Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

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1 MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: Fax: Yvonne Dölz Tel.: Fax: Katy Kunert Tel.: Fax: Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz l Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz Tel.: l Fax: l chemnitz@chemnitz.ihk.de l Internet:

2 Unterrichtungsnachweis und Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gemäß 34 a Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) Diese Information dient dazu, die Vorschriften des 34 a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung zum Unterrichtungsnachweis und zur Sachkundeprüfung mit den Regelungen über die Anerkennung anderer Nachweise sowie mit den Übergangsvorschriften auf Grund der jeweiligen Gesetzesänderungen aufzuzeigen. Für weitergehende Informationen zum Bewachungsgewerbe verweisen wir auf das Merkblatt Bewachungsgewerbe - Rechtsgrundlagen und Mindestanforderungen. I. Vom Gesetzgeber geforderte fachliche Mindestvoraussetzungen zur Ausführung von Bewachungsleistungen 1. Unterrichtungsnachweis einer IHK 1.1 Selbständige und für Bewachungsaufgaben verantwortliche Personen (Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden) Voraussetzung für die Ausführung von Bewachungsleistungen bzw. das Wahrnehmen von mit Bewachungsleistungen verbundenen verantwortlichen Aufgaben ist, dass die betreffende Person über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist. Der Nachweis der Unterrichtung ist zu erbringen durch Personen, die als Selbständige Bewachungsleistungen erbringen wollen, Einzelunternehmer GbR-Gesellschafter geschäftsführende Gesellschafter OHG, KG bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen. 1.2 sonstige Beschäftigte (Unterrichtung im Umfang von 40 Stunden) Diese Personen dürfen mit Bewachungsaufgaben nur betraut werden, wenn sie durch einen Unterrichtungsnachweis einer IHK belegen, dass sie über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind. 2/6

3 2. Sachkundeprüfung Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist seit dem 1. Januar 2003 der Nachweis einer bei einer IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gaststättengewerblichen Diskotheken Dies gilt gleichermaßen für - Selbständige, gesetzliche Vertreter der juristischen Person und für die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen, soweit diese die vorgenannten Aufgaben selbst durchführen, und - die sonstigen mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten. Der Unterrichtungsnachweis reicht für diese Tätigkeiten nicht aus. Wer aber eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, benötigt nicht zusätzlich den Unterrichtungsnachweis. II. Übergangsvorschrift des 17 der Bewachungsverordnung zum Unterrichtungsnachweis und zum Nachweis der Sachkundeprüfung Mit der Einführung der Unterrichtung zum 1. April 1996 und mit der Einführung der Sachkundeprüfung zum 1. Januar 2003 wurden in der Bewachungsverordnung zum Bestandsschutz der bereits mit Bewachungsaufgaben befassten natürlichen und juristischen Personen Übergangsregelungen geschaffen. 1. Übergangsvorschrift zum Unterrichtungsnachweis (17 Absatz 1 Satz 1 BewachV): Die Pflicht zum Unterrichtungsnachweis besteht seit 1. April Für das Bewachungspersonal gilt folgendes: Die Übergangsvorschrift besagt, dass Personen von der Unterrichtung befreit sind, wenn sie am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren. Die Beschäftigung muss selbstverständlich Bewachungsleistungen i. S. des 34a GewO betroffen haben. Der Gewerbetreibende (Arbeitgeber) ist verpflichtet, den betreffenden Mitarbeitern eine Bescheinigung auszustellen, die diese Voraussetzungen bestätigt. Diese Regelung hat den Sinn, Mitarbeitern für spätere Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Nachweis der Unterrichtung zu sichern. 3/6

