung der Qualifikationen und Erfahrungen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben worden sind. Wie ebenfalls in den vorangegangenen Petitionen dargelegt, befindet sich die Kommission jedoch in Kontakt mit den spanischen Behörden, um abzuklären, ob und wenn ja welche Beschränkungen für Landschaftsarchitekten bestehen, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, ihrem Beruf aber im Königreich Spanien nachgehen wollen. Die Kommission hat auch eine detaillierte Analyse der von den spanischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen vorgenommen. Die größte Hürde für Landschaftsarchitekten ist, dass sie ein sogenanntes,visado erlangen müssen. Es handelt sich beim,visado um eine Form der Zertifizierung der Befähigung zur Berufsausübung, die von Berufsverbänden für ihre Mitglieder ausgestellt wird. Derzeit ist es laut Gesetz notwendig, ein,visado zu haben, um an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen oder einen Vertrag mit der öffentlichen Hand abschließen zu können. Da der Beruf des Landschaftsarchitekten in Spanien nicht reglementiert ist, gibt es für ihn auch keine Berufsverbände, weshalb professionelle Landschaftsarchitekten keine Möglichkeit haben, ein,visado ausgestellt zu bekommen. Im Verlauf der Gespräche haben die spanischen Behörden angegeben, die Bestimmung, gemäß der für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ein,visado erforderlich ist, für Projekte ausschließlich landschaftsarchitektonischer Natur aufheben zu wollen. Die Kommission begrüßt diesen Schritt, durch den Landschaftsarchitekten nicht länger in ihrem Zugang zu öffentlichen Landschaftsarchitekturprojekten beschränkt sein werden. Der zweite Bereich, der untersucht worden ist, steht in Zusammenhang mit Artikel 2 des Gesetzes Ley 38/2009, de 5 novembre, de Ordenación de la Edificación (LOE), der vorsieht, dass ein,proyectista (ein Gestalter) im Rahmen des Gesetzes für alle Tätigkeiten verantwortlich ist, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 los elementos de urbanización que permanezcan adscritos al edificio (Elemente der Urbanisierung, die zu Gebäuden gehören) beinhalten. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b sieht diesbezüglich vor, dass ein,proyectista über eine akademische Qualifikation als,arquitecto,,ingeniero oder,ingeniero técnico verfügen muss. Es muss sich also um voll qualifizierte Architekten oder Ingenieure handeln. Dies bedeutet, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gestaltung und Bau von Gebäuden diesen Fachkräften vorbehalten werden. Spanien hat bestätigt, dass Projekte, die ausschließlich aus landschaftsarchitektonischen Arbeiten bestehen, dieser Bestimmung im CM\ doc 5/6 PE v04-00
6 Gegensatz zu umfassenderen Bauarbeiten nicht unterliegen. Es könnte beispielsweise sein, dass Bereiche einer,grünen Zone, die zu einem größeren Bauprojekt gehören, Teil der öffentlichen Ausschreibung sind und ein Landschaftsarchitekt das Projekt daher tatsächlich nur unter Aufsicht eines Vertreters einer der zuvor genannten Berufsgruppen durchführen könnte. Gleichzeitig gäbe es aber für Landschaftsarchitekten keine Zugangsbeschränkungen zu Projekten in,grünen Zonen, die separat ausgeschrieben würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Absicht Spaniens, das,visado -Erfordernis für öffentliche Projekte zu beseitigen, mehr Möglichkeiten für Landschaftsarchitekten bedeutet. Außerdem obliegt die Entscheidung, welche Berufe reglementiert werden, wie schon erwähnt den Mitgliedstaaten. PE v /6 CM\ doc
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