4 Für Selbständige, gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Betriebsleiter gilt folgendes: Wer am 31. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt*1 das Bewachungsgewerbe ausgeübt hat bzw. in vorgenannter Eigenschaft im Bewachungsgewerbe tätig war, ist von der Unterrichtung befreit. Auch den gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern hat der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Befreiung von der Unterrichtung zu bescheinigen. 2. Übergangsvorschrift zum Nachweis einer Sachkundeprüfung: Für den Nachweis der Sachkundeprüfung, die für bestimmte Tätigkeiten erforderlich ist, gibt es ebenfalls eine Übergangsvorschrift in 17 Absatz 2 der Bewachungsverordnung. Hierbei besteht kein Unterschied zwischen Selbständigen und den gesetzlichen Vertretern juristischer Personen oder Betriebsleitern und sonstigen mit Bewachungsaufgaben betrauten Beschäftigten im Bewachungsgewerbe. - Wer am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung*2 im Bewachungsgewerbe tätig war, muss nicht die Sachkundeprüfung ablegen. Für diese Personen gilt der Nachweis als erbracht. - Wer am 1. Januar 2003 im Bewachungsgewerbe weniger als 3 Jahre befugt tätig war, hatte den Sachkundenachweis bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. - Wer am 1. Januar 2003 noch nicht im Bewachungsgewerbe tätig war, darf die betreffenden Tätigkeiten nur bei Nachweis der Sachkundeprüfung ausüben. * 1 Beispiel Der Gewerbetreibende verfügte über die erforderliche Erlaubnis nach 34 a GewO * 2 Beispiel: befugt: Die mit Bewachungsleistungen Beschäftigte verfügte über einen Unterrichtungsnachweis unbefugt: Bewachungsleistungen wurden bereits seit 4 Jahren ausgeübt, doch die Unterrichtung wurde erst im Jahr 2001 wahrgenommen ohne Unterbrechung: Die Tätigkeit muss lückenlos ausgeübt worden sein, die Verordnung selbst bestimmt keine Ausnahmen. Über die Anerkennung geringfügiger zeitlicher Unterbrechungen aus wichtigem Grund kann nur die Gewerbebehörde nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden. 4/6

5 III. Anerkennung anderer Nachweise 1. Prüfungszeugnisse Bei Nachweis folgender Prüfungszeugnisse ist gemäß 5 Absatz 1 BewachV weder ein Unterrichtungsnachweis noch der Nachweis einer Sachkundeprüfung (siehe 5 d BewachV) erforderlich. Das sind folgende: 5 Absatz 1 Nr. 1: für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, - Fachkraft für Schutz und Sicherheit (seit / ) - Servicekraft für Schutz und Sicherheit (seit ) - Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (gültig seit ) 5 Absatz 1 Nr. 2: für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, - Geprüfte Werkschutzfachkraft (die Verordnung über die Prüfung zu diesem anerkannten Abschluss trat am außer Kraft) - Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin (die Rechtsvorschriften über die Prüfung traten am außer Kraft) - Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (seit in Kraft) 5 Absatz 1 Nr. 3: Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung, zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr. 5 Abs. 1 Nr. 4: erfolgreich abgelegte spezifische Sachkundeprüfung (siehe 5 c Abs. 6 BewachV) Für die Anerkennung anderer Nachweise sind abschließend und ausschließlich die Gewerbebehörden zuständig. 5/6

6 2. Weitere Anerkennungen - Eine vor dem wahrgenommene Unterrichtung über 24 bzw. 40 Stunden ist rechtlich gegenüber der seit zu absolvierenden erweiterten Unterrichtung über 40 bzw. 80 Stunden gleichwertig. - Wer eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, benötigt nicht zusätzlich einen Unterrichtungsnachweis. - Wer erfolgreich an einer Unterrichtung für Arbeitnehmer teilgenommen hat und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen kann, benötigt keine weitere (80 stündige) Unterrichtung, wenn er als Selbständiger oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig sein will (siehe 5 Absatz 2 BewachV). Sollen allerdings Leistungen erbracht werden, die dem Sachkundenachweis unterliegen, reicht der Unterrichtungsnachweis nicht aus, sondern es ist der Nachweis einer Sachkundeprüfung zu erbringen. Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer ergänzenden Unterrichtung und einer spezifischen Sachkundeprüfung siehe 5 f BewachV, 13 a Abs. 3 GewO, 13 c Absatz 3 GewO. Ersteller: N. Mehlhorn 6/6

